ASVG §113 Abs3
ASVG §34
ASVG §35
ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
ASVG §58
ASVG §68
BMSVG §46 Abs1
BMSVG §6 Abs1
BMSVG §6 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
ASVG §113 Abs1
ASVG §113 Abs3
ASVG §34
ASVG §35
ASVG §44 Abs1
ASVG §49 Abs1
ASVG §58
ASVG §68
BMSVG §46 Abs1
BMSVG §6 Abs1
BMSVG §6 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:L504.2005517.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten XXXX, gegen den Teilbescheid der XXXX Gebietskrankenkasse, vom 13.09.2012, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 34, 35, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1, 113 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 ASVG, §§ 6 Abs. 1 und 5, 46 Abs. 1 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. 1. Vom 28.03.2011 bis 04.04.2011 erfolgte seitens eines Organs des Finanzamt XXXX im Betrieb der XXXX [im Folgenden bezeichnet als HH], XXXX, eine Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- und Kommunalsteuerprüfung (GPLA-Prüfung). In der Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO wurde festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherung und der betrieblichen Vorsorge im Zeitraum 2006 bis 2009 zu niedrig angesetzt worden sei.
Mit Schreiben der XXXX Gebietskrankenkasse [im Folgenden bezeichnet als GKK] vom 26.04.2011 wurde HH über das Ergebnis der Sozialversicherungsprüfung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben informiert und ihr in einem der Nachverrechnungsbetrag aus Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von € 3.297,49 und Verzugszinsen in Höhe von € 614,93 zur Kenntnis gebracht und sie aufgefordert, den Gesamtbetrag innerhalb von fünfzehn Tagen zur Einzahlung zu bringen.
Mit Schreiben vom 07.07.2011 teilt der steuerliche Vertreter von HH mit, dass er die Rechtsauslegung der Steuerbehörde hinsichtlich der Hinzurechnung der Dienstkleidungspauschale zur Bemessungsgrundlage für die Jahre 2006 bis 2009 nicht teile. Angesichts dessen werde die bescheidmäßige Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 3.297,67 beantragt. Weiters werde bis zur bescheidmäßigen Festsetzung die Aussetzung der Nachzahlung sowie der Verzugszinsen beantragt.
Mit Schreiben der GKK vom 14.09.2012 wurde HH dahingehend informiert, dass das Ergebnis der GPLA-Prüfung im Zuge der Bescheiderstellung noch einmal überprüft worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Nachverrechnung der Sonderzahlung im Rahmen der Dienstkleidungspauschale zu Unrecht erfolgt und deshalb rückverrechnet worden sei. Die Korrektur des Prüfergebnisses sei im eigenen Bereich der GKK erfolgt und auch bereits eingeleitet. Der sich nunmehr neu ergebende Gesamtnachzahlungsbetrag betrage €
3.708,98.
Da das Prüfergebnis seitens HH nur zum Teil beeinsprucht worden sei, habe die Kasse das Prüfergebnis in einen strittigen und unstrittigen Nachverrechnungsanteil geteilt, wobei der anerkannte Teil einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von € 2.455,45 ergebe und bereits am 17.05.2011 fällig gewesen sei.
Der strittige Nachverrechnungsanteil ergebe eine Höhe von €
1.253,53. Über diesen strittigen Nachverrechnungsanteil sei der beiliegende Teilbescheid erstellt worden.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass für die verspätete Entrichtung der Beiträge die entsprechend anfallenden Verzugszinsen erst nach Rechtskraft des Teilbescheides bzw. nach Einzahlung berechnet und angelastet werden würden.
Mit Teilbescheid *) der GKK vom 13.09.2012 wurde HH, Gastgewerbe und Tischlerei, XXXX, als Dienstgeberin verpflichtet, für die auf der Beitragsrechnung vom 4.4.2011 unter dem Begründungssymbol "060500" namentlich angeführten DienstnehmerInnen [XXXX (im Folgenden bezeichnet als HJ) und XXXX (im Folgenden bezeichnet als RC)] und Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von € 1,040,85 und Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von € 45,30 zu entrichten. Überdies werde ein Beitragszuschlag in Höhe von € 167,38 vorgeschrieben. Der Nachzahlungsteilbetrag in Höhe von € 1.253,53 sei bereits am 17. Mai 2011 fällig gewesen. Der Prüfbericht sowie die Beitragsrechnung vom 04.04.2011 würden Bestandteile dieses Bescheides bilden.
Hinsichtlich des Symbols *) bei der Bezeichnung "Teilbescheid" findet sich folgender Nachtrag: "Es wurde nur für die "Dienstbekleidungspauschale" eine bescheidmäßige Feststellung beantragt. Für die übrigen bei der Prüfung festgestellten Differenzen wurde ausdrücklich auf die bescheidmäßige Feststellung verzichtet".
Die GKK führte begründend aus, dass anlässlich einer am 04.04.2011 abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben im Bereich der Sozialversicherung festgestellt worden sei, dass HH, Gastgewerbe und Tischlerei, dem Lehrling HJ überhaupt keine Dienstkleidungspauschale bezahlt und dem Lehrling RC erst ab dem Monat November 2008 eine solche ausbezahlt habe. Für die Beurteilung des Rechtsanspruches der betroffenen DienstnehmerInnen der Frau HH, Gastgewerbe und Tischlerei, auf die Dienstkleidungspauschale sei der Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe heranzuziehen gewesen, welcher das Dienstkleidungspauschale für Lehrlinge in den Lohntabellen der Länder festlegt und beträgt bei Absolvierung einer Doppellehre Koch/Restaurantfachmann/frau oder eines 4-jährigen Lehrberufes Gastronomiefachmann/frau, während der gesamten Dauer des Lehrverhältnisses 150 Prozent des jeweils festgelegten Betrages. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH bestehe ein Anspruch auf die Dienstkleidungspauschale, unabhängig davon, ob Lehrlingen die Dienstkleidung zur Verfügung gestellt werde. Mit schriftlicher Einzelvereinbarung zwischen Lehrberechtigten und Lehrling sei es zwar möglich, die Regelung über einen Aufwandsersatz in Geld durch die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung und Reinigung der an sich durch den Aufwandsersatz abgegoltenen Dienstkleidung zu ersetzen, sofern die mit Einzelvereinbarung getroffene Regelung günstiger ist als die kollektivvertragliche. Im gegenständlichen Fall hätte die Dienstgeberin keine schriftliche Einzelvereinbarung vorlegen können, weshalb die Dienstkleidungspauschale für die Lehrlinge HJ und RC jedenfalls zu entrichten sei. Der Prüfer habe deshalb die gebührende Dienstkleidungspauschale in Höhe von € 799,92 sowie € 194,39 und €
46,54 nachverrechnet. Für die Berechnung sei der monatliche Tarifsatz der Doppellehre für HJ und der jeweilige Tarifsatz der Einzellehre für RC für die betroffenen Jahre gemäß dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Österreichischen Hotel- und Gastgewerbe zur Berechnung herangezogen worden. Durch die Nichtentrichtung der Dienstkleidungspauschale seien Entgelte in zu geringer Höhe gemeldet worden, weshalb die Voraussetzung für die Verhängung eines Beitragszuschlages gegeben sei. Der Beitragszuschlag sei nur im Mindestausmaß, in der Höhe der Verzugszinsen, vorgeschrieben worden.
Der Teilbescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter am 18.9.2012 rechtswirksam zugestellt.
1.2. Mit Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 03.10.2012 wurde dagegen innerhalb offener Frist Einspruch an die GKK erhoben. Zunächst wird der Sachverhalt kurz wiederholt und sodann auf den Entfall der Zahlungspflicht des Dienstkleidungspauschales, indem dem Lehrling die Dienstkleidung vom Betrieb zur Verfügung gestellt und gereinigt werde, unter gleichzeitiger Übermittlung einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten und der Lehrlinge hingewiesen. Beantragt wird die Aufhebung des Teilbescheides.
1.3. Mit Schreiben vom 24.10.2012 legte die GKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung über den Einspruch vor. Ergänzend wurde nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes bezüglich dem Vorbringen im Einspruch und den beigelegten Zusatzvereinbarungen ausgeführt, dass die Einspruchswerberin im Zuge der GPLA dem Prüforgan gegenüber weder vorgebracht habe, dass die Dienstkleidung für die beiden Lehrlinge vom Betrieb zur Verfügung gestellt und diese auch vom Betrieb gereinigt worden sei, noch hätte sie dem Prüforgan eine schriftliche Vereinbarung über die Zurverfügungstellung von Dienstkleidung vorlegen können. Eine derartige Behauptung sei erstmals im Zuge des Einspruchs aufgestellt und die diesbezügliche Vereinbarung vorgelegt worden. Besonders hingewiesen werde auf den Umstand, dass dem Lehrling RC nachweislich erst ab November 2008 eine Dienstkleidungspauschale ausbezahlt worden sei. Unter dem Aspekt, dass, wie im Einspruch behauptet, dem Lehrling RC bereits ab Beginn ihrer Lehrzeit eine Dienstkleidung zur Verfügung gestellt worden sei, wäre eine Ausbezahlung der Dienstkleidungspauschale ab November 2008 nicht erforderlich gewesen. Die im Einspruch aufgestellten Behauptungen würden somit einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalten. Hinsichtlich der vorgelegten Vereinbarungen stehe für die Kasse fest, dass diese erst nachträglich erstellt worden seien und deshalb keinesfalls die Zurverfügungstellung der Dienstkleidung an die Lehrlinge ab Beginn ihrer Lehrzeit zu belegen vermögen. Der diesbezügliche Einwand sei somit eine reine Schutzbehauptung.
Am 19.3.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Siehe I.1.1.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK.
Für das Gericht ergibt sich, das die vom Organ des Finanzamtes aufgenommene Niederschrift über die Schlussbesprechung vollen Beweis über die im Prüfbericht dargestellten Unregelmäßigkeiten bildet. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges ist im Verfahren nicht gelungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Ein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat liegt nicht vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
[...]
1. § 34 ASVG
[...]
(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
§ 44. ASVG
(1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit
Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:
1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;
2. bei den in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5), und bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Bezüge, die der Versicherte vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, bzw. von der Entwicklungshilfeorganisation für die Dauer der Beschäftigung oder Ausbildung erhält;
3. bei den nach § 7 Z 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten öffentlichen Verwaltern das Erwerbseinkommen, das diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung erzielen;
4. bei den Heimarbeitern und den diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) das aus der Heimarbeit gebührende Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 5;
5. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. i pflichtversicherten Personen der nach § 3a Abs. 5 des Lehrbeauftragtengesetzes gebührende Beitrag;
6. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 6 pflichtversicherten Personen die Bezüge, die diese Personen aus der die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit erzielen;
7. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e pflichtversicherten Personen das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Anerkennungsprämie, die Monatsprämie, die Einsatzvergütung, die Ausbildungsprämie, die Journaldienstvergütung und die Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31;
8. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 10 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag (§ 2 c Abs. 2 und 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86);
9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des Militärberufsförderungsgesetzes;
10. bei Dienstnehmern, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird - abweichend von Z 1 -, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit;
11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. h pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit;
12. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a pflichtversicherten Wochengeld-Anspruchsberechtigten das Dreißigfache des Wochengeldes;
13. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b pflichtversicherten BezieherInnen einer Geldleistung und Personen, welche die Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe ab dem Jahr 2005 ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin nicht beziehen können
a) bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Übergangsgeld oder Weiterbildungsgeld für jeden Tag des Leistungsbezuges jeweils ein Dreißigstel von 70% der Bemessungsgrundlage nach § 21 AlVG;
b) bei Bezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe sowie bei Nichtbezug von Notstandshilfe oder erweiterter Überbrückungshilfe ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners/der Partnerin 92% des Wertes nach lit. a;
c) bei Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Überbrückungshilfe oder Notstandshilfe oder erweiterte Überbrückungshilfe für Zeiten des Anspruches auf Urlaubsentschädigung nach § 16 Abs. 1 lit. l AlVG, in denen keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung besteht, 70% des durchschnittlichen monatlichen Entgelts (§ 49), ermittelt aus der letzten vor dem Ruhen liegenden Jahresbeitragsgrundlage;
d) bei Bezug einer Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz oder einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes diese Geldleistung;
14. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. c pflichtversicherten BezieherInnen von Krankengeld das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage nach § 125 oder - soweit es sich um Krankengeldbezug von Personen nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b handelt - das für die jeweilige Leistung nach Z 13 lit. a bis d Geltende oder - soweit es sich um den Krankengeldbezug von Selbstversicherten handelt, die nach § 19a Abs. 6 als Pflichtversicherte gelten - der Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2,
15. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. aa pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden 1 560,98 €;
15a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d sublit. bb pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden, 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001;
16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 560,98 €;
17. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. f pflichtversicherten ÜbergangsgeldbezieherInnen das Übergangsgeld;
18. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g pflichtversicherten Erziehenden 1 560,98 €.
An die Stelle des in den Z 15, 16 und 18 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
[...]
(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.
[...]
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, daß durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, daß die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
[...]
(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
[...]
(1) Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
[...]
(5) Welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind, bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren vertraglich vereinbarter Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für Finanzen kann bei Vorliegen der organisatorischen Voraussetzungen bei den BV-Kassen und den Sozialversicherungsträgern die Einbeziehung von Arbeitsverhältnissen in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch hinsichtlich Abs. 2 bis 4 sowie der §§ 47 und 48 vorverlegt werden.
[...]
KV Z 8 j. Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe
Das Dienstkleidungspauschale für Lehrlinge wird in den Lohntabellen der Länder festgelegt und beträgt bei Absolvierung einer Doppellehre Koch/Restaurantfachmann/frau oder eines 4 - jährigen Lehrberufes Gastronomiefachmann/frau, während der gesamten Dauer des Lehrverhältnisses 150 Prozent des jeweils festgelegten Betrages.
1. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
[...]
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
[...]
2. Gemäß dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe
Z 8 j ist für Lehrlinge die Bezahlung einer Dienstkleidungspauschale festgelegt. Diese beträgt bei Absolvierung einer Doppellehre Koch/Restaurantfachmann/frau oder eines 4-jährigen Lehrberufes Gastronomiefachmann/frau, während der gesamten Dauer des Lehrverhältnisses 150 Prozent des in der jeweiligen Lohntabelle festgelegten Betrages.
2.1. Bei der Zurverfügungstellung der Kleidung in natura gegenüber der im Kollektivvertrag vereinbarten Geldleistung handelt es sich um ein aliud. Das einseitige Abgehen von einer kollektivvertraglichen Vereinbarung über eine Geldleistung durch Leistung von Naturalien ist aber dem Dienstgeber auch dann verwehrt, wenn es sich bei der Geldleistung um Aufwandsersatz handelt und wenn die Naturalleistung einem Günstigkeitsvergleich standhält. Ein solches einseitiges Abgehen ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung (Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG Rz 6 zu § 3; Cerny in Cerny/Gahleitner/Kundtner/Preiss/Schneller, ArbVG, Rz 1 zu § 3) nicht vereinbar. Wohl aber können kollektivvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer durch Einzelvereinbarung verbessert werden, weil § 3 Abs 1 ArbVG "Sondervereinbarungen" - soweit sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt - zulässt, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind (Strasser, aaO, Rz 6 zu § 3; Cerny, aaO, Rz 3 zu § 3). Dass die Regelung gleich günstig ist, reicht dafür allerdings nicht aus (Strasser, aaO, Rz 6 zu § 3).
Mit Einzelvereinbarung zwischen Lehrberechtigten und Lehrling ist es möglich, die Regelung über einen Aufwandsersatz in Geld durch die Verpflichtung zur Zurverfügungstellung und Reinigung der an sich durch den Aufwandsersatz abgegoltenen Dienstkleidung zu ersetzen, sofern die mit Einzelvereinbarung getroffene Regelung günstiger ist als die kollektivvertragliche (OGH 9ObA220/02x, 22.01.2003).
Einen solchen "Günstigkeitsvergleich" hat die beschwerdeführende Partei nicht angestellt und in der Beschwerde nicht dargelegt inwieweit diese Regelung für den Arbeitnehmer günstiger wäre als die kollektivvertragliche.
Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mehr ob die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Zusatzvereinbarung zum Lehrvertrag" tatsächlich zur datierten Zeit abgeschlossen worden war und als Beweis dieser Vereinbarung tauglich ist. Die bP hat im Zuge der GPLA Prüfung die Existenz einer solchen Vereinbarung weder behauptet noch dort vorgelegt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB):
[..]
Gemäß Pkt. 8.1. "Definition Außenprüfung " werden im Rahmen von Außenprüfungen alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geprüft.
Gemäß Pkt. 8.13.3. des OHB ist zur Gewährleistung eines zügigen Prüfungsablaufes die Vorlage aller zur Durchführung einer Außenprüfung benötigten Bücher, Aufzeichnungen, sonstigen Unterlagen und elektronischer Daten entsprechend zu verlangen.
Pkt. 8.14. Prüfungsabschluss (OHB)
Definition
Der Prüfungsabschluss umfasst jene Maßnahmen, die im Anschluss an die eigentlichen Prüfungshandlungen des/der Prüfers/in zu setzen sind - beginnend mit den Vorbereitungen für die Abhaltung der Schlussbesprechung.
[...]
Pkt. 8.14.1. Schlussbesprechung
Standard
Nach Beendigung der Prüfungshandlungen und allfälliger Vorbesprechungen ist eine Schlussbesprechung abzuhalten. Sie dient der Wahrung des Parteiengehörs und der Erörterung der Prüfungsergebnisse.
Zur Schlussbesprechung sind der/die Abgabepflichtige/ Dienstgeber/in und sein/e steuerlicher Vertreter/in unter Setzung einer angemessenen Frist zu laden. [...]
[...]
Unterbrechung der Schlussbesprechung
Standard
Ergibt die Schlussbesprechung auf Grund von Einwendungen oder Beweisanträgen, dass weitere Prüfungshandlungen (Sachverhaltsermittlungen, Beweisaufnahmen usw.) erforderlich sind, ist die Schlussbesprechung zu unterbrechen.
Nach Wegfall des Grundes für die Unterbrechung ist neuerlich ein Termin für die Fortsetzung der Schlussbesprechung festzulegen.
Entfall der Schlussbesprechung
[...]
Niederschrift über die Schlussbesprechung/Rechtsmittelverzicht
Standard
Über den Inhalt der Schlussbesprechung und einen allfälligen Rechtsmittelverzicht ist eine Niederschrift im Sinne der §§ 87 f BAO aufzunehmen. Dabei sind die Prüfungsfeststellungen zu beurkunden.
Werden Einwendungen erhoben oder Beweisanträge gestellt, denen nicht entsprochen wird, so ist dies in der Niederschrift gesondert festzuhalten.
Im Fall eines Rechtsmittelverzichts sind dem/der Abgabepflichtigen der Inhalt der zu erwartenden Bescheide, bei Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der Abgabe und die Abweichung von den bisherigen Festsetzungen bekannt zu geben. Wird der Rechtsmittelverzicht (in der Regel im Rahmen der Schlussbesprechung) erklärt, so ist darüber eine eigene Niederschrift im Sinne der §§ 87 ff BAO aufzunehmen, wobei eine Ausfertigung der Niederschrift (im Regelfall zusammen mit der Niederschrift über die Schlussbesprechung) dem/der Abgabepflichtigen/Dienstgeber/in bzw. dem/der steuerlichen Vertreter/in auszufolgen ist.
Wird die Unterfertigung der Niederschrift verweigert, ist dies unter Angabe der Gründe in der Niederschrift festzuhalten.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Lohnsteuerprüfung (LSt, DB, DZ) kann der/die Abgabepflichtige/ Dienstgeber/in gemäß § 255 BAO auf die Einbringung eines Rechtsmittels vor Erlassung des Bescheides verzichten. Im SV-Verfahren ist ein Rechtsmittelverzicht nicht vorgesehen.
[...]
Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung ergibt sich eine festgestellte Ungereimtheit bezüglich des Dienstkleidungspauschales. Unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsabläufe im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung ist davon auszugehen, dass der GPLA Prüfer des Finanzamtes schon während der Prüfung bezüglich der nicht ausbezahlten Dienstkleidungspauschale um Aufklärung und die Vorlage von Beweismitteln ersucht hat. Der Niederschrift über die Schlussbesprechung ist nicht zu entnehmen, dass gegen die nachträgliche Einbeziehung der nichtausbezahlten Dienstkleidungspauschale in die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge Einwendungen erhoben oder Beweisanträge gestellt wurden. Es ist nicht plausibel, dass HH die Unterlagen trotz Aufforderung nicht schon anlässlich der Prüfung vorgelegt hat, sofern sie existent warn. Es ist auch nicht plausibel, dass, obwohl sie anlässlich der Schlussbesprechung mit der Einbeziehung der nicht ausbezahlten Dienstkleidungspauschale in die Bemessungsgrundlage konfrontiert wurde, sie spätestens auch zu diesem Zeitpunkt keine Einwendung erhob, sondern sich diesbezüglich verschwieg. Betreffend der dem Einspruch beigefügten "Zusatzvereinbarungen zum Lehrvertrag" gelten die obigen Ausführungen.
Angesichts dieser unplausiblen Verhaltensweise liegt der Verdacht nahe, dass die Abgeltung des Dienstkleidungspauschales nicht in "natura" erfolgt ist. Anzumerken ist jedoch, dass zu einer abschließenden Beurteilung dieser Vereinbarung hinsichtlich des Beweiswertes jedenfalls eine Einvernahme der unterzeichnenden Vertragspartner, konkret auch der Lehrlinge, erforderlich gewesen wäre, ansonsten es sich um eine antizipierende und damit im Verwaltungsverfahren als unzulässig erachtende Beweiswürdigung handeln würde.
HH hat als Dienstgeberin somit für das Kalenderjahr 2009 für die oa zwei Personen, welche gem. § 4 Abs 1 und Abs 2 ASVG als der Pflichtversicherung unterliegende Dienstnehmer anzusehen waren, entgegen § 34 Abs. 2 ASVG eine geringere als die der GKK geschuldete Gesamtsumme gemeldet. Dies wurde anlässlich einer GPLA-Prüfung durch Organe des Finanzamtes festgestellt.
Die für den Zeitraum 2009 nicht abgerechneten allgemeinen Beträge der Dienstgeberin in Höhe von € 1.040,85 und den Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorge in Höhe von € 45,30, sowie dem Beitragszuschlag in Höhe von € 45,30 wurden daher von der GKK zu Recht vorgeschrieben.
Die Vorschreibung des Beitrages zur Mitarbeitervorsorge sowie die Verhängung eines Beitragszuschlages wurden weder ihrem Grunde noch der Höhe nach beeinsprucht.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gegen die nachträgliche Vorschreibung des Finanzamtes, anlässlich der GPLA Prüfung, von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag kein Einspruch erhoben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt und im Zentralen als unstreitig erachtet werden. Im Wesentlichen ging es um die Klärung einer Rechtsfrage. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
