BVwG L504 2215430-1

BVwGL504 2215430-111.2.2020

AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
AsylG 2005 §9 Abs2
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §29 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L504.2215430.1.00

 

Spruch:

L504 2215430-1/20E

 

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.11.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. BURGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2019, Zl. 980536404-181016745, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV. und V. stattgegeben und der Bescheid insoweit behoben.

 

 

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

 

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