AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:I419.2298956.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter MMag. Marc Deiser und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 02.07.2024 betreffend Anspruchsverlust nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2024, XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab 18.06.2024 verloren habe. Dieser habe die Arbeitsaufnahme im Hotel der K. GmbH mit möglichen Arbeitsantritt am 18.06.2024 ohne triftigen Grund vereitelt. Nachsichtsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen.
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe ein Stellenangebot als stellvertretende Restaurantleitung bekommen zu haben. Er sei nie in dieser Funktion tätig gewesen, Hauptproblem sei die Sprache. Von 1996 bis 2014 habe er im Hotel der K. GmbH gearbeitet, und wenn alles in Ordnung wäre, hätte er es auch länger getan.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Da es sich um eine entsprechend dem Kollektivvertrag entlohnte Beschäftigung im Wohnort des Beschwerdeführers und in dem von ihm gesuchten Bereich der gehobenen Hotellerie gehandelt hätte, wäre eine Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung gegeben. Der Beschwerdeführer habe sich auf die zugewiesene Stelle nicht beworben. Seinem Vorbringen, dass er bereits von 1996 bis 2014 dort gearbeitet hätte und nicht mehr arbeiten wolle, sei entgegenzuhalten, dass seither zehn Jahre vergangen seien. Daher sei es ihm jedenfalls zumutbar gewesen, erneut eine Arbeitsaufnahme dort auszuprobieren. Konkrete Vorwürfe gegen den Dienstgeber habe er nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe mangels Bewerbung ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet und dadurch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert und den Tatbestand der Vereitelung erfüllt.
4. Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, von 1996 bis 2014 als Schankmitarbeiter im genannten Hotel beschäftigt gewesen zu sein; als stellvertretende Restaurantleitung habe er noch nie gearbeitet, das sei eine große Verantwortung in einem Fünfsternehotel, was er dem AMS-Betreuer Herrn M. auch erklärt habe. Das Hauptproblem seien die Deutschkenntnisse. Dieser wolle es nicht verstehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, Mitte 50 und seit 1996 im Inland gemeldet. Er bezog hier nach einer einjährigen Beschäftigung im Ausland 2023/24 von Ende April 2024 bis Ende September 2024 Arbeitslosengeld. Seit 01.10.2024 steht er wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis bei der Arbeitgeberin, in deren Betrieb er bereits bis 2023 tätig war.
1.2 Die Betreuungsvereinbarung vom 29.04.2024 hält fest, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Vollzeitstelle in seiner Wohn- und den umliegenden Gemeinden als Chef de Rang unterstützen werde. Dieser habe keine Betreuungspflichten und verfüge über einen PKW oder andere Möglichkeiten, den Arbeitsplatz zu erreichen.
1.3 Beim Kontrollmeldetermin am 18.06.2024 wies das AMS dem Beschwerdeführer eine Ganzjahresstelle als stellvertretende Restaurantleitung im „5-Sterne-Erwachsenen-Wellnesshotel“ der K. GmbH in Vollzeit mit 45 Stunden Normalarbeitszeit mit einem Mindestentgelt von netto € 2.300,-- / brutto € 3.262,42 monatlich und Bereitschaft zur Überzahlung. Zugesagt waren ferner Kost und Logis sowie die kostenlose Nutzung der „Wellness- und Badelandschaft“.
Die Tätigkeit war unter anderem beschrieben mit Empfang und Betreuung der anspruchsvollen Gäste, schnelle und gastorientierte Behandlung von Reklamationen, Führung des Restaurantteams in Abwesenheit der Restaurantleitung sowie Mithilfe bei der Dienstplanerstellung und Inventur. Als Anforderungen angegeben waren unter anderem abgeschlossene Berufsausbildung, mehrjährige Berufserfahrung in der gehobenen Hotellerie, umfassende Fachkenntnisse, entsprechende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift sowie ausgeprägte und kommunikative Gastgeberpersönlichkeit.
Der Arbeitsplatz war in seiner Wohngemeinde. Er wohnt seit 1996 in dieser Gemeinde, von 2004 bis 2011 mit Nebenwohnsitz. Seither war er bei mehreren Arbeitsgebern im Hotel- und Gastgewerbe tätig, unter anderem – mit branchentypischen wochenweisen Abmeldungen zwischen den Saisonen – von Sommer 1996 bis Herbst 2003 im Hotelbetrieb der K. GmbH, welcher vor deren Gründung von einem Einzelunternehmer betrieben wurde, und neuerlich von Juni 2004 bis Oktober 2014 durchgehend in diesem Betrieb. Dazwischen war er nacheinander in zwei Hotels in einer Gemeinde des Nachbarbezirks tätig.
Der frühere Einzelunternehmer war bis November 2014 Geschäftsführer der K. GmbH und ist jetzt Mitte 70, seither ist sein Sohn mit derzeit Mitte 40 alleiniger Geschäftsführer, der bereits 2004 leitend im Betrieb mitarbeitete.
Als Bewerbungsart war in der Zuweisung, da das AMS die Personalvorauswahl übernommen hatte, der Name einer AMS-Mitarbeiterin und die E-Mail-Adresse des Service für Unternehmen der regionalen Geschäftsstelle angeführt. Dazu heißt es: „Richten Sie daher Ihre Bewerbung direkt an uns. [...] Bewerben Sie sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben. [...] Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen. [...] Passt das Stellenangebot nicht zu Ihren Qualifikationen oder unseren Vereinbarungen, kontaktieren Sie uns bitte sofort.“
1.4 Zur erfolgten Stellenzuweisung erklärte der Beschwerdeführer seinem Betreuer sogleich beim Kontrolltermin, er habe von 1996 bis 2014 bereits dort gearbeitet und wolle dies nicht mehr tun. Einwendungen betreffend die Zumutbarkeit der Stelle, wie gesundheitliche Gründe, tägliche Wegzeiten mangelnde Erreichbarkeit, Sittlichkeit oder Entlohnung etc., verneinte er.
Das AMS fertigte darüber mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift an, in der die Belehrung über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG und das Unterbleiben einer Bewerbung für die Stelle festgehalten sind. Am nächsten Morgen schrieb der Beschwerdeführer dem AMS, dass er höflich erklärt habe, dass er als Chef de Rang sofort arbeiten wolle. Im Hotel der K. GmbH habe er 1996 bis 2014 gearbeitet, dort sei er „für immer fertig“.
1.5 Der Beschwerdeführer bewarb sich nicht auf die Stelle im Hotel der K. GmbH, weshalb kein Beschäftigungsverhältnis mit dieser zustande kam.
1.6 Laut dem Kollektivvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe in Tirol sind ab 01.05.2024 in Lohngruppe 2 (qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit erweitertem Verantwortungsbereich) Mindestlöhne von € 2.239,-- (bis drei Jahre) bis € 2.474,10,-- (ab 22 Jahren) festgelegt.
Die zugewiesene Stelle als stellvertretender Restaurantleiter im Hotel der K. GmbH entsprach den körperlichen und sonstigen Voraussetzungen des Beschwerdeführers und brachte keine gesundheitlichen Gefahren für diesen mit sich. Der Beschwerdeführer war sich dessen und des Umstandes bewusst, dass er dann, wenn er eine Bewerbung unterlässt, zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, nahm dies aber in Kauf.
1.7 Der Beschwerdeführer war bis 30.09.2024 nicht im Inland beschäftigt, seit 01.10. arbeitet er vollversichert beschäftigt in einem Hotelbetrieb in der Nachbargemeinde.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie der Abfrage der Meldedaten im ZMR sowie jener der Arbeitgeberin im Firmenbuch. Das kollektivvertragliche Entgelt konnte der Veröffentlichung auf der Internetseite der WKO entnommen werden. (www.wko.at/oe/kollektivvertrag/loehne-gastronomie-hotellerie-tirol-2024.pdf )
2.2 Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Österreich.
2.3 Die Feststellungen, dass dieser sich nicht beim P. Hotel bewarb, und deshalb auch kein Beschäftigungsverhältnis zustande kam, sind unstrittig und ergeben sich aus denen der Beschwerdevorentscheidung. Es entspricht der Lebenserfahrung und der Logik, dass jemand, der sich nicht für eine Stelle bewirbt, in der Folge nicht angestellt wird.
2.4 Dem Beschwerdeführer, der bereits für mehrere Arbeitgeber tätig war, musste dies bewusst sein, und er hat es deshalb durch sein Verhalten in Kauf genommen, weil er sich auch anders entscheiden konnte. Er hat dies im Verfahren beim AMS auch nie bestritten, sondern angeführt, dass er beim zugewiesenen Arbeitgeber bereits von 1996 bis 2014 gearbeitet habe und nicht mehr arbeiten wolle, was der Grund dafür sei, dass er sich nicht bewerbe.
Im Stellenangebot waren „entsprechende Deutsch Kenntnisse in Wort und Schrift“ vorausgesetzt. Davon, dass der aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer über solche verfügt, ist aufgrund des Umstandes auszugehen, dass er seit 1996 in Österreich lebt sowie im Hotel- und Gastgewerbe tätig ist. Warum der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse für die Tätigkeit als Chef de Rang als ausreichend qualifiziert, nicht aber für die Tätigkeit als stellvertretender Restaurantleiter wird nicht vorgebracht und erschließt sich auch sonst nicht. Angesichts der vergleichbaren Tätigkeiten – der Chef de Rang ist dem Restaurantleiter und dessen Stellvertreter unterstellt, in deren Abwesenheit er verantwortlich für den reibungslosen Ablauf des Service ist, empfängt die Gäste, platziert sie, spricht Empfehlungen aus und nimmt die Bestellungen auf – sind unterschiedliche Sprachanforderungen nicht anzunehmen. Zudem wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer Zweifel an der Eignung seiner Sprachkenntnisse entsprechend der Aufforderung „Passt das Stellenangebot nicht zu Ihren Qualifikationen...“ sofort geäußert hätte.
2.5 Es liegt kein Hinweis vor, dass der Beschwerdeführer die sonstigen Anforderungen im Stellenprofil (abgeschlossene Berufsausbildung, mehrjährige Berufsausbildung in der gehobenen Hotellerie, umfassende Fachkenntnisse, ausgeprägte und kommunikative Gastgeberpersönlichkeit) nicht erfüllt, weshalb die Feststellung zu treffen war, dass die Stelle dem Beschwerdeführer entsprochen hätte. Einzig mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde und im Vorlageantrag geäußerten Bedenken, als stellvertretender Restaurantleiter noch nie gearbeitet zu haben, zeigt er nicht auf, dass er für diese Tätigkeit, einen Aufstieg um eine Ebene, nicht geeignet ist. Demnach lag auch für das Verwaltungsgericht kein Zweifel an der Zumutbarkeit vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Zum Anspruchsverlust legt § 10 Abs. 1 AlVG fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Das gilt nach § 38 AlVG auch für die Notstandshilfe.
3.2 Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist dem Grunde nach, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.
3.3 Eine Beschäftigung ist nach § 9 Abs. 2 AlVG zumutbar, wenn sie – unter anderem – den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, deren Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.
Im vorliegenden Stellenangebot waren weder außergewöhnliche noch besonders gute Deutschkenntnisse gefordert, sondern „entsprechende“, die sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung im Hotel- und Gastgewerbe und seiner Absicht, als Chef de rang tätig zu werden, zutrauen konnte. Der Beschwerdeführer hätte sich damit als stellvertretender Restaurantleiter bewerben müssen, worauf Gelegenheit gewesen wäre, auch zu entscheiden, ob seine Deutschkenntnisse „entsprechende“, sind d. h. ausreichend, oder nicht.
Nach den Feststellungen entspricht die Stelle seinen körperlichen und sonstigen Voraussetzungen und ist angemessen entlohnt, weil die Bezahlung über den Beträgen des Kollektivvertrages liegt. (VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084, mwN) Aus welchen anderen Gründen des § 9 Abs. 2 AlVG sie nicht zumutbar sein sollte, ist nicht zu sehen. Demnach war dem Beschwerdeführer die vermittelte Tätigkeit als stellvertretender Restaurantleiter zumutbar, und die Zuweisung der Beschäftigung erweist sich als zulässig.
3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023)
3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023, mwN)
Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187, mwN)
3.6 Wie bereits dargelegt, hat sich der Beschwerdeführer auf die ihm zugewiesene und zumutbare Stelle nicht beworben und sohin ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet.
Wie festgestellt, lag die Kausalität für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung vor, zumal der Beschwerdeführer mit dem Unterlassen der Bewerbung die Chance verringert hat, eingestellt zu werden. Ihm war auch bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, und ein Unterlassen der Bewerbung zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei er dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit seinem Eintreten abgefunden hat. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben.
3.7 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches nach Anhörung des Regionalbeirates in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)
Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)
3.8 Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer bis 30.09.2024 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen, somit weit über die Zeit der Sperre des Bezuges hinaus.
Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zumutbarkeit und Vereitelungshandlungen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Der Sachverhalt ist unstrittig.
Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
