B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2221583.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Bernhard STEINBÜCHLER, Mag. Harald MÜHLLEITNER, Mag. Georg WAGENEDER, MA und Mag. Dr. Martin M.
STEINBÜCHLER, gegen den Bescheid des AMS Linz vom 4.4.2019, GZ: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 2.7.2019, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") beantragte am 1.12.2018 beim AMS die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld. In dem an das AMS übermittelten Formular gab die BF an, dass ihre Dienstnehmerin G. D. für die Zeit von 1.12.2018 bis 30.11.2023 in die Altersteilzeit übertreten und ihre wöchentliche Normalarbeitszeit von 38,5 auf 23 Wochenstunden gleichbleibend über den Zeitraum der Vereinbarung reduzieren werde. Als "Durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt der letzten 12 Monate vor Übertritt in die Altersteilzeitarbeit" (Punkt 1) wurde ein Betrag von EUR 4.625,78 angegeben. Als "Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung für die vor Übertritt in die Altersteilzeit geleistete Arbeitszeit" (Punkt 2) wurde ein Betrag von EUR 4.400,07 angegeben. Die BF legte eine mit G. D. abgeschlossene Altersteilzeit-Vereinbarung und einen Dienstvertrag vom 27.11.2018 sowie mehrere Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vor.
2. Nach Rückfrage von Seiten des AMS, weshalb die Punkte 1 und 2 im übermittelten Formular um EUR 225,-- differierten, gab die BF bekannt, dass dies der Fall sei, weil G. D. vor Beginn der Altersteilzeit ihre Führungsrolle zurückgelegt habe. Das AMS teilte der BF daraufhin mit, dass die Altersteilzeit (gemeint: das Altersteilzeitgeld) bei Wegfall einer Funktionszulage vor oder mit Beginn der Altersteilzeit, ebenso wie das durchschnittliche Entgelt der letzten zwölf Monate, ohne die Funktionszulage berechnet werde und ersuchte um Bekanntgabe, wie hoch das durchschnittliche Entgelt der letzten zwölf Monate ohne Funktionszulage gewesen wäre. Die BF entsprach diesem Ersuchen und übermittelte dem AMS daraufhin ein korrigiertes Formular, in dem sie diesbezüglich (unter Punkt 1) einen Betrag von EUR 4.363,76 angab.
3. Mit Bescheid vom 4.4.2019, zugestellt am 9.4.2019, sprach das AMS aus, dass gemäß § 27 AlVG der Bezug des Altersteilzeitgeldes ab 1.12.2018 in Höhe von EUR 1.477,97 monatlich gebühre. Begründend führte das AMS aus, dass die BF mit Dienstvertrag vom 27.11.2018 mit ihrer Dienstnehmerin vereinbart habe, dass deren Entbindung von der Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin mit 30.11.2018 erfolgen solle und das Dienstverhältnis mit 1.12.2018 ohne Funktionszulage fortgeführt werde. Die Bemessung des Altersteilzeitgeldes sei daher durch das AMS ohne Funktionszulage erfolgt. Dies ergebe eine Bemessung des Altersteilzeitgeldes von EUR 1.477,97 monatlich inklusive der zu ersetzenden Sozialversicherungsbeiträge und aliquoten Sonderzahlungen. Die in § 27 Abs 2 AlVG vorgesehene Durchrechnung sei als "Missbrauchsbremse" eingeführt worden, um kurzfristige Gehaltserhöhungen auszuschließen. Im Sinne einer möglichst weitgehenden Manipulationsvermeidung müsse dies jedoch auch für Gehaltssenkungen gelten, da die Bestimmung des § 27 AlVG nicht so interpretiert werden könne, dass damit Gehaltsreduktionen zu Einsparungen auf Seiten des Dienstgebers führten, aber letztlich von der öffentlichen Hand bezahlt würden.
4. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 7.5.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.4.2019 und machte darin die Nichtigkeit und inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. Gemäß § 27 Abs 4 AlVG habe der Dienstgeber - und damit die BF - Anspruch auf Altersteilzeitgeld in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem im gemäß Abs 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt. Abs 2 Z 3 lit. a spreche eindeutig von dem im letzten Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt. Wenn die belangte Behörde demgegenüber von dem der Dienstnehmerin zuletzt gebührenden Entgelt ausgehe, so stehe dies in eindeutigem Widerspruch zu § 27 Abs 4 iVm Abs 2 Z 3 lit. a AlVG. Es liege eine inhaltlich eindeutige Regelung vor. § 27 Abs 4 iVm Abs 2 Z 3 lit. a AlVG stelle nicht darauf ab, ob es im letzten Jahr vor Antritt der Altersteilzeit zu einer Änderung in der Höhe des Entgeltes gekommen ist oder nicht. Vielmehr gehe das Gesetz selbst davon aus, dass kein gleichbleibendes Entgelt vorliegen müsse; ansonsten würde nicht auf den Durchschnitt des letzten Jahres abgestellt werden. Ebenso wie ein zuletzt angefallenes höheres Entgelt durch die nunmehr in Geltung stehende Regelung nur mehr anteilig berücksichtigt werde, gelte dies naturgemäß auch für ein zuletzt niedrigeres Entgelt. Die gesetzliche Regelung lasse keinen Interpretationsspielraum offen.
5. Mit Schreiben des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs vom 17.5.2019 wurde die BF nach Darstellung der bisher im Verfahren hervorgekommenen - teilweise voneinander abweichenden - Berechnungsgrundlagen dazu aufgefordert, konkret darzulegen, welche Grundlagen für die Berechnung der letzten zwölf Monate und welches Entgelt für die auf 23 Stunden reduzierte Arbeitszeit herangezogen worden ist sowie Nachweise darüber vorzulegen, welcher Lohnausgleich G. D. ab 1.12.2018 aufgrund der arbeitsrechtlichen Vereinbarung über die Altersteilzeit vom 27.11.2018 gezahlt worden ist.
6. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 4.6.2019 erstattete die BF eine Stellungnahme, aus der zusammengefasst hervorgeht, dass das Bruttoentgelt vor dem Übertritt in die Altersteilzeit EUR 4.625,78 und ab dem Übertritt 2.667,79 betragen habe. Die Beitragsgrundlage vor dem Übertritt habe EUR 4.400,07 betragen, der Lohnausgleich EUR 979,95. Gemeinsam mit der Stellungnahme legte die BF Jahreslohnkonten (12/17 bis 11/18 sowie 2018 und 2019) betreffend G. D. vor.
7. Mit Bescheid vom 2.7.2019 wies das AMS die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach aus, dass das Altersteilzeitgeld ab 1.12.2018 mit EUR 1.430,95, ab 1.1.2019 mit EUR 1.429,13 und ab 1.5.2019 indexiert mit EUR 1.466,29 gebühre.
Nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges stellte das AMS die Richtigkeit der Berechnung des Durchschnitts der letzten zwölf Monate mit EUR 4.625,78 (inklusive Funktionszulage) sowie die Richtigkeit der Berechnung des Durchschnitts der letzten zwölf Monate mit EUR 4.363,76 (exklusive Funktionszulage) vor Beginn der Altersteilzeit mit 1.12.2018 außer Streit. Weiters stellte das AMS die Richtigkeit des ermittelten Entgeltes von EUR 2.667,79 für die 59,74%ige Teilzeitbeschäftigung außer Streit. Rechtlich strittig sei die Frage, welcher "obere Wert" für die Berechnung des Lohnausgleiches heranzuziehen sei. Das AMS vertrete die Ansicht, dass mit Wegfall einer Funktionszulage zu Beginn der Altersteilzeit diese Funktionszulage nicht in die Berechnung beim Durchschnitt dieses Wertes einfließe. Die Durchrechnung in § 27 Abs 2 AlVG sei als "Missbrauchsbremse" eingeführt worden, um kurzfristige Gehaltserhöhungen vor der Altersteilzeit auszuschließen. Im Rahmen der "Missbrauchsbremse" müsse die Möglichkeit des Abstellens auf das letzte ständige Entgelt jedoch auch für den umgekehrten Fall offenstehen, in dem ein Arbeitnehmer im letzten Jahr ein (ua. wie hier durch eine Funktionszulage) erhöhtes Entgelt erhalte, dieses aber in den letzten Monaten vor Beginn der Altersteilzeit durch eine Vertragsänderung (drastisch) gekürzt werde. Daher sei in Situationen, in denen auf Grund einer neuen vertraglichen Vereinbarung eine Missbrauchsgefahr bestehe und der Verdacht naheliege, dass Einsparungen des Dienstgebers durch die Vereinbarung einer Altersteilzeit ausgeglichen werden sollen, analog zu dem Beschäftigungsbeginn in einem neuen Betrieb (§ 27 "Abs 3" Z 3 lit. a AlVG) auf das durchschnittliche Entgelt seit der Vereinbarung abzustellen. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen könnten nicht so ausgelegt werden, dass eine Reduktion der Arbeitszeit zu einem Plus beim Entgeltanspruch führen würde. Dies wäre aber der Fall, wenn man als Basis den Entgeltanspruch vor Wegfall der Funktionszulage heranziehen würde.
8. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 15.7.2019 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend führte die BF aus, dass die Berechnungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung nicht nachvollziehbar seien. Nach Rechtsansicht der BF gebühre ihr ab dem 1.12.2018 ein Altersteilzeitgeld in Höhe von EUR 1.550,24.
9. Am 23.7.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
G. D. steht seit dem Jahr 1990 als Dienstnehmerin in einem Beschäftigungsverhältnis zur BF als Dienstgeberin. Zuletzt war G. D. als stellvertretende Bereichsleiterin mit einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt. In dieser Funktion gebührte ihr auch eine Funktionszulage. In Summe stand G.D. ein Bruttoentgelt in Höhe von EUR 4.363,76 (exklusive Funktionszulage) bzw. in Höhe von EUR 4.625,78 (inklusive Funktionszulage) zu. Dieser Betrag stellt jeweils den Durchschnitt des G. D. in den letzten zwölf Monaten vor ihrem Übertritt in die Altersteilzeit gebührenden monatlichen Bruttoentgeltes (ohne bzw. unter Berücksichtigung der Funktionszulage) dar.
Am 27.11.2018 wurde zwischen der BF und G. D. in einer Altersteilzeit-Vereinbarung festgelegt, dass das Dienstverhältnis von G.D. ab 1.12.2018 auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 59,74% mit einer Reduktion der - kontinuierlich zu erbringenden - wöchentlichen Normalarbeitszeit auf 23 Stunden pro Woche weitergeführt werde. In einem Dienstvertrag vom selben Tag wurde zwischen der BF und G. D. vereinbart, dass letztere von ihrer Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin entbunden werde. Mit Ablauf des 30.11.2018 werde der (bisher geltende) Dienstvertrag vom 4.12.2009 einvernehmlich aufgehoben und das Dienstverhältnis ab dem 1.12.2018 nach Maßgabe des nunmehr abgeschlossenen Dienstvertrages vom 27.11.2018 fortgeführt. Mit der Entbindung von der Leitungsfunktion ging durch Wegfall der Funktionszulage auch ein geringeres Entgelt einher. Das der Teilzeitbeschäftigung von G. D. im Ausmaß von EUR 59,74% (23 Wochenstunden) entsprechende Bruttoentgelt beträgt auf Grundlage dieses geringeren Entgeltes EUR 2.667,79.
Am 1.12.2018 beantragte die BF die Zuerkennung von Altersteilzeitgeld.
G. D. erhält seit dem 1.12.2018 von der BF einen Lohnausgleich in Höhe von EUR 979,95.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unbestritten hervor.
Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch der BF auf Altersteilzeitgeld dem Grunde nach im gegenständlichen Verfahren nicht strittig ist und sich auch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht keine Anhaltspunkte ergeben haben, die anderes nahelegen würden. Strittig war im konkreten Fall lediglich, ob im Sinne des Gesetzes für die Berechnung des ab dem 1.12.2018 gebührenden Altersteilzeitgeldes das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten zwölf Monate inklusive (EUR 4.625,78) oder exklusive (EUR 4.363,76) Funktionszulage (welche mit Antritt der Altersteilzeit entfallen ist) heranzuziehen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage handelt es sich um eine reine Rechtsfrage.
Aus den Bestimmungen des im Verfahrensakt in Kopie erliegenden Dienstvertrages vom 27.11.2018 ergibt sich (Vertragspunkt 2.), dass gegenständlicher Vertrag - und damit die Entbindung von G. D. von ihrer Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin - erst mit Ablauf des 30.11.2018 in Kraft getreten ist und das Dienstverhältnis ab dem 1.12.2018 als "Altersteilzeit-Dienstverhältnis" gemäß der (separat abgeschlossenen) Altersteilzeit-Vereinbarung vom 27.11.2018 weitergeführt wird (Vertragspunkte 2. und 3. sowie Punkt 1. der Altersteilzeit-Vereinbarung). Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Vertragsänderungen (Entgeltsreduktion, Übertritt in die Altersteilzeit) wurden damit zweifellos erst mit Ablauf des 30.11.2018 bzw. ab Beginn des 1.12.2018 wirksam und steht dies auch im Einklang mit den von der BF gemeinsam mit der Stellungnahme vom 4.6.2019 vorgelegten Aufzeichnungen ("Jahreslohnkonto Konsolidiert 2018"), anhand derer sich die genannten Änderungen ab Dezember 2018 eindeutig nachvollziehen lassen.
Der Stellungnahme der BF vom 4.6.2019 sind die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für die Bemessung des Altersteilzeitgeldes zu entnehmen. So geht daraus hervor, dass das durchschnittliche Monatseinkommen von G. D. - bei Berücksichtigung der verschlechternden Versetzung, sohin exklusive der ihr als stellvertretende Bereichsleiterin gebührenden Funktionszulage - im Jahr vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit EUR 4.363,76 betragen hat, bzw. inklusive Funktionszulage EUR 4.625,78. Die in derselben Stellungnahme vorgenommene - und auch der Rechtsanschauung der BF zugrunde gelegte - Berechnung des "der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgeltes" fußt auf dem G. D. nach Wegfall ihrer Leitungsfunktion (ohne Funktionszulage) gebührenden Bruttoentgelt und beträgt EUR 2.667,79. Die BF hat dieser Berechnung damit selbst das bereits um die Funktionszulage reduzierte Entgelt zugrunde gelegt. Dem wurde im Verfahren auch nicht entgegengetreten, sondern stellte das AMS die Richtigkeit dieses Ergebnisses ausdrücklich außer Streit.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gemäß § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft;
Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2019, Ra 2018/10/0052).
3.2. Rechtsgrundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 100/2018:
§ 27 AlVG lautet:
Altersteilzeitgeld
§ 27. (1) Ein Arbeitgeber, der ältere ArbeitnehmerInnen beschäftigt, die ihre Arbeitszeit verringern, und diesen einen Lohnausgleich gewährt, hat Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
(2) Altersteilzeitgeld gebührt für längstens fünf Jahre für Personen, die das Regelpensionsalter vor Ablauf des Jahres 2018 nach spätestens sieben Jahren, ab 2019 nach spätestens sechs Jahren und ab 2020 nach spätestens fünf Jahren vollenden sowie
1. in den letzten 25 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) 780 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei auf die Anwartschaft anzurechnende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 berücksichtigt und die Rahmenfrist um arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Betreuung von Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres erstreckt werden,
2. auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre Normalarbeitszeit, die im letzten Jahr der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprochen oder diese höchstens um 40 vH unterschritten hat, auf 40 bis 60 vH verringert haben,
3. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung
a) bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG einen Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr (bei kürzerer Beschäftigungszeit in einem neuen Betrieb während dieser kürzeren, mindestens drei Monate betragenden Zeit) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten und
b) für die der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet und
4. auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit haben; für die Berechnung einer Abfertigung nach dem BUAG gilt § 13d Abs. 3 BUAG.
(2a) Zeiträume, in denen Wiedereingliederungsgeld bezogen wurde, sind hinsichtlich der Beurteilung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 3 so zu behandeln, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit und keine Verminderung des Entgelts vorgelegen wären.
(3) Für Personen, die eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die das Regelpensionsalter vollendet haben und die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen, gebührt kein Altersteilzeitgeld. Für Personen, die Altersteilzeit auf Grund einer Blockzeitvereinbarung leisten, gebührt auch dann kein Altersteilzeitgeld, wenn diese das Regelpensionsalter noch nicht vollendet haben und keine der im ersten Satz genannten Leistungen beziehen, aber die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, wobei jedoch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2, ausgenommen Z 2, APG dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen steht.
(4) Das Altersteilzeitgeld hat dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten. Die Abgeltung hat in monatlichen Teilbeträgen gleicher Höhe unter anteiliger Berücksichtigung der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen zu erfolgen. Lohnerhöhungen sind durch Anpassung der monatlichen Teilbeträge zu berücksichtigen. Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind ab 2010 entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Lohnerhöhungen sind nach entsprechender Mitteilung zu berücksichtigen, sofern der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Lohn und dem der Altersteilzeitgeldberechnung zu Grunde gelegten indexierten Lohn mehr als 20 € monatlich beträgt. Der abzugeltende Anteil beträgt 90 vH des zusätzlichen Aufwandes bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung und 50 vH bei Blockzeitvereinbarungen. Als kontinuierliche Arbeitszeitzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn die Schwankungen der Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von längstens einem Jahr ausgeglichen werden oder die Abweichungen jeweils nicht mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen und insgesamt ausgeglichen werden. Als Blockzeitvereinbarungen gelten Vereinbarungen, wenn der Durchrechnungszeitraum mehr als ein Jahr beträgt oder die Abweichungen mehr als 20 vH der Normalarbeitszeit betragen. Zeiträume einer Kurzarbeit (§ 37b und § 37c AMSG) sind bei der Beurteilung der Voraussetzungen für das Altersteilzeitgeld und des Entgeltes entsprechend der für den jeweiligen Zeitraum vereinbarten Normalarbeitszeit zu betrachten. Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung geltend gemacht, so gebührt das Altersteilzeitgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.
(5) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wenn
1. die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum im Durchschnitt die vereinbarte verringerte Arbeitszeit nicht überschreitet,
2. das Entgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird und
3. eine Blockzeitvereinbarung vorliegt und die Freizeitphase nicht mehr als zweieinhalb Jahre beträgt sowie spätestens ab Beginn der Freizeitphase zusätzlich nicht nur vorübergehend eine zuvor arbeitslose Person über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt oder zusätzlich ein Lehrling ausgebildet und im Zusammenhang mit dieser Maßnahme vom Dienstgeber kein Dienstverhältnis aufgelöst wird.
(6) Der Arbeitgeber hat jede für das Bestehen oder für das Ausmaß des Anspruches auf Altersteilzeitgeld maßgebliche Änderung unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen.
(7) Das Altersteilzeitgeld stellt kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, dar.
(8) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersteilzeitgeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Altersteilzeitgeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Altersteilzeitgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
3.3.1. Gemäß § 27 Abs 2 Z 3 lit. a AlVG liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersteilzeitgeld - neben der Erfüllung weiterer Erfordernisse - dann vor, wenn Personen auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung ein Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 von Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt erhalten.
3.3.2. Gegenständlich war zunächst die Rechtsfrage zu klären, welches Entgelt für die Berechnung des nach dieser Bestimmung zu bildenden Unterschiedsbetrages (und in der Folge des Lohnausgleichs) heranzuziehen ist.
Nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 war vom Arbeitgeber ein Lohnausgleich in der halben Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt zu leisten. Eine im letzten Monat vor Herabsetzung der Arbeitszeit vorgenommene Lohnerhöhung von z.B. 100% führte daher auch zu einer Verdoppelung des Lohnausgleiches. Um solch missbräuchliche Vertragsänderungen auszuschließen, ist bei Altersteilzeitvereinbarungen, die ab dem 1.1.2004 wirksam geworden sind, für die Berechnung des Lohnausgleiches nicht das letzte Entgelt, sondern das durchschnittliche Entgelt des letzten Jahres maßgeblich (vgl. Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, § 28 AlVG, Rz 604). Nach den Gesetzesmaterialien soll durch die Einführung dieser Regelung klargestellt werden, dass nur das durchschnittliche Entgelt des letzten Jahres vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zur Berechnung heranzuziehen ist. Ein lediglich im letzten Monat oder in den letzten Monaten vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit angefallenes höheres Entgelt wird nur mehr anteilig berücksichtigt (ErlRV 59 BlgNR 25. GP 348).
Nach der aktuellen Rechtslage ist daher zur Ermittlung des Unterschiedsbetrages das - nach Übertritt in die Altersteilzeit - reduzierte Entgelt dem im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt gegenüberzustellen (vgl. Sauer/Furtlehner in Pfeil, AlV-Komm, § 27-28, Rz 16). Der im gegenständlichen Verfahren bei einem Übertritt in die Altersteilzeit mit 1.12.2018 zu betrachtende Durchrechnungszeitraum erstreckt sich daher von 1.12.2017 bis 30.11.2018. In diesem Zeitraum bezog G.D. ein durchschnittliches Bruttoentgelt in Höhe von monatlich EUR 4.625,78. In diesem Betrag ist auch eine G.D. auf Grund ihrer Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin gebührende Funktionszulage enthalten. Festzuhalten ist, dass G.D. diese Funktionszulage während des gesamten Durchrechnungszeitraumes, damit bis zum Zeitpunkt des Übertrittes in die Altersteilzeit mit 1.12.2018, gebührt hat.
Mangels tatsächlicher Entgeltänderung im relevanten Durchrechnungszeitraum besteht kein Anlass für das Abgehen von der zitierten, anzuwendenden Gesetzesbestimmung und etwa eine analoge Anwendung der in § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a AlVG ebenfalls enthaltenen Regelung über die Berechnung des Unterschiedsbetrages bei Beginn einer Beschäftigung in einem neuen Betrieb. Dazu ist im Übrigen festzuhalten, dass diese Bestimmung entgegen der Rechtsansicht des AMS keine Regelung enthält, wonach auf das durchschnittliche Entgelt seit der Vereinbarung abzustellen ist. Vielmehr käme es bei Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf einen mindestens drei Monate betragenden Beschäftigungszeitraum in einem neuen Betrieb an.
Auch nach der in der Beschwerdevorentscheidung zitierten Ansicht in der Literatur würde nur dann auf das letzte Entgelt (anstelle des durchschnittlichen Entgeltes) abgestellt werden, wenn es sich dabei um ständig gebührende, nicht von vertraglichen Vereinbarungen oder Ähnlichem abhängige Entgelte (insb. kollektivvertragliche Lohnerhöhungen) handeln würde und daraus eine - zugunsten des Antragstellers wirkende - Erhöhung des Altersteilzeitgeldes resultieren würde (vgl. Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, § 28 AlVG, Rz 604). Eine teleologische Reduktion des § 27 Abs 2 Z 3 lit. a AlVG, die zulasten der BF wirken würde, ist damit schon unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt.
Der Berechnung des Altersteilzeitgeldes wäre daher dem Grunde nach der ermittelte Durchschnittsbetrag in Höhe von EUR 4.625,78 zugrunde zu legen.
3.3.3. Dessen ungeachtet erweist sich der angefochtene Bescheid des AMS im Ergebnis aber als zutreffend, und zwar aus folgenden Gründen:
Gemäß § 27 Abs 2 Z 3 lit. a und Abs 4 AlVG ist das im letzten Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührende Entgelt dem "der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt" gegenüberzustellen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist damit jenes (verringerte) Entgelt maßgeblich, welches aus der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach Übertritt in die Altersteilzeit resultiert. Auf andere Umstände (etwa erfolgte Funktionsänderungen), die ebenso Einfluss auf das Entgelt haben und so das Berechnungsergebnis verfälschen könnten (in concreto: Wegfall der Funktionszulage), ist dabei ex lege (arg. "der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt") keine Rücksicht zu nehmen. Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes ist es somit den Vertragsparteien des Dienstvertrages verwehrt, durch Änderungen in der Verwendung bzw. Funktion des Dienstnehmers eine Erhöhung des Altersteilzeitgeldes herbeizuführen, zumal in diesem Fall das Entgelt nicht mehr "entsprechend" der verringerten Arbeitszeit geändert würde. Die G. D. ursprünglich gebührende Funktionszulage, welche mit Übertritt in die Altersteilzeit weggefallen ist und die auf diese Weise die Berechnung des Altersteilzeitgeldes verfälscht hätte, musste bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages daher außer Betracht bleiben.
Dementsprechend war für die Berechnung des Unterschiedsbetrages - und damit einhergehend des zu leistenden Lohnausgleichs - ein auf Grundlage des um die Funktionszulage reduzierten Bruttoentgeltes ermitteltes Durchschnittsentgelt im Jahr vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen, welches im konkreten Fall EUR 4.363,76 im Monat beträgt.
Wie aus den von der BF vorgelegten Unterlagen hervorgeht, ist auch die BF selbst bei der Berechnung des reduzierten Entgelts (59,74%) von einem Entgelt ohne Funktionszulage ausgegangen: Der nunmehr vorliegenden Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 59,74% entspricht im konkreten Fall ein Entgelt in Höhe von EUR 2.667,79. Dabei handelt es sich um das G. D. gebührende - bereits auf Grundlage des um die weggefallene Funktionszulage reduzierten Entgeltes berechnete - Entgelt für die seit dem Übertritt in die Altersteilzeit mit 1.12.2018 auf ein Beschäftigungsausmaß von 23 Stunden pro Woche verringerte Tätigkeit. Auch vor diesem Hintergrund würde es sich als geradezu denkunmöglich darstellen, die ursprüngliche Funktionszulage in die Berechnung miteinzubeziehen, könnte doch dann eben keinesfalls mehr davon gesprochen werden, dass das Entgelt "entsprechend" der verringerten Arbeitszeit geändert worden wäre.
Ausgehend von einem durch Gegenüberstellung der genannten Beträge ermittelten Unterschiedsbetrag von EUR 1.695,97 (EUR 4.363,76 - EUR 2.667,79) beträgt der zu leistende Lohnausgleich, wie vom AMS zutreffend angenommen, EUR 847,99. Darauf aufbauend hat das AMS die Höhe des Altersteilzeitgeldes richtig berechnet.
Aufgrund der somit im Ergebnis zutreffenden Entscheidung des AMS ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständlich zu lösende Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Ermittlung des für die Höhe des Altersteilzeitgeldes maßgeblichen Entgeltes beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (§ 27 Abs 2 iVm Abs 4 AlVG), die in der gegenständlichen Konstellation nach Auffassung des BVwG keine Fragen offenlässt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
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