B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2024:L501.2302343.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in A-5541 Altenmarkt, gegen Spruchpunkt 2.) des Bescheides der Österreichischen Gesundheitskasse vom 12.08.2024, XXXX , wegen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Spruchpunkt 1.) des verfahrensgegenständlichen Bescheides verpflichtete die belangte Behörde die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter „bP“) die mit Beitragsabrechnung (Prüfbericht) vom 30.01.2024 für den Prüfzeitraum 01.01.2017 – 31.12.2022 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 174.380,59 zu entrichten.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Privatnutzung von Fahrzeugen der bP durch die jeweiligen Dienstnehmer ein Sachbezug PKW gemäß Sachbezugswerteverordnung anzusetzen gewesen sei sowie die nach dem Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe zustehende Lenkzeitvergütung nicht abgerechnet worden sei. Mangels Vorlage entsprechender Unterlagen sei die Nachverrechnung durch Schätzung erfolgt.
Mit Spruchpunkt 2.) wurde unter einem die aufschiebende Wirkung einer dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die seit 2018 in der Baubranche tätige bP aufgrund eines Antrags des zuständigen Finanzamtes Anfang Februar 2024 vom Dienstleistungszentrum aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) zu streichen gewesen sei. Die Gesellschafter und Geschäftsführer der bP seien an weiteren mit der bP wirtschaftlich verflochtenen Gesellschaften beteiligt, wobei bereits über zwei von ihnen, nämlich die XXXX (in der Folge „Eisen-GmbH“), XXXX sowie die XXXX (in der Folge „Bau-GmbH“), XXXX Insolvenzverfahren eröffnet worden seien. Aus den Berichten des Masseverwalters der Eisen-GmbH gehe hervor, dass ein mit der bP abgeschlossener Vergleich betreffend eine gegen sie (die bP) bestehende Forderung in der Höhe von EUR 203.000,00 seitens der bP widerrufen worden sei, da sie aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage sei, die vereinbarte Summe in Höhe von EUR 80.000,00 zu bezahlen. Seitens der bP wurde ein neues Vergleichsangebot gelegt, wobei der Betrag von EUR 80.000,00 nochmals deutlich reduziert und die Rückzahlung dieser verminderten Summe zudem nur in Teilzahlungen angeboten worden sei. Sollte dieser Vergleich zu Stande kommen, in der Folge aber nicht erfüllt werden, wäre die ursprünglich geschuldete Summe vom Masseverwalter gegen die bP durchzusetzen sein. Das Ergebnis aus der GPLB übersteige die vom Masseverwalter geltend gemachte Forderung, wobei die Jahre 2023 und 2024 noch nicht Prüfzeitraum umfasste wären. Für die nachverrechneten SV-Beiträge fielen zudem Verzugszinsen in Höhe von jährlich knapp EUR 14.000,00 an, falls keine Verrechnung mit den eingehenden AGH-Zahlungen und kein Abbau der Beiträge erfolge. Die bP habe aber bereits im Zivilverfahren dargelegt, selbst einen deutlich geringeren Betrag als den sich aus dem Prüfbericht ergebenden nur in Teilzahlungen rückführen zu können.
Unter dem Pkt. „Beweiswürdigung“ wurde ausgeführt, dass die die Allgemeinheit betreffenden Interessen, nämlich eine geordnete und zeitgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge, einer aufschiebenden Wirkung der Vollstreckbarkeit des Bescheides entgegenstehen würden. Es liege im Interesse der belangten Behörde und folglich im öffentlichen Interesse, die aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen. Verwiesen werde auf die Gesetzesmaterialien zur Einführung der Auftraggeberhaftung, wonach mit deren Hilfe der jährliche Ausfall an Beitragseinnahmen reduziert werden solle, sowie die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der SV-Träger durch die Sicherstellung der Beitragszahlungen Ziele des Allgemeinwohls darstellten. Wie dargelegt, befinde sich die bP bereits in einer angespannten finanziellen Lage und lasse diese augenscheinlich eine Begleichung der verfahrensgegenständlichen Forderung der belangten Behörde nicht zu. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde verhindern, dass die bereits eingegangenen und künftig noch eingehenden Zahlungen der Auftraggeber der bP mit den Beiträgen aus der GPLB verrechnet werden könnten. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde sei daher auszuschließen.
Die fristgerecht erhobene Beschwerde richtet sich gegen beide Spruchpunkte des verfahrensgegenständlichen Bescheides, wobei hinsichtlich Spruchpunkt 2.) eingangs festgehalten wird, dass die aufschiebende Wirkung gegenständlich wohl mehr Makulatur als wirklich sinnvoll sei. Die Rückstände seien bereits weitgehend getilgt. Die belangte Behörde habe Beweise und Ergebnisse verwertet, deren Herkunft sie offen lasse, sie verschweige im Rahmen der Beweiswürdigung, woher sie „die Feststellungen getroffen habe, die eine angebliche Gefährdung der Einbringlichmachung nahelegen würden“. Die belangte Behörde missachte ihre eigene Kenntnis, dass die Gesamtbeiträge getilgt worden seien. Der Hinweis im Bescheid auf Seite 12 untern, wonach der Aufschub gegenständlich die Einbringlichmachung der Abgabenschuld gefährde, dürfe als Scheinbegründung gewertet werden. Die Behörde wisse vielmehr aufgrund ihrer Kenntnis des Beitragskontos, dass eine solche Gefährdung nicht vorliege, da der Rückstand bereits größtenteils bezahlt sei. Die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, wobei diese naturgemäß aber an sich bereit keinen Sinn mehr mache, da die Rückstände ja bereits getilgt seien.
Betreffend Spruchpunkt 1.) wird eingeräumt, dass bei der Privatnutzung der Fahrzeuge Fehler passiert seien, die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung allerdings lebensfremd sei. Auch die falsche Abrechnung der Lenkzeiten werde eingestanden, allerdings hätten viele Unternehmen in der Branche diese so gehandhabt.
Mit Schreiben vom 12.11.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde die Beschwerde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Die in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtete bP ist im Firmenbuch des Landesgerichts XXXX eingetragen. Als Gesellschafter fungieren XXXX mit einem Gesellschaftsanteil von jeweils 33,3333%. Alle drei Gesellschafter sind selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der bP.
Die bP ist in der Baubranche tätig, unterliegt sohin den Bestimmungen der Auftraggeberhaftung, geregelt in den §§ 67a ff ASVG bzw. § 82a EStG. Aufgrund Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen war die bP für den Zeitraum Juli 2021 bis Anfang Februar 2024 in die Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste gemäß § 67b ASVG) aufgenommen. Aufgrund eines Antrags des zuständigen Finanzamtes wurde die bP Anfang Februar 2024 vom Dienstleistungszentrum aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) gestrichen.
Die Einbringlichkeit der mit Beitragsabrechnung (Prüfbericht) vom 30.01.2024 für den Prüfzeitraum 01.01.2017 – 31.12.2022 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 174.380,59 ist aufgrund der angespannten finanzielle Situation der bP grundsätzlich gefährdet. Die bP hat es verabsäumt, die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, konkret darzutun und zu bescheinigen.
Im Übrigen ergibt sich der Sachverhalt aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
II.3.2. Die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten - auszugsweise - wie folgt:
„Aufschiebende Wirkung
§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B - VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
[…]
(4) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.“
II.3.3. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - ex lege - aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG bei Vorliegen der danach maßgeblichen Voraussetzungen von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden. § 13 VwGVG statuiert damit als Grundsatz, dass einer (rechtzeitigen und zulässigen) Bescheidbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, die von der Behörde nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen - wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist - aberkannt werden darf (Regel-Ausnahme-Prinzip).
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033 und Ro 2018/08/0005). Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist daher eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105); das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (vgl. VwGH 6.5.2019, Ra 2019/03/0040 mwN, zur insoweit vergleichbaren Aufschiebungsentscheidung nach § 30 Abs. 2 VwGG).
II.3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde seitens der belangten Behörde mit der bei der bP vorliegenden angespannten finanziellen Lage, die eine Begleichung der sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ergebenden Forderung augenscheinlich nicht zulasse, begründet. Die aufgrund der Streichung der bP aus der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen bereits eingegangenen und noch eingehenden Zahlungen der Auftraggeber der bP könnten im Falle der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mit den Beiträgen aus der abgeführten GPLB verrechnet werden. Falls keine Verrechnung mit den eingehenden AGH-Zahlungen möglich wäre sowie kein Abbau der Beiträge erfolge, seien für die nachverrechneten SV-Beiträge gesetzliche Verzugszinsen von 7,88 % zu berechnen, sohin jährlich knapp EUR 14.000,00. Ein Vorschlag zur Rückführung sei nicht unterbreitet worden. Es liege im Interesse der Österreichischen Gesundheitskasse (und damit im öffentlichen Interesse), die ihr aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge so gut es gehe und ehestmöglich zumindest sicherzustellen. Die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger durch Sicherstellung der Zahlung der SV-Beiträge seien Ziele des Allgemeinwohls.
Diese Begründung steht im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 10.07.2017, Ra 2017/08/0058), wonach es im Interesse des Sozialversicherungsträgers (und damit im öffentlichen Interesse) liegt, die ihm aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge (die ihrerseits wieder zu einem klaglosen Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit benötigt werden) - so gut es geht - baldmöglichst zumindest sicherzustellen. Würde die aufschiebende Wirkung in solchen Angelegenheiten bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage der Partei stets gewährt, so bliebe das Vollzugsinteresse dabei vollkommen außer Ansatz und der Sozialversicherungsträger hätte keine Möglichkeit, zumindest den Versuch einer Sicherstellung seiner Forderung (z.B. durch zwangsweise Pfandrechtsbegründungen) zu unternehmen.
Die bP tritt den Ausführungen der belangten Behörde zum Vorliegen einer die Begleichung der verfahrensgegenständlichen Forderung entgegenstehenden angespannten finanziellen Lage nicht konkret und substantiiert entgegen. Vielmehr bestreitet sie im Wesentlichen nur unter Hinweis auf die am Beitragskonto vorgenommenen Buchungen eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld und übersieht dabei gänzlich, dass die Reduzierung des Rückstandes auf einer Verrechnung mit den eingehenden AGH-Zahlungen basiert, welche im Falle einer aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so nicht aufrechterhalten werden könnten. Zu dem ansonsten in der Beschwerde noch hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) monierten Verschweigens der Herkunft von Beweisen und Ergebnissen ist auf die Seiten 3 und 4 des bekämpften Bescheides zu verweisen, in der insbesondere die Insolvenzverfahren der wirtschaftlich mit der bP verknüpften Schwesterngesellschaften sowie die Berichte des Masseverwalters thematisiert werden. Zu betonen ist, dass seitens der bP weder die diesbezüglichen Darlegungen im Bescheid bestritten noch irgendwie begründete Ausführungen getätigt wurden, mit denen der seitens der belangten Behörde beschriebenen angespannten finanziellen Lage der Gesellschaft entgegengetreten wurde. Im Übrigen darf in diesem Zusammenhang auch noch auf die über Antrag des zuständigen Finanzamtes bereits im Feber 2024 vorgenommenen Streichung der bP aus der HFU-Liste hingewiesen werden; eine Wiederaufnahme ist bis dato nicht erfolgt (Einsicht in die HFU-Liste am 01.12.2024 unter https://www.sozialversicherung.at/agh-frontend-extern/views/dienstgeber_suchen.xhtml ).
Da die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich der Einbringlichkeit der ausstehenden Beitragszahlungen aufgrund der angespannten finanzielle Situation der bP folglich nicht von vornherein als unzutreffend anzusehen ist, darf gemäß Judikatur bei der nach § 13 Abs. 4 VwGVG vorzunehmenden Entscheidung hiervon ausgegangen werden (vgl. etwa VwGH 2.11.2018, Ra 2018/03/0111, mwN). Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung soll verfahrensgegenständlich das Eintreten gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindert werden.
Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ ergeht, hat die beschwerdeführende Partei – um die vom Gesetzgeber bei der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können - insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen (vgl. dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033).
Dies hat die bP verabsäumt. Sie hat kein Vorbringen darüber erstattet bzw. konkret dargelegt, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es nach der Judikatur u.a. notwendig, die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände der bP unverhältnismäßig ist (vgl. VwGH vom 09.04.2010, AW 2010/08/0003).
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erfolgte folglich zu Recht.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Bescheides der belangten Behörde eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung nicht vorweggenommen wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, da das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden", was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 09.06.2015, Ra2015/08/0049)
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