BVwG L503 2252947-1

BVwGL503 2252947-17.6.2022

AlVG §17
AlVG §44
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2252947.1.00

 

Spruch:

L503 2252947-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Steyr vom 21.02.2022 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2022, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.2.2022 sprach das Arbeitsmarktservice Steyr (im Folgenden kurz: "AMS") aus, dass aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") festgestellt werde, dass ihm gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 24.1.2022 gebühre.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 24.1.2022 innerhalb der festgesetzten Frist bis 7.2.2022 am 27.1.2022 eingebracht habe. Der zuvor gestellte und per Post auf seine gültige Adresse zugesandte Antrag vom 3.1.2022 sei nicht eingebracht worden.

2. Mit Schreiben vom 28.2.2022 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.2.2022.

Darin brachte er zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass er sich am 3.1.2022 telefonisch beim AMS arbeitslos gemeldet habe. In diesem Telefonat sei vereinbart worden, dass er dem AMS seine neuen Daten bekanntgebe und ihm der Antrag für das Arbeitslosengeld zugeschickt werde und er diesen ausgefüllt retournieren werde. Einige Tage nach diesem Gespräch sei ihm tatsächlich ein Antrag per Post geschickt worden, allerdings mit einer falschen Anschrift: Frau XXXX . Seit 2016 sei sein Geschlecht bescheidmäßig auf männlich geändert und seit 2018 sei bescheidmäßig festgestellt, dass er XXXX heiße. Laut Auskunft der BH XXXX existiere seine vorherige Identität nicht mehr und seien daher Dokumente nur mehr auf seine neue Identität auszustellen und zu schicken. Er habe mehrmals telefonisch reklamiert, dass der Antrag auf die falsche Person ausgestellt worden sei und sei ihm zugesichert worden, dass dies abgeändert werde und er einen neuen Antrag bekomme. Die Mitarbeiter des AMS hätten sich selbst nicht erklären können, warum er im System noch unter seiner früheren Identität vermerkt sei. Da er bis 20.1.2022 keinen richtigen Antrag zugeschickt bekommen habe, sei er an diesem Tag persönlich beim AMS vorstellig geworden und habe vor Ort den Antrag mit der falschen Anschrift ausgefüllt, da die Mitarbeiter ihm keine andere Lösung anbieten hätten können. Die Dame an der Info habe sich diesbezüglich auch noch in der Zentrale in Linz rückversichert und diese Lösung sei als einzige Lösung angeboten worden. Ihm sei in diesem Zeitpunkt schon aufgefallen, dass der Antrag nun mit dem Datum 24.1.2022 ausgestellt werde. Als er die Dame damit konfrontiert habe, sei ihm gesagt worden, dass er das dann im Nachhinein beeinspruchen solle, da eine Antragstellung rückwirkend nicht möglich sei.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.2.2022 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Zur Begründung führte das AMS – nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges – im Wesentlichen aus, dass der BF den mit einer Rückgabefrist bis 17.1.2022 versehenen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 3.1.2022 zwar erhalten, diesen jedoch weder ausgefüllt noch geltend gemacht habe. Obwohl der Antrag vom 3.1.2022 an den früheren Namen des BF adressiert gewesen sei, sei dieser dem BF durch das Zustellorgan der Österreichischen Post AG zugestellt worden. Da das AMS auf diesem Antrag lediglich die Versicherungsnummer des BF, das Ausgabedatum sowie das Ende der Abgabefrist handschriftlich vermerkt habe, hätte der BF seine aktuellen persönlichen Daten (Familien-/ Nachname, Wohnanschrift, …) eintragen, den Antrag unterfertigen und innerhalb der Frist an das AMS übermitteln können. Das Argument des BF, dass er das Kuvert wegen der unrichtigen Beschriftung nicht geöffnet habe, stelle aus Sicht des AMS keinen triftigen Hinderungsgrund für eine fristgerechte Einbringung dar. Den Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 24.1.2022 habe der BF jedoch beim AMS geltend gemacht. Der Antrag des BF auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher erst mit 24.1.2022 erfolgreich geltend gemacht.

4. Mit Schreiben vom 7.3.2022 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.

Darin brachte der BF ergänzend vor, da er schon seit Jahren einen anderen Namen führe und mit seinem früheren Namen und Geschlecht abgeschlossen habe und diese Person quasi nicht mehr existiere (siehe auch Bescheid BH XXXX ), müsse er auf XXXX ausgestellte Briefe nicht mehr annehmen und öffnen und tue dies auch generell nicht mehr. Er habe diesen Brief, in dem der Antrag enthalten gewesen sei, erst nach dem 17.1.2022 geöffnet, nachdem er vom AMS Steyr erfahren habe, dass sich der Antrag darin befinde. Wäre der Antrag auf seine richtige Identität gesendet worden, hätte er den Antrag auch fristgerecht eingebracht. Der Fehler sei daher auf Seiten des AMS passiert und treffen ihn daran keine Schuld.

5. Am 17.3.2022 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF sprach am 3.1.2022 telefonisch beim AMS vor. Im Zuge dieses Telefongesprächs meldete sich der BF arbeitslos und begehrte die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Dem BF wurde die Zusendung eines Antragsformulars in Aussicht gestellt.

1.2. Das AMS verfügte am selben Tag die postalische Übermittlung des bundeseinheitlichen Antragsformulars an den BF und setzte diesem eine Frist für die Abgabe bzw. Übermittlung des Antragsformulars an das AMS bis zum 17.1.2022. Auf dem Antragsformular wurde von Seiten des AMS "Antrag auf Arbeitslosengeld" angekreuzt; ferner wurden die Versicherungsnummer des BF, das Ausgabedatum des Antragsformulars sowie das Ende der Abgabe- bzw. Übermittlungsfrist eingetragen. Die übrigen Felder – darunter jene für das Geschlecht sowie den Familien-/Nachnamen und Vornamen – wurden freigelassen.

Auf dem Versandkuvert, mit welchem das Antragsformular zur Postaufgabe gebracht wurde, wurde folgende Adressierung vorgenommen:

"Frau

XXXX

XXXX "

1.3. Nach einigen Tagen langte das vom AMS postalisch übermittelte Antragsformular beim BF ein. Der BF öffnete das Kuvert aber aufgrund der Adressierung zunächst nicht, sondern erst nach dem 17.1.2022.

1.4. Am 24.1.2022 wurde – nach telefonischer und persönlicher Kontaktaufnahme des BF – von Seiten des AMS neuerlich die postalische Übermittlung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars an den BF verfügt und ihm eine Frist für die Abgabe bzw. Übermittlung des Antragsformulars an das AMS bis zum 7.2.2022 gesetzt.

1.5. Am 27.1.2022 legte der BF dem AMS beide Antragsformulare – jenes ausgegeben am 24.1.2022 in ausgefüllter Form – vor.

1.6. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.4.2018, Zl. XXXX , wurde der Vorname des BF – dessen vollständiger Name zum damaligen Zeitpunkt " XXXX " lautete – in " XXXX " geändert. Zuvor war das Geschlecht des BF von "weiblich" auf "männlich" geändert worden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS Steyr. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar daraus hervor.

Die telefonische Vorsprache des BF beim AMS am 3.1.2022 ist unstrittig. Dass das AMS noch am selben Tag die postalische Übermittlung des bundeseinheitlichen Antragsformulars veranlasst hat, wurde vom BF nicht in Abrede gestellt. Damit im Einklang steht, dass auch das Ausgabedatum auf dem aktenkundigen Antragsformular mit "03.01.2022" vermerkt wurde. Unmittelbar aus dem Antragsformular sind auch die sonstigen festgestellten Eintragungen ersichtlich; die übrigen Felder wurden von Seiten des AMS freigelassen.

Der Umstand, dass die auf dem Versandkuvert des Antragsformulars vorgenommene Adressierung den ehemaligen Namen des BF ausgewiesen hat, wurde vom AMS zugestanden. Dass das Antragsformular dennoch beim BF eingelangt ist, entspricht seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde; demnach wurde ihm – nachdem ihm dies im telefonischen Gespräch mit dem AMS in Aussicht gestellt worden sei – "[e]inige Tage nach diesem Gespräch tatsächlich ein Antrag per Post geschickt". Im Vorlageantrag räumte der BF allerdings ein, dass er den Brief erst nach dem 17.1.2022 geöffnet habe, weil dieser auf seinen früheren Namen und sein früheres Geschlecht gelautet habe.

Dass von Seiten des AMS am 24.1.2022 die neuerliche postalische Übermittlung eines bundeseinheitlichen Antragsformulars an den BF verfügt wurde, geht aus dem als Ausdruck im Verwaltungsakt erliegenden Eintrag in der elektronischen Aktenverwaltung des AMS vom 24.1.2022 hervor. Soweit der BF in der Beschwerde vorbringt, dass er bereits am 20.1.2022 im Zuge seiner persönlichen Vorsprache beim AMS den "Antrag mit der falschen Anschrift" ausgefüllt habe, findet dies keine Grundlage in den Beweisergebnissen: So erliegt das am 3.1.2022 ausgegebene Antragsformular lediglich unausgefüllt im Verwaltungsakt; nur das später ausgegebene Antragsformular vom 24.1.2022 befindet sich in ausgefüllter Form im Verwaltungsakt und wurde erst am 27.1.2022 vom BF unterfertigt (vgl. S. 4 des Formulars). Zudem ist auch aus dem Beschwerdevorbringen selbst abzuleiten, dass der BF nicht ein von dem am 24.1.2022 ausgegebenen Formular verschiedenes Antragsformular ausgefüllt hat, zumal er in der Beschwerde selbst vorbringt, dass ihm aufgefallen sei, "dass der Antrag nun mit dem Datum 24.01.2022 gestellt wird". Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Ansehung des Beschwerdevorbringens keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der BF etwa zwei unterschiedliche Antragsformulare – nämlich am 27.1.2022 jenes vom 24.1.2022 und zu einem davorliegenden Zeitpunkt noch ein anderes – ausgefüllt und dem AMS übergeben hätte. Nicht zweifelhaft war schließlich, dass der BF beide ihm ausgegebene Antragsformulare – jenes vom 3.1.2022 und jenes vom 24.1.2022, letzteres in ausgefüllter Form – am 27.1.2022 dem AMS vorgelegt hat; beide Formulare befinden sich im Verwaltungsakt (vgl. zur Vorlage dieser Formulare Beschwerdevorentscheidung S. 3, 5; sowie die aktenkundige Bestätigung über die Einbringung vom 27.1.2022).

Die festgestellte Namens- und Geschlechtsänderung des BF beruht auf den Ausführungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.4.2018.

Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerde-verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052).

3.2. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):

3.2.1. § 17 AlVG lautet auszugsweise:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

[…]

3.2.2. § 46 AlVG lautet auszugsweise:

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

[…]

3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde dem BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 24.1.2022 zuerkannt, weil die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH vom 18.3.2014, 2013/22/0332, mwN). Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Leistungsbezug ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Leistungsbezug für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH vom 22.2.2012, 2010/08/0103, mwN). Die belangte Behörde hat somit über den vom BF begehrten Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 3.1.2022 bis 23.1.2022 negativ abgesprochen und richtet sich auch die Beschwerde erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum, weshalb (nur) die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 3.1.2022 bis 23.1.2022 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.

Die belangte Behörde begründet die Nichtzuerkennung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 3.1.2022 bis 23.1.2022 im Wesentlichen damit, dass der BF den Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erst am 24.1.2022 erfolgreich geltend gemacht habe. Der BF habe die vom AMS für den Antrag vom 3.1.2022 gesetzte Rückgabefrist bis zum 17.1.2022 ungenutzt verstreichen lassen. Das Argument des BF, dass er das Kuvert wegen der unrichtigen Beschriftung nicht geöffnet habe, stelle aus Sicht des AMS keinen triftigen Hinderungsgrund für eine fristgerechte Einbringung dar.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung.

Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Gemäß Abs. 1 fünfter Satz leg.cit. gilt der Anspruch erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann gemäß Abs. 1 sechster Satz leg.cit. vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist gemäß Abs. 1 siebenter Satz leg.cit. insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben.

Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde gegenständlich offenkundig vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache abgesehen – und eine telefonische Vorsprache akzeptiert – hat, zumal von dieser Ausnahmeregelung gerade auch während der COVID-19-Pandemie aus epidemiologischen Gründen umfassend Gebrauch gemacht wurde (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil, Der AlVG-Komm, § 46 AlVG, Rz 6).

Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch gemäß § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Dem BF wurde von Seiten der belangten Behörde im bundeseinheitlichen Antragsformular vom 3.1.2022 eine Frist für die Rückgabe dieses Antragsformulars bis zum 17.1.2022 gesetzt. Die belangte Behörde hat allerdings die Versendung dieses Antragsformulars in einem Versandkuvert verfügt, auf welchem der ehemalige Name und das ehemalige Geschlecht (Anrede) des BF ausgewiesen waren.

Es war daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das bundeseinheitliche Antragsformular vom 3.1.2022 dem BF wirksam zugestellt – und damit die Frist wirksam gesetzt – wurde:

Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet die Fehlbezeichnung des Adressaten (oder seine nicht eindeutige Bezeichnung) nur dann, wenn ein Empfänger, auf den die tatsächliche Bezeichnung passt, auch wirklich existiert und daher eine Verwechslungsfähigkeit gegeben ist. Fehlt eine solche Verwechslungsfähigkeit, ist also völlig klar, dass die Zustellverfügung jene Person bezeichnet, an die sich der Bescheid richtet, dann liegt ein Zustellmangel nicht vor. Anderes kann auch bei einer Fehlbezeichnung der Anschrift nicht gelten (vgl. VwGH vom 6.5.1997, 97/08/0022; siehe auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz, § 7, E4.). Bei Namensänderung durch Heirat ist die Zustellung unter dem Mädchennamen wirksam, wenn keine Zweifel an der Identität bestehen, ist auch die Zustellung unter altem Namen zulässig. Auch bei sonstigen Namensänderungen kann jeweils nur die Frage der konkreten Verwechslungsfähigkeit ausschlaggebend sein (vgl. Stumvoll in Fasching/Konecny3 II/2, § 5 ZustG, Rz 6, mwN).

Vor diesem Hintergrund war im konkreten Fall von einer wirksamen Zustellung auszugehen:

Es wird nicht verkannt, dass der Vorname des BF im Gefolge der Änderung seines Geschlechtes mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 16.4.2018 geändert wurde und der BF somit schon im Zeitpunkt seiner telefonischen Vorsprache beim AMS am 3.1.2022 seinen nunmehrigen Namen trug. Die Zustellung des bundeseinheitlichen Antragsformulars durch das AMS hätte sohin gemäß § 5 ZustG unter diesem Namen vorgenommen werden müssen. Gleichwohl stellt die Zustellung des Antragsformulars unter dem ehemaligen Namen des BF unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Zustellmangel dar: Trotz der – gegenständlich zweifellos vorliegenden – Fehlbezeichnung des Empfängers ist in Ansehung der von Seiten des AMS vorgenommenen Adressierung des Versandkuverts unter Verwendung des ehemaligen Namens des BF klar und eindeutig erkennbar, dass die Postsendung an den BF gerichtet war. Im konkreten Fall ist auch nicht zu erblicken, dass ernsthafte Zweifel an der Identität des BF als Adressaten bestanden hätten und die Zustellung des Antragsformulars stattdessen an eine andere Person bewirkt werden sollte. Eine aufgrund bestimmter Umstände gegebene Verwechslungsfähigkeit (etwa der Wohnsitz einer anderen Person mit dem ehemaligen Namen des BF an der gleichen Anschrift) wurde im Verfahren weder dargetan noch liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor.

Die von Seiten des AMS verfügte Zustellung des bundeseinheitlichen Antragsformulars vom 3.1.2022 an den BF unter Verwendung dessen ehemaligen Namens war daher nicht als ein die rechtswirksame Zustellung hindernder Zustellmangel zu qualifizieren. Das Antragsformular langte auch tatsächlich nach wenigen Tagen beim BF ein, sodass die Zustellung an den BF auch tatsächlich bewirkt wurde und – im Ergebnis – rechtswirksam erfolgt ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF das Versandkuvert aufgrund der Adressierung zunächst nicht (sondern erst nach dem 17.1.2022) geöffnet hat.

§ 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (vgl. VwGH vom 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).

Nach der Rechtsprechung kann ein triftiger Grund vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl. VwGH vom 25.5.2011, 2008/08/0098, iZm der verlangten Beibringung einer Arbeitsbescheinigung). Vom Vorliegen eines triftigen Grundes wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht (z.B. wenn vom Arbeitsmarktservice die persönliche Rückgabe des Antrages verlangt wurde und keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die als Vertreter herangezogen werden könnte). So liegt etwa ein triftiger Grund trotz Erkrankung nicht vor, wenn der Antragsteller in dieser Zeit eine Ausbildungsveranstaltung absolviert und überdies nicht für die Abgabe des Antrages durch einen Vertreter gesorgt hat (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, § 46, Rz 792, mit Verweis auf VwGH vom 15.11.2000, 96/08/0076).

Der BF bringt im Wesentlichen vor, dass er mit seinem früheren Namen und Geschlecht abgeschlossen habe und auf seinen ehemaligen Namen ausgestellte Briefe generell nicht mehr annehme und öffne. Wäre der Antrag auf seine richtige Identität gesendet worden, hätte er den Antrag auch fristgerecht eingebracht.

In Anbetracht des obigen Ergebnisses, dass die Zustellung des Antragsformulars vom 3.1.2022 trotz der aufgezeigten Fehlbezeichnung rechtswirksam erfolgt ist, können die vom BF ins Treffen geführten – ausschließlich in ebendieser Fehlbezeichnung gelegenen – Umstände nicht als triftiger Grund für die Versäumung der gesetzten Frist bis zum 17.1.2022 anerkannt werden. Wenn der BF im Vorlageantrag zudem vorbringt, dass er den Brief erst nach dem 17.1.2022 geöffnet habe, als er vom AMS erfahren habe, dass sich der Antrag darin befinde, kann dies von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden, entspricht es doch auch dem Beschwerdevorbringen des BF, dass schon im Telefongespräch mit dem AMS vom 3.1.2022 vereinbart wurde, dass ihm der Antrag auf Arbeitslosengeld zugeschickt wird, sodass er sich bereits zu diesem Zeitpunkt über die zu erwartende postalische Zusendung des Antragsformulars im Klaren gewesen sein musste. Darüber hinaus hat der BF keinen triftigen Grund geltend gemacht, aus welchem er daran gehindert gewesen wäre, das Antragsformular innerhalb der gesetzten Frist an das AMS zu übermitteln.

Der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld wurde daher erst am 24.1.2022 – durch Rückgabe des an diesem Tag an den BF ausgegebenen Antragsformulars innerhalb der gesetzten Frist – erfolgreich geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 24.1.2022 gebührt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den entscheidungswesentlichen Fragen der Zustellung unter Fehlbezeichnung des Empfängers sowie der Geltendmachung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 AlVG besteht bereits eine umfassende – auszugsweise auch zitierte – Rechtsprechung des VwGH, von der die gegenständliche Entscheidung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH vom 10.8.2000, 2000/07/0083, und vom 14.5.2003, 2000/08/0072).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht bereits aufgrund der Aktenlage fest.

Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

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