BVwG L524 2269974-1

BVwGL524 2269974-126.4.2023

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
Schulzeitgesetz 1985 §2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:L524.2269974.1.00

 

Spruch:

L524 2269974-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX und des XXXX , Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. XXXX , in XXXX , diese vertreten durch RA Mag. Christof BRUNNER, Nonntaler Hauptstraße 69, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 22.07.2022, Zl. SA400240/0004-BR/2022, betreffend Teilnahme am häuslichen Unterricht, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die erziehungsberechtigte Eltern des minderjährigen XXXX zeigten mit 06.07.2022 datiertem Schreiben und am 11.07.2022 bei der Bildungsdirektion für Salzburg eingelangtem Schreiben die Teilnahme am häuslichen Unterricht ihres Sohnes im Schuljahr 2022/2023 an.

Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 22.07.2022, Zl. SA400240/0004-BR/2022, wurde die Anzeige zur Teilnahme des XXXX am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2022/2023 gemäß § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz als unzulässig zurückgewiesen und die Erfüllung der weiteren Schulpflicht für das Schuljahr 2022/2023 an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht am 11.07.2022 bei der Bildungsdirektion für Salzburg eingebracht worden sei. Der letzte Tag der Einreichung sei der 08.07.2022 gewesen, weshalb die nicht fristgerecht gestellte Anzeige zurückzuweisen sei.

Dieser Bescheid konnte den Beschwerdeführerinnen am 02.08.2022 wegen Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden. Der Bescheid wurde schließlich am 23.03.2023 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die erziehungsberechtigten Eltern des Kindes fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es sich gegenständlich um eine verfahrensrechtliche Frist handle, in welche der Postlauf nicht einzurechnen sei. Die Anzeige sei daher fristgerecht erfolgt.

II. Feststellungen:

Der mj. XXXX ist der am XXXX geborene Sohn der Beschwerdeführerinnen.

Mit 06.07.2022 datiertem Schreiben wurde die Teilnahme am häuslichen Unterricht des Kindes im Schuljahr 2022/2023 der Bildungsdirektion für Salzburg angezeigt. Dieses Schreiben wurde am 07.07.2022 bei der Post aufgegeben und langte am 11.07.2022 bei der Bildungsdirektion für Salzburg ein.

Die Anzeige enthält die Information, dass der mj. Sohn im Schuljahr 2022/2023 bei seinem selbstbestimmten Bildungsweg von seinen Eltern zu Hause begleitet wird, er im vergangenen Schuljahr die 6. Bildungsperiode absolvierte und der Nachweis der Gleichwertigkeit des häuslichen Unterrichts durchgeführt wurde.

III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerinnen und zum Angehörigenverhältnis ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen.

Aus dem mit 06.07.2022 datiertem Schreiben ergibt sich die Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2022/2023 sowie deren Wortlaut.

Die Postaufgabe am 07.07.2022 und das Einlangen bei der Bildungsdirektion für Salzburg am 11.07.2022 ergeben sich aus der Sendungsverfolgung der Post zu diesem per Einschreiben aufgegebenen Sendung sowie dem damit übereinstimmenden Aufgabeschein und dem Einlaufstempel der Bildungsdirektion für Salzburg.

IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) idF BGBl. I Nr. 232/2021 lauten:

„Allgemeine Schulpflicht

A. Personenkreis, Beginn und Dauer

Personenkreis

§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.

(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Beginn der allgemeinen Schulpflicht

§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

(2) …

Dauer der allgemeinen Schulpflicht

§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.

Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.

(2) …

C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht

Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht

§ 11. (1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

(2a) …

(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.

(4) - (6) …“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985) idF BGBl. I Nr. 96/2022 lauten:

„Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).1. Das Unterrichtsjahr umfaßta) das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;b) die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;c) das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.2. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) – (9) …“

Der 13-jährige Sohn der Beschwerdeführerinnen unterliegt der allgemeinen Schulpflicht in Österreich. Er hat daher die (grundsätzliche) Pflicht zum Besuch einer in § 5 Abs. 1 Schulpflichtgesetz angeführten Schule. Die allgemeine Schulpflicht kann allerdings auch durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.

In der bis 30.04.2022 geltenden Fassung des § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz, BGBl I Nr. 35/2018, musste die Teilnahme am häuslichen Unterricht vor Beginn des Schuljahres angezeigt werden. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184, mit Verweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160; 28.09.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A). § 11 Abs. 3 SchPflG räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten gerade keine Frist ein, in welche – im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist – die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs. 3 AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige „vor Beginn des Schuljahres“ erfolgt, wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt (vgl. VwGH 18.05.2022, Ra 2022/10/0044 unter Hinweis auf VwGH 18.12.2018, Ra 2018/10/0184).

Bei verspäteter Anzeige ist eine Untersagung gerechtfertigt (vgl. Jonak/Kövesi, Das österreichische Schulrecht14, § 11 SchPflG, FN 6a unter Hinweis auf VwGH 28.09.1992, 92/10/0160).

Nach § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz idF BGBl. I Nr. 232/2021 – das ist die zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Anzeige geltende Fassung – haben die Eltern die Teilnahem ihres Kindes am häuslichen Unterricht der Bildungsdirektion bis zum Ende vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Mit dieser Novelle wurde § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz somit bloß dahingehend geändert, dass die Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr vor Beginn des Schuljahres zu erfolgen hatte, sondern bis zum Ende vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen hatte. Damit räumte § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz den Eltern weiterhin keine Frist ein, in welche die Tage des Postlaufs nicht einzurechnen wären. Im Sinne der Rechtsprechung des h ist es daher erforderlich, dass die Anzeige bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres bei der Schulbehörde einlangte. Die Beschwerde, welche die Auffassung vertritt, es liege eine Frist vor, in welche der Postlauf nicht einzurechnen sei, erweist sich somit in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verfehlt.

Das Unterrichtsjahr endet gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c Schulzeitgesetz 1985 mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 Schulzeitgesetz 1985 im Bundesland Salzburg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt. Die Hauptferien begannen daher am 09.07.2022 und das Unterrichtsjahr endete somit am 08.07.2022. Die Anzeige hätte daher spätestens am 08.07.2022 bei der Bildungsdirektion für Salzburg einlagen müssen. Gegenständlich langte die Anzeige erst am 11.07.2022 ein und war damit verspätet. Im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde erfolgte die Zurückweisung wegen verspäteter Anzeige und die Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht daher zu Recht.

Mit BGBl I Nr. 37/2023 wurde § 11 Schulpflichtgesetz allerdings neuerlich novelliert. § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz in der seit 21.04.2023 geltenden Fassung lautet:

„(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowiee) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Entscheidung über die Berufung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zu erfolgen, soweit nicht etwa für einzelne Aspekte eine anderslautende Übergangsvorschrift zu einer zwischenzeitig erfolgten Rechtsänderung vorliegt (wobei andererseits auch ein allfälliger, inzwischen eingetretener Verlust der Parteistellung der zunächst übergangenen Partei zu beachten wäre; vgl. VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145). Auch das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 unter Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0216, mwN).

Gemäß § 30 Abs. 31 Schulpflichtgesetz traten § 11 Abs. 3, 4 und 6 sowie § 27 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2023 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Damit trat die Neufassung des § 11 Schulpflichtgesetz am 21.04.2023 in Kraft. Weitergehende Übergangsbestimmungen wurden nicht getroffen, weshalb § 11 Schulpflichtgesetz in der derzeit geltenden Fassung auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.

Aber auch die Anwendung des § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz in seiner aktuell geltenden Fassung führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. In diesem Fall ist die Anzeige zwar rechtmäßig erfolgt, da diese nunmehr bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen hat, allerdings werden die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Z 2 Schulpflichtgesetz nicht erfüllt. Die Anzeige enthält nämlich weder den Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird (lit. a), den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll (lit. b), das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe (lit. c), den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll (lit. d) und auch keine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht (lit. e). Es werden sämtliche Formalvoraussetzungen nicht erfüllt, was die Zurückweisung der Anzeige rechtfertigt und zur Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im konkreten Fall führt.

Abschließend wird zum Beschwerdevorbringen, dass eine Umsetzung der mit Bescheid aufgetragenen Schulpflicht an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule in Anbetracht der verstrichenen Zeit weder möglich noch zumutbar sei auf Folgendes hingewiesen:

§ 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz in der bis 31.08.2018 in Geltung stehenden Fassung sah eine Frist von einem Monat ab Einlangen der Anzeige bei der Bildungsdirektion vor, innerhalb derer die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt werden konnte. Mit BGBl I Nr. 35/2018 wurde diese Entscheidungsfrist beseitigt. Die Materialien zu § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz, ErläutRV 107 BlgNR XXVI. GP , 11, führen dazu wörtlich aus: „Die Untersagung des häuslichen Unterrichts ist derzeit nur innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige des häuslichen Unterrichts zulässig. Im Sinne des Kindeswohls muss es als Notwendigkeit angesehen werden, auftretende Missstände im Rahmen des häuslichen Unterrichts, deren zu Folge mit großer Wahrscheinlichkeit eine Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht gegeben sein wird, auch während des Unterrichtsjahres zum Anlass zu nehmen, den häuslichen Unterricht behördlich zu untersagen. Gleiches soll für den Fall gelten, in dem ein Kind gemäß dem neuen Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen hat. In beiden Fällen wird die öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule auf der Schulstufe zu besuchen sein, die der des angezeigten häuslichen Unterrichts entspricht.“. Der Gesetzgeber hat damit bewusst die Entscheidungsfrist von einem Monat beseitigt und in Kauf genommen, dass Schüler auch spät im laufenden Schuljahr der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule nachkommen müssen. Im hier vorliegenden Fall liegt zwar kein Fall von Missständen im Rahmen des häuslichen Unterrichts vor, sondern Versäumnisse bei der belangten Behörde, doch differenziert das Gesetz nicht dahingehend, aus welchen Gründen die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt wird. Schließlich wird auch in der Neufassung des § 11 Schulpflichtgesetz der Behörde keine Frist eingeräumt, innerhalb derer die Teilnahme am häuslichen Unterricht untersagt werden müsste.

Die Beschwerde zeigt somit auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Schulrechtliche Angelegenheiten sind weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VwGH 24.04.2018, Ro 2018/10/0004 unter Hinweis auf VfGH 10.03.2015, E 1993/2014).

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

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