B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §33
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2001355.5.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2021, ZI. 637661205/210441473, den Beschluss:
A) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.10.2021, ZI. 637661205/210441473, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.12.2021 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sich die Beschwerde aus näher genannten Gründen als verspätet darstelle. Dazu gab der Antragsteller am 15.12.2021 eine Stellungnahme ab und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.10.2021.
Vom Bundesverwaltungsgericht wurden hinsichtlich des Zustellnachweises betreffend den mit der Post versendeten Bescheid des BFA vom 21.10.2021 Erhebungen bei der Post durchgeführt. Am 16.12.2021 wurde erstmals eine Anfrage an die Post gerichtet. Nach einer Urgenz teilte die Post am 07.02.2022 mit, dass die fragliche Sendung am 27.10.2021 zugestellt worden sei.
II. Feststellungen:
Der Bescheid des BFA vom 21.10.2021, ZI. 637661205/210441473, wurde am 27.10.2021 vom rechtsfreundlichen Vertreter des Antragstellers übernommen.
Am 24.11.2021 wurde Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
III. Beweiswürdigung:
Auf dem Rückschein betreffend den mit der Post versendeten Bescheid des BFA vom 21.10.2021 ist als Übernahmedatum der 25.10.2021 vermerkt. Der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers teilte in seiner Stellungnahme mit, dass die Kanzlei am 25.10.2021 geschlossen gewesen sei und die Zustellung des Bescheides erst am 27.10.2021 erfolgt sei. Auf Grund dieses Vorbringens wurden vom Bundesverwaltungsgericht Erhebungen bei der Post durchgeführt. Diese ergaben, dass jene Sendung, mit der der Bescheid des BFA übermittelt wurde, am 27.10.2021 zugestellt wurde. Wegen eines IT-Problems sei am Zustellnachweis irrtümlich das Erfassungs- anstatt des Zustelldatums angeführt worden (OZ 5). Es konnte daher festgestellt werden, dass der Bescheid am 27.10.2021 vom Vertreter des BFA übernommen wurde.
Die Feststellung zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde ergibt sich aus der e-mail, mit welcher die Beschwerde übermittelt wurde.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
§ 33 VwGVG lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) …
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) und (6) ...“
Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass die Partei eine Frist versäumt hat (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0168).
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, wonach der Bescheid am 27.10.2021 zugestellt wurde und der Antragsteller am 24.11.2021 Beschwerde erhob, erfolgte die Beschwerdeerhebung fristgerecht innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist. Eine Fristversäumung liegt daher nicht vor. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde ist daher unzulässig.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß 3 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da der Antrag zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes übereinstimmt.
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