BVwG L503 2205056-2

BVwGL503 2205056-217.10.2018

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2205056.2.00

 

Spruch:

L503 2205056-2/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 24.07.2018 zur XXXX, nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 29.08.2018, XXXX zu Recht erkannt:

 

A.)

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

 

B.)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Bescheid vom 24.7.2018 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG im Zeitraum vom 25.6.2018 bis zum 5.8.2018 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe ein laut arbeitsmedizinischem Gutachten zumutbares Stellenangebot als Greenkeeper bei der H. GmbH abgelehnt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.

 

2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk des AMS vom 25.6.2018, wonach der BF wegen des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots das AMS telefonisch kontaktiert und mitgeteilt habe, dass ihm das Rasenmähen körperlich nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang wurde vom AMS vermerkt, dass eine "BDA Abklärung" eingeleitet werde.

 

2.2. Laut Datenbankauszug des AMS wurde der BF vom AMS am 26.6.2018 der BDA (Berufsdiagnostik Austria) zwecks Erstellung eines Sachverständigengutachtens zugewiesen; als Untersuchungstermin wurde dem BF der 4.7.2018 vorgeschrieben.

 

2.3. Laut im Akt befindlicher "Arbeitsplatzanalyse" holte das AMS am 27.6.2018 telefonisch Auskunft vom potentiellen Dienstgeber (Herr H. D.) ein.

 

Laut Herrn H. D. seien folgende Tätigkeiten vorwiegend im Sitzen zu verrichten, wobei das AMS diese wie folgt wörtlich festhielt:

 

* Rasenmähen am gesamten Golfplatz mit einem Traktorrasenmäher, 19-Loch-Golfanlage

 

* Bunkerpflege - Kanten schneiden

 

* Platzvorbereitung für Turniere

 

* Arbeiten mit Trimmern

 

* Instandhaltung und Pflege rund um das Clubhaus

 

* keine körperlichen schweren Tätigkeiten

 

* Arbeiten vorwiegend im Freien

 

* Regenschutz wird zur Verfügung gestellt

 

* Sonnendach am Rasenmäher bei Sonnenschein (Sonnenbrandgefahr)

 

* Fahren von verschiedenen Grasmähern, ca. 80% der Arbeit (Einschulung wird gegeben)

 

* Arbeiten mit der Motorsense

 

* gelegentlich verschiedene Körperhaltungen

 

* kein dienstliches Autofahren, nur auf den Traktorrasenmähern

 

* Hand- und Fingergeschick erforderlich

 

* keine Arbeiten auf Steighilfen, Haushaltsleitern oder auf höherexponierten Stellen

 

* keine Bildschirmarbeit

 

* normales Arbeitstempo

 

2.4. Am 4.7.2018 ließ sich der BF, wie aus dem Datenbankauszug des AMS hervorgeht, auftragsgemäß untersuchen.

 

2.5. Am 17.7.2018 langten beim AMS ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. E. L. einschließlich eines detaillierten Leistungskalküls sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. M. beim AMS ein.

 

Das arbeitsmedizinische Gutachten (Fragestellung des AMS: War die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt?) lautete insbesondere dahingehend, dass der BF unter anderem an chronischen Wirbelsäulenbeschwerden bei Diskusprotrusion L4/L5 und L5/S1 sowie Diskusprotusion C4/C5 und C5/C6 ohne neurologische Symptomatik leide; es bestehe ein Zustand nach zweimaliger Leistenbruchoperation und leide der BF etwa an rezidivierenden Kopfschmerzen. Der Grad der Behinderung des BF betrage laut SMS 70%. Das medizinische Leistungskalkül im Gutachten lautet zusammengefasst dahingehend, dass der BF für leichte und leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten einsetzbar sei; mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten werden explizit ausgeschlossen. Zwangshaltungen seien eingeschränkt möglich. Subsumierend wurde vom Gutachter ausgeführt, "die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen war lt. orthopädischer Begutachtung nicht gerechtfertigt."

 

Im Gutachten des Facharztes für Orthopädie vom selben Tag (Fragestellung des AMS wiederum: War die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt?) führte dieser als Diagnose unter anderem an, der BF leide an Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 sowie Diskusprotusionen C4/C5 und C5/C6 ohne neurologische Symptomatik. Der BF sei orthopädischerseits vorwiegend für leichte und leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen vollzeitig einsetzbar. Die Ablehnung der angebotenen Stelle aus gesundheitlichen Gründen sei nicht gerechtfertigt gewesen. Sein geschätzter Grad der Behinderung betrage im Übrigen 10-20%.

 

2.6. Laut im Akt befindlichen Protokoll des AMS wurde der BF am 20.7.2018 niederschriftlich befragt, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Darin gab der BF zu Protokoll, er sei laut Bundessozialamt zu 70% behindert. Er habe sich über den Aufgabenbereich bei seinem Bekannten, Herrn S., erkundigt. Dabei sei dem BF gesagt worden, dass er ca. 9 Stunden am Tag mit dem Rasenmähertraktor fahren müsste, mit der Motorsense arbeiten und kniende Tätigkeiten im Rahmen des Bunkerschneidens durchführen müsste. Er traue sich darüber hinaus aufgrund seiner Migräne Tätigkeiten in der prallen Sonne nicht zu.

 

Vom AMS wurde diesbezüglich folgende Stellungnahme protokolliert:

"Lt. BDA Gutachten ist Tätigkeit zumutbar".

 

3. Mit Schreiben vom 8.8.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.7.2018.

 

In seiner Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er infolge der Stellenzuweisung vom 20.6.2018 am 25.6.2018 mit dem AMS (Frau S.) telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Er habe dabei Frau S. mitgeteilt, dass er dieses Stellenangebot bereits vor einem Jahr bekommen habe und es aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung "bereits damals zu keiner Annahme/Vermittlung auf diese Stelle gekommen sei". Infolge des Telefonats sei er dann zum BBRZ hinsichtlich eines arbeitsmedizinischen Gutachtens vorgeladen worden.

 

Die ausgeschriebene Stelle als Greenkeeper bedürfe eines körperlichen Zustandes, welcher zulasse, dass sämtliche Tätigkeiten als Greenkeeper in vollem Umfang erfüllt werden könnten. Dazu habe sich der BF mit Herrn S. (dem Vorarbeiter am Golfplatz) in Verbindung gesetzt und angefragt, welche Tätigkeiten als Greenkeeper im besagten Betrieb auf den BF zukommen würden. Er habe dem BF "dabei gleich mitgeteilt, dass man ohnehin nur einen fitten und gesunden Mitarbeiter für diese Tätigkeit benötigen würde." Das arbeitsmedizinische Gutachten des BBRZ vom 4.7.2018 bringe ganz klar zum Ausdruck, dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung diese Tätigkeit für den BF nicht in Frage gekommen wäre.

 

Abschließend stellte der BF den Antrag, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dahingehend abändern, dass ihm die Notstandshilfe für den Zeitraum 25.6.2018 bis 5.8.2018 zuerkannt wird; weiters beantragte der BF "zum Beweis des bisherigen Vorbringens" die Einvernahme von Herrn S. vom Golfplatz W.

 

Beigelegt wurden vom BF seiner Beschwerde verschiedene Unterlagen, darunter ein Behindertenausweis vom 23.6.2000 (Grad der Behinderung: 70 v. H.), eine Tätigkeitsbeschreibung eines Greenkeepers, wobei hier beispielsweise darauf hingewiesen wird, dass eine Motorsense ein Eigengewicht von mindestens 8,5 kg habe, sowie eine vom BF eingeholte Bestätigung des Präsidenten des Greenkeeperverbands hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs eines Greenkeepers, wobei dieser etwa ausführt, essentiell sei die Handhabung von selbstfahrenden sowie handgeführten Maschinen (Mähmaschinen in allen möglichen Größen sowie Transportfahrzeuge und Traktoren, Handwerkzeuge wie Freischneider, Trimmer, Heckenscheren, Motorsägen) - körperliche Fitness sei Grundvoraussetzung und komme es durchaus vor, dass ein Greenkeeper einen ganzen Tag mit Schaufel und Spaten am Platz unterwegs sei; weiters wurde ein Teil eines Gutachtens des BBRZ aus dem Jahr 2015 beigelegt, wonach der BF etwa "nur bedingt an unfallgefährdenden rotierenden Maschinen" einsetzbar sei.

 

Ergänzend fügte der BF seiner Beschwerde noch eine Zusammenfassung des "Ablaufs" aus seiner Sicht bei. Darin betonte der BF insbesondere, er habe am 25.6 2018 mit dem AMS telefonisch Kontakt aufgenommen und mit Frau S. besprochen, dass er für die zugewiesene Stelle körperlich nicht geeignet sei. Er habe immer penibel alle Termine, Kurse und Stellenangebote wahrgenommen, es sei in den 19 Jahren seines Bezugs nie zu einer Bezugseinstellung gekommen und er habe erforderlichenfalls stets mit dem AMS Kontakt gehalten. Er sei anlässlich des Telefonats am 25.6.2018 auch nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass der Bezug eingestellt wird und habe er auch keine entsprechende Ablehnung getätigt.

 

Im Übrigen habe der begutachtende Arzt nicht einmal gewusst, was ein Greenkeeper sei und habe sich diesbezüglich erst beim BF erkundigen müssen. Zudem führe der Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass der BF nur fallweise Vibrationen ausgesetzt sein dürfe, wobei man sich diesbezüglich vor Augen halten müsse, dass die Haupttätigkeit des BF etwa im Rasenmähen mit einem Rasenmähertraktor sowie einer Motorsense (Eigengewicht ab 8,5 kg) bestünde. Zudem weise er auf die Beantwortung der Anfrage durch den Präsidenten des Greenkeeperverbands hin, wonach körperliche Fitness erforderlich sei und wonach ein Greenkeeper durchaus auch einen ganzen Tag mit Schaufel und Spaten am Platz unterwegs sein müsse.

 

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.8.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 24.7.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.

 

Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich des Beschwerdevorbringens des BF stellte das AMS im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zunächst § 10 AlVG und diesbezüglich ergangene Rechtsprechung dar.

 

Sodann ging das AMS auf einzelne Punkte der Beschwerde ein. So komme das AMS zu dem Schluss, dass das arbeitsmedizinische Gutachten des BBRZ vom 4.7.2018 samt Leistungskalkül inhaltlich zur Gänze schlüssig sei und keine Widersprüchlichkeiten aufweise. Selbst die vom BF in der Niederschrift vom 20.7.2018 reklamierte Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 70% sowie seine Migräne hätten im Gutachten Berücksichtigung gefunden. Hinzu komme, dass der BF diesem Gutachten in keiner Weise substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene, etwa durch ein Privatgutachten, entgegen getreten sei. Darüber hinaus habe Herr S. am 29.06.2018 in einem Telefonat gegenüber dem AMS angegeben (Anmerkung des BVwG: diesbezüglich befindet sich nichts im Akt), dass er die Behauptung, dass man ohnehin nur einen fitten und gesunden Mitarbeiter für diese Tätigkeit benötigen würde, schon deshalb nie tätigen würde, weil sie dringend Personal suchen würden und diese Stelle bis dato immer noch nicht besetzen hätten können.

 

Da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die tatsächlich angebotene Beschäftigung auf ihre Zumutbarkeit zu prüfen sei, habe das BBRZ das von Herrn H. D. am 27.6.2018 in einem Telefonat gegenüber dem AMS bekannt gegebene Anforderungsprofil für die Tätigkeit als Platzarbeiter für die Beurteilung der Zumutbarkeit heranzuziehen. Das von der Austrian Greenkeeper Association (AGA) skizzierte Berufsbild eines Greenkeepers vermöge daher nicht als Bewertungsgrundlage für die Prüfung der Zumutbarkeit zu dienen.

 

Schließlich treffe den Arbeitslosen nach Zuweisung einer (nicht evident unzumutbaren) Beschäftigung die Verpflichtung, entsprechende Schritte (Vorstellung beim potentiellen Dienstgeber) zu setzen, um die näheren Bedingungen der Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern.

 

Subsumierend hielt das AMS sodann fest, bei der am 4.7.2018 erfolgten Untersuchung habe die Berufsdiagnostik Austria des BBRZ Österreich festgestellt, dass die Ablehnung der angebotenen Stelle als Platzarbeiter bei der Firma H. Golfplatz GmbH & Co KG in W. aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei.

 

Da die zugewiesene Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 9 AlVG zumutbar gewesen sei, sei der BF verpflichtet gewesen, die angebotene, zumutbare Beschäftigung als Platzarbeiter anzunehmen. Er habe sich jedoch, wie im Stellenangebot des AMS vom 20.6.2018 gefordert, weder schriftlich per E-Mail noch schriftlich per Post beworben und somit ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet.

 

Im Zeitraum vom 25.6.2018 bis 5.8.2018 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.

 

5. Mit Schreiben vom 2.9.2018 stellte der BF fristgerecht einen - nicht weiter begründeten - Vorlageantrag.

 

6. Am 11.9.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

 

7. Am 4.10.2018 ersuchte das BVwG das AMS telefonisch - zumal sich derartige Dokumente bislang nicht im Akt befanden - um Übermittlung der konkreten Stellenbeschreibung der verfahrensgegenständlichen Stelle und um Übermittlung des Schreibens, mit dem dem BF die Stelle zugewiesen worden war.

 

8. Noch am 4.10.2018 übermittelte das AMS dem BVwG die verfahrensgegenständliche Stellenbeschreibung; diese sei - laut ebenfalls übermitteltem Screenshot - am 20.6.2018 durch die AMS-Beraterin ausgedruckt und dem BF per Post übermittelt worden.

 

Laut Stellenangebot stelle die H. Golfplatz GmbH & Co KG einen Platzarbeiter ein. Laut Stellenangebot sind die Anforderungen wörtlich:

 

 

 

 

 

 

 

 

9. Am 8.10.2018 reichte das AMS auf Ersuchen des BVwG jenes Schreiben vom 20.6.2018 nach, mit dem dem BF das eben dargestellte Stellenangebot übermittelt wurde. Im Schreiben wurde betont, der BF möge sich umgehend bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung informieren; in diesem Zusammenhang wurde etwa wörtlich ausgeführt: "Sollte dieses Stellenangebot unseren Vereinbarungen oder Ihren Qualifikationen nicht entsprechen, kontaktierten Sie uns bitte sofort".

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

1.1. Das AMS hat dem BF - einem langjährigen Bezieher von Notstandshilfe - am 20.6.2018 das oben dargestellte Stellenangebot als Platzarbeiter auf einem Golfplatz per Post übermittelt. Im Schreiben wurde betont, der BF möge sich umgehend bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über den Stand der Bewerbung informieren; in diesem Zusammenhang wurde etwa wörtlich ausgeführt: "Sollte dieses Stellenangebot unseren Vereinbarungen oder Ihren Qualifikationen nicht entsprechen, kontaktierten Sie uns bitte sofort".

 

1.2. Am 25.6.2018 - unmittelbar nach Erhalt des Stellangebots - kontaktierte der BF das AMS telefonisch und teilte mit, dass ihm das Rasenmähen körperlich nicht möglich sei. Daraufhin wurde dem BF mitgeteilt, dass eine berufsdiagnostische Abklärung durchgeführt werde.

 

Dem BF wurde sodann aufgetragen, zu einem diesbezüglichen Untersuchungstermin am 4.7.2018 beim BBRZ zu erscheinen. Am 4.7.2018 ließ sich der BF auftragsgemäß untersuchen.

 

1.3. Am 17.7.2018 langten beim AMS ein arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. E. L. einschließlich eines detaillierten Leistungskalküls sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr. M. ein. Beide Gutachter kamen - auf das Kürzeste zusammengefasst - zum Ergebnis, dass beim BF unter anderem näher dargelegte Wirbelsäulenprobleme bestehen würden, dass aber leichte und leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar seien; mittelschwere (z. B. das Handhaben etwa 1-5 kg schwergehender Steuereinrichtungen) bis schwere körperliche Arbeiten (z. B. Schaufeln, Graben und Hacken in Verbindung mit Erdarbeiten) könnten dem BF aber nicht zugemutet werden; Zwangshaltungen seien eingeschränkt möglich. Im arbeitsmedizinischen Gutachten wird zudem etwa darauf hingewiesen, dass der BF laut SMS einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v. H. aufweise; der orthopädische Gutachter schätzte dessen ungeachtet den Grad der Behinderung des BF mit 10-20 v. H. ein. Beide Gutachter hielten subsumierend fest, dass "die Ablehnung der angebotenen Stelle" (wobei die "Stelle", um die es hier geht, in keinem der Gutachten erwähnt wurde) aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei.

 

1.4. Am 20.7.2018 wurde dem BF sodann vom AMS im Rahmen einer Niederschrift mitgeteilt, dass die zugewiesene Stelle laut Gutachten zumutbar gewesen wäre und erging sodann am 24.7.2018 der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit dem der Bezug des BF gem. § 10 AlVG im Zeitraum vom 25.6.2018 bis zum 5.8.2018 gesperrt wurde.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS bzw. durch die Anforderung von weiteren Unterlagen durch das BVwG.

 

Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unstrittig hervor: So konnte das BVwG etwa in die vom AMS nachgereichte Stellenbeschreibung, welche dem BF mit Schreiben vom 20.6.2018 per Post übermittelt wurde, Einsicht nehmen und gehen daraus die diesbezüglich getroffenen Feststellungen zum Inhalt der Stellenbeschreibung bzw. des Begleitschreibens des AMS hervor.

 

Unstrittig ist zudem - aufgrund eines diesbezüglichen Aktenvermerks des AMS -, dass der BF am 25.6.2018, somit unmittelbar nach Erhalt des Stellangebots, das AMS telefonisch kontaktierte und mitteilte, dass ihm das Rasenmähen körperlich nicht möglich sei, woraufhin dem BF mitgeteilt wurde, dass eine berufsdiagnostische Abklärung durchgeführt werde und ihm sodann ein Untersuchungstermin (4.7.2018) vorgeschrieben wurde.

 

Die getroffenen Feststellungen zu den sodann eingelangten Gutachten sowie zum weiteren Verfahrensgang (insb. Erlassung des gegenständlichen Bescheids) gehen unmittelbar aus dem Akt hervor.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

 

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

 

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

 

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

 

3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.6.2018 bis zum 5.8.2018 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:

 

3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

 

§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

 

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

 

(3) - (8) (...)

 

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

 

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...

 

2. (...)

 

3. (...)

 

4. (...)

 

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

 

(2) (...)

 

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

 

(4) (...)

 

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

 

3.3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

 

Im gegenständlichen Fall hat der BF unmittelbar nach Erhalt des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots (am 20.6.2018 wurde das Stellenangebot vom AMS per Post abgeschickt, am 25.6.2018 erfolgte die Kontaktaufnahme durch den BF) das AMS kontaktiert und eingewandt, dass ihm die zugewiesen Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Dem BF wurde daraufhin vom AMS mitgeteilt, dass sein Einwand insofern abgeklärt werde, als er sich einer entsprechenden Untersuchung beim BBRZ zu unterziehen habe. Diese Untersuchung fand sodann bereits am 4.7.2018 statt.

 

Am 20.7.2018 teilte das AMS dem BF im Rahmen einer Niederschrift mit, dass die Gutachten ergeben hätten, dass ihm die Stelle zumutbar gewesen wäre und wurde daraufhin die nunmehr bekämpfte Bezugssperre (beginnend mit 25.6.2018 - dem Tag, an dem der BF das AMS kontaktierte und seine Einwände gegen die Stelle vorbrachte) ausgesprochen.

 

Zu prüfen ist nun, ob der BF tatsächlich eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt hat. So unterscheidet sich der gegenständliche Fall von anderen, durchaus geläufigen Konstellationen insofern, als der BF nicht etwa auf ein Stellenangebot nicht reagiert und erst in einem darauf folgenden Verfahren gem. § 10 AlVG die Unzumutbarkeit der Stelle eingewandt hatte, sondern er hatte vielmehr unmittelbar nach Zugang des Stellenangebots das AMS kontaktiert - man beachte hier auch den expliziten Hinweis des AMS "Sollte dieses Stellenangebot unseren Vereinbarungen oder Ihren Qualifikationen nicht entsprechen, kontaktierten Sie uns bitte sofort" - und die Unzumutbarkeit der Stelle aus gesundheitlichen Gründen eingewandt. Das AMS wiederum reagierte darauf insofern, als dem BF mitgeteilt wurde, sein Einwand würde im Wege der Einholung von Sachverständigengutachten abgeklärt werden.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach der Arbeitslose "grundsätzlich verpflichtet ist, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen" (z. B. VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2012/08/0215, vom 22.2.2012, Zl. 2009/08/0112, mit zahlreichen weiteren Judikaturhinweisen).

 

Insofern kann dem BF zunächst aber nicht angelastet werden, dass er sich - wie auch vom AMS empfohlen - bezüglich seiner Zweifel an das AMS wandte, woraufhin ihm das AMS eine Klärung seines Einwands im Wege der Einholung von Sachverständigengutachten zusagte.

 

Das BVwG verkennt freilich nicht, dass die sodann eingelangten Sachverständigengutachten subsumierend (wenngleich die rechtliche Subsumtion nicht Aufgabe der Sachverständigen, sondern der Behörde wäre) festhalten, dass die Stelle zumutbar gewesen wäre. Insofern stellt sich die Frage, ob nicht dennoch - obwohl der BF seiner Verpflichtung, allfällige Zweifel über seine Eignung für die ausgeschriebene Stelle mit dem AMS abzuklären, jedenfalls nachgekommen ist -, eine Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG vorliegt. Dazu ist Folgendes anzumerken:

 

Zunächst ist der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen, dass dem BF am 25.6.2018 vom AMS mitgeteilt wurde, dass eine Abklärung seiner Bedenken im Wege der Einholung eines Gutachtens (einschließlich Untersuchung) erfolgen werde. In keiner Weise hat das AMS dem BF laut Aktenlage etwa mitgeteilt, dass ungeachtet der - offensichtlich auch seitens des AMS erforderlichen Abklärung, zumal andernfalls kein Gutachten einzuholen gewesen wäre - auf einer umgehenden Bewerbung des BF, und zwar noch vor seiner Untersuchung bzw. der Erstellung der Gutachten, bestanden wird. Dieser Aspekt allein ist aber noch nicht ausschlaggebend, sondern nur in Verbindung mit folgenden Erwägungen:

 

Der ständigen Rechtsprechung des VwGH folgend kann nur dann von einer Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG gesprochen werden, wenn die Vereitelung vorsätzlich - das heißt, zumindest mit bedingtem Vorsatz (dolus eventualis) - herbeigeführt wurde. Wird nun von einem Arbeitslosen in (klar) unvertretbarer Weise eingewandt, eine Stelle sei ihm nicht zumutbar (wenn die betroffene Person z. B. gar keine Einschränkungen hätte), so wird das Vorliegen des (bedingten) Vorsatzes im Hinblick auf die Vereitelung einer "zumutbaren" Stelle jedenfalls zu bejahen sein, sodass auch dann, wenn der BF das AMS in einem derartigen Fall vorweg kontaktieren und dieses seinem Ansinnen insofern nachkommen sollte, als es (wenn auch gar nicht erforderliche) Ermittlungen einleitet, "von Beginn an" von einer Vereitelung auszugehen sein wird.

 

Anderes muss aber dann gelten, wenn die Einwände des Arbeitslosen - und somit die Annahme eines entsprechenden Klärungsbedarfs - durchaus vertretbar sind: Geht der Arbeitslose nämlich in (objektiv wie subjektiv) vertretbarer Weise davon aus, dass ihm eine Stelle nicht zumutbar ist - und kontaktiert er gerade aus diesem Grunde (auch im Sinne der Rechtsprechung des VwGH und wie auch vom AMS im Zuweisungsschreiben ausdrücklich empfohlen) unverzüglich nach Zuweisung der Stelle das AMS, um seine Einwände darzulegen und zu klären und willigt das AMS in eine entsprechende Klärung ohne weitere Vorgaben an den BF ein -, so mangelt es ihm (und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, an dem ihm das AMS gegenüber klar zum Ausdruck bringt, dass die Stelle sehr wohl zumutbar sei und er sich zu bewerben habe) an einem entsprechenden Vorsatz dahingehend, dass er eine "zumutbare" Stelle vereitelt.

 

Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist nun auszuführen, dass dem BF ein Stellenangebot als Greenkeeper auf einem Golfplatz übermittelt wurde, wobei darin unter "Anforderungen" etwa explizit "Bedienung von Rasenmähern", "Bunkerpflege - Kanten schneiden" sowie "Arbeiten mit Trimmern" festgehalten ist. In der vom AMS darüber hinaus nachträglich eingeholten Auskunft des potentiellen Dienstgebers vom 27.6.2018 wird zwar festgehalten, dass keine schweren körperlichen Tätigkeiten zu verrichten seien, der Schwerpunkt bestehe im Fahren von verschiedenen Grasmähern, hinzu komme aber beispielsweise das Arbeiten mit der Motorsense sowie "gelegentlich verschiedene Körperhaltungen". Der BF wiederum verwies im Verfahren auch ein Gutachten des BBRZ aus 2015, in dem etwa wörtlich festgehalten wird, er könne "nur bedingt an unfallgefährdenden rotierenden Maschinen" eingesetzt werden, weiters betonte der BF seine Wirbelsäulenprobleme, die ihm das Rasenmähen unzumutbar machen würden sowie etwa auf den Umstand, dass er laut SMS einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 v. H. aufweise.

 

Die nun vom AMS eingeholten Gutachten kommen zum Ergebnis, dass beim BF tatsächlich unter anderem näher dargelegte Wirbelsäulenprobleme bestehen würden, dass aber leichte und leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar seien. Mittelschwere (z. B. das Handhaben etwa 1-5 kg schwergehender Steuereinrichtungen) bis schwere körperliche Arbeiten (z. B. Schaufeln, Graben und Hacken in Verbindung mit Erdarbeiten) hingegen könnten dem BF nicht zugemutet werden; Zwangshaltungen seien nur eingeschränkt möglich. Im arbeitsmedizinischen Gutachten wird zudem etwa darauf hingewiesen, dass der BF laut SMS einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v. H. aufweise; der orthopädische Gutachter schätzte dessen ungeachtet den Grad der Behinderung des BF mit 10-20 v. H. ein. Beide Gutachter halten subsumierend fest, dass "die Ablehnung der angebotenen Stelle" (wobei die "Stelle", um die es hier geht, in keinem der Gutachten wurde und insofern auch keinerlei "Abgleich" mit dem Leistungskalkül des BF erfolgt) aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei.

 

Hält man sich nun vor Augen, dass einerseits die ausgeschriebene Stelle in unstrittiger Weise nicht nur das bloße Fahren mit Rasenmähern, sondern darüber hinaus beispielsweise auch etwa die Benutzung von Motorsensen und Trimmern sowie generell Tätigkeiten voraussetzt, die mit der "Pflege" des Golfplatzes zusammen hängen, und dass andererseits auch laut den vom AMS nunmehr eingeholten Gutachten bereits mittelschwere körperliche Arbeiten (wie z. B. das Handhaben etwa 1-5 kg schwergehender Steuereinrichtungen) dem BF nicht zumutbar sind und er etwa nur "fallweise" Vibrationen und Erschütterungen ausgesetzt werden dürfe, so war die vom BF vertretene Ansicht, dass ihm die Stelle unzumutbar sei, durchaus vertretbar. Ein Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung einer "zumutbaren" Stelle ist hier folglich nicht erkennbar, konnte der BF doch in objektiv wie subjektiv vertretbarer Weise von einer Unzumutbarkeit ausgehen, auch wenn diese Frage von den Sachverständigen sodann anders beurteilt worden sein mag.

 

Zusammengefasst kann somit in der vorliegenden Konstellation, in der der BF in durchaus vertretbarer Weise davon ausging, dass ihm die zugewiesene Stelle unzumutbar sei, er unverzüglich nach Erhalt der Zuweisung das AMS kontaktierte und seine Bedenken vorbrachte - woraufhin das AMS in eine entsprechende Klärung (Untersuchung des BF samt Gutachtenserstellung) ohne weitere Vorgaben an den BF einwilligte -, nicht von einer Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG gesprochen werden, auch wenn das daraufhin erstattete Gutachten zum Ergebnis kommen mag, dass die Stelle (gerade noch) zumutbar gewesen wäre. Andernfalls würde nämlich der vom VwGH stets betonte Grundsatz (z. B. VwGH vom 25.6.2013, Zl. 2012/08/0215, vom 22.2.2012, Zl. 2009/08/0112), ein Arbeitsloser sei verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung für eine ausgeschriebene Stelle mit dem AMS abzuklären oder sich im Vorstellungsgespräch insoweit informieren zu lassen (wobei Letzteres gegenständlich nicht zielführend gewesen wäre, geht doch bereits aus der Stellenbeschreibung eine exakte Umschreibung der Tätigkeiten hervor), ins Leere laufen, zumal das "Risiko" einer solchen Klärung beim AMS dann stets beim Arbeitslosen liegen würde.

 

Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier entscheidungsrelevanten Fragen, welche Verpflichtungen einen Arbeitslosen treffen, wenn er Zweifel über seine Eignung für eine zugewiesen Stelle hat, sowie im Hinblick darauf, dass der Tatbestand des § 10 AlVG nur mit (zumindest bedingtem) Vorsatz verwirklicht wird, besteht eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.

 

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

 

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

 

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

 

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

 

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

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