AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L517.2250324.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Lorenz HUBER und Mag. Dr. Klaus MAYR LL.M. als Beisitzer:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 AVG wird die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses vom 05.03.2024 zu GZ L517 2250324-1/33E dahingehend berichtigt, dass der Spruchpunkt A) wie folgt zu lauten hat:
A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBI. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Begründung:
Zu Spruchpunkt A):
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 01.03.2024 sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend der eingebrachten Beschwerde im oben angeführten Verfahren aus, dass die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),
BGBI. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen wird.
In der gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses vom 05.03.2024 wurde durch ein technisches Versehen anstatt der Abweisung eine ersatzlose Behebung des Bescheids in den Spruchpunkt aufgenommen.
Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (hier Erkenntnisses) von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (hier Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschlusses) entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (hier Erkenntnis) im Sinne des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschluss) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im mündlich verkündeten Erkenntnis wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wurde dies auch entsprechend begründet. Aufgrund eines technischen Versehens wurde in dem am 05.03.2024 ausgefertigten Kurzerkenntnis der Spruchpunkt A) anders als verkündet wiedergegeben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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