BVwG L503 2255064-1

BVwGL503 2255064-118.8.2022

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art11
Koordinierung Soziale Sicherheit Art13

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2255064.1.00

 

Spruch:

L503 2255064-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 17.02.2022, GZ: XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht, zu Recht erkannt:

 

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.2.2022 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: "ÖGK") aus, dass Frau XXXX (im Folgenden kurz: "Frau F."), SVNR: XXXX , im Zeitraum von 20.5.2020 bis 28.5.2021 hinsichtlich der für die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), BKNR: XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

Zur Begründung führte die belangte Behörde zum Sachverhalt – soweit für die gegenständliche Entscheidung von Bedeutung – aus, dass Frau F. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich selbständig sowie zeitweise unselbständig erwerbstätig gewesen sei und ihren Wohnsitz durchgehend in Österreich gehabt habe. Daher sei von der SVS als zuständigem Sozialversicherungsträger für den Zeitraum von 20.5.2020 bis 26.7.2020 sowie für den Zeitraum 1.9.2020 bis „15.3.2023“ gemäß Art. 13 Abs. 2 lit a VO (EG) 883/2004 die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften festgelegt worden. Für den Zeitraum von 27.7.2020 bis 31.8.2020 sei von der ÖGK als zuständigem Sozialversicherungsträger gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften festgelegt worden.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde zur Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften, dass Frau F. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 20.5.2020 bis 28.5.2021 eine weitere Tätigkeit für einen österreichischen Auftraggeber ausgeübt habe, für welche sie sich als Selbständige bei der SVS zur Sozialversicherung gemeldet habe. Die SVS habe entsprechend die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a VO (EG) 883/2004 festgelegt, da Frau F. angegeben habe, mindestens 25 % ihrer Tätigkeit im Wohnsitzstaat Österreich zu erbringen. Diesbezüglich sei anzumerken, dass dieses Sozialversicherungszuordnungsverfahren noch nicht beendet sei. Aber auch wenn sich nach Beendigung des Verfahrens herausstelle, dass es sich de facto bei der anderen Tätigkeit um eine unselbständige Tätigkeit handle, welche der Pflichtversicherung gemäß ASVG unterliege, so ändere dies gemäß § 13 Abs. 1 lit. a VO (EG) 883/2004 nichts an der Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften auf den Sachverhalt. Im Zeitraum von 27.7.2020 bis 31.8.2020 habe Frau F. im Wohnsitzstaat Österreich eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt, für welche sie zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Entsprechend sei von der ÖGK gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 die Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften festgelegt worden, da bis zur Beendigung des genannten anderen Sozialversicherungsverfahrens entsprechend für die Festlegung von einer Selbständigkeit der anderen Tätigkeit ausgegangen werde. Aber auch wenn sich nach Beendigung des Verfahrens herausstelle, dass es sich bei der anderen Tätigkeit tatsächlich um eine unselbständige handle, so bleibe österreichisches Recht gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a VO (EG) 883/2004 anwendbar. Somit sei das Beschäftigungsverhältnis von Frau F. zur BF im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen.

2. Mit Schreiben vom 8.3.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Darin verwies die BF zunächst auf ihre Stellungnahme vom 16.8.2021 und brachte – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, dass das Bild der Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit nicht gegeben sei. Vielmehr würden hier die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

3. Am 18.5.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen; im Übrigen wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF mit Sitz in XXXX , Deutschland, eingetragen im deutschen Handelsregister zu XXXX , Amtsgericht XXXX , bietet im Rahmen des " XXXX " seit dem Jahr 2015 Deutsch-Sprachunterricht an.

1.2. Frau F. war im Zeitraum von 20.5.2020 bis 28.5.2021 als Lehrkraft für die BF tätig. Die Tätigkeit von Frau F. wurde in den Räumlichkeiten der BF in XXXX ausgeübt.

1.3. Daneben ging Frau F. im Zeitraum von 20.5.2020 bis 28.2.2022 einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach.

1.4. Im Zeitraum von 27.7.2020 bis 31.8.2020 stand Frau F. in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als freie Dienstnehmerin beim Dienstgeber XXXX mit Sitz in Österreich. Das Entgelt (Beitragsgrundlage) betrug für den Monat Juli 2020 EUR 140,00 und für den Monat August 2020 EUR 40,00.

1.5. Im Zeitraum von 17.5.2021 bis 15.4.2022 stand Frau F. in einem Beschäftigungsverhältnis als vollversicherungspflichtige Dienstnehmerin zum Dienstgeber XXXX mit Sitz in Österreich. Das Entgelt (Beitragsgrundlage) betrug für den Monat Mai 2021 EUR 1.271,00.

1.6. Frau F. hatte ihren Wohnsitz im Zeitraum von 20.5.2020 bis 28.5.2021 durchgehend in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den Gerichtsakt. Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor.

Die Feststellungen zur BF sind nicht zweifelhaft; die Gesellschaft mit Sitz in XXXX ist im deutschen Handelsregister eingetragen. Dass die BF seit dem Jahr 2015 im Rahmen des XXXX Deutsch-Sprachunterricht anbietet, geht aus ihrer Stellungnahme vom 16.8.2021 (vgl. S. 1) hervor.

Ungeachtet deren rechtlicher Qualifikation (siehe dazu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3.) war die Tätigkeit von Frau F. als Lehrkraft für die BF – in der Stellungnahme der BF vom 16.8.2021 (S. 2) ist in diesem Sinne auch unzweideutig von einem "Vertragsverhältnis zwischen Lehrerin und dem XXXX " die Rede – im Zeitraum von 20.5.2020 bis 28.5.2021 grundsätzlich nicht strittig. Dass zwischen der BF und den Schülern "Privatunterricht" vereinbart worden sei, konnte nicht festgestellt werden, zumal hierfür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im "Rahmenvertrag" (Dienstvertrag über Sprachunterricht) die BF als Vertragspartei mit dem Zusatz "hier handelnd als Vertreter der Sprachkursteilnehmer" angeführt wurde, weil aus dem Vertragsinhalt weder (namentlich) bestimmte noch auf sonstige Weise bestimmbare Sprachkursteilnehmer als Vertragsparteien ersichtlich sind und sich die im Vertrag vereinbarten Rechte und Pflichten auf die BF und Frau F. selbst – nicht jedoch auf abstrakt umschriebene Dritte – beziehen. In Ansehung der zwischen der BF und Frau F. in der Folge abgeschlossenen Zusatzvereinbarung vom 18.6.2020 liegen sodann aber ohnehin keine Hinweise für einen "vertretungsweise" abgeschlossenen Vertrag mehr vor. In ihrer Stellungnahme vom 16.8.2021 (S. 1) räumte die BF schließlich auch ein, dass man später auf den Zusatz "handelnd als Vertreter der Sprachkursteilnehmer" verzichtet habe. Dass sich hieraus aber irgendwelche Konsequenzen für das Vertragsverhältnis ergeben hätten, ist der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Es war daher – im Ergebnis völlig unzweifelhaft – davon auszugehen, dass Frau F. im Zeitraum von 20.5.2020 bis 28.5.2021 für die BF tätig wurde. Frau F. gab in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde vom 2.9.2020 an, dass sie "ausschließlich in XXXX in eigenen Räumlichkeiten von XXXX " unterrichtet habe (S. 2) und gab auch in dem vom 26.10.2020 datierenden "Fragebogen zu regelmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeiten in der EU, im EWR und in der Schweiz" die Tätigkeit für die BF als "Tätigkeit an einem Betriebsstandort oder einer fixen Tätigkeitsadresse" in XXXX an (S. 2). In diesem Sinne ging auch die belangte Behörde davon aus, dass der Unterricht grundsätzlich in den Räumlichkeiten der BF – in Präsenz (sowie teilweise online) – stattgefunden habe (vgl. Bescheid, S. 6). Dass die Tätigkeit an einem anderen Ort ausgeübt wurde, ist anhand des Akteninhaltes nicht erkennbar.

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid eine – im selben Zeitraum wie die Tätigkeit für die BF ausgeübte – selbständige Erwerbstätigkeit von Frau F. in Österreich zugrunde (vgl. Bescheid, S. 2). Soweit die belangte Behörde hinsichtlich dieser Tätigkeit ausführt, dass das Sozialversicherungszuordnungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei (vgl. Bescheid, S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass die SVS – der vom erkennenden Gericht durchgeführten elektronischen Abfrage zufolge – die Pflichtversicherung von Frau F. nach dem GSVG im Zeitraum von 20.5.2020 bis 28.2.2022 bereits an den Dachverband der Sozialversicherungsträger gemeldet hat und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch sonst keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, welche die Qualifikation dieser – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit in Zweifel ziehen würden. Auf Basis der auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten rechtlichen Qualifikation dieser Tätigkeit durch die SVS als selbständige Tätigkeit (vgl. Bescheid, S. 2) war daher mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Verwaltungsakt von erkennenden Gericht (weiterhin) von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid (S. 2, 8) aus, dass Frau F. im Zeitraum von 27.7.2020 bis 31.8.2020 in Österreich unselbständig beschäftigt war. Dass Frau F. in diesem Zeitraum konkret in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als freie Dienstnehmerin zum Dienstgeber XXXX mit Sitz in Österreich stand, konnte durch eine vom erkennenden Gericht durchgeführte elektronische Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger bestätigt werden; daraus ergeben sich auch die festgestellten Beitragsgrundlagen für die Monate Juli und August 2020.

Ferner war auf Grundlage der Versicherungsdaten im Zeitraum von 17.5.2021 bis 15.4.2022 von einem Beschäftigungsverhältnis von Frau F. als vollversicherungspflichtige Dienstnehmerin zum Dienstgeber XXXX mit Sitz in Österreich mit den festgestellten – beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten – Beitragsgrundlagen auszugehen.

Hingegen konnte ein Beschäftigungsverhältnis von Frau F. als Dienstnehmerin zum XXXX als Dienstgeber im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 nicht festgestellt werden: Zwar gab Frau F. in dem vom 26.10.2020 datierenden "Fragebogen zu regelmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeiten in der EU, im EWR und in der Schweiz" an, im genannten Zeitraum eine solche Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von zwei Wochenstunden und einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. EUR 200,00 auszuüben; einen Dienstvertrag oder Entgeltnachweise legte Frau F. – mit der handschriftlichen Anmerkung: "Habe ich noch nicht" – allerdings nicht vor. Auch sind entsprechende Beschäftigungszeiten beim Dachverband der Sozialversicherungsträger nicht gespeichert. Da sich aus dem Akteninhalt auch sonst keine Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung ergeben, waren entsprechende Feststellungen nicht zu treffen, wobei an dieser Stelle zur Bedeutung einer solchen (geringfügigen) Beschäftigung für die gegenständliche Entscheidung auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.3. verwiesen sei.

Dass Frau F. während des – hier verfahrensgegenständlichen – Zeitraumes von 20.5.2020 bis 28.5.2021 ihren Wohnsitz durchgehend in Österreich hatte, ist unstrittig.

Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Rechtliche Grundlagen im Unionsrecht:

3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet in der anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

b) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;

[…]

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

[…]

Artikel 13

Ausübung von Tätigkeiten

in zwei oder mehr Mitgliedstaaten

(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten in dem Wohnmitgliedstaat ausübt.

(2) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt

a) den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt, oder

b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.

(3) Eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

(4) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat als Beamter beschäftigt ist und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.

3.2.2. Die Verordnung (EG) 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet in der anzuwendenden Fassung auszugsweise wie folgt:

Artikel 14

Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung

(1) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte „eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird“ auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat.

(2) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.

(3) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.

(4) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.

(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt.

(5a) Für die Zwecke der Anwendung des Titels II der Grundverordnung beziehen sich die Worte „Sitz oder Wohnsitz“ auf den satzungsmäßigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung unterliegen Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen, die gewöhnlich Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht in zwei oder mehr Mitgliedstaaten erbringen, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sich ihre Heimatbasis gemäß der Definition in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt ( 1 ) befindet.

(5b) Für die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach Artikel 13 der Grundverordnung werden marginale Tätigkeiten nicht berücksichtigt. Artikel 16 der Durchführungsverordnung gilt für alle Fälle gemäß diesem Artikel.

(6) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten.

(7) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, einschließlich insbesondere, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, des Arbeitsortes, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist.

(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.

Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:

a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und

b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.

Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.

(9) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Selbständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten“ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.

(10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.

(11) Für eine Person, die ihre Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber ausübt, der seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union hat, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn diese Person in einem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie keine wesentliche Tätigkeit ausübt.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid von der Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften auf Frau F. aus und beurteilt ihre Tätigkeit als Lehrkraft für die BF in der Folge – nach den Rechtsvorschriften des österreichischen Sozialversicherungsrechts – als in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübte entgeltliche Tätigkeit, sodass Frau F. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie eine solche Beschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten ausübt, den nach Abs. 1 bestimmten Rechtsvorschriften.

Gegenständlich übte Frau F. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich aus (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Ginge man nun, wie die belangte Behörde, in Ansehung ihrer Tätigkeit als Lehrkraft für die BF von einem Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG – sohin einer Beschäftigung – aus, führte dies ob der Ausübung dieser Beschäftigung in Deutschland gemäß Art. 13 Abs. 3 der VO 883/2004 zur Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften.

Daran vermag auch die Ausübung von Beschäftigungen im festgestellten Umfang für Arbeitgeber mit Sitz in Österreich nichts zu ändern:

Zwar unterliegt gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a der VO 883/2004 eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedsstaats, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder wenn sie bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedsstaaten haben. Gemäß Art. 14 Abs. 5 der VO 987/2009 beziehen sich bei der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung die Worte "eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt", auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd für dasselbe Unternehmen oder denselben Arbeitgeber oder für verschiedene Unternehmen oder Arbeitgeber eine oder mehrere gesonderte Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt. Hinter dieser Bestimmung steht nach dem "Praktischen Leitfaden" der Verwaltungskommission die Absicht, sämtliche denkbare Fälle mehrerer Tätigkeiten mit grenzüberschreitendem Charakter abzudecken und Tätigkeiten, die sich gewöhnlich auf das Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedsstaaten erstrecken, von solchen zu unterscheiden, die nur ausnahmsweise oder vorübergehend ausgeübt werden (vgl. "Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz" der Verwaltungskommission, Dezember 2013, S. 26 f). Hinzu tritt, dass aufgrund der Änderung durch die Verordnung 465/2012 in Art. 14 Abs. 5b der Verordnung 987/2009 nunmehr vorgesehen ist, dass das Kriterium der unbedeutenden bzw. marginalen Tätigkeit für jede Feststellung der Zuständigkeit nach Art. 13 gilt, um zu verhindern, dass die Ausübung einer geringfügigen Tätigkeit in einem zweiten Mitgliedstaat die Anwendung von Art. 13 auslöst und die Zuständigkeit von dem Staat, in dem der überwiegende Teil der Beschäftigung ausgeübt wird, zu dem Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, verschiebt (vgl. Pöltl in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 13 VO 883/2004 , Rz 5/1). Der "Praktische Leitfaden" der Verwaltungskommission definiert "unbedeutende Tätigkeiten" dahingehend, dass diese solche sind, die dauerhaft ausgeübt werden, hinsichtlich des Zeitaufwandes und des wirtschaftlichen Ertrags jedoch unbedeutend sind (vgl. "Praktischer Leitfaden", S. 30, mit dem vorgeschlagenen Indikator, Tätigkeiten, die weniger als 5 % der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers und/oder weniger als 5 % seiner Gesamtvergütung ausmachen, als "unbedeutende Tätigkeiten" zu betrachten).

Im konkreten Fall stand die BF im Zeitraum vom 27.7.2020 bis 31.8.2020 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als freie Dienstnehmerin beim Dienstgeber XXXX mit Sitz in Österreich. Das Entgelt (Beitragsgrundlage) betrug für den Monat Juli 2020 EUR 140,00 und für den Monat August 2020 EUR 40,00. Erst im Zeitraum vom 17.5.2021 bis 15.4.2022 stand die BF in einem Beschäftigungsverhältnis als vollversicherungspflichtige Dienstnehmerin zum Dienstgeber "die Berater" Unternehmensberatungsgesellschaft m. b. H. mit Sitz in Österreich. Das Entgelt (Beitragsgrundlage) betrug für den Monat Mai 2021 EUR 1.271,00. Die verfahrensgegenständliche Tätigkeit bei der BF hingegen wurde in der Zeit vom 20.5.2020 bis (nur) 28.5.2021 ausgeübt.

Vor dem Hintergrund, dass die Wendung "eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt" in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 gerade nicht nur vorübergehend ausgeübte Tätigkeiten erfassen soll und die Bestimmung des Art. 14 Abs. 5b der Verordnung 987/2009 zu dem Zweck eingeführt wurde, eine Verschiebung der Zuständigkeit durch die Ausübung "marginaler" Tätigkeiten zu verhindern, war zu verneinen, dass Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 gegenständlich Anwendung findet: Einerseits waren die in Österreich ausgeübten Beschäftigungen unzweifelhaft nur als vorübergehend zu betrachten – so wurde die (erst Monate nach dem Beginn ihrer Tätigkeit für die BF aufgenommene) geringfügige Beschäftigung als freie Dienstnehmerin beim Dienstgeber XXXX für insgesamt 36 Tage, und die (erst im letzten Monat ihrer Tätigkeit für die BF aufgenommene) vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX nur für 12 Tage gemeinsam mit der hier gegenständlichen Tätigkeit ausgeübt. Von einer Konstellation, auf die Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 abstellt, in der nämlich eine Person "gewöhnlich" in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt, kann auf dieser Grundlage nicht gesprochen werden. Daran könnte im Übrigen auch eine – aber ohnehin nicht feststellbare (siehe dazu die Ausführungen in der Beweiswürdigung) – (geringfügige) Beschäftigung beim XXXX mit einer Arbeitszeit von zwei Wochenstunden und einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. EUR 200,00 im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 nichts ändern. Andererseits kann im vorliegenden Fall nicht einmal von "marginalen bzw. unbedeutenden" Tätigkeiten ausgegangen werden, weil auch darunter – unter Bedachtnahme auf das Verständnis der Verwaltungskommission – nur solche zu verstehen wären, welche dauerhaft ausgeübt werden, aber hinsichtlich des Zeitaufwandes und des wirtschaftlichen Ertrags unbedeutend sind – von der dauerhaften Ausübung einer Beschäftigung in Österreich kann jedoch gegenständlich keine Rede sein, wodurch sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem Anteil dieser nur vorübergehenden Beschäftigungen an der regulären Arbeitszeit bzw. der Gesamtvergütung erübrigt. Nach diesen Erwägungen war daher zum Ergebnis zu gelangen, dass Frau F. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten eine Beschäftigung ausübt hat, sodass eine Anwendung des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 883/2004 – konkret Art. 13 Abs. 1 lit. a – nicht in Betracht kommt.

Die BF unterlag folglich aber – mangels eines zur Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften führenden kollisionsrechtlichen Anknüpfungspunktes – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht den österreichischen Rechtsvorschriften, sodass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Nur der Vollständigkeit halber sei abschließend noch darauf hingewiesen, dass sich an diesem Ergebnis auch nichts ändern würde, wenn man hinsichtlich der hier gegenständlichen Tätigkeit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausginge, zumal in einem solchen Fall ein bescheidmäßiger Ausspruch über die Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG durch die belangte Behörde zu unterbleiben hätte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die hier zu lösende Rechtsfrage der Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsvorschriften auf einer klaren unionsrechtlichen Regelung (vgl. insb. Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 der Verordnung 883/2004 sowie Art. 14 Abs. 5b der Verordnung 987/2009 ) beruht, die in der gegenständlichen Konstellation keinerlei Anlass zu Zweifeln gibt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gegenständlich steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, sodass eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.

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