BVwG L503 2273166-2

BVwGL503 2273166-225.1.2024

AlVG §49
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L503.2273166.2.00

 

Spruch:

 

L503 2273166-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 06.11.2023 zur Versicherungsnummer XXXX , betreffend Anspruchsverlust nach § 49 AlVG, zu Recht erkannt:

 

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 9.3.2023 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) gemäß § 49 AlVG im Zeitraum vom 18.1.2023 bis zum 5.3.2023 kein Arbeitslosengeld erhält (Spruchteil A.); die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchteil B.). Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Spruchpunkt I. aus, der BF habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 18.1.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 6.3.2023 bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. verwies das AMS insbesondere auf entsprechende öffentliche Interessen.

2. Mit Schreiben vom 3.4.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 9.3.2023, die sich inhaltlich nur gegen Spruchteil A. des Bescheids richtete. Darin führte der BF aus, er habe den Kontrollmeldetermin vom 18.1.2023 sehr wohl wahrgenommen; es sei hierbei sogar über einen Arbeitsantritt am 10.3.2023 gesprochen worden. Er habe bei diesem Termin auch niemanden eine „dumme Kuh“ genannt bzw. auch nicht gespuckt. Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 18.1.2023 bis 5.3.2023 zuerkannt und ausbezahlt wird.

3. Mit Parteiengehör vom 21.4.2023 verwies das AMS auf einen Aktenvermerk der Beraterin des BF vom 18.1.2023, demzufolge sich der BF beim Kontrollmeldetermin aggressiv verhalten und sie beschimpft habe; er habe mehrmals gesagt, sie sei „eine dumme Kuh“. Es sei dem BF auch mehrmals eine Verwaltungsstrafe angedroht worden, woraufhin der BF „leck mich am Arsch“ gesagt, auch die Kollegin B. G. beschimpft und auf den Boden gespuckt habe.

Bei diesem Gespräch seien als Zeugen die Mitarbeiter Herr O. B. und Frau B. G. anwesend gewesen.

In rechtlicher Hinsicht wies das AMS insbesondere auf die Rechtsprechung des VwGH hin, wonach eine wirksame Kontrollmeldung trotz Anwesenheit dann nicht vorliege, wenn die Führung des Gespräches verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten gesetzt wird, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gesprächs unmöglich macht.

Der BF könne dazu bis 5.5.2023 schriftlich Stellung nehmen.

4. Mit Stellungnahme vom 4.5.2023 brachte der BF insbesondere vor, er habe nicht geschimpft, sondern „lediglich etwas lauter gesprochen“. Er habe niemanden beleidigt und habe „grundsätzlich ein lauteres Sprachorgan“.

5. Mit Bescheid vom 17.5.2023 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

Folgende Feststellungen wurden getroffen: Der BF habe am 18.1.2023 den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin eingehalten und persönlich beim AMS vorgesprochen. Aufgrund seines Verhaltens sei es nicht möglich gewesen, mit dem BF ein ordentliches Gespräch zu führen. Die Beraterin habe versucht, ihm zu erklären, dass eine Einstellzusage mit 10.3.2023 nicht akzeptiert werden könne und ihm weitere Stellen vermittelt würden. Beim Gespräch am 18.1.2023 habe die Beraterin zwei Kollegen hinzugeholt. Bereits am 7.12.2022 sei es anlässlich einer persönlichen Vorsprache nicht möglich gewesen, mit dem BF ein ordentliches Gespräch zu führen. Letztendlich habe der BF die Beraterin (gemeint: beim Gespräch am 18.1.2023) als „dumme Kuh“ bezeichnet, auf den Boden gespuckt und habe zu den anwesenden drei Mitarbeitern „leck mich am Arsch“ gesagt. Nach dem 18.1.2023 habe der BF wieder am 6.3.2023 persönlich vorgesprochen. Auch dieses Gespräch sei nicht friktionsfrei verlaufen. Bislang habe der BF keine Beschäftigung aufgenommen.

Beweiswürdigend führte das AMS ausschließlich wörtlich wie folgt aus: „Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 18.01.2023 ergibt sich aus dem Schreiben vom 07.12.2022. Unstrittig ist, dass Sie am 18.01.2023 persönlich vorgesprochen haben. Die Feststellung, dass es nicht möglich war mit Ihnen ein ordentliches Gespräch zu führen, ergibt sich aus dem Aktenvermerk vom 18.01.2023. Nachdem Sie sich bereits beim Gespräch am 07.12.2022 nicht kooperativ zeigten und ein aggressives Verhalten an den Tag legten – Sie haben die Niederschrift zerrissen und nannten beim Verlassen des Büros die Beraterin blöde Kuh – bestehen keine Zweifel am dokumentierten Gesprächsverlauf am 18.01.2023. Aufgrund der gemachten Erfahrungen hat die Beraterin auch zwei Kollegen zum Termin am 18.01.2023 hinzugezogen.“

In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 49 AlVG; eine wirksame Kontrollmeldung trotz Anwesenheit liege dann nicht vor, wenn die Führung des Gespräches verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten gesetzt wird, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gesprächs unmöglich macht. Die Beraterin habe den BF im Beisein von zwei Kollegen mehrmals um Mäßigung gebeten und bezüglich einer Verwaltungsstrafe ermahnt. Nachdem der BF sein Verhalten nicht geändert habe, sei das Gespräch beendet und sein Leistungsbezug per 18.1.2023 eingestellt worden. Wegen der beleidigenden Äußerungen sei mit Bescheid vom 18.1.2023 eine Ordnungsstrafe von € 100,-- ausgesprochen worden. In seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme beteuere der BF, dass er sich beim Termin ordnungsgemäß verhalten hätte. Dem stehe die Schilderung der Beraterin eindeutig entgegen und bei den Terminen am 7.12.2022 und am 18.1.2023 seien jeweils Kollegen zum Gespräch beigezogen worden. Seine nächste persönliche Vorsprache nach dem 18.1.2023 sei am 6.3.2023 erfolgt. Das AMS gelange in freier Würdigung der Beweis- und Sachlage zur Auffassung, dass der BF am 18.1.2023 wohl vorgesprochen habe, jedoch liege keine wirksame Kontrollmeldung vor. Die Wiedermeldung bzw. Geltendmachung des Fortbezuges sei am 6.3.2023 erfolgt, sodass der BF zu Recht vom 18.1.2023 bis 5.3.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte.

6. Mit Schreiben vom 31.5.2023 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

7. Mit Beschluss vom 17.8.2023, Zl. L503 2273166-1/4E, behob das BVwG Spruchteil A) des Bescheids des AMS vom 9.3.2023 und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das AMS zurück. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, das AMS habe den vorliegenden Sachverhalt grob mangelhaft ermittelt. Es sei – in Anbetracht des Umstand, dass der BF den angenommenen Sachverhalt mehrfach bestritten habe - unerklärlich, warum das AMS nicht (spätestens im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens, wie auch in vergleichbaren Fällen üblich) jene Mitarbeiterin, die der BF beschimpft habe, sowie die beiden anderen, zum Termin am 18.1.2023 beigezogenen AMS-Mitarbeiter, (zeugenschaftlich) zum Verhalten des BF befragt hat, sondern sich zur Ermittlung des Sachverhalts ungeachtet der zur Verfügung stehenden Beweismittel mit dem bloßen Verweis auf den Aktenvermerk begnügte.

8. Im Gefolge des Beschlusses des BVwG vom 17.8.2023 wurden vom AMS am 30.8.2023 Frau E. G. (die Beraterin des BF) sowie am 4.9.2023 Frau B. G. und am 2.10.2023 Herr O. B. förmlich - nach Wahrheitsbelehrung - zeugenschaftlich zum Verhalten des BF anlässlich des Kontrollmeldetermins am 18.1.2023 befragt.

Die zeugenschaftlichen Angaben von Frau E. G. vom 30.8.2023 lauten wie folgt:

Können Sie sich noch an Herrn B. erinnern?

Ja, an den Herrn B. kann ich mich noch gut erinnern.

In welchem Zeitraum waren Sie für Herrn B. als Beraterin zuständig?

Zirka ab November 2022 bis zum 07.04.2023. Am 07.04.2023 hat sich Herr B. mit der Begründung wortwörtlich „er will mit den AMS Idioten nichts mehr zu tun haben“ - abgemeldet.

Was war der Zweck des Kontrollmeldetermins am 18.01.2023?

Nach einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AIVG war für den ersten Bezugstag nach der Sanktion ein Kontrolltermin gemäß § 49 AIVG vorgeschrieben worden, um die weiteren Vermittlungsaktivitäten fortzusetzen — (Stellensuche und Übergabe der Vermittlungsaufträge - Abklärung seiner Eigenbewerbungen).

Wie ist das Gespräch abgelaufen (Begrüßung, Inhalt)?

Beim Betreten habe ich Herrn B. gegrüßt und gebeten sich zu setzen.

Herr. B hat die Tür laut zugeknallt und sich in provokanter Körperhaltung gesetzt.

Die Gesprächssituation war von Anbeginn gereizt. Ich habe versucht sachlich und höflich zum Thema der Arbeitsvermittlung und Bemühungspflicht zu kommen.

Es war kein ordentliches Gespräch möglich, weil mich Herr. B. laufend beschimpft - wortwörtlich „dumme Kuh, Depperte, Idiotin - ich hätte keine Ahnung von irgendwas“.

Dies wiederholte Herr B. in einer Dauerschleife und ich hatte keine Möglichkeit auf das eigentliche Thema zu kommen.

Ich habe Herrn B. aufgefordert sich im Ton zu mäßigen um das Gespräch bezüglich Vermittlung zu beginnen.

Nachdem dies nicht fruchtete habe ich Herrn B. eine Ordnungsstrafe angedroht.

Letztendlich ist es gelungen Herrn B. zu fragen, ob er Eigenbewerbungen nachweisen kann, woraufhin Herr B. erklärt, dass das nicht interessiert, er will die Einstellzusage ab 10.03.2023 abwarten.

Daraufhin habe ich erklärt, dass die Einstellzusage - weil zu weit in der Zukunft - nicht berücksichtigt werden kann.

Herr B. hat mich wie bereits zu Beginn des Gesprächs als „dumme Kuh“ bezeichnet, wurde immer lauter und hat in einer Art Dauerschleife „dumme Kuh - Idiotin“ wiederholt.

Frau B. G. (stv. Abteilungsleiterin einer anderen Abteilung) war zufällig im Nebenzimmer bei Herrn O. B. und ist aufgrund der Lautstärke und der Äußerungen zu mir ins Büro gekommen.

Woraufhin Herr B. zu Frau B. G. sagte „was sie hier tut und ob sie sich auskennt“.

Frau B. G. hat sich vorgestellt - woraufhin Herr B. meinte „was willst denn du“.

Herrn B. habe ich dann erklärt, dass eine Ordnungsstrafe verhängt wird und dieser Termin als nicht wahrgenommen zu werten ist, weil kein sachliches Gespräch möglich war.

Her B. hat daraufhin das Büro verlassen und die Tür hinter sich zugeknallt. Im Hinausgehen hat Herr B. noch auf den Boden gespuckt und „Leck mich am Arsch“ gesagt.

Der Kollege Herr O. B. saß im Büro neben mir und hat die Äußerungen von Herrn B. mithören können.

Unsere Büros sind an der Rückseite alle offen - in meinem Fall umfasst der offene Teil vier Büros.

Die zeugenschaftlichen Angaben von Frau B. G. vom 4.9.2023 lauten wie folgt:

Können Sie sich an die Ereignisse vom 18.01.2023 noch erinnern?

Ja daran kann ich mich noch gut erinnern.

Warum sind Sie zum Beratungsgespräch im Büro von Frau E. G. und Herrn B. hinzugekommen?

Ich war bei Herrn M. G. - ein Mitarbeiter aus meiner Abteilung.

Herr B. war aufgrund seiner Lautstärke und des immer aggressiver werdenden Tons bis in das Büro von Herrn M. G. zu hören. Die Kollegin Frau E. G. ist einfach nicht zu Wort gekommen.

Für mich war auch der Wortlaut hörbar, weil diese vier Büros an der Rückseite offen sind.

Das Büro von Herrn O. B. liegt zwischen dem von Frau E. G. und Herrn M. G.

Ich habe mitbekommen, dass es sich um eine nicht akzeptierte Einstellzusage handelte und Frau E. G. nicht zu Wort kam. Es war nicht möglich zu einem Ergebnis zu kommen.

Nachdem Herr B. verbal immer aggressiver reagierte bin ich in das Büro von Frau E. G. gegangen.

Was hat sich dann im Büro von Frau E. G. beim Meldetermin am 18.01.2023 mit Herrn B. zugetragen?

Ich bin auf der Rückseite der offenen Büros rübergegangen und bin hinter dem sitzenden Herrn B. gestanden und habe ihn aufgefordert, dass er mit der Kollegin ordentlich sprechen soll.

Woraufhin Herr B. sinngemäß meinte (wortwörtlich kann ich dies nicht mehr wiedergeben) „Was ich denn will oder möchte“ und dies in einem aggressiven Tonfall.

Dann hab ich mich mit meiner Funktion und meinem Namen vorgestellt und wieder ersucht ein ordentliches Gespräch mit Frau E. G. zu führen.

Nachdem weiterhin kein ordentliches Gespräch möglich war hat Frau E. G. auf die Ordnungsstrafe hingewiesen. Ich habe zu Frau E. G. gesagt, dass sie das Gespräch beenden kann und es sich um keinen wahrgenommenen Meldetermin handelt.

Daraufhin ist Herr B. aufgestanden und zur Tür gegangen. Bei geöffneter Tür hat er auf den Boden gespuckt und uns neuerlich beschimpft „Leck mich am Arsch“.

Die zeugenschaftlichen Angaben von Herrn O. B. vom 2.10.2023 lauten wie folgt:

Können Sie sich an das Gespräch anlässlich des Meldetermins am 18.01.2023 zwischen Herrn B. und der Beraterin Frau E. G. in der RGS Linz erinnern?

Ja - aber nicht mehr an alle Details.

Seit wann arbeiten Sie in Vöcklabruck?

Seit 02.05.23.

Wie und warum haben Sie das Beratungsgespräch zwischen Herrn B. und Frau E. G. wahrgenommen?

Ich hatte damals das Nachbar Büro (Tür 2.015) von Frau E. G. in Linz.

Die Kollegin hat mich schon kurz vor dem Termin informiert, dass es lauter werden kann und mich auch gebeten im Fall der Fälle zu helfen. Ich habe mich dann nach Erscheinen des Kunden zum Durchgang bei den Büros gestellt.

Haben Sie das Gespräch vom Beginn bis zum Ende mithören können?

Ja.

Wie ist das Gespräch verlaufen?

Die Kollegin konnte aufgrund des aggressiven Verhalten des Kunden kein Beratungsgespräch führen.

Die Kollegin wurde ständig unterbrochen und beschimpft. Herr B. wurde dann auch mehrmals über diesen Sachverhalt informiert und mehrmals um Mäßigung gebeten. Er wurde noch aggressiver und weitere Beschimpfungen folgten. Auch als Herrn B. eine Verwaltungsstrafe angedroht wurde, war ihm das egal. Auch Schimpfwörter wie blöde Kuh wurden von Herrn B. an die Kollegin Frau E. G. gerichtet.

Können Sie sich noch erinnern, in welcher Art und Weise diese Beschimpfungen sattgefunden haben?

Verbal, grundsätzlich sehr respektlos - seine Körperhaltung zeigte jeglichen Widerwillen der Mitwirkung.

War ein inhaltliches Gespräch (Vermittlungsaktivitäten - Aussicht Perspektive auf Beschäftigungsaufnahme) möglich?

Nein, da Herr B. die Kollegin E. G. ständig unterbrochen hat und beschimpfte.

Wie ist das Gespräch weiter verlaufen als Frau B. G. hinzukam?

Auch als die Kollegin B. G. dazu kam, gab es keine Besserung.

Wie ist das zu verstehen?

Herr B. hat nicht aufgehört Kollegin B. G. und Kollegin E. G. zu unterbrechen. Es war kein normales Gespräch möglich. Die Kolleginnen versuchten sehr deeskalierend zu wirken und haben versucht das Gespräch zu drehen damit es in Richtung „normales“ Beratungsgespräch führt.

Wie wurde das Gespräch beendet?

Herr B. sagte dann, leck mich am Arsch, beschimpfte auch die Kollegin B. G. und spuckte auf den Boden.

Dann verließ Herr B. laut schimpfend das Büro in Richtung Stiegenhaus.

9. Mit Parteiengehören vom 6.9.2023 und 9.10.2023 übermittelte das AMS dem BF die Protokolle über zeugenschaftlichen Befragungen und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 20.9.2023 bzw. 23.10.2023 ein.

10. Mit Stellungnahmen vom 20.9.2023 und 19.10.2023 gab der BF an, er sei sich nicht korrekt behandelt und provoziert vorgekommen. Er habe versucht, alle Aufträge des AMS ordnungsgemäß zu erledigen. Entgegen den Zeugenaussagen habe er nicht geschimpft; er habe auch niemanden beleidigt, nicht gespuckt und sei auch nicht aggressiv gewesen. Er habe lediglich etwas lauter gesprochen, da er grundsätzlich ein lautes Sprachorgan habe bzw. sei dies auf die Aufregung zurückzuführen. Er sei ordnungsgemäß zum Kontrollmeldetermin erschienen, weshalb der Anspruchsverlust unzulässig sei.

11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 6.11.2023 sprach das AMS (abermals) aus, dass der BF gemäß § 49 AlVG im Zeitraum vom 18.1.2023 bis zum 5.3.2023 kein Arbeitslosengeld erhält. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass sich aus den zeugenschaftlichen Aussagen der AMS-Mitarbeiter ergebe, dass bei der persönlichen Vorsprache des BF beim Kontrollmeldetermin am 18.1.2023 aufgrund des Verhaltens des BF kein ordentliches Beratungsgespräch möglich gewesen sei und dass der BF im Laufe des Gesprächs immer aggressiver geworden sei und beleidigende Äußerungen gegenüber seiner Beraterin und der hinzugekommenen Mitarbeiterin getätigt habe. Ungeachtet der Stellungnahmen des BF würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Angaben der drei Mitarbeiter des AMS in Zweifel zu ziehen wären. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS auf die Judikatur des VwGH, der zufolge von einer wirksamen Kontrollmeldung im Sinne von § 49 AlVG auch dann nicht ausgegangen werde könne, wenn der Arbeitslose zwar zum Termin erscheint, aber die Führung eines Gesprächs verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrollmeldetermins entsprechenden Gesprächs unmöglich macht. In Anbetracht des Verhaltens des BF am 18.1.2023 liege keine wirksame Kontrollmeldung vor.

12. Mit Schreiben vom 21.11.2023 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 6.11.2023. Darin führte der BF aus, er habe sich beim Kontrollmeldetermin ordnungsgemäß verhalten und niemanden beschimpft bzw. nicht geschrien. Er habe nicht gespuckt und sei auch nicht aggressiv gewesen, er habe aufgrund seines lauteren Sprachorgans jedoch etwas lauter gesprochen. Auch habe er keine Türe zugeschlagen; eine Dame sei in der Türe gestanden und habe ihn aufgefordert, zu gehen. Seinen „Arbeitsvertrag“ habe er liegen gelassen und später trotz Urgenz nicht mehr zurückbekommen. Der Kontrollmeldeverlust sei unzulässig bzw. ersuche er um Nachsicht. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, akzeptiere auch andere Meinungen und dürfe auch seine Meinung „angemessen kundtun“. Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 18.1.2023 bis 5.3.2023 zuerkannt und ausbezahlt wird; weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

13. Am 4.12.2023 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 7.12.2022 schrieb das AMS dem BF einen Kontrollmeldetermin nach § 49 AlVG für den 18.1.2023, 09:30 Uhr, vor; im Schreiben wurde der BF über die Rechtsfolgen einer Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt.

Der BF erschien am 18.1.2023 zum Kontrollmeldetermin; es handelte sich hierbei um den ersten Tag des Leistungsbezuges durch den BF nach einer Bezugssperre nach § 10 AlVG.

Das Gespräch wurde von der Beraterin des BF, Frau E. G., mit der Erörterung der weiteren Vermittlungsaktivitäten, der Bemühungspflichten des BF und einer Übergabe von Stellangeboten und der Abklärung der Eigenbewerbungen des BF eingeleitet. Das Gespräch wurde von Beginn an vom AMS-Mitarbeiter Herrn Ö. B., der sein Büro direkt neben jenem von Frau E. G. hatte und der sich im Durchgang zwischen den Büros aufhielt, mitverfolgt.

Bereits eingangs warf der BF Frau E. G. lautstark vor, sie hätte keine Ahnung von irgendetwas und sie sei eine „dumme Kuh“ und ließ Frau E. G. nicht mehr zu Wort kommen, wobei er die dargestellten Beschimpfungen trotz Aufforderungen seitens Frau E. G., sich zu mäßigen, mehrfach wiederholte; Frau E. G. drohte ihm daraufhin die Verhängung einer Ordnungsstrafe an. Als es Frau E. G. kurzzeitig gelang, das Gespräch auf die Eigenbewerbungen des BF zu lenken, wies dieser darauf hin, dass ihn das nicht interessiere, weil er ohnedies eine Einstellungszusage für den 10.3.2023 bei sich habe, welche er vorlege, und woraufhin Frau E. G. entgegnete, dass eine derart weit in der Zukunft liegende Einstellungszusage nicht berücksichtigt werden könne. Daraufhin hat der BF wiederum – lautstark – Frau E. G. als „dumme Kuh - Idiotin“ bezeichnet; aufgrund der lautstarken Schimpftiraden des BF wurde auch Frau B. G., die stellvertretende Abteilungsleiterin der regionalen Geschäftsstelle Linz, welche sich gerade im zweitnächsten Büro aufgehalten hatte, auf den BF aufmerksam und begab sich in das Büro von Frau E. G. und forderte den BF auf, mit Frau E. G. angemessen zu sprechen. Daraufhin fragte der BF Frau B. G., was sie hier tue, woraufhin Frau B. G. sich mit ihrem Namen und ihrer Funktion vorstellte und der BF sie als Replik fragte „was willst denn du?“. Frau B. G. forderte den BF sodann nochmals auf, mit Frau E. G. ein ordentliches Gespräch zu führen, was jedoch keinen Erfolg zeitigte und woraufhin Frau B. G. wie auch Frau E. G. darauf hinwiesen, dass es sich in Anbetracht des Verhaltens des BF um keinen wahrgenommenen Kontrollmeldetermin handelt und eine Ordnungsstrafe zu verhängen sei. Der BF stand schließlich auf und ging in Richtung Tür, wobei er auf den Boden spuckte und lautstark, für alle drei anwesenden Personen klar wahrnehmbar, rief „Leck mich am Arsch“.

1.2. Mit Bescheid vom 18.1.2023 verhängte die Leiterin der regionalen Geschäftsstelle Linz gegen den BF gemäß § 24 Abs 2 AMSG in Verbindung mit § 34 Abs 3 und § 36 AVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 100 wegen beleidigender Aussagen gegenüber Mitarbeitern des AMS.

1.3. Die nächste persönliche Vorsprache des BF beim AMS erfolgte am 6.3.2023.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS, darunter insbesondere auch die Protokolle über die förmlichen, zeugenschaftlichen Befragungen von Frau E. G. vom 30.8.2023, von Frau B. G. vom 4.9.2023 und von Herrn Ö. B. vom 2.10.2023.

Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins für den 18.1.2023 und das Erscheinen des BF hierzu sind unstrittig.

2.2. Was die – unter Wahrheitspflicht – getätigten zeugenschaftlichen Angaben von Frau E. G. vom 30.8.2023, von Frau B. G. vom 4.9.2023 und von Herrn Ö. B. vom 2.10.2023 anbelangt, so ist zu betonen, dass diese ein sehr detailliertes und im Ergebnis gänzlich übereinstimmendes Bild vom Verhalten des BF anlässlich des Kontrollmeldetermins am 18.1.2023 abgeben. Frau E. G. und Herr Ö. B. wohnten von Beginn an dem „Gespräch“ mit dem BF bei und kam Frau B. G., die stellvertretende Leiterin der regionale Geschäftsstelle Linz, kurz nach Beginn des „Gesprächs“ hinzu, da sie – obwohl sie sich im zweitnächsten Büro aufgehalten hatte – auf den Lärm aufmerksam geworden war. Alle drei Zeugen haben prägnant geschildert, dass die Führung eines Gesprächs mit dem BF nicht möglich war und haben alle drei Zeugen die vom BF verwendeten Schimpfwörter spontan gleichlautend mit „dumme Kuh“ und „leck mich am Arsch“ benannt und gleichlautend angegeben, dass der BF abschließend auf den Boden gespuckt hat. Alle drei Zeugen wurden getrennt voneinander und zu unterschiedlichen Zeitpunkten befragt und ist augenscheinlich, dass die Aussagen nicht abgesprochen wurden, wiewohl sie im Ergebnis ein völlig gleichlautendes Bild von den Ereignissen des 18.1.2023 abgeben. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die drei Zeugen gerichtlich strafbare Falschaussagen getätigt hätten. Daran vermögen auch die lapidaren Ausführungen des BF etwa in seiner Beschwerde, er habe sich ordnungsgemäß verhalten und niemanden beschimpft bzw. nicht geschrien und nicht gespuckt, nichts zu ändern; wie bereits angemerkt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche drei Zeugen etwa die vernommenen Schimpfwörter „dumme Kuh“ und „leck mich am Arsch“ frei erfunden und sich somit der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung ausgesetzt hätten. Die getroffenen Feststellungen zum Verhalten des BF konnten somit auf die Aussagen der drei Zeugen gestützt werden.

2.3. Unstrittig ist, dass der BF dann (erst) wieder am 6.3.2023 persönlich beim AMS vorgesprochen hat. Die getroffenen Feststellungen zum Bescheid vom 18.1.2023, mit dem gegen den BF eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, ergeben sich aus ebendiesem.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. § 49 AlVG lautet wie folgt:

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.

3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

3.3.1. Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG sind zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0277, 0278, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Kontrolltermin iSd. § 49 Abs. 1 AlVG daher der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist (vgl. VwGH 22.2.2012, 2011/08/0078, mwN). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug - insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit - bezweckt (vgl. nochmals VwGH 19.9.2007, 2006/08/0277, 0278; sowie VwGH 4.9.2013, 2012/08/0183; 6.7.2011, 2008/08/0093).

Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund bereits festgehalten, dass für die Einhaltung der Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG eine bloße Anwesenheit des Arbeitslosen beim Arbeitsmarktservice zum vorgeschriebenen Zeitpunkt des Kontrolltermins nicht ausreichend ist. Der Zweck der Kontrollmeldung kann nämlich nur durch den Kontakt des Arbeitslosen mit dem ihm zugewiesenen Berater, der über die erforderlichen Informationen im Einzelfall verfügt, erfüllt werden. Unterlässt es der Arbeitslose bei seinem Berater vorzusprechen, liegt daher eine wirksame Kontrollmeldung nicht vor (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332). Dem gleichzuhalten ist es auch, dass ein Arbeitsloser wohl Kontakt zu seinem Berater herstellt, in der Folge jedoch die Führung eines Gespräches verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. Auch in einem solchen Fall ist daher eine Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG nicht als erfolgt anzusehen. [VwGH vom 4.6.2020, Zl. Ro 2019/08/0002]

3.3.2. Im konkreten Fall ist der BF – wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist – zwar zum Kontrollmeldetermin am 18.1.2023 erschienen, er hat jedoch – trotz Ermahnungen - durch seine Schimpftiraden (arg. „dumme Kuh“, „leck mich am Arsch“), welche zum Abbruch des Gesprächs führten, ein Verhalten gesetzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich gemacht hat. Damit ist aber eine Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG nicht als erfolgt anzusehen (vgl. in diesem Sinne nochmals VwGH vom 4.6.2020, Zl. Ro 2019/08/0002). Die nächste Vorsprache des BF – welche als Geltendmachung des Fortbezugs nach § 49 Abs 1 AlVG zu werten ist – erfolgte sodann am 6.3.2023.

3.3.3. Somit hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid vom 6.11.2023 zutreffend ausgesprochen, dass der BF gemäß § 49 AlVG im Zeitraum vom 18.1.2023 bis zum 5.3.2023 kein Arbeitslosengeld erhält und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht – wie dargestellt - eine ständige Rechtsprechung des VwGH dahingehend, dass eine wirksame Kontrollmeldung im Sinne des § 49 AlVG auch dann nicht vorliegt, wenn ein Arbeitsloser Kontakt zu seinem Berater herstellt, in der Folge jedoch die Führung eines Gespräches verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck des Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf diese Rechtsprechung.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt, wobei hierzu insbesondere auf die bereits vom AMS durchgeführten, ausführlichen, förmlichen zeugenschaftlichen Befragungen verwiesen sei.

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