GEG §6a Abs1
GGG Art1 §26a
GGG Art1 §32 TP9 litb Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:I421.2305105.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch RA Ing. MMag. Dr. Gerhard Benda, RA in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Landesgericht Innsbruck vom 05.12.2024, Zl. XXXX , XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang, Sachverhalt und Feststellungen:
Mit elektronischem Antrag vom 29.03.2022 (ERV-Antrag) zu TZ XXXX beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Einverleibung des Eigentumsrechtes in EZ XXXX KG XXXX zu 1/1 Anteilen. Beim Antrag vom 29.03.2022 wurde beim Feld „Gebühren“ eine Bankverbindung, beim Feld „Notiz“ keine Angaben und beim Feld „Gesetzesgrundlage“ keine Angaben angeführt. Mit dem Grundbuchsantrag wurden folgende Urkunden übermittelt: Übergabsvertrag, Geburtsurkunde, Pass, Berechnungsblatt, Flächenwidmungsbestätigung, Ranganmerkung und Einheitswertabfrage. Beim Bergehren zu 1 wird die Einverleibung des Eigentums für den Beschwerdeführer zu 1/1 Anteil auf Grundlage des Übergabsvertrages vom 17.03.2022 beantragt, zudem wird die Bemessungsgrundlage mit EUR 340.480,42 und die Erfassungsnummer der Selbstberechung der Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr bekanntgegeben. Die Eintragungsgebühr wird mit EUR 1.039,-- beziffert. Beim Feld „Eintragungsgebühr“ ist angeführt: „Der Geschenknehmer ist der Sohn der Geschenkgeberin. Der Einheitswert beträgt € 31.467,34, der dreifache Einheitswert € 94.402,02, die Eintragungsgebühr € 1.038,43.“ Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurden an Eintragungsgebühr EUR 1.039,-- abgeführt. Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr unter Nennung der gesetzlichen Bestimmung des § 26a GGG erfolgte nicht.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck zu TZ XXXX vom 30.03.2022 wurde die Einverleibung des Eigentums für den Beschwerdeführer wie beantragt bewillig und im Grundbuch vollzogen.
Im Zuge der Gebührenrevision wurde mit Schreiben des Revisors vom 01.07.2024 dem nunmehrigen Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs 1 Z 1 GGG nicht beantragt worden sei und somit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG nach § 26 zu ermitteln sei. Der Revisor verwies auf die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu § 26a GGG. An den Beschwerdeführer erging gleichzeitig der Auftrag den Wert der in sein Eigentum übertragen Liegenschaft bekannt zu geben. Diesem Auftrag entsprach der Beschwerdeführer und gab, unter Vorlage eines Gutachtens des SV XXXX , den Verkehrswert der Liegenschaft mit EUR 1.165.000,00 bekannt.
Die Vorschreibungsbehörde hat diesen Verkehrswert als plausibel erachtet und für die Berechnung der gerichtlichen Eintragungsgebühr herangezogen. Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG wurde mit EUR 12.815,-- errechnet, der bereits abgeführte Betrag an Eintragungsgebühr von EUR 1.039,-- davon in Abzug gebracht und mit Lastschriftanzeige eine restliche Eintragungsgebühr von EUR 11.776,-- dem Antragsteller vorgeschrieben.
Dieser Betrag wurde nicht binnen 14 Tagen eingezahlt. Daher wurde der Betrag am 11.10.2024 mit Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid zur Zahlung vorgeschrieben.
Der Beschwerdeführer hat gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid fristgerecht am 15.10.2024 Vorstellung erhoben. Darin wird zur Rechtswidrigkeit des Mandatsbescheids unter anderem ausgeführt: „b) Dem weiteren Wortlaut des § 26a Abs 1 GGG ist zu entnehmen, dass diese Inanspruchnahme der ermäßigten Bemessungsgrundlage „unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage“ zu erfolgen hat. …. Die Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut durch Nennung des gesetzlichen Regelungsinhaltes betreffend das Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie Mutter – Sohn, welcher konkret die Grundlage für die Ermäßigungsberechtigung darstellt, ist aus Sicht des Vorstellungswerbers eindeutiger und klarer „Hinweis“ auf eben diese gesetzliche Grundlage der Gebührenbemessung. Weder dem Gesetzestext noch der einschlägigen Judikatur ist zu entnehmen, dass der „Hinweis“ auf diese gesetzliche Grundlage nur durch Nennung der „§-Ziffer“ dieser Gesetzesbestimmung erfolgen könne.“ Der Beschwerdeführer beantragt in der Vorstellung, den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Innsbruck als nunmehr belangte Behörde vom 05.12.2024 wurde der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei schuldig erkannt, die im Verfahren des Bezirksgerichtes Innsbruck entstandene restliche Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG in Höhe von EUR 11.776,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- auf das genau bezeichnete Konto des Bezirksgerichtes Innsbruck zu Zahlungsreferenz: XXXX binnen 14 Tagen einzuzahlen.
Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde am 19.12.2024 erhoben. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Es wird in der Beschwerde die Rechtsansicht, wie bereits in der Vorstellung vorgetragen, neuerlich vorgetragen. Der Beschwerdeführer beantragt, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides des Präsidenten des Landesgerichts XXXX .
Der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck, als belangte Behörde, hat mit Beschwerdevorlage vom 30.12.2024 die Beschwerde samt Justizverwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. Der Behördenakt mit Beschwerde langte am 07.01.2025 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Sohn der Übergeberin XXXX ist und mit Übergabevertrag vom 17.03.2022 den Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX zu 1/1 Anteil in sein Eigentum erworben hat.
Es wird festgestellt, dass der einfache Einheitswert der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX EUR 31.467,34 im Jahr 2022 betragen hat.
2. Beweiswürdigung:
Der unter 1. wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt/Feststellungen ergeben sich schlüssig und ohne Widerspruch aus dem Behördenakt, den Aktenstücken aus dem Grundverfahren, insbesondere aus dem Ausdruck des ERV-Grundbuchsantrag zu TZ XXXX vom 29.03.2022. Ausgenommen des Parteienvorbringens konnte dieser sohin festgestellt werden.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Sohn der Übergeberin XXXX ist und mit Übergabevertrag vom 17.03.2022 den Anspruch auf Übertragung der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX zu 1/1 Anteil in sein Eigentum erworben hat, ergibt sich aus dem Übergabevertrag, der mit ERV-Antrag vorgelegten Geburtsurkunde und ist zudem im Verfahren unstrittig.
Die Feststellung, dass der einfache Einheitswert der Liegenschaft EZ XXXX KG XXXX EUR 31.467,34 im Jahr 2022 betragen hat, ergibt sich aus der Vorgelegten Information zum Einheitswert. Der erkennende Richter hat in die Urkunden, die mit ERV-Antrag TZ XXXX GB XXXX vorgelegt wurden, Einsicht genommen und finden die getroffenen Feststellungen in diesen Deckung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gegenständlich ist strittig, ob die im ERV-Grundbuchsantrag TZ XXXX vom 29.03.2022, beim Begehren zu 1 Einverleibung des Eigentumsrecht für den Beschwerdeführer angeführten Anmerkungen beim Feld „Eintragungsgebühr“: „Der Geschenknehmer ist der Sohn der Geschenkgeberin. Der Einheitswert beträgt € 31.467,34, der dreifache Einheitswert € 94.402,02, die Eintragungsgebühr € 1.038,43.“, ausreichen, damit eine Gebührenermäßigung gem. § 26a GGG frist- und formgerecht beantragt wurde.
3.1. Rechtliche Grundlagen:
3.1.1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 30.03.2022), BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2019, lauteten auszugsweise folgendermaßen:
§ 26a. Begünstigte Erwerbsvorgänge
(1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
(…);
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
3.1.2. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl. I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs 2 GGG, der nunmehr lautet:
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im genannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs. 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit 1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
3.1.3 Die ebenfalls maßgebliche Bestimmung des § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) BGBl. II Nr. 511/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 251/2016, lautet:
§ 7. Begünstigte Erwerbsvorgänge
Die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.
3.2. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebührenpflicht nach § 2 Z 4 GGG mit der grundbücherlichen Eintragung entsteht. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – der im § 2 Z 4GGG genannte Zeitpunkt maßgeblich (vgl. etwa VwGH vom 05.09.2024, Ra 2023/16/0115; VwGH vom 18.01.2018, Ra 2017/16/0183; VwGH vom 19.04.2007, Ra 2004/16/0042 sowie VwGH vom 21.05.2007, Ra 2004/16/0057, mwN).
In gegenständlichen Fall ist die Gebührenpflicht unstrittig mit der grundbücherlichen Eintragung am 30.03.2022 – somit vor dem 01.05.2022 – entstanden, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 anzuwenden ist. Demnach tritt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Angaben im ERV-Antrag ausreichend sind, um die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des VwGH in Ra 2023/16/0094 vom 28.03.2024, setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ geltend gemacht wurde. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023; VwGH vom 09.10.2019, Ra 2019/16/0155 sowie VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Die Angabe der Vorgangsnummer im Grundbuchsgesuch genügt für die Inanspruchnahme der Ermäßigung nicht (Ra 2023/16/0064, RZ 14 vom 05.09.2023).
Die Gebührenpflicht knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an und Grundbuchssachen sind durch besondere Formstrenge gekennzeichnet (vgl. VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/16/0064; VwGH vom 06.10.2020, Ra 2020/16/0126; VwGH vom 19.01.1990, 89/18/0202). Maßgeblich ist bei der alten Rechtslage, ob im Rahmen des Grundbuchgesuchs in diesem die Begünstigung unter Hinweis auf die Gesetzesbestimmung in Anspruch genommen wurde. Ob sich aus der Gesamtschau die Begünstigung ergibt, ist nicht relevant, wenn nicht im Grundbuchsgesuch diese ausdrücklich angeführt wurde (vgl. VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/16/0064).
§ 26a Abs 2 GGG in der Fassung vor BGBl. I Nr.61/2022 bestimmt, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nur eintritt, wenn sie unter Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung in Anspruch genommen wird. Nach Rechtsansicht des erkennenden Richters ist unter Hinweis etwas Anderes zu verstehen als unter Benennen. Ein Hinweis benennt, das worauf hingewiesen wird nicht konkret, sondern macht darauf aufmerksam. Ein Hinweis ist somit weniger deutlich und bestimmt als die Benennung.
Bei dem gegenständlichen Grundbuchsantrag wurde die gesetzliche Bestimmung des § 26a Abs 1 Z 1 GGG des begünstigten Erwerbvorgangs zwar nicht konkret benannt, aber es wurde darauf ausreichend hingewiesen, im Sinne des Abs 2 leg.cit. So wurde beim Begehren zu 1 Eigentumsrecht - Einverleibung auf einen begünstigten Erwerbsvorgang hingewiesen, ausgeführt, dass der Übernehmer der Sohn der Geschenkgeberin ist, was durch die Vorlage der Geburtsurkunde bescheinigt ist, weiter wurde der Einheitswert ziffernmäßig angegeben und durch die vorgelegte Einheitswertabfrage bescheinigt und die Eintragungsgebühr anhand des dreifachen Einheitswertes berechnet und ausgewiesen. Dadurch wurde auf die Tatbestandselemente eines begünstigen Erwerbvorgangs des § 26a Abs 1 Z 1 GGG hingewiesen, auch wenn die konkrete gesetzliche Norm nicht genannt wurde. Damit wurde der formalen Voraussetzung des Abs 2 leg.cit. zur Erlangung der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage noch entsprochen.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH vom 26.06.2003, Ra 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen, zu deren Klärung weitere Erhebungen nicht erforderlich waren.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung dazu, wie der Begriff „Hinweis“ in § 26a Abs 2 GGG in der Fassung vor BGBl. I Nr.61/2022 auszulegen ist, was auch für die aktuelle in Kraft stehende gesetzliche Bestimmung von Bedeutung ist. Nämlich, ob die gesetzliche Norm konkret angeführt und benannt werden muss, oder ob die Benennung der Tatbestandmerkmale der gesetzlichen Bestimmung in der Eingabe ausreichend ist, um einen begünstigten Erwerbsvorgang nach § 26a Abs 1 Z 1 und Z 2 GGG geltend zu machen. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. ((plus nähere Begründung))
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