AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
VwGG §30 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L525.2262791.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Volkan KAYA, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2023, Zl. L525 2262791-1/9E erhobenen außerordentliche Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG nicht stattgegeben.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der nunmehrige Revisionswerber stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 11.04.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2022 wurde dieser Antrag als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnis vom 18.10.2023, Zl. L525 2262791/9E als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht schenkte den vorgebrachten Ausreisegründen des Revisionswerbers, er werde aufgrund seiner politischen Betätigung für die HDP verfolgt, bzw. erwarte ihn im Falle der Rückkehr die Einberufung zum Wehrdienst, wobei er aber fürchte gegen Kurden eingesetzt zu werden, mit näherer Begründung keinen Glauben. Zu seinen Integrationsbemühungen stellte das erkennende Gericht fest, dass der Revisionswerber über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte mit seinem Onkel und einer Cousine in Österreich verfüg und mit diesem auch sozialen Umgang pflege, tiefergehende soziale Bindungen in Österreich hätte das Verfahren nicht ergeben. Er sei zwar Mitglied in einem kurdischen Verein, allerdings offensichtlich nicht aktiv. Freunde, mit denen er Kontakt pflege, nannte er im Verfahren ebenso nicht. Der Revisionswerber gehe aber seit August 2023 einer legalen Beschäftigung in Österreich nach. Der Revisionswerber sei unbescholten und sei eine einfache Unterhaltung mit ihm auf Deutsch möglich.
Gegen das abweisende Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welche dieser mit dg Beschluss vom 13.12.2023, Zl. E 3513/2023-5 ablehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass dem Bundesverwaltungsgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden könne, wenn im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers höher wiege, als das Interesse des Revisionswerbers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Der Revisionswerber erhob mit Schriftsatz vom 24.01.2024 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte gleichzeitig der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte der Revisionswerber im Wesentlichen an, dass er die obigen Ausführungen zu den Revisionsgründen auch zum Inhalt des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhebt. Darüber hinaus sei der Antrag aber zu bewilligen, weil im Falle der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung der Revisionswerber seinen rechtmäßig ausgeübten Beruf verlieren würde, seine Einkommensquelle verlieren würde, seine Beschäftigungsbewilligung verlieren würde, seine allfälligen Rechte nach dem ARB 1/80 verlieren würde, das Nutzungsrecht an der Wohnung, die er derzeit bewohnt, verlieren würde und mit sonstigen Kosten (Ticketkosten für den Hinflug in die Türkei und im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung den Rückflug nach Österreich) belastet werden würde. Es scheine daher angezeigt zu sein, dass der Revisionswerber bis zur Entscheidung über die Revision im Inland verbleibe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattete mit Schreiben vom 01.02.2024 Stellungnahme und führte aus, dass das Bundesverwaltungsgericht ein ordnungsgemäßes Verfahren geführt habe. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hätte das Verfahren nicht zu Tage gebracht. Wie der nunmehr erhobenen Revision zu entnehmen sei, diene diese offensichtlich zur Verfahrensverschleppung um ein Aufenthaltsrecht durch Zeitablauf zu erwirken. Betreffend der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK werde auf die eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach Ermessensentscheidungen nicht reversibel seien, es sei denn, die Entscheidung sei gänzlich unvertretbar. Im Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltsdauer und den Integrationsbemühungen des Revisionswerbers liege aus Sicht des BFA keine unvertretbare Entscheidung vor.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Revision hat gemäß § 30 Abs 1 Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs 2 VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 VwGG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2019/19/0277, mwN).
Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Das Bundesverwaltungsgericht weist zunächst darauf hin, dass der Revisionswerber in keiner Weise eine Gefahr für Leib und Leben in seinem Antrag behauptete. Der Revisionswerber verweist zwar unsubstantiiert auf die Revisionsgründe, womit er ohnehin nicht dem Konkretisierungsgebot nachkommt, aber auch die in der Revision angeführten Revisionsgründe thematisieren mit keinem Wort eine wie auch immer geartete Gefahr für den Revisionswerber im Falle der Abschiebung, sondern setzen sich ausschließlich mit den integrativen Bemühungen auseinander. Ebenso finden sich die behaupteten sozialen Anknüpfungspunkte im Antrag gemäß § 30 VwGG nicht wieder, sondern ausschließlich die wirtschaftlichen Nachteile, die der Revisionswerber im Falle des sofortigen Vollzugs, erleiden würde. Im Zuge dessen weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Revisionswerber seit ca. einem halben Jahr einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und der Verlust des Arbeitsplatzes und einer Einschränkung seiner ohnehin nicht besonders ausgeprägten sozialen Kontakte angesichts des kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet seit Mitte April 2022 keinen unverhältnismäßigen Nachteil, der durch den sofortigen Vollzug quasi nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, darstellt. Demgegenüber beeinträchtigt er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt seit Oktober 2023 im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. abermals den zitierten Beschluss des VwGH vom 16.9.2020).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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