DSG 2000 Art.2 §17 Abs1
DSG 2000 Art.2 §19 Abs4
DSG 2000 Art.2 §20 Abs4
DSG 2000 Art.2 §20 Abs5
DSG 2000 Art.2 §50c Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.2 §17 Abs1
DSG 2000 Art.2 §19 Abs4
DSG 2000 Art.2 §20 Abs4
DSG 2000 Art.2 §20 Abs5
DSG 2000 Art.2 §50c Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W101.2017257.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Daniela ZIMMER und Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 02.12.2014, GZ: DSB-D610.000/0007-DSB/2014, betreffend die Registrierung einer gemeldeten Datenanwendung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 20 Abs. 5 DSG 2000 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei (XXXX) beantragte mit Eingabe vom 08.05.2013 bei der Datenschutzkommission die Registrierung der Datenanwendung "Videoüberwachung Unternehmenszentrale der XXXX, Gebäudekomplex XXXX und XXXX, 1XXXX0 Wien", wobei in der Anlage die videoüberwachten Bereiche dezidiert aufgezählt worden waren.
Mit Schreiben vom 28.06.2013 erteilte die damalige Datenschutzkommission der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der am 08.05.2013 gemeldeten Datenanwendung einen Verbesserungsauftrag, in dem unter anderem insbesondere hervorgehoben war: Der Einsatz einer Videoüberwachung sei grundrechtsrelevant und bedürfe daher einer Rechtfertigung iSd § 1 Abs. 2 iVm §§ 50a ff DSG 2000. Ob die Vornahme einer konkreten Videoüberwachung zulässig sei, hänge davon ab, ob in der konkreten Fallkonstellation der mit der Videoüberwachung verfolgte Zweck nach objektiven Kriterien als vorrangig gegenüber dem Datenschutzinteresse der von der Überwachung Betroffenen zu werten sei (sogenanntes überwiegendes berechtigtes Interesse). In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob neben den bereits getroffenen internen Maßnahmen auch eine Vereinbarung mit den von der Videoüberwachung betroffenen Personen (Mitarbeitern) über den geplanten Einsatz der Videoüberwachung existiere (z.B. eine Betriebsvereinbarung). Falls ja, werde um die Übermittlung ersucht. Falls eine solche Betriebsvereinbarung (noch) nicht bestehen sollte, wäre auszuführen, wie sichergestellt sei, dass eine Verletzung der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Zuge des Einsatzes der Videoüberwachung ausgeschlossen werden könne.
Mit Schreiben vom 29.07.2013 gab die beschwerdeführende Partei innerhalb gesetzter Frist zu der gemeldeten Datenanwendung Folgendes an:
Die Anschriften des zu überwachenden Objektes lauten XXXX, 1XXXX0 Wien, und XXXX, 1XXXX0 Wien. Es handle sich um einen Gebäudekomplex, welcher jedoch über zwei Haupteingänge verfüge. Die Örtlichkeit in der XXXX sei daher mit jener in der XXXX verbunden. Die beschwerdeführende Partei habe in der XXXX nicht das gesamte Objekt angemietet, sondern nur einzelne Stockwerke; die insgesamt sechs Stockwerke in der XXXX würden jedoch zur Gänze von der beschwerdeführenden Partei genutzt.
Zur Frage der Zulässigkeit der Videoüberwachung: Es sei seitens der Datenschutzkommission die Frage gestellt worden, ob es eine Betriebsvereinbarung mit den Mitarbeitern über die Videoüberwachung gebe. Dies sei nicht der Fall. Die Videoüberwachung solle sich rein auf das Objekt beziehen, es würden Ein- und Ausgänge überwacht werden, nicht jedoch Arbeitsplätze, Pausenräume, Toiletten oder andere derartige (höchstpersönliche) Bereiche. Die Videoüberwachung solle nicht dazu dienen, Mitarbeiter bzw. Arbeitsstätten zu überwachen. Zweck der Videoüberwachung solle der Schutz des Eigentums im Sinne von Geschäftsgeheimnissen sowie die Verhinderung bzw. Aufklärung von Straftaten sein (Beweissicherung).
Mit Schreiben vom 18.07.2014 erteilte die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) der beschwerdeführenden Partei neuerlich einen Verbesserungsauftrag, in dem gemäß § 50c Abs. 1 DSG 2000 iVm § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG für die Registrierung der gemeldeten Datenanwendung die Vorlage einer einschlägigen Betriebsvereinbarung gefordert worden war. In dem Schreiben wies die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass für den Fall, dass die aufgetragene Verbesserung nicht bis zum 12.09.2014 vorgenommen werde, die Registrierung der Meldung gemäß § 20 Abs. 5 DSG 2000 abgelehnt würde. Auf Wunsch der beschwerdeführenden Partei verlängerte die belangte Behörde die Frist für den Verbesserungsauftrag bis zum 10.10.2014.
Mit Schreiben vom 09.10.2014 antwortete die beschwerdeführende Partei auf den erteilten Verbesserungsauftrag wie folgt:
Die beschwerdeführende Partei sei nach umfassender Prüfung zu der Erkenntnis gelangt, dass für die gemeldete Videoüberwachung keine Betriebsvereinbarung erforderlich sei. Dies ergebe sich aus den nachstehend angeführten Gründen:
a) Wenn die Speicherung und/oder Verwendung das zur Erfüllung gesetzlicher/vertraglicher Pflichten notwendige Ausmaß nicht überschreite, bedürfe es keiner Zustimmung nach § 96a ArbVG. Die "Mitbestimmungsunterworfenheit" bestehe dann nicht, wenn die tatsächliche oder vorgesehene Datenanwendung zur Erfüllung von gesetzlichen, kollektiv- oder einzelarbeitsvertraglichen Verpflichtungen erfolge. Dazu zähle entsprechend der herrschenden Lehre und Rechtsprechung insbesondere auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern (zB: Schutz des Eigentumes). Dies gelte z.B. für die Überwachung eines Einfahrtsbereiches einer Betriebsanlage durch Videoanlagen, auch bei Vorhandensein eines Portiers, solange keine direkte Arbeitnehmerüberwachung (zB. des Portiers erfolge, sondern bloß der öffentliche Eingangsbereich überwacht werde; gleiches gelte beispielsweise für einen Mitarbeiterparkplatz, der videoüberwacht werde, ohne dass aber ein Arbeitnehmer dabei direkt kontrolliert werde. Letzteres lasse sich direkt auf den im konkreten Meldeverfahren überwachten Bereich "Garagendurchgang" anwenden; die beschwerdeführende Partei sei dazu aufgrund (un)mittelbarer zur Verfügungstellung der Parkgaragenplätze verpflichtet und werde in keinem einzigen Überwachungsbereich ein Arbeitnehmer direkt kontrolliert; dies ergebe sich auch aus dem Zweck der geplanten Datenanwendung, nämlich einer Auswertung der (ausschließlich verschlüsselt aufgezeichneten) Videodaten im Fall der gerechtfertigten Annahme, das überwachte Objekt könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden; dadurch werde im Ergebnis auch die im Objekt tätige Person geschützt und erfülle die beschwerdeführende Partei ihre Fürsorgepflicht.
b) Darüber hinaus würden die Daten der gemeldeten Videoüberwachung auch ausschließlich verschlüsselt verwendet werden, d.h. eine Auswertung der Daten (Klarbild) erfolge nur im erwähnten Anlassfall und sei die Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung aufgrund der nur geringen Eingriffsintensität in Folge Verschlüsselung generell in Frage zu stellen.
c) Zusätzlich zeige auch ein Blick in die Standardanwendung SA0032 Folgendes: Es bestehe kein ersichtlicher Grund, diese Standardanwendungen (die insbesondere in den Punkten A. [Banken] und
I. [Parkgaragen und -plätze] sinngemäß die auch hier gemeldeten Videodaten umfassen) arbeitsverfassungsrechtlich anders zu behandeln als die konkret gemeldete Videoüberwachung; auch die erwähnte Standardanwendung führe in den Rechtsgrundlagen in keiner Weise die Bestimmung des § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG an, damit sei auch klargestellt, dass die gemeldete Anwendung nicht der Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung unterliege. Darüber hinaus machte die beschwerdeführende Partei in dem Schreiben geltend, dass die DSB keine Zuständigkeit in Arbeitsverfassungsfragen habe: Die Kontrolle darüber, ob eine Betriebsvereinbarung abzuschließen sei, liege entsprechend der gesetzlichen Aufgabenverteilung in der Verantwortung der Arbeits- und Sozialgerichte, wobei die Abwägung grundsätzlich eine solche der konkreten Umstände des Einzelfalls sei und sich mit formalen Ansätzen nicht allein lösen lasse. Diese Abwägung könne aber nicht in der Beurteilung- bzw. Entscheidungskompetenz der DSB liegen, weshalb es auch nicht im Ermessen der DSB liegen könne, die Vorlage einer Betriebsvereinbarung als Bedingung einer Registrierung einer Datenanwendung vom Auftraggeber zu verlangen.
Aus diesen Gründen werde beantragt, die gemeldete Datenanwendung zu registrieren;
in eventu die Registrierung jedenfalls für die zu überwachenden Bereiche im Objekt XXXX, 1XXXX0 Wien, (das sind Notausgänge, Garagendurchgang im ersten Obergeschoss, Haupt- und Nebeneingang XXXX Portier, Zutrittsbereich Vereinzelungsanlage Haupteingang und der Vorstandsbereich im 5. und 6. Stock) durchzuführen.
Mit Schreiben vom 16.10.2014 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass die gemeldete Datenanwendung mangelhaft gewesen sei und die Registrierung dieser Datenanwendung nunmehr gemäß § 20 Abs. 5 DSG 2000 abgelehnt werde, weil die gemäß § 50c Abs. 1 DSG 2000 erforderliche Betriebsvereinbarung von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgelegt worden sei. Gleichzeitig wies die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass gemäß § 20 Abs. 5 DSG 2000 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein Antrag gestellt werden könne, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.
Mit Bescheid vom 02.12.2014, Zl. DSB-D610.000/0007-DSB/2014, lehnte die belangte Behörde die Registrierung der mit Eingabe vom 08.05.2013 bei der Datenschutzkommission (Datenverarbeitungsregister) gemeldeten Datenanwendung "Videoüberwachung Unternehmenszentrale der XXXX, Gebäudekomplex XXXX und XXXX, 1XXXX0 Wien," gemäß § 20 Abs. 5 DSG 2000 ab.
Die Ablehnung der Registrierung begründete die belangte Behörde darin folgendermaßen: Bei einer Videoüberwachung iSd DSG 2000 handle es sich nach Auffassung der belangten Behörde um ein "System zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer" (vgl. § 96a Arbeitsverfassungsgesetz 1974 - ArbVG) und gehe diese Datenermittlung zweifellos über die "Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen" hinaus. Wie wohl der belangten Behörde bewusst sei, dass die gegenständliche Videoüberwachungsanlage nicht primär darauf abziele, Mitarbeiterdaten zu erfassen, so würden durch das eingesetzte Video-System dennoch (auch) Daten der Mitarbeiter - konkret Bilddaten - verarbeitet werden. Aus dem Wortlaut des § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG iVm § 50c Abs. 1 DSG 2000 ergebe sich für die belangte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit daher die grundsätzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung durch den Auftraggeber einer Videoüberwachungsanlage und deren Vorlage im Registrierungsverfahren (zumindest soweit beim Auftraggeber ein Betriebsrat eingerichtet ist).
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 30.12.2014 fristgerecht eine Beschwerde, in der sie die Rechtsansicht der belangten Behörde aus nachfolgenden Gründen im konkreten Fall für unrichtig bezeichnete:
Die einschlägige Regulierung des ArbVG und des DSG 2000:
Bei den Mitbestimmungstatbeständen der §§ 96 und 96a ArbVG handle es sich um Regelungen von Kontrollmaßnahmen mit Kollektivbezug. Eine solche Maßnahme liege hier weder vor noch sei eine solche geplant.
Dazu im Detail: Hintergrund des 1986 neu geschaffenen Mitbestimmungstatbestandes des § 96 ArbVG wäre die Erfassung auch derjenigen (Kontroll‑)Sachverhalte gewesen, die bis dahin von der Zustimmungspflicht gemäß § 96 ArbVG nicht erfasst gewesen wären. So sei gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG die Einführung von Personaldatensystemen (ersetzbar) mitbestimmungspflichtig geworden. Die zur Regelung der Videoüberwachung im DSG 2000 eingebetteten Normen würden Teilbezug auf das ArbVG nehmen, sodass der Gesetzgeber bei der datenschutzrechtlichen Zulässigkeitsprüfung von Videoüberwachungsanlagen offenbar Aspekte des ArbVG einfließen lassen wollte. Insofern liege eine sinngemäße Anwendung der ArbVG-Bestimmung auf die im DSG 2000 geregelte Videoüberwachung nahe. Abgesehen vom absoluten Verbot der Videoüberwachung gemäß § 50a Abs. 5 DSG hinsichtlich Ereignissen an Orten, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen und der Überwachung zum Zweck der (Leistungs‑) Mitarbeiterkontrolle zählen würden, lasse sich folgendes Bild zeichnen: Die videogestützte Überwachung von Arbeitsstätten bzw. Arbeitsplätzen werde - je nachdem, ob dabei die Menschenwürde der Betroffenen berührt werde oder nicht, - regelmäßig den Bestimmung der § 96 Abs. 1 Z 3 bzw. § 96a ArbVG und daher der Mitbestimmungspflicht unterliegen. Neben der gemäß § 50a Abs. 5 DSG 2000 absolut verbotenen und der den Bestimmungen der § 96 Abs. 1 Z 3 bzw. § 96a ArbVG unterliegenden, kontrollbezogenen Videoüberwachung anerkenne das Gesetz eine dritte
Variante der Videoüberwachung: die objektschutzbezogene Videoüberwachung. Diese Form der Videoüberwachung bilde objektiv keine taugliche Mitarbeiterüberwachungsmaßnahme. So finde sie etwa außerhalb von Arbeitsstätten bzw. Arbeitsplätzen statt (und erfasse allenfalls nur sporadisch und in nicht systematisierter Weise Arbeitnehmer) oder aber - selbst wenn Bereich einer Arbeitsstätte mitgefilmt sein sollten - würden durch sie die Bilddaten der Arbeitnehmer nur punktuell und ohne eine mitarbeiterbezogene Aussagekraft erfasst werden, sodass aus arbeitsverfassungsrechtlicher Sicht von einer Ermittlung über allgemeine Angaben zur Person oder fachlichen Voraussetzung des Arbeitnehmers hinaus, genauso wenig die Rede sein könne, wie datenschutzrechtlich von einer Verletzung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen. Diese Wertung stehe im Einklang mit den Bestimmungen des DSG 2000: So spreche der dritte Satz des § 50c Abs. 1 DSG 2000 davon, dass eine Betriebsvereinbarung nur dann vorzulegen sei, "soweit" diese abzuschließen sei. Der Gesetzgeber sehe daher Raum für Videoüberwachungsmaßnahmen, die nicht der Pflicht zur Betriebsvereinbarung unterliegen würden - eben bloß objektschutzbezogene Videoüberwachungsanlagen. Die gegenständlich zur Registrierung gemeldete Videoüberwachungsanlage bilde eine solche objektschutzbezogene Videoüberwachung. Für sie bestehe daher kein Raum zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Mitbestimmungsfreiheit mangels Bezug zu arbeits- bzw. personalrechtlichen Aufgabengebieten:
Wie bereits der Meldung entnehmbar, solle die zur Registrierung gemeldete Videoüberwachung ausschließlich dem Eigen-, Objektschutz bzw. der Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, mit ausschließlicher Auswertung im definierten Anlassfall dienen, sofern bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, das überwachte Objekt könnte Ziel oder Ort eines gefährlichen Angriffes werden.
Dies werde auch mit Blick auf die bereits in Punkt D der Anlage zur Meldung vom 08.05.2013 detailliert beschrieben, wonach Zugriffe/Auswertungen der verschlüsselt gespeicherten Videodaten ausschließlich im Zusammenspiel zwischen (i) Erhebungsdienst, (ii) Gebäudesicherheit, (iii) IT und (iv) der jeweils zwingenden Einbindung des Datenschutzbeauftragen der beschwerdeführenden Partei erfolgen dürften. Für irgendwelche arbeits- bzw. personalrechtlichen Aufgabengebiete sei hier kein Raum. Es seien auch keine Personen zur Auswertung berechtigt, welche sinnhafte mitarbeiterbezogene Auswertungen vornehmen könnten.
Weiters übersehe die belangte Behörde, dass es sich bei den überwachten Bereichen nicht um "Arbeitsstätten", somit um "örtlich eingrenzbare Einrichtungen, in der Arbeitsergebnisse hervorgebracht" würden bzw. um "Orte, an denen regelmäßig vertraglich geschuldete Leistungen erbracht" würden, handle, sondern ausschließlich um Notausgänge, Ein- und Ausgänge sowie Zutrittsbereiche zu einer Vereinzelungsanlage und dem Vorstandsbereich handle. Die befilmten Bereiche würden nicht einmal abstrakt zur strukturierten Erhebung von Mitarbeiterdaten taugen (oder zu ähnlichen mitarbeiterbezogenen Auswertungsprozessen), da zwar sicherheitssensible Bereich gefilmt würden, jedoch nicht in flächiger oder strukturierter Weise, die von den Mitarbeitern frequentierten Zutritts-, Arbeits- oder Aufenthaltsbereiche erfasst würden. Anders ausgedrückt: Die Mitarbeiter könnten abseits der befilmten Bereiche etwa ihre Arbeitsstätten aufsuchen. Aus der Tatsache, dass sich Mitarbeiter sporadisch in sicherheitssensiblen Bereichen aufhalten würden oder diese durchschreiten mögen und daher befilmt würden, könne somit kein mitarbeiterbezogener Überwachungsgehalt iSd DSG 2000 oder des ArbVG bezogen werden.
Mitbestimmungsfreiheit mangels "Ermittlung" von Daten über die allgemeinen des Arbeitnehmers hinaus:
Die belangte Behörde vermeine dem gegenüber (allerdings ohne nähere Begründung) im Ergebnis, dass die bloße videotechnische Bilderfassung eines Arbeitnehmers zwingend als Personaldatensystem gemäß § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG zu werten sei, da dabei Bilddaten des Arbeitnehmers erfasst würden, die "zweifellos" über die allgemeinen Angaben zu seiner Person und der fachlichen Voraussetzungen hinausgehen würden. Offen bleibe, insbesondere im Hinblick auf die zuvor aufgezeigten Überlegungen, die Frage, welche Angaben zum betroffenen Arbeitnehmer hier vorliegen. Festzuhalten sei, dass das Verwenden der Videobilddaten - vorbehaltlich des Zugriffs bzw. der Auswertung eines Überwachungsbereichs im eng definierten Anlassfall - ausschließlich verschlüsselt erfolge und somit - mangels Verwendung von Videoklardaten - keinerlei Angaben über die betroffenen Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Nur im konkreten Anlassfall würden die dann von einem Zugriff bzw. einer Auswertung der verschlüsselten Videobilddaten betroffenen Arbeitnehmer identifizierbar sein und wäre es hinsichtlich dieser Betroffenen - zumindest theoretisch - punktuell möglich, über die allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinaus Daten zu erlangen. In diesem Fall läge aber keine kollektivrechtliche relevante generelle Maßnahme vor und entfalle auch vor diesem Hintergrund ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Diesem Ergebnis stehe auch die Bestimmung des dritten Satzes des § 50c Abs. 1 DSG 2000 nicht entgegen, da der Gesetzgeber ("soweit...") selbst davon ausginge, dass eine Betriebsvereinbarung bei Videoüberwachungen im Unternehmen nicht zwingend erforderlich sei und somit auch mitbestimmungsfreie Videoüberwachungen (= objektschutzbezogen Videoüberwachungen) möglich seien. Ebenfalls stehe diesem Ergebnis nicht entgegen, dass § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG dem Wortlaut nach nur die "Ermittlung" (nicht auch die "Verarbeitung") von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen mitbestimmungsfrei stelle. Eine "Ermittlung" von Daten über die allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen des Arbeitnehmers liege daher nicht vor, weshalb mangels Einführung eines Personaldatensystems auch keine Mitbestimmungsrechte iSd § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG zum Tragen kommen würden.
Weiters erfülle die geplante Videoüberwachung auch nicht den "Systembegriff" iSd § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG, da sie schon objektiv (technisch) nicht geeignet sei (Arg.: nur kurz dauernde punktuelle Videobildaufzeichnung an den jeweiligen Überwachungsbereichen, keine systematisierte Überwachung an Arbeitsstätten oder an den diesbezüglich relevanten Zutrittsbereichen), konkrete Angaben den Arbeitnehmern zuordnen zu können.
Auch die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Arbeitnehmer würden durch die gemeldete Videoüberwachung nicht verletzt werden. Wie bereits in der Meldung der Videoüberwachung festgehalten, sei für den Zugriff auf bzw. die Auswertung des Bildmaterials und dessen allfälliger Weiterleitung an die zuständigen Behörden bereits ein abschließender Prozess unter zwingender Einbindung des Datenschutzbeauftragten der beschwerdeführenden Partei definiert, der eine Verwendung der Videobilddaten zu anderen als den definierten Zwecken, insbesondere arbeits- bzw. personalrechtlichen Aufgabengebieten, wirksam ausschließe. Weiters sei durch § 91 Abs. 2 ArbVG gesetzlich sichergestellt, dass der Betriebsrat jederzeit die benötigten Informationen hinsichtlich der Verwendung personenbezogener Arbeitnehmerdaten und allfälliger Einsichtsrechte erhalte.
Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Betrachtung die Registrierung der gemeldeten Videoüberwachung im Datenverarbeitungsregister durchführen müssen.
Darüber hinaus sei es im angefochtenen Bescheid zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gekommen, weil die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei.
Abschließend stellte die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
1) gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass die Registrierung der gemeldeten Datenanwendung "Videoüberwachung Unternehmenszentrale der XXXX" meldungsgemäß vorzunehmen sei, in eventu
2) gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass die Registrierung der gemeldeten Datenanwendung "Videoüberwachung Unternehmenszentrale der XXXX" zumindest hinsichtlich der zu überwachenden Bereiche im Objekt XXXX, 1XXXX0 Wien (das sind Notausgänge, Garagendurchgang im ersten Obergeschoss, Haupt- und Nebeneingang, XXXX Portier, Zutrittsbereich Vereinzelungsanlage Haupteingang und der Vorstandsbereich im 5. und 6. Stock) vorzunehmen sei, in eventu
3) den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Durchführung der Registrierung der gemeldeten Datenanwendung "Videoüberwachung Unternehmenszentrale der XXXX" an die belangte Behörde zurückverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei hat mit Eingabe vom 08.05.2013 die Videoüberwachung von deren Unternehmenszentrale in 1XXXX0 Wien in folgenden Bereichen an den beiden Adressen beantragt:
In der XXXX "Bauteil C":
? Notausgänge,
? Garagendurchgang im ersten Obergeschoss,
? Haupt- und Nebeneingang XXXX Portier,
? Zutrittsbereich Vereinzelungsanlage Haupteingang und
? Vorstandsbereich 5. und 6. Stock (ausschließlich zur Überwachung des Eingangsbereichs/ Gegensprechanlage);
sowie
im Bereich XXXX "Bauteil E":
? 1. Obergeschoss (Stiegenhaus, Nebeneingänge und Notausgang),
? 2. Obergeschoss (Haupt- und Nebeneingänge und Notausgang).
Bei dieser Meldung einer Videoüberwachung handelt es sich um eine vorabkontrollpflichtige Datenanwendung.
Am 18.07.2014 hat die belangte Behörde (zum zweiten Mal) die Verbesserung, nämlich die Vorlage einer Betriebsvereinbarung, aufgetragen. Mit Antwortschreiben vom 09.10.2014 hat die beschwerdeführende Partei dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen.
Aufgrund des auf der Grundlage des § 20 Abs. 5 Z 2 DSG 2000 gestellten Antrages der beschwerdeführenden Partei hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.12.2014 die Registrierung der gemeldeten Datenanwendung gemäß § 20 Abs. 5 DSG 2000 abgelehnt.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Nach Meinung des zuständigen Senates hat die belangte Behörde in der gegebenen Fallkonstellation richtigerweise die Vorlage einer entsprechenden Betriebsvereinbarung iSd § 96a ArbVG verlangt, weil in dem als Ganzes zu sehenden Antrag Bereiche zur Videoüberwachung vorgesehen wurden, die von den Mitarbeitern der beschwerdeführenden Partei täglich stark frequentiert werden (z.B. zwei Haupteingänge bzw. der Portierbereich). Die beschwerdeführenden Partei argumentiert einerseits, die Aufzeichnung von Bilddaten per Videoüberwachung würde nicht den Bereich von "Arbeitsstätten" betreffen, und andererseits, die befilmten Bereiche würden "nicht in flächiger oder strukturierter Weise" die von den Mitarbeitern frequentierten Zutritts-, Arbeits- oder Aufenthaltsbereiche erfassen. Beide Argumente sind aber nicht ausschlaggebend, weil - wie soeben gesagt - in den Bereichen von zwei Haupteingängen bzw. dem Portierbereich zwangsläufig auch Mitarbeiter per Videoüberwachung aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für den Eventualantrag der beschwerdeführenden Partei, die Registrierung nur für den zu überwachenden Bereich im Objekt XXXX, 1XXXX0 Wien, durchzuführen, zumal eben bei diesem Objekt zwei Haupteingänge sowie der Portierbereich mitumfasst sind, sodass die belangte Behörde auch für diesen Eventualantrag zu keinem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid gelangen hat können.
Das in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgehaltene Argument, dass durch das eingesetzte Video-System auch Daten der Mitarbeiter und zwar Bilddaten verarbeitet werden, obwohl die zur Registrierung angemeldete Videoüberwachungsanlage der beschwerdeführenden Partei nicht primär darauf abzielt, Mitarbeiterdaten zu erfassen, ist schlüssig und nachvollziehbar.
In der Beschwerde wird einerseits argumentiert, es handle sich hier um eine "objektschutzbezogene Videoüberwachung", die objektiv keine taugliche Mitarbeiterüberwachungsmaßnahme bilde, und andererseits geltend gemacht wird, dass für den Zugriff auf bzw. die Auswertung des aufgenommenen Bildmaterials und dessen allfälliger Weiterleitung an die zuständigen Behörden bereits ein abschließender Prozess unter zwingender Einbindung des Datenschutzbeauftragten der beschwerdeführenden Partei definiert sei, der eine Verwendung der Videobilddaten zu anderen als den definierten Zwecken "wirksam" ausschließe. Dem ist aus Sicht des zuständigen Senates entgegenzuhalten, dass in der Form der gemeldeten Videoüberwachung eine Mitarbeitererfassung - wenn auch nur zu einem Teil von Mitarbeitern - nicht "wirksam" ausgeschlossen werden kann, und zwar aus folgender Erwägung: Laut Meldung vom 08.05.2013 hat die beschwerdeführende Partei die Videoüberwachung im Eingangsbereich zur Unternehmenszentrale als "permanente" Aufzeichnung beantragt, in sonstigen Bereichen erst bei Auslösen eines Bewegungsmelders. Demzufolge werden die Bilddaten all jener Mitarbeiter, die zum Betreten ihrer Arbeitsstätte jeweils den Eingangsbereich zur Unternehmenszentrale benützen, erfasst. Aus Sicht des zuständigen Senates kann durch die Einbindung des Datenschutzbeauftragten der beschwerdeführenden Partei in den Prozess der Videoüberwachung die allfällige Pflicht zur Vorlage der Bertriebsvereinbarung nicht kompensiert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A)
3.2.1. Maßgebend für eine Videoüberwachung sind hier folgende Gesetzesbestimmungen des DSG 2000:
§ 50a. (1) Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(2) Für Videoüberwachung gelten die §§ 6 und 7, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 7 Abs. 3). Rechtmäßige Zwecke einer Videoüberwachung, insbesondere der Auswertung und Übermittlung der dabei ermittelten Daten, sind jedoch vorbehaltlich des Abs. 5 nur der Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person oder die Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung, im Hinblick auf Ereignisse nach Abs. 1. Persönlichkeitsrechte nach § 16 ABGB bleiben unberührt.
(3) Ein Betroffener ist durch eine Videoüberwachung dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn
1. diese im lebenswichtigen Interesse einer Person erfolgt, oder
2. Daten über ein Verhalten verarbeitet werden, das ohne jeden Zweifel den Schluss zulässt, dass es darauf gerichtet war, öffentlich wahrgenommen zu werden, oder
3. er der Verwendung seiner Daten im Rahmen der Überwachung ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Ein Betroffener ist darüber hinaus durch eine Videoüberwachung ausschließlich dann nicht in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen (§ 7 Abs. 2 Z 3) verletzt, wenn sie nicht im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt und
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffs werden, oder
2. unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften des Völker- oder des Gemeinschaftsrechts, Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder gerichtliche Entscheidungen dem Auftraggeber spezielle Sorgfaltspflichten zum Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person auferlegen, oder
3. sich die Überwachung in einer bloßen Echtzeitwiedergabe von das überwachte Objekt / die überwachte Person betreffenden Ereignisse erschöpft, diese also weder gespeichert (aufgezeichnet) noch in sonst einer anderen Form weiterverarbeitet werden (Echtzeitüberwachung), und sie zum Zweck des Schutzes von Leib, Leben oder Eigentum des Auftraggebers erfolgt.
(5) Mit einer Videoüberwachung nach Abs. 4 dürfen nicht Ereignisse an Orten festgestellt werden, die zum höchstpersönlichen Lebensbereich eines Betroffenen zählen. Weiters ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten untersagt.
(6) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener sind auch dann nicht verletzt, wenn durch Videoüberwachung aufgezeichnete Daten über eine Verwendung entsprechend den Abs. 2 bis 4 hinaus in folgenden Fällen übermittelt werden:
1. an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht, weil beim Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung dokumentieren, oder
2. an Sicherheitsbehörden zur Ausübung der diesen durch § 53 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 56/1991, eingeräumten Befugnisse, auch wenn sich die Handlung oder der Angriff nicht gegen das überwachte Objekt oder die überwachte Person richtet. Die Befugnisse von Behörden und Gerichten zur Durchsetzung der Herausgabe von Beweismaterial und zur Beweismittelsicherung sowie damit korrespondierende Verpflichtungen des Auftraggebers bleiben unberührt.
(7) Mit einer Videoüberwachung gewonnene Daten von Betroffenen dürfen nicht automationsunterstützt mit anderen Bilddaten abgeglichen und nicht nach sensiblen Daten als Auswahlkriterium durchsucht werden.
§ 50c. (1) Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. Soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 - ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
(2) Eine Videoüberwachung ist über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
(3) Mehrere überwachte Objekte oder überwachte Personen, für deren Videoüberwachung derselbe Auftraggeber eine gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis (§ 7 Abs. 1) hat, können auf Grund ihrer gleichartigen Beschaffenheit oder ihrer räumlichen Verbundenheit in einer Meldung zusammengefasst werden, wenn sich diese auf die gleiche Rechtsgrundlage stützt.
Das DSG 2000 verweist inhaltlich auf das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG):
§96a (1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates:
1. Die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag ergeben.
§ 50c DSG 2005 enthält Sonderbestimmungen für die Registrierung von Videoüberwachungen und schreibt die Vorabkontrolle vor.
Die Art der zur Glaubhaftmachung für das Vorliegen einzelner Tatbestände des § 50a Abs. 4 DSG 2000 variiert je nach Überwachungssituation. Allenfalls notwendige Betriebsvereinbarungen gemäß § 96a ArbVG sind beizubringen (siehe Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim DSG - Datenschutzrecht, Kommentar als Loseblattsammlung, 2. Auflage, zu § 50c S. 356).
Die belangte Behörde hat auf der Grundlage des § 50c Abs. 1 letzter Satz DSG 2000 im gegenständlichen Fall den § 96a ArbVG zur Anwendung gebracht. Dazu hat die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass sich bei einem Auftraggeber wie der beschwerdeführenden Partei die grundsätzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung vor der Errichtung einer Videoüberwachungsanlage und deren Vorlage im Registrierungsverfahren ergibt (vgl. oben auf Seite 5 wiedergegebene Begründung im angefochtenen Bescheid). Trotzdem bleibt die Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes zur Frage der Notwendigkeit einer Betriebsvereinbarung unberührt.
3.2.2. Gemäß § 17 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Auftraggeber, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstattet. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung).
Gemäß § 19 Abs. 4 DSG 2000 ist eine Meldung mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, dass Einsichtnehmer im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könnten. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist.
Gemäß § 20 Abs. 3 DSG sind Meldungen, die der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat, auf Mangelhaftigkeit iSd § 19 Abs. 4 DSG 2000 zu prüfen.
Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 DSG 2000 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist gemäß § 20 Abs. 4 DSG 2000 dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im Verbesserungsauftrag ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 leg. cit. hinzuweisen.
Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, ist gemäß § 20 Abs. 5 DSG 2000 die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnen. In die Mitteilung sind aufzunehmen:
1) die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und
2) der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzbehörde ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen. Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.
Wie oben bereits festgestellt, hat die belangte Behörde zu Recht aufgrund der hier angeführten Gesetzesbestimmungen des DSG 2000 als Verbesserung der gemeldeten Videoüberwachung die Vorlage einer Betriebsvereinbarung aufgetragen.
Der erste Verbesserungsauftrag wurde der beschwerdeführenden Partei am 28.06.2013 erteilt, also innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwei Monaten iSd § 20 Abs. 4 DSG 2000. Bereits in diesem Verbesserungsauftrag ist die beschwerdeführende Partei aufgefordert worden, unter anderem eine entsprechende Betriebsvereinbarung in Vorlage zu bringen. Nachdem die beschwerdeführende Partei diesem ersten Verbesserungsauftrag nicht entsprochen hat, hat die belangte Behörde am 18.07.2014 neuerlich die Verbesserung, nämlich die Vorlage einer entsprechenden Betriebsvereinbarung, aufgetragen. Auch diesem zweiten Verbesserungsauftrag hat die beschwerdeführende Partei keine Folge geleistet. In der Folge ist der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass die Registrierung der gemeldeten Videoüberwachung abgelehnt wird. Da die beschwerdeführende Partei innerhalb von zwei Wochen den Antrag gestellt hat, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen, wurde der angefochtene Bescheid erlassen.
3.2.3. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.
Da dem angefochtenen Bescheid aus den dargelegten Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 20 Abs. 5 DSG 2000 abzuweisen.
3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, da sie von der beschwerdeführenden Partei auch nicht beantragt wurde.
3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt nämlich an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Fallkonstellation einer Ablehnung einer Registrierung einer Videoüberwachung aufgrund der nicht erfolgten Verbesserung der Vorlage einer Betriebsvereinbarung.
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