BVwG L524 2276881-1

BVwGL524 2276881-14.4.2024

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §4
SchPflG 1985 §5 Abs1
SchUG §25 Abs1
SchUG §42 Abs6
Schulzeitgesetz 1985 §2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2276881.1.00

 

Spruch:

L524 2276881-1/14E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX und des XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. XXXX , in XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.08.2023, Zl. Präs/3a-103-2/0258-allg/2023, betreffend Untersagung der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die erziehungsberechtigten Eltern des minderjährigen XXXX zeigten mit Schreiben vom 06.07.2023 die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht ihres Sohnes im Schuljahr 2023/2024 der Bildungsdirektion für Oberösterreich an.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 04.08.2023, Zl. Präs/3a-103-2/0258-allg/2023, wurde die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht untersagt und die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet (Spruchpunkt 2.). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt 3.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind die 5. Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kind zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sei. Auf Grund der Regelung des § 42 Abs. 6 letzter Satz SchUG sei es nicht möglich, die Externistenprüfung zeitgerecht im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG zu absolvieren. Der Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht sei daher nicht gestattet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die erziehungsberechtigten Eltern des Kindes fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2023, L524 2276881-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision zugelassen.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2024, Ro 2023/10/0026 bis 0028, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.

II. Feststellungen:

Der mj. XXXX ist der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 15.06.2022 wurde die Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 angezeigt. Mit Schreiben der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18.07.2022 teilte diese der erziehungsberechtigten Mutter mit, dass dagegen kein Einwand erhoben wird.

Das Kind besuchte im Schuljahr 2022/2023 ab dem 11.04.2023 die 5. Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule und wurde im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache Englisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt.

Das Kind ist auf Grund der Feststellung der Klassenkonferenz gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG trotz der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.

Mit Schreiben vom 06.07.2023 wurde die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht („Lernschmiede“) im Schuljahr 2023/2024 der Bildungsdirektion für Oberösterreich angezeigt. Die Privatschule verfügt über ein pädagogisches Konzept.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführer und zum Angehörigenverhältnis ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellungen betreffend die Anzeige über die Teilnahme am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 und die Kenntnisnahme durch die Bildungsdirektion für Oberösterreich ergeben sich aus dem Schreiben der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 18.07.2022 (OZ 4).

Die Feststellungen zum Besuch einer öffentlichen Mittelschule, der Beurteilung mit „Nicht genügend“ in einem Pflichtgegenstand und der Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe ergeben sich aus den Angaben der Bildungsdirektion für Oberösterreich (OZ 4), dem Jahreszeugnis über die 5. Schulstufe und den Angaben der Beschwerdeführer.

Aus dem Schreiben vom 06.07.2023 ergibt sich die Anzeige betreffend die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023/2024.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Stattgabe der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten:

„B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen

Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen

§ 4. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) …

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) – (3) …

(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,

durchzuführen.

Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.

(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder2. gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder3. das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes lauten auszugsweise:

„Aufsteigen

§ 25. (1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

(2) – (10) …

Externistenprüfungen

§ 42. (1) – (5) …

(6) Grundvoraussetzung für die Zulassung zur Ablegung einer Externistenprüfung ist, daß der Prüfungskandidat zum (ersten) Prüfungstermin nicht jünger ist als ein Schüler bei Absolvierung des betreffenden Bildungsganges ohne Wiederholen oder Überspringen von Schulstufen wäre. Soweit es sich um eine Externistenprüfung handelt, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entspricht, bezieht sich dieses Alterserfordernis auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Hauptprüfung. Hat der Prüfungskandidat vor dem Antritt zur Externistenprüfung eine Schule besucht und eine oder mehrere Stufen dieser Schule nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er zur Externistenprüfung über eine Schulstufe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) oder über die Schulart (Form, Fachrichtung) frühestens zwölf Monate nach der zuletzt nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufe antreten.

(6a) - (15) …“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985) lauten auszugsweise:

„Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).1. Das Unterrichtsjahr umfaßta) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) – (9 …“

Das Kind besuchte im Schuljahr 2022/2023 nach dem Ende der Osterferien die 5. Schulstufe einer öffentlichen Mittelschule und wurde im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache Englisch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Mit Schreiben vom 06.07.2023 wurde die Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht im Schuljahr 2023/2024 der Bildungsdirektion für Oberösterreich angezeigt.

Im Falle des Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (die Regelungen dafür sind dieselben wie bei einem häuslichen Unterricht), hat das Kind gemäß § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung den zureichenden Erfolg nachzuweisen. Das Unterrichtsjahr endet gemäß § 2 Abs. 2 lit. c Schulzeitgesetz mit dem Beginn der Hauptferien, somit im Schuljahr 2023/2024 mit Ablauf des 05.07.2024.

Allerdings ist eine auf § 11 Abs. 6 Z 4 Schulpflichtgesetz gestützte Untersagung des angezeigten Besuchs einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetzes infolge des in diesem Verfahren ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2024, Ro 2023/10/0026 bis 0028, nicht möglich, da § 11 Abs. 6 Z 4 Schulpflichtgesetz ausschließlich auf den häuslichen Unterricht abstellt und im Falle einer Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht nicht zur Anwendung gelangt.

Ebenso wenig ist eine Untersagung gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 Schulpflichtgesetz möglich (siehe dazu ebenso VwGH 29.02.2024, Ro 2023/10/0026 bis 0028).

Auch die übrigen in § 11 Abs. 6 genannten Untersagungsgründe kommen im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. So kann gemäß 11 Abs. 6 Z 1 Schulpflichtgesetz derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben ist, da die Privatschule über ein pädagogisches Konzept verfügt.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.02.2024, Ro 2023/10/0026 bis 0028) übereinstimmt.

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