FPG §67
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1
ZustG §13 Abs1
ZustG §17 Abs1
ZustG §2 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I421.2261696.1.01
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch Ruhri und Partner Rechtsanwälte, RA in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 03.02.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2023, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 16.06.2021, rechtskräftig seit 01.12.2021, zu XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 SMG sowie der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 07.01.2022 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
3. Mit Bescheid vom 03.02.2022, Zl. XXXX , erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.)
4. In weiterer Folge hat das BFA die Zustellung des genannten Bescheides an die Meldeadresse, XXXX , des Beschwerdeführers verfügt. Da der Beschwerdeführer bei einem Zustellversuch am 07.02.2022 in der Wohnung an seiner Meldeadresse in XXXX nicht angetroffen werden konnte, wurde dieser Bescheid beim Zustellpostamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 08.02.2022), vom Beschwerdeführer jedoch nicht innerhalb der Abholfrist behoben.
5. Am 17.03.2022 trat der Beschwerdeführer die Strafe in der Justizanstalt XXXX an. Dort fand aufgrund des in Pkt. 3 genannten Bescheides am 05.04.2022 ein 20-minütiges Rückkehrberatungsgespräch durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH statt.
6. Eine gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vertreten durch den Rechtsanwalt per Post am 27.10.2022 bei der belangten Behörde ein. Diese legte mit Schriftsatz vom 31.10.2022 den Behördenakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Am 11.11.2022 erging vom Bundesverwaltungsgericht ein schriftlicher Verspätungsvorhalt an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit dem Auftrag zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
8. Am 25.11.2022 langte eine Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr an der „Adresse XXXX “ gewohnt habe und daher eine fristauslösende Zustellung des Bescheides nicht erfolgen habe können. Der Beschwerdeführer sei bei der Rückkehrberatung nicht darauf hingewiesen worden, dass ein entsprechender Bescheid vorgelegen habe.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2023, I421 2261696-1/9E, wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
10. Nach dagegen erhobener außerordentlicher Revision an den Verwaltungsgerichtshof hob dieser mit Erkenntnis vom 27.04.2023, Ra 2023/21/0049-9 den genannten Beschluss wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
11. Am 13.09.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und einer Vertretung des BFA eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Der in der Justizanstalt XXXX aufhältige Beschwerdeführer nahm mittels Videokonferenz an der Verhandlung teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben.
Der Beschwerdeführer schloss am 28.06.2021 mit R. und A. XXXX (im Folgenden Vermieter, vermietende Partei) einen Mietvertrag über die im vierten Stock des Hauses XXXX gelegene Wohnung ab. Dabei wurde vereinbart, dass das Mietverhältnis mit 01.06.2021 beginnt, auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen wird und endet ohne dass es einer Aufkündigung bedarf. Zudem wurde festgelegt, dass die Mietpartei berechtigt ist, das Mietverhältnis nach dem zwölften Monat unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsletzten aufzukündigen. Der Beschwerdeführer war von 31.05.2021 bis 04.04.2022 an der Adresse XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Der monatliche Mietzins betrug EUR 469,32, den die vermietende Partei dem Beschwerdeführer jeweils am Monatsanfang vorschrieb und der vom Beschwerdeführer für die Monate Mai 2021 bis November 2021 auch verrichtet wurde. Für die Monate Dezember 2021 bis März 2022 wurde der Mietzins vorgeschrieben, eine Zahlung seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 03.02.2022 erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot ohne Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes und aberkannte einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung.
Der Beschwerdeführer konnte bei einem Zustellversuch des genannten Bescheides am 07.02.2022 in der Wohnung an seiner Meldeadresse, XXXX , nicht angetroffen werden. Deshalb wurde dieser Bescheid beim Zustellpostamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 08.02.2022), vom Beschwerdeführer jedoch nicht innerhalb der Abholfrist behoben. Am 02.03.2022 wurde der Bescheid an das BFA retourniert, mit dem Vermerk „nicht behoben, Abholfrist abgelaufen“.
Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Zustellversuches an der Zustelladresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er hatte im Zustellzeitpunkt seinen regelmäßigen Aufenthalt an der Meldeadresse nicht aufgegeben. Das Mietverhältnis war noch aufrecht. Aufgrund des regelmäßigen Aufenthaltes an seiner von der Behörde zur Zustellung herangezogenen Postadresse, war eine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 08.02.2022 nach § 17 ZustG möglich.
Am 17.03.2022 trat der Beschwerdeführer die Strafe in der Justizanstalt XXXX an. Bevor er die Haft antrat, räumte er die Wohnung und hinterlegte er die Wohnungsschlüssel im Postfach, die die Vermieterin Mitte März 2022 diesem entnahm.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Gerichtsakt. Zudem wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, aus dem Informationsverbundsystems Zentralen Fremdenregister, aus dem Strafregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug eingeholt.
Die Feststellungen zum Zustellversuch und zur Hinterlegung ergeben sich aus dem RSa Rückscheinbrief (AS 437), auf welchen angegeben wurde, dass der Zustellversuch am 07.02.2022 erfolgte, und der Bescheid mit 08.02.2022 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt wurde. Darauf wurde vermerkt, dass eine Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde.
Zudem wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und der Beschwerdeführer über Videokonferenz vom erkennenden Richter einvernommen, sodass sich dieser einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte.
Darüber hinaus ersuchte der erkennende Richter die vermietende Partei der Wohnung im XXXX Auskunft darüber zu geben, wann der Beschwerdeführer die Wohnung geräumt und die Schlüssel übergeben habe und wurden die Antwort der Vermieterin vom 14.09.2023 sowie der von ihr übermittelte Mietvertrag und Bestandnehmerkontoauszug zum Akt genommen.
Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides an der Adresse XXXX gemeldet war. Auch sind darin die Unterkunftgeber ersichtlich.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen regelmäßigen Aufenthalt an der Zustelladresse im Zustellzeitpunkt nicht aufgegeben hatte, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter, den Angaben der Vermieterin im E-Mail vom 14.09.2023, dem Mietvertrag und dem Bestandnehmerkontoauszug. Dabei ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer vom erkennenden Richter dazu befragt, wann er an der Zustelladresse gewohnt habe, glaubhaft angab, im Dezember 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen worden zu sein, dann kurz für einen Monat in der XXXX gewohnt zu haben und dann im XXXX , wo er bis zu seinem Haftantritt geblieben sei (Protokoll vom 13.09.2023, S 4). Dass der Beschwerdeführer bis zum Haftantritt an der Zustelladresse gewohnt hat, lässt sich darüber hinaus auch den Angaben der Vermieterin entnehmen, zumal diese angab, dass der Beschwerdeführer ihr, da er nach ihrer Information die Haft antreten habe müssen, mitteilen habe lassen, die Wohnung geräumt zu haben und die Wohnungsschlüssel hinterlegt zu haben, welche sie am 10. oder 11.03. aus dem Postfach genommen habe. Den Angaben des Beschwerdeführers, im Jahr 2022 keine Miete mehr bezahlt zu haben, stimmen mit dem Bestandnehmerkontoauszug überein. Aus diesem lässt sich auch entnehmen, dass dem Beschwerdeführer der Mietzins bis März 2022 vorgeschrieben wurde, aber seitens des Beschwerdeführers seit Dezember 2021 keine Zahlung mehr erfolgte. Sollte der Beschwerdeführer - wie er in der Verhandlung angab - die Wohnung im Dezember 2021 gekündigt haben, hat er sich dennoch unter Einhaltung der im Mietvertrag vorgeschriebenen dreimonatigen Kündigungsfrist dort bis März aufhalten können und besaß noch bis spätestens 11.03.2022 die Wohnungsschlüssel.
Da die Vermieterin die Wohnungsschlüssel am 10. oder 11.03. dem Postfach entnommen hat, hat der Beschwerdeführer spätestens bei Hinterlegung der Wohnungsschlüssel im Postfach die Hinterlegungsverständigung auffinden können.
Demgegenüber war den Angaben des Beschwerdeführers, sich bei seiner Freundin aufgehalten zu haben, insofern wenig Glauben zu schenken, als er dies erst auf die spezifische Frage seines Rechtsvertreters, „Sie haben gegen Ende des Mietverhältnisses noch woanders gewohnt?“ und in Widerspruch zu seinen zuvor getätigten Ausführungen angab. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer dem erkennenden Richter gegenüber nicht sofort schilderte, vor seinem Haftaufenthalt nicht an der Meldeadresse, sondern bei seiner Freundin gewohnt zu haben, sondern dies erst auf Nachfrage seines Rechtsvertreters zu Protokoll gab. Bescheinigungsmittel dafür, dass er sich regelmäßig an der Adresse seiner Freundin aufgehalten hat, liegen indes nicht vor.
Vielmehr sprechen die Angaben des Beschwerdeführers und der Vermieterin in Verbindung mit dem Mietvertrag und dem persönlichen Eindruck in der Verhandlung, dass er zum Zeitpunkt des Zustellversuches den regelmäßigen Aufenthalt an seiner Meldeadresse nicht aufgegeben hatte und die betreffende Wohnung als Abgabestelle in Betracht kam.
Die Zulässigkeit der Zustellung mittels Hinterlegung am 08.02.2022 war deswegen festzustellen, da die belangte Behörde davon ausgehen konnte, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der betreffenden Postadresse aufhält.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mittels RSa an seine Postadresse XXXX übermittelt, wobei an seiner Postadresse niemand angetroffen wurde und die RSa-Sendung sodann zur Abholung ab 08.02.2022 gemäß § 17 ZuStG hinterlegt wurde. Diese Sendung wurde nicht behoben und wieder retourniert.
Gemäß § 2 Z 4 ZustG stellt (u.a.) die Wohnung eine Abgabestelle dar, an der ein Dokument gemäß § 13 Abs. 1 ZustG dem Empfänger zugestellt werden darf. Unter einer Wohnung im genannten Sinn ist jede Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt. Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben, sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers. Die Eigenschaft eines Ortes als Abgabestelle geht (erst) verloren, wenn die Nahebeziehung des Empfängers zu ihm auf Dauer oder doch für einen so langen Zeitraum erlischt, dass nach den Gepflogenheiten des Lebens das Warten auf eine Rückkehr in angemessener Zeit nicht zumutbar ist (vgl. etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0064, Rn. 10, mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „regelmäßiger Aufenthalt“ an der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 1 ZustG nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt (vgl. VwGH 29.1.2004, 2003/11/0070, mwN).
Die Tatsache, dass der Empfänger an einer bestimmten Adresse polizeilich angemeldet war, lässt noch keine zweifelsfreien Rückschlüsse darauf zu, dass er sich in der angegebenen Wohnung auch regelmäßig aufhält (vgl VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070).
3.2 Gegenständlich war der Beschwerdeführer an der Zustelladresse nicht nur behördlich gemeldet, sondern hielt er sich dort bis zum Haftantritt regelmäßig auf. Zum Zeitpunkt des Zustellversuches am 07.02.2022 hat er den regelmäßigen Aufenthalt an der Meldeadresse nicht aufgegeben.
Demnach konnte der Bescheid an der Meldeadresse des Beschwerdeführers durch Hinterlegung zugestellt werden. Der Bescheid war mit Dienstag, 08.02.2022, (Beginn der Abholfrist) hinterlegt. Eine Verständigung zur Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt.
Die Frist zur Abholung des Bescheides hat damit am Dienstag, 08.02.2022, begonnen, weshalb der Bescheid mit 08.02.2022 als zugestellt gilt. Der letzte Tag der vierwöchigen Beschwerdefrist war damit der Dienstag, 08.03.2022, weshalb sich die gegenständliche Beschwerde, zur Post gegeben am 27.10.2022, als verspätet erweist. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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