ASVG §34
ASVG §41
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
ASVG §113 Abs4
ASVG §34
ASVG §41
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2137914.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 10.06.2016, Zl. XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 27.07.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.6.2016 hat die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "OÖGKK") ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen gem. § 410 Abs 1 Z 5 iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 40,00 Euro an die OÖGKK zu entrichten sei.
Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 34 Abs 2 ASVG sei der BF verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres.
Der Lohnzettel für einen namentlich genannten Dienstnehmer für das Jahr 2015 sei nicht bzw. nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorgeschrieben werde.
2. Mit Schriftsatz vom 6.7.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der OÖGKK vom 10.6.2016.
In seiner Beschwerde führte der BF begründend aus, der genannte Lohnzettel sei am 4.1.2016 beim Finanzamt S. abgegeben worden. Er beantrage folglich die Aufhebung des Beitragszuschlags.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.7.2016 wies die OÖGKK die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.6.2016 als unbegründet ab.
Begründend wurde zum Sachverhalt ausgeführt, im Zuge einer Überprüfung habe die OÖGKK festgestellt, dass der BF den Jahreslohnzettel für den im Erstbescheid angeführten Dienstnehmer nicht vorgelegt habe. Der BF habe zwar der OÖGKK mitgeteilt, dass der genannte Lohnzettel bereits am 4.1.2016 beim Finanzamt S. abgegeben worden sei. Allerdings sei der BF bereits mehrfach informiert worden, dass Meldungen von eingetragenen Personalgesellschaften und juristischen Personen ausschließlich über ELDA übermittelt werden müssten. Ausnahmen würde es seit 1.1.2016 in bestimmten Fällen nur noch für natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten und bei der Mindestangaben-Anmeldung geben.
In beweiswürdigender Hinsicht führte die OÖGKK aus, der festgestellte Sachverhalt ergebe sich aus den vorliegenden Meldeunterlagen des elektronischen Datensammelsystems der Sozialversicherungsträger und den im Sachverhalt angeführten Unterlagen. Die verspätete Übermittlung des Jahreslohnzettels 2015 über ELDA sei im Übrigen unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht verwies die OÖGKK neben § 113 Abs 4 ASVG (Normierung des Beitragszuschlags) insbesondere auf § 34 Abs 2 ASVG, wonach der Dienstgeber verpflichtet sei, die Übermittlung der jährlichen Lohnzettel elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu tätigen. Eine andere Meldungsart sei gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 41 Abs 4 ASVG nur für Privathaushalte unter bestimmten Voraussetzungen möglich, was auch in den - näher dargestellten - Richtlinien des Hauptverbandes über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung näher ausgeführt werde.
Subsumierend führte die OÖGKK aus, Lohnzettel seien seit dem 1.1.2016 gemäß den oben angeführten Rechtsgrundlagen grundsätzlich - Ausnahmebestimmungen würden lediglich für Privathaushalte bestehen - über die Datensammelsysteme der österreichischen Sozialversicherung (ELDA) zu übermitteln. Beim BF handle es sich nicht um einen Privathaushalt, sodass die Ausnahmebestimmungen für Privathaushalte, wonach Papiermeldungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig seien, für ihn nicht zum Tragen kommen würden.
Der BF sei daher verpflichtet gewesen, die Jahreslohnzettel bis spätesten Ende Februar 2016 mittels ELDA an die OÖGKK zu übermitteln; nur am Rande sei bemerkt, dass dem BF die Übermittlung per ELDA auch zumutbar gewesen wäre, da er über eine entsprechende EDV-Ausstattung verfüge.
Trotz mehrfacher Information des BF sowie auf der Homepage der OÖGKK mit dem Hinweis auf die ab 1.1.2016 bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Meldungserstattung via ELDA habe der BF den verfahrensgegenständlichen Jahreslohnzettel nicht mittels ELDA, sondern in Papierform an das Finanzamt übermittelt; die Meldung des Lohnzettels gelte somit als nicht fristgerecht erstattet.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG könne ein Beitragszuschlag verhängt werden, wenn gesetzliche oder satzungsmäßige Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden. Der Beitragszuschlag könne bis zum 10fachen der (täglichen) Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden. Im Jahr 2016 betrage die tägliche Höchstbeitragsgrundlage EUR 162,00.
Der BF habe durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Übermittlung der Beitragsnachweisung mittels ELDA zu sorgen. Der Beitragszuschlag sei nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten.
Der BF habe im Übrigen nicht erstmalig Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht vorgelegt. Es handle sich bei der gegenständlichen nicht fristgerechten Vorlage der Jahreslohnzettel um den zweiten Meldeverstoß innerhalb von 12 Monaten. Aufgrund des erschwerenden Umstandes des wiederkehrenden Meldeverstoßes sei eine Verhängung eines Beitragszuschlages geboten. Der OÖGKK sei durch die nicht rechtzeitige Übermittlung der Abrechnungsunterlagen via ELDA und der damit verbundenen gesonderten Bearbeitung ein Verwaltungsmehraufwand entstanden. Der OÖGKK wäre nach der gesetzlichen Bestimmung die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in Höhe von € 1.620,- (dem Zehnfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage) möglich gewesen. Der nunmehr von der Kasse vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von insgesamt € 40,- sei daher jedenfalls gerechtfertigt.
4. Mit Schriftsatz vom 10.8.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
Darin betonte der BF nochmals, der fragliche Jahreslohnzettel sei nachweislich am 4.1.2016 beim Finanzamt S. abgegeben worden; vorgelegt wurde vom BF der Jahreslohnzettel samt Eingangsvermerk des Finanzamts "04.01.16".
Im Übrigen führte der BF aus, er habe keine Möglichkeit, eine elektronische Übermittlung durchzuführen. Die Lohnverrechnung erfolge in seiner privaten Wohnung, in der er keinen Internetanschluss habe. Zudem werde aktuell sogar auf der Homepage des Finanzamts betont, dass eine Übermittlung in Papierform bis Ende Jänner zu erfolgen habe, was in seinem Fall auch erfolgt sei. Beigegelegt wurde diesbezüglich ein Ausdruck einer Informationsseite des Finanzministeriums, in der darauf hingewiesen wird, dass eine Vorlage von Papierlohnzetteln (mangels technischer Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung) bis Ende Jänner des Folgejahres zu erfolgen habe. Der BF habe der OÖGKK bereits mitgeteilt, dass er den Lohnzettel dem Finanzamt zeitgerecht abgegeben habe. Im Übrigen erhalte er keinen Newsletter der OÖGKK und es sei ihm auch nicht zumutbar, stets die Homepage der OÖGKK zu besuchen. Auch sei es ihm nicht anzulasten, falls das Finanzamt die Daten nicht weitergeleitet haben sollte.
Er beantrage daher, der Beschwerde stattzugeben.
5. Am 18.10.2016 legte die OÖGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab, in der eingangs darauf hingewiesen wurde, dass beim BVwG bereits ein gleich gelagertes Verfahren anhängig sei. Sodann wurde der bisherige Sachverhalt wiederholt und ergänzend betont, dass der BF bereits mehrfach darüber informiert worden sei, dass Meldungen an die GKK seit 1.1.2016 nur mehr per ELDA zulässig seien.
In weiterer Folge wurden nochmals die einschlägigen Rechtsgrundlagen dargestellt und insbesondere ausgeführt, dass Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Lohnzettel nur mehr für Privathaushalte bestünden. Wenn der BF argumentiere, dass laut Homepage des Finanzministeriums auch eine Übermittlung der Lohnzettel in Papierform zulässig sei, so müsse dem entgegen gehalten werden, dass dies nur im Fall der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung gelte - dem BF wäre als Unternehmer aber eine elektronische Übermittlung, etwa auch über eine Steuerberatungskanzlei, zuzumuten gewesen - und dass der BF gemäß der klaren gesetzlichen Regelung des § 41 Abs 4 ASVG seit 1.1.2016 jedenfalls verpflichtet sei, den sozialversicherungsrechtlichen Teil der Lohnzettel (Beitragsgrundlagenmeldung) elektronisch zu melden, wobei Meldungen in Papierform nur mehr für Privathaushalte zulässig seien. Der BF sei Einzelunternehmer und übe seine Dienstgeberfunktion gerade nicht im Rahmen eines Privathaushaltes, sondern im Rahmen seines Unternehmens aus, sodass die Ausnahmebestimmungen für ihn nicht zum Tragen kommen würden. Der verfahrensgegenständliche Lohnzettel würde somit als nicht übermittelt gelten und sei der Beitragszuschlag - aus näher dargelegten Gründen - zu Recht verhängt worden.
Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge der Beschwerde keine Folge geben und den Kassenbescheid bestätigen.
6. Am 2.11.2016 fragte das BVwG beim zuständigen Finanzamt informativ den BF betreffend telefonisch nach. Dabei wurde dem BVwG der bisherige Verfahrensstand bestätigt, nämlich dass der BF am 4.1.2016 den Lohnzettel in Papierform vorgelegt hatte. Weiters wurde dem BVwG mitgeteilt, dass seitens des Finanzamts der Lohnzettel entgegen genommen und die darin enthaltenen Daten in das System eingespeist worden seien. Zu einer Beanstandung des BF wegen der Vorlage in Papierform sei es seitens des Finanzamts nicht gekommen, da nach Ansicht des Finanzamts der BF seine Verpflichtungen erfüllt habe; die Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung (§ 34 Abs 2 fünfter Satz ASVG bzw. wortgleich § 84 Abs 1 Z 2 zweiter Satz EStG) sei im gegenständlichen Fall nicht in Frage gestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist Gewerbetreibender und beschäftigt in seinem Betrieb Dienstnehmer.
Der BF hat den verfahrensgegenständlichen Lohnzettel dem zuständigen Finanzamt am 4.1.2016 nachweislich in Papierform vorgelegt.
Das zuständige Finanzamt hat den Lohnzettel entgegen genommen und die darin enthaltenen Daten in das System eingespeist. Zu einer Beanstandung des BF wegen der Vorlage in Papierform kam es seitens des Finanzamts nicht, da nach Ansicht des Finanzamts der BF seine Verpflichtungen erfüllt hatte.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der OÖGKK und eine ergänzende, informative Anfrage des BVwG beim zuständigen Finanzamt. Im Akt befindet sich insbesondere auch der verfahrensgegenständlichen Lohnzettel mit Eingangsvermerk des zuständigen Finanzamts "04.01.16".
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2. Die OÖGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3. Rechtsgrundlagen im ASVG:
§ 34 (2) [...] Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. [...]
§ 41 (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten. [...]
(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
a) eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;
b) die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
[...]
§ 113 (4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
4. Rechtsgrundlagen im EStG:
§ 84. (1) [...] 2. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
5. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Im gegenständlichen Fall geht die OÖGKK im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass es betreffend die Vorlage der Lohnzettel nur mehr für Privathaushalte Ausnahmen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung gebe. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend, und zwar aus folgenden Gründen:
5.1. Unbestritten ist, dass gem. § 41 Abs 1 iVm Abs 4 ASVG Meldungen nach § 33 Abs 1 und 2 sowie nach § 34 Abs 1 ASVG (zu denen nach dem klaren Gesetzeswortlaut eben nicht die Übermittlung der Lohnzettel nach § 34 Abs 2 ASVG zählen) mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten sind, wobei sich aus der Verordnungsermächtigung in § 41 Abs 4 ASVG hier klar ergibt, dass allfällige Ausnahmen nur für Privathaushalte möglich sind.
Außer Zweifel steht nach Ansicht des BVwG zudem, dass dies etwa auch für Beitragsnachweisungen gem. § 34 Abs 2 ASVG gilt, da sich aus dem ausdrücklichen Verweis betreffend die Beitragsnachweisungen in § 34 Abs 2 ASVG auf § 41 Abs. 1 und 4 ASVG ergibt, dass (auch) betreffend die Beitragsnachweisungen - obwohl § 41 Abs 1 ASVG auf diese nicht verweist (arg. "§ 34 Abs. 1 ASVG") - die Regelung des § 41 Abs 4 ASVG für Beitragsnachweisungen zur Anwendung gelangen soll. Somit gilt für Nicht-Privathaushalte eine ausnahmslose Verpflichtung, Beitragsnachweisungen mittels elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten (vgl. in diesem Sinne auch die jüngste Entscheidung der gegenständlichen Gerichtsabteilung des BVwG vom 27.10.2016, Zl. L503 2135684).
5.2. Anders stellt sich hingegen die Rechtslage im Hinblick auf die Übermittlung der Lohnzettel dar; so besagen die einschlägigen Sätze in § 34 Abs 2 ASVG Folgendes:
§ 34 (2) [...] Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. [...]
Hier ist zunächst zu betonen, dass die Regelungen des § 41 ASVG auf die Lohnzettel nicht zur Anwendung gelangen. § 41 Abs 1 ASVG verweist nämlich (neben § 33 Abs 1 und 2) nur auf § 34 Abs 1, nicht aber auf § 34 Abs 2 ASVG. Aber auch die Regelungen in § 34 Abs 2 ASVG verweisen ihrerseits im Hinblick auf die Lohnzettel - im Unterschied zum expliziten Verweis im Hinblick auf die Beitragsnachweisungen - nicht auf § 41 ASVG. Vielmehr enthält § 34 Abs 2 fünfter Satz ASVG zur Frage der Übermittlung der Lohnzettel eine eigene Regelung: "Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen." Hier wird also in keiner Weise zwischen Privathaushalten und Nicht-Privathaushalten differenziert, vielmehr ist im Fall der Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung eine Übermittlung der Lohnzettel in Papierform bis Ende Jänner jedenfalls zulässig, und zwar wahlweise an das zuständige Finanzamt oder die GKK. In Anbetracht dieser klaren Gesetzeslage muss im Übrigen § 2 Abs 1 der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005), der betreffend Meldungen "nach § 34 ASVG" Ausnahmen nur für Privathaushalte vorsieht, insofern gesetzeskonform interpretiert werden, als die Übermittlung von Lohnzetteln nicht darunter fällt, zumal gem. § 34 Abs 2 fünfter Satz ASVG Lohnzettel im Fall der Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung bis Ende Jänner jedenfalls (sei es von einem Privathaushalt oder Nicht-Privathaushalt) auch in Papierform (sei es dem Finanzamt oder der GKK) übermittelt werden können.
5.3. Im gegenständlichen Fall hat der BF den verfahrensgegenständlichen Lohnzettel dem zuständigen Finanzamt am 4.1.2016 nachweislich in Papierform vorgelegt. Das zuständige Finanzamt hat den Lohnzettel entgegen genommen und die darin enthaltenen Daten in das System eingespeist. Zu einer Beanstandung des BF wegen der Vorlage in Papierform kam es seitens des Finanzamts nicht, da nach Ansicht des Finanzamts der BF seine Verpflichtungen erfüllt hatte; die Unzumutbarkeit einer elektronischen Übermittlung (§ 34 Abs 2 fünfter Satz ASVG bzw. wortgleich § 84 Abs 1 Z 2 zweiter Satz EStG) wurde im gegenständlichen Fall vom Finanzamt nicht in Frage gestellt.
Nach Ansicht des BVwG ist es nahe liegend, dass der BF bereits dadurch seiner Meldeverpflichtung nachgekommen ist. So hat der BF den Lohnzettel bei der zuständigen Behörde (dem Finanzamt) fristgerecht (am 4.1.2016) vorgelegt und hat das Finanzamt dadurch, dass es den Lohnzettel unbeanstandet entgegen genommen hat (und die Daten in das System einspeiste), implizit zum Ausdruck gebracht, dass es die Zulässigkeit der Vorlage in Papierform (mangels Zumutbarkeit in elektronischer Form) für gegeben erachtet. Hier ist nochmals zu betonen, dass das Finanzamt eine gem. § 34 Abs 2 fünfter Satz ASVG zuständige Behörde für die Vorlage der Lohnzettel ist, sodass die unbeanstandete Entgegennahme des Lohnzettels wohl auch im Hinblick auf die Erfüllung der Meldeverpflichtung rechtlich beachtlich sein muss.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass es dem Sozialversicherungsträger zustünde, unabhängig vom Finanzamt die zulässige Form des Einbringens der Lohnzettel (nochmals) zu prüfen, so ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass der BF konkret mit einer Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung argumentiert. So wies die OÖGKK im bekämpften Bescheid ohne weitere Ausführungen zwar darauf hin, dass der BF über eine "entsprechende EDV-Ausstattung verfügt". Der BF argumentiert in seinem Vorlageantrag sinngemäß damit, dass die Lohnverrechnung in seiner Privatwohnung erfolge, wo er über keinen Internetanschuss verfüge. Diesem Vorbringen wiederum trat die OÖGKK in ihrer Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage nur insofern entgegen, als dem BF als Unternehmer eine elektronische Übermittlung grundsätzlich zumutbar wäre und er sich ja auch einer Steuerberatungskanzlei bedienen könne, wobei diese Argumentation allerdings gesetzlich nicht gedeckt ist. Nach Ansicht des BVwG wären beim vorliegenden Sachverhalt somit selbst dann noch die Voraussetzungen einer Übermittlung des Lohnzettels in Papierform gem. § 34 Abs 2 fünfter Satz ASVG bzw. § 84 Abs 1 Z 2 zweiter Satz EStG zu bejahen, wenn man dem Umstand, dass das Finanzamt die Übermittlung in Papierform akzeptiert hat, hier keine rechtliche Bedeutung beimessen würde.
5.4. Da der BF folglich keinen Meldeverstoß begangen hat - die Übermittlung des Lohnzettels erfolgte fristgerecht an das zuständige Finanzamt - ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Beitragszuschlagsbescheid ersatzlos aufzuheben.
5.5. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese Entscheidung auch im Einklang mit der Entscheidung der gegenständlichen Gerichtsabteilung des BVwG vom 27.10.2016, Zl. L503 2135686, steht. In diesem Verfahren verwies der damalige BF zwar auch auf eine Vorlage der Lohnzettel an das Finanzamt, allerdings erfolgte diese Vorlage unzweifelhaft verspätet, sodass der Beitragszuschlag jedenfalls zu bestätigen war.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Rechtsfrage umstritten, ob die Regelungen der § 41 Abs 1 iVm Abs 4 ASVG, die Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung nur für Privathaushalte vorsehen, auch für die Übermittlung der Lohnzettel gem. § 34 Abs 2 dritter bis letzter Satz ASVG gelten. Nach Ansicht des BVwG ist diese Frage klar zu verneinen, da § 41 Abs 1 ASVG nur auf "§ 34 Abs. 1" ASVG, nicht aber auf § 34 Abs 2 ASVG verweist und § 34 Abs 2 fünfter Satz ASVG im Hinblick auf die Übermittlung der Lohnzettel in nicht-elektronischer Form eine eigene Regelung enthält. Allerdings fehlt diesbezüglich eine Rechtsprechung des VwGH, sodass die Revision zulässig ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
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