BVwG L525 2254208-1

BVwGL525 2254208-14.8.2022

AlVG §17
AlVG §38
AlVG §44
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L525.2254208.1.00

 

Spruch:

 

L525 2254208-1/4E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter ZAUNER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde von XXXX , VersNr.: XXXX gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 11.01.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Salzburg vom 07.04.2022, GZ. XXXX , betreffend Geltendmachung der Notstandshilfe nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung zu Recht erkannt:

 

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

Mit Bescheid vom 11.02.2022 erkannte das AMS der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 11.01.2022 zu. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdeführerin habe erst mit 11.01.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe gelten gemacht, weshalb ihr ab ebendiesem Tag die Leistung auch entsprechend gebühre.

 

Die Beschwerdeführerin erhob am 12.02.2022 fristgerecht Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid. Die Beschwerdeführerin führte aus, sie habe den Antrag bereits im Vorhinein gestellt, also vor dem 11.01.2022 nur sei dieser Antrag aufgrund von technischen Problemen nicht abgeschickt worden bzw. sei er nicht durchgegangen. Nachdem sie keinen neuen Bescheid über den Leistungsanspruch zugeschickt bekommen hätte, habe sie erneut die belangte Behörde kontaktiert um sich zu informieren, ob alle ihre Anträge und notwendigen Dokumente vorliegen würden. In diesem Telefonat sei ihr mitgeteilt worden, dass kein Antrag vorliege und sie erneut einen ausfüllen solle, nur sei es nicht möglich ein früheres Datum auszuwählen. Die Beschwerdeführerin ersuche das Antragsdatum auf den 01.01.2022 zu korrigieren und die Differenz zwischen dem 01.01.2022 und dem 11.01.2022 auszuzahlen.

 

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe am 11.01.2022 geltend gemacht worden sei, weshalb der Leistungsanspruch aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ab 11.01.2022 gebühre. Die Beschwerdeführerin sei am 20.12.2021 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit dem 02.01.2022 ende und die Weitergewährung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Die Beschwerdeführerin sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein neuerlicher Antrag bis 03.01.2022 erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Mitteilung laut Sendeprotokoll nachweislich am 21.12.2021 um 07:23 Uhr per eAMS erhalten. Als Kommunikationsform mit dem AMS sei jene per eAMS vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin sei am 11.01.2022 nach ihrem Anruf informiert worden, dass bis dato kein Antrag eingelangt sei. Am 11.01.2022 langte der elektronisch gestellte Antrag bei der belangten Behörde ein. Am gleichen Tag sei der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass aufgrund der Antragstellung am 11.01.2022 die Leistungen der belangten Behörde erst ab diesem Tag gebühre. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass es keinen Nachweis gäbe, dass die Beschwerdeführerin den Antrag vor dem 11.01.2022 gestellt hätte, die Behauptung einer früheren Zuerkennung als den 11.01.2022 werde als Schutzbehauptung zurückgewiesen, zumal der Beschwerdeführerin auffallen hätte müssen, dass sie keine Benachrichtigung hinsichtlich der Antragstellung erhalten habe. Hinderungsgründe, die einer früheren Zuerkennung entgegengestanden wären, seien keine hervorgekommen. Die Notstandshilfe gebühre daher erst ab dem 11.01.2022, dem Tag der Geltendmachung.

 

Mit Nachricht vom 12.04.2022 beantragte die Beschwerdeführerin erkennbar die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend und ergänzend zur Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei auf das Geld angewiesen. Dass sie den Entwurf (Anm.: offenbar gemeint: für die Antragstellung vor dem 11.01.2022) nie abgeschickt hätte, habe sie nie behauptet, sondern lediglich, dass sie ihn gespeichert hätte. Der gespeicherte Antrag sei aus technischen Gründen nie abgeschickt worden. Sie bleibe im Übrigen bei ihrer Aussage, wonach ihr seitens der Serviceline zugesichert worden sei, dass eine Rückdatierung möglich sei. Sie könne den Tag, an welchem sie den ersten Antrag abgeschickt hätte, nicht mehr angeben, da sie das Datum dann mit dem zweiten Datum überschrieben hätte. Die Beschwerdeführerin übermittelte darüber hinaus zwei Absonderungsbescheide von sich selbst und ihrem Sohn.

 

Am 21.04.2022 legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin bezog zunächst Arbeitslosengeld und wurde diese mit Schreiben vom 20.12.2021 darüber informiert, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld mit 02.01.2022 endet und eine Weitergewährung einer Leistung eine neuerliche Antragstellung erfordert. Die Beschwerdeführerin wurde auch darüber informiert, dass der Antrag über ihr eAMS-Konto zu stellen ist. Das Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 21.12.2021 um 07:23 Uhr auf ihr eAMS-Konto zugestellt.

 

Die Beschwerdeführerin machte am 11.01.2022 ihren Anspruch auf Notstandshilfe geltend.

 

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Salzburg.

 

Die getroffenen Feststellungen, insbesondere jene über den Leistungszeitraum, die erfolgte Mitteilung über das baldige Leistungsende, sowie den Leistungsbeginn der Notstandshilfe gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und werden sämtliche Aktenstücke bedenkenlos der gegenständlichen Entscheidung zugrundgelegt.

 

Die erst mit 11.01.2022 erfolgte Geltendmachung des Anspruchs auf Notstandshilfe geht eindeutig aus dem vorgelegten Antrag hervor. Dass die Beschwerdeführerin über die neuerliche Antragstellung informiert wurde, ergibt sich aus dem Sendeprotokoll der belangten Behörde, welches ebenso im vorgelegten Akt aufliegt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 130/2020 lautet auszugsweise wie folgt:

 

"Beginn des Bezuges

 

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

 

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder

 

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

 

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

 

 

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

 

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

 

[…]

 

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

 

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen.

 

 

 

Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

 

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

 

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

 

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

 

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

 

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

 

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

 

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

 

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

 

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

 

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

 

§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

 

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.

 

[…]"

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN). § 17 Abs. 4 AlVG richtet sich im Übrigen an die belangte Behörde und nicht an das Verwaltungsgericht.

 

Aus der angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich eindeutig, dass selbst schuldhaft falsche Auskünfte (bzw. das Unterlassen einer wie auch immer gearteten Information) seitens des AMS, die zu einer verspäteten Antragstellung führen, zu keiner rückwirkenden Geltendmachung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich dadurch nicht, da die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen wird.

 

 

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 17 Abs. 1 iVm. 46 Abs. 1 AlVG erst am 11.01.2022 geltend gemacht, weshalb die belangte Behörde antragsgemäß auch ab 11.01.2022 Notstandshilfe zugesprochen hat.

 

Soweit die Beschwerdeführerin angab, der Antrag sei aufgrund von technischen Problemen nicht früher abgeschickt worden, bleibt sie schuldig, dies auch nur im Ansatz zu substantiieren bzw. zu konkretisieren. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre COVID-Erkrankung verweist, wird damit nicht dargelegt, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, den Antrag auch früher abzuschicken, wobei das erkennende Gericht festhält, dass die Beschwerdeführerin ja selbst zugesteht, dass sie den Antrag hätte abschicken wollen, dies aber aufgrund von technischen Problemen nicht möglich gewesen sei. Dass sie aufgrund ihrer COVID-Erkrankung daran gehindert war, ergibt sich gerade nicht aus ihrem Vorbringen.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

 

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragte, bestand aus Sicht des erkennenden Gerichtes dafür auch keine Notwendigkeit. Die unbestrittene Feststellung der Antragstellung am 11.01.2022 wurde nicht bestritten und zum anderen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keine gegenteiligen Hinweise. Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass § 46 AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abschließend regelt und auf die Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch besteht. Gegenständlich ging es daher ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage und war eine mündliche Verhandlung nicht notwendig um den ohnehin unstrittigen Sachverhalt weiter zu klären.

 

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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