AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L518.2133781.6.01
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter in dem Verfahren des (1.) XXXX , geb. XXXX , der (2.) XXXX , geb XXXX und des mj. (3) XXXX , geb. XXXX gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle Staatsangehörigkeit Georgien, alle vertreten durch die KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, über die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.01.2024, Zl. 1091484606-220435713, 1091484704-221281749 und 1091484802/221283342, beschlossen:
A) Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2024, Zahlen L518 2133782-2/16E, L518 2133781-6/13E und L518 2133783-6/11E, dahingehend berichtigt, dass der im Kopf und Spruch gewählte Namen der BF2 statt XXXX richtigerweise XXXX , zu lauten hat.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2024, Zahlen L518 2133782-2, L518 2133781-6 und L518 2133783-6, sprach das BVwG über die Beschwerden der BF1 bis BF3 gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2024, Zl. 1091484606-220435713, 1091484704-221281749 und 1091484802/221283342, ab.
Aufgrund eines Versehens wurde dabei im Kopf sowie im Spruch des Erkenntnisses bei der BF2 anstatt des korrekten Namens XXXX , versehentlich der Name XXXX angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid [hier: Beschluss] zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).
Einem Berichtigungsbescheid [hier: Berichtigungsbeschluss] kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides [Erkenntnisses] schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid [Erkenntnis] eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid [Erkenntnis] iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Eine Berichtigung setzt voraus, dass eine Entscheidung fehlerhaft ist und dass diese Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Bd. 1, 2. Aufl. [1998], E 180 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 17.11.2004, 2004/09/0019). Dafür reicht es aus, wenn die Personen, für welche die Entscheidung bestimmt ist, ihre Unrichtigkeit hätten erkennen können und wenn sie das Bundesverwaltungsgericht – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei ihrer Erlassung hätte vermeiden können (vgl. die a.a.O., E 182 zu § 62 AVG wiedergegebene Rechtsprechung und zuletzt VwGH 24.01.2006, 2005/08/0221; vgl. jedoch VwGH 05.11.1997, 95/21/0348).
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht im Kopf und Spruch des Erkenntnisses vom vom 25.03.2024, Zahlen L518 2133782-2, L518 2133781-6 und L518 2133783-6, bei der BF2 den Namen XXXX , anstatt richtigerweise XXXX , angeführt.
Bei der fehlerhaften Anführung des Nachnamens der BF2 handelt es sich offenkundig um ein Versehen, das einer Berichtigung zugänglich ist. Auch im Verfahrensgang des Erkenntnisses sind diese angeführt.
Die Unrichtigkeit ist in Zusammenschau mit der Aktenlage und dem im Erkenntnis beschriebenen Verfahrensgang offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine grundsätzliche Rechtsfrage ist nicht zu erkennen.
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