ASVG §67 Abs4
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:I413.2236930.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Gottfried KOSTENZER und Dr. Ludwig KÖSSLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Mag. (FH) Thomas TRENKWALDER, Steuerberater und RA Dr. Michael HOHENAUER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Tirol (ÖGK-T) vom 24.09.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2021, am 16.12.2022 und am 28.02.2023 zu Recht erkannt:
A)I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:
" XXXX , geb. XXXX , haftet als Betriebsnachfolgerin zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers, XXXX , aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis einschließlich Jänner 2020 von EUR 46.631,99 zuzüglich Nebengebühren in Höhe von EUR 316,81, insgesamt EUR 46.948,80 und Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 11.09.2020 3,38 % p.a. aus EUR 46.948,80.
XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen."
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt: "Frau XXXX , geb. XXXX , haftet als Betriebsnachfolgerin zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers, XXXX , aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis März 2020 von EUR 49.840,29 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 11.09.2020 3,38 % p.a. aus EUR 48.521,86. Frau XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen."
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 06.10.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die dagegen erhobene Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Am 22.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021, GZ I413 2236930-1/6E, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides lautete wie folgt: " XXXX , geb. XXXX , haftet als Betriebsnachfolgerin zur ungeteilten Hand für die rückständigen Beiträge und Nebengebühren des Vorgängers, XXXX , aus den Vorschreibungen für die Zeiträume November 2019 bis einschließlich Jänner 2020 von EUR 46.631,99 zuzüglich Nebengebühren in Höhe von EUR 316,81, insgesamt EUR 46.948,80 und Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 11.09.2020 3,38 % p.a. aus EUR 46.948,80. XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen." Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.09.2022, Ra 2021/08/0058-7, wurde einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Am 16.12.2022 sowie am 28.02.2023 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, zwei weitere mündliche Verhandlungen statt, im Zuge derer die Einvernahme von insgesamt 14 Zeugen sowie der Beschwerdeführerin erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch einen gemäß § 6 BVwGG iVm § 414 Abs 2 und 3 ASVG gebildeten Senat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit dem zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen undatierten Kaufvertrag kaufte die Beschwerdeführerin insgesamt 23 Fahrzeuge (vier Stück Fiat Ducato, 16 Stück Mercedes Sprinter, ein Stück Iveco 35C14, ein Stück Veldhuizen 03, ein Stück Beck 03) von der XXXX zum Kaufpreis von gesamt EUR 120.000,00 (darin enthalten EUR 20.000,00 an Umsatzsteuer). Dieser Kaufpreis wurde über einen bei der Raiffeisenbank XXXX abgeschlossenen Abstattungskreditvertrag finanziert und am 04.12.2019 geleistet. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 04.10.2021, 9 St 127/20d, wurde Anklage dahingehend erhoben, dass im Zeitraum vom 01.02.2020 bis 10.09.2020 (Datum der Konkurseröffnung) zudem Betriebsmittel der XXXX und zwar zumindest zehn Fahrzeuge sowie 83 Firmenhandys unentgeltlich der XXXX , deren alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin die Beschwerdeführerin ist, sowie auch der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden, wobei die monatlich anfallenden Leasingentgelte, Kaufpreisraten und Verbindungsentgelte weiterhin der XXXX anlasteten. Ermittlungen des Masseverwalters der XXXX ergaben, dass die Beschwerdeführerin neben den 23 Fahrzeugen mindestens vier weitere Fahrzeuge übernommen hat.
XXXX – bis zum 14.11.2019 XXXX – wurde von XXXX , dem Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 gegründet. Die Gesellschaft betreibt seit ihrer Gründung ein Transportunternehmen. Er war bis zum 14.11.2019 der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Seit 14.11.2019 ist XXXX alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft, die an diesem Tag auch ihren Sitz von Innsbruck nach Sistrans verlegte. Die Gesellschaft ist Inhaberin des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt.“ Ihr gewerberechtlicher Geschäftsführer war bis 14.11.2019 XXXX . Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 10.09.2020, XXXX der Konkurs eröffnet und in weiterer Folge die Gesellschaft am 12.09.2020 gelöscht. Der Fuhrpark der XXXX umfasste 16 LKW über 3,5 Tonnen sowie 26 Kleintransporter, zwei Anhänger und zwei Klein-PKW.
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Einzelunternehmen am Standort XXXX , XXXX , und verfügt seit 01.02.2018 über die Gewerbeberechtigung „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“, welches sie in Tirol ausübt. Die Beschwerdeführerin hat beginnend mit Ende Jänner 2020/Anfang Feber 2020 ihr Unternehmen operativ zu führen begonnen. Auf den übernommenen Fahrzeugen war (und ist nach wie vor) teilweise noch die Aufschrift „ XXXX “ angebracht. Die von der XXXX übernommenen Fahrzeuge stellen das wesentliche Betriebsmittel ihres Transportunternehmens dar, wobei zur Ausübung ihres Gewerbes auch Fahrer zwingend erforderlich sind.
Die XXXX beschäftigte im Zeitraum 01.11.2019 bis 31.03.2020 zu unterschiedlichen Zeiten innerhalb dieses Zeitraums insgesamt 44 Dienstnehmer, darunter XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 09.01.2020), XXXX (von 01.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 10.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 01.08.2019 bis 02.01.2020), XXXX (von 15.112019 bis 10.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020), XXXX (von 02.12.2019 bis 27.12.2019), XXXX (von 02.12.2019 bis 11.12.2019), XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020) sowie XXXX (von 02.12.2019 bis 31.01.2020).
Die Beschwerdeführerin beschäftigte im Zeitraum 01.01.2020 bis 14.07.2020 zu unterschiedlichen Zeiten innerhalb dieses Zeitraumes insgesamt 26 Dienstnehmer, darunter die folgenden früheren Dienstnehmer der XXXX , welche die Beschwerdeführerin eingestellt hatte: XXXX (seit 10.02.2020), XXXX (seit 13.02.2020), XXXX (von 18.03.2020 bis 30.04.2020 und seit 01.05.2020), XXXX (von 10.02.2020 bis 28.02.2020), XXXX (von 16.04.2020 bis 20.04.2020), XXXX (von 10.02.2020 bis 29.02.2020), XXXX (seit 10.02.2020), XXXX (seit 01.03.2020), XXXX (von 13.01.2020 bis 24.03.2020 und seit 23.06.2020), XXXX (seit 13.02.2020), XXXX (von 10.01.2020 bis 29.05.2019 und von 30.05.2020 bis 07.06.2020), XXXX (von 02.03.2020 bis 05.06.2020 und von 06.06.2020 bis 09.06.2020), XXXX (seit 06.03.2020) sowie XXXX (seit 10.02.2020).
Die XXXX schuldet der belangten Behörde an Beiträgen zur Sozialversicherung und Nebengebühren gerechnet bis zum 10.09.2020 einen Betrag von EUR 48.521.86 an Beiträgen zur Sozialversicherung, EUR 1.001,62 an Verzugszinsen und EUR 316,81 an Nebengebühren, insgesamt sohin den Betrag von EUR 49.849,29, welche fällig und vollstreckbar sind.
Die XXXX hat die vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung von der nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet.
Der Betrieb der XXXX ist spätestens am 01.02.2020 an die Beschwerdeführerin übergegangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Kaufvertrag zwischen der XXXX und der Beschwerdeführerin, in welchem die gekauften Fahrzeuge im Detail aufgelistet sind, sowie zum Kaufpreis und seiner Finanzierung ergeben sich zweifelsfrei aus der im Verwaltungsakt einliegenden Kopie des Kaufvertrages und der Bestätigung der Raiffeisenbank XXXX vom 27.02.2020. Aus der Bestätigung ergibt sich auch der Zeitpunkt der Bezahlung des Kaufpreises. Dass es sich dabei um 23 Fahrzeuge gehandelt hat, ergibt sich einerseits aus den 23 im Kaufvertrag aufgelisteten Fahrzeugpositionen, andererseits auch explizit aus dem vierten Bericht des Masseverwalters der XXXX vom 04.03.2021, weshalb (zuletzt) dem Vorbringen im aufgetragenen Schriftsatz vom 13.12.2022, wonach 22 Fahrzeuge erworben wurden, nicht gefolgt werden kann. Dieser Bericht des Masseverwalters ist im Insolvenzakt zur XXXX befindlich, der in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 dargetan und verlesen wurde (Protokoll vom 28.02.2023, S 2). In ebendiesem liegt auch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 04.10.2021 ein. Die Feststellung, wonach Ermittlungen des Masseverwalters der XXXX ergaben, dass die Beschwerdeführerin mindestens vier weitere Fahrzeuge übernommen hat, basiert auf dem im Insolvenzakt befindlichen sechsten Bericht des Masseverwalters vom 01.07.2021 (S 4), dem als Beilage ./7 auch die dazu als „Kaufvertrag“ fungierenden Formblätter – ohne Angaben von Kaufpreis, Fahrzeugtyp, Marke oder weitere Fahrzeugbeschreibungen – beigefügt sind. Die Feststellungen zur XXXX ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Firmenbuchauszug zu FN 45413w. Dass XXXX der Ehemann der Beschwerdeführerin ist, ergibt sich aus der Aussage der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 und ihrer eigenen Darlegungen am 28.02.2023. Dass er gewerberechtlicher Geschäftsführer sowie Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft jeweils bis zum 19.11.2019 war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgenannten Firmenbuchauszug sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden GISA-Auszug und schließlich auch aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023. Die Feststellungen zum Konkursverfahren der Gesellschaft und zur Löschung im Firmenbuch ergeben sich zweifelsfrei aus dem genannten Firmenbuchauszug sowie aufgrund der Einsicht in die Ediktsdatei zu XXXX des Landesgerichts Innsbruck bzw den Insolvenzakt selbst. Die Feststellungen zum Fuhrpark der XXXX basieren auf den Ausführungen im aufgetragenen Schriftsatz vom 13.12.2022, die im Wesentlichen bzw vom Umfang her auch mit dem im Insolvenzakt einliegenden Anlagenverzeichnis mit Stand 31.12.2018 in Einklang zu bringen sind. Dass die Beschwerdeführerin alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der XXXX ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich eingeholten Firmenbuchauszug (OZ 26). Dass diese Gesellschaft (auch) Fahrzeuge unterpreisig von XXXX angeschafft hat, ergibt sich aus dem 6. Bericht des Insovenzverwalters vom 01.07.2021.
Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Darlegungen vor der belangten Behörde und jenen ihrer Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem GISA-Auszug, der im Verwaltungsakt einliegt. Das Datum des effektiven Beginns der Gewerbeausübung ergibt sich aus den Angaben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021. Die Feststellung, dass sie in (ganz) Tirol ihr Gewerbe ausübt, fußt auf den übereinstimmenden Angaben der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung [Protokoll vom 16.12.2022, S 8 (Z4) und S 18 (Z18)]. Des Weiteren gaben mehrere Zeugen glaubhaft wieder, dass auf den übernommenen Fahrzeugen teilweise noch die Aufschrift „ XXXX “ angebracht war [Protokoll vom 16.12.2022, S 11 (Z5), S 18 und S 19 (Z3), S 21 (Z7), S 25 (Z9), S 28 (Z19), S 31 (Z11), S 33 (Z12) und S 39 (Z13)], was schließlich auch die Beschwerdeführerin selbst derart dem erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 bestätigte (Protokoll vom 28.02.2023, S 4). Nach wie vor sind Fahrzeuge mit dieser Aufschrift im Raum Innsbruck wahrzunehmen, wie der erkennende Senat aus eigener Anschauung weiß. Dass die von der XXXX übernommenen Fahrzeuge das wesentliche Betriebsmittel des Transportunternehmens der Beschwerdeführerin darstellen, ergibt sich bereits aus der Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung an sich, welcher ohne einen entsprechenden Fuhrpark die Geschäftsgrundlage entzogen würde. Es gilt zu betonen, dass ohne das Vorhandensein entsprechender Fahrzeuge ein etwaiger Kundenstock, welchen die Beschwerdeführerin als wesentliches Betriebsmittel betrachtet – was unter Punkt II. 3. noch zu behandeln sein wird – gar nicht erst bedient bzw die Zustellungen nicht erbracht werden könnten. Dies bestätigte zuletzt auch die Beschwerdeführerin selber im Zuge der mündlichen Verhandlung, bezeichnete sie dabei die Sprinter, also die Fahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen, sowie die Fahrer als ihre wichtigsten Betriebsmittel (Protokoll vom 28.02.2023, S 3). Auch ein dazu befragter Zeuge schilderte in Einklang damit, dass Fahrzeuge und Fahrer für das Geschäft der Beschwerdeführerin absolut notwendig seien [Protokoll vom 16.12.2022, S 12 und S 14 (Z5)]. Dass zur Ausübung ihres Gewerbes auch Fahrer erforderlich sind, stellt sich in Anbetracht dessen, dass anderenfalls der vorhandene Fuhrpark schlichtweg nicht bewegt würde und eine Transportleistung damit nicht erbracht werden kann, als nachvollziehbar dar. Das Vorbringen, wonach es sich bei dem Lager um ein wesentliches Betriebsmittel handle, stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Zeugen glaubhaft schilderten, dass die Lagerhaltung eigentlich nicht erforderlich gewesen war, weil direkt von den Speditionen Güter weitertransportiert wurden und nur ganz selten beispielsweise Möbel eingelagert wurden (was sich aber nicht als optimal herausgestellt habe), als nicht zutreffend dar [Protokoll vom 16.12.2022, S 12 und S 13 (Z5)]. Ein weiterer Zeuge bezeichnete in Übereinstimmung damit das Lager als klein [Protokoll vom 16.12.2022, S 7 (Z4)] und begrenzte schließlich auch die Beschwerdeführerin selbst in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung ihres Lagers, indem sie ausführte, dass (lediglich) für bestimmte Kunden auch Zwischenlagerungen durchgeführt würden (Protokoll vom 28.02.2023, S 3), woran die Angaben ihres Ehegatten bzw Zeugen, wonach ein Lager notwendig sei (Protokoll vom 28.02.2023, S 10), nichts ändern vermögen.
Unter Berücksichtigung dieser Darlegungen und in Ansehung an das von der Beschwerdeführerin ausgeübten Gewerbe im Bereich der Güterbeförderung bis zu 3,5 Tonnen versetzen bei objektiver Betrachtungsweise gerade die Fahrzeuge sie in die Lage, den Betrieb XXXX als Transportunternehmen fortzusetzen, mag der Umfang auch in Anbetracht der im Vergleich zur XXXX zur Verfügung stehenden Fahrzeuge geringer sein. Die XXXX selbst war in Anbetracht ihrer – zur Beschwerdeführerin gleichlautenden – Gewerbeberechtigung zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3,5 Tonnen nicht übersteigen durfte, zu keiner weitreichenderen Güterbeförderung berechtigt. Dass die Beschwerdeführerin Fahrzeuge auch woanders hätte kaufen können, steht dem nicht entgegen, ebenso wenig, dass nicht der gesamte Fuhrpark erworben wurde. Ob nämlich der gesamte Fuhrpark der XXXX oder – wie im gegenständliche Beschwerdefall nach Bericht des Masseverwalters mehr als die Hälfte der Fahrzeuge übernommen wurde, führt im Ergebnis nur dazu, dass ein geringeres Auftragsvolumen bedient werden kann, hat aber keinerlei Einfluss auf die Möglichkeit zur objektiven Fortsetzung des Betriebes an sich.
Die Feststellungen zur Zahl der Dienstnehmer, die die XXXX im Zeitraum 01.11.2019 bis 31.03.2020 beschäftigte, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Liste der Dienstnehmer (WEBEKU-Dienstnehmerermittlung. Die Feststellungen zur den beschäftigten Dienstnehmern der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.01.2020 bis 14.07.2020 ergeben sich zweifelsfrei aus der im Verwaltungsakt einliegenden Dienstnehmerliste (WEBEKU – Dienstnehmerermittlung) für diesen Zeitraum sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 und bestätigte die Beschwerdeführerin über Vorhalt der Dienstnehmerermittlung für den Zeitraum 01.11.2019 bis 31.03.2020 auch selbst, dass diese Personen für sie gearbeitet hätten (Protokoll vom 28.02.2023, S 5). Dass die angeführten Dienstnehmer der Beschwerdeführerin alle zuvor bei der XXXX als Dienstnehmer beschäftigt waren, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Abgleich der beiden im Verwaltungsakt einliegenden, vorzitierten Dienstnehmerlisten. Dass die Beschwerdeführerin diese Dienstnehmer eingestellt hatte, zeigt die vorgenannte Aufstellung der belangten Behörde. Aufgrund des zeitlichen Konnexes zwischen der Beendigung der Beschäftigung dieser Dienstnehmer bei der XXXX und der Aufnahme der Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin ergibt sich eine Übernahmesituation betreffend diese Dienstnehmer durch die Beschwerdeführerin und konnte diese von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2021 und 28.02.2023 nicht anders plausibel erklärt werden.
Die Feststellung der fälligen und vollstreckbaren geschuldeten Beiträge, Verzugszinsen und Nebengebühren ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückstandsausweis vom 24.09.2020.
Dass die Beiträge zur Sozialversicherung von der XXXX nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Verfahrensakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
Die Feststellung zum Betriebsübergang ergibt sich aus folgender Erwägung: Die Beschwerdeführerin übernahm im Dezember 2019 die Kleintransporter und im Laufe des Jänners 2020 und Febers 2020 Dienstnehmer von der XXXX . Damit war sie spätestens im Jänner 2020 in die Lage versetzt, mit den übernommenen Betriebsmitteln und Dienstnehmern eine betriebliche Tätigkeit im Rahmen ihres Gewerbes vorzunehmen. Daher ist der Betriebsübergangszeitpunkt mit diesem Zeitpunkt, also spätestens mit 01.02.2020 anzusetzen. Der von der belangten Behörde angenommene Zeitpunkt des Betriebsübergangs erst im April 2020 ist aufgrund des maßgeblichen Sachverhalts nicht nachvollziehbar und daher unplausibel, zumal es nicht auf den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeiten der XXXX ankommen kann, sondern auf den Übergang der wesentlichen Betriebsmittel (Fahrzeuge) an die Beschwerdeführerin bzw auch in weiterer Folge der Einstellung von Fahrern zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit. Dies war spätestens der 01.02.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur teilweisen Stattgabe der Beschwerde
Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber gemäß § 67 Abs 4 ASVG für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl S 219/1897, für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage beim Versicherungsträger haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist.
Eine Übereignung des Unternehmens im Ganzen bzw eine Veräußerung des ganzen Betriebes liegt vor, wenn der Erwerber ein lebendes bzw lebensfähiges Unternehmen übernimmt; dabei müssen nicht alle zum Unternehmen gehörigen Wirtschaftsgüter übereignet werden, sondern nur jene, die die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden und den Erwerber in die Lage versetzen, das Unternehmen fortzuführen. Dabei ist die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (zB ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw) zu beantworten (VwGH 24.04.1996, 94/15/0025). Nicht entscheidend ist im gegebenen Zusammenhang, ob der Veräußerer auf Grund seiner angespannten finanziellen Situation in der Lage gewesen wäre, den Betrieb fortzuführen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Erwerber bereit ist, den erworbenen Betrieb unverändert fortzuführen, wenn die insgesamt erworbenen Wirtschaftsgüter objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglichten (VwGH 15.11.2005, 2004/14/0046).
Für einen Betriebsübergang iSd § 67 Abs 4 ASVG genügt der Erwerb jener Betriebsmittel, welche die nach Betriebsart und Betriebsgegenstand wesentliche Grundlage des Betriebes - hier ein Transportunternehmen - gebildet haben. Auch der Erwerb einzelner, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes darstellender Betriebsmittel schließt die Betriebsnachfolge nicht aus. Es ist auch nicht entscheidend, ob der Betrieb tatsächlich fortgeführt wird und ob im Falle der Fortführung der Betriebsgegenstand und die Betriebsart gleichbleiben (VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208; vgl ua VwGH 17.08.1994, 91/15/0092, VwSlg 6910 F/1994, VwGH 29.01.1998, 95/15/0037). Der Erwerber muss nur (theoretisch) in die Lage versetzt werden, mit den erworbenen Betriebsmitteln den Betrieb fortzuführen (Derntl, in Sonntag, ASVG Jahreskommentar11 2020 § 67 Rz 31; vgl auch VwGH 17.10.2012, 2012/08/0208 mwN).
Ausschlaggebend für die Betriebsnachfolgehaftung ist, ob vom Nachfolger eine organisierte Erwerbsgelegenheit als Objekt im Rechtsverkehr erworben wurde, die als solche geeignet ist, unabhängig von den im Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Gewinnchancen oder Verlustgefahren, wirtschaftlich werthafte Leistungen auf dem für sie in Betracht kommenden Markt zu erbringen. Wurden vom Nachfolger nicht ein Betrieb als solcher, sondern nur Betriebsmittel erworben, so kommt es für die Qualifizierung als Betriebserwerb im Sinne des § 67 Abs 4 ASVG darauf an, ob jene Betriebsmittel erworben wurden, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand die wesentliche Grundlage des Betriebes des Vorgängers, also die Grundlage für die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen im genannten Sinn, gebildet haben und den Erwerber mit ihrem Erwerb objektiv in die Lage versetzten, den Betrieb (in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger) - unter Einsatz weiterer, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes bildender Betriebsmittel - fortzuführen (VwGH 21.11.1989, 88/08/0130, mwN). Welche Betriebsmittel in diesem Sinne wesentlich sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und hängt im Besonderen von Art und Gegenstand des Betriebes ab (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153; VwGH 30.09.1997, 95/08/0248, mwN).
Als Betrieb ist die Summe der technischen und administrativen Einrichtungen zur planmäßigen Ausübung einer durch den Betriebszweck gekennzeichneten Erwerbstätigkeit zu verstehen (VwSlg 4763 A/1958; VwGH 17.10.2001, 98/08/0389). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenüber der hier anzuwendenden Haftungsbestimmung des § 67 Abs 4 ASVG gleich gelagerten Haftungsbestimmung des § 14 BAO als wesentliche Grundlage eines Transportunternehmens der Fuhrpark anzusehen, der dem Betriebsübernehmer die Fortführung des Betriebes ermöglicht (VwSlg 7551 F/2000; VwGH 30.09.1999, 97/15/0016; VwGH 20.06.1995, 93/13/0088; VwGH 31.05.1983, 81/14/0058).
Nach dem im Verwaltungsakt einliegenden undatierten Kaufvertrag erwarb die Beschwerdeführerin von der XXXX insgesamt 23 Fahrzeuge. Wie umfassend unter Punkt II. 2. dargelegt, stellen die von der XXXX erworbenen Fahrzeuge bei der ebenfalls in der Güterbeförderung bis maximal 3,5 Tonnen tätigen Beschwerdeführerin die zur Ausübung dieser Tätigkeit als Transportunternehmen wesentlichen Betriebsmittel dar, welche objektiv die Fortführung des Betriebes ermöglichen (vgl auch VwGH 24.10.2000, 2000/14/0091 zu § 14 BAO, auf welchen sich die höchstgerichtliche Rechtsprechung in sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung hinsichtlich Betriebstypen und Bedeutung von Betriebsmittel stützt (Derntl in Sonntag, (Hrsg), ASVG10 (2019) § 67 Rz 43)). Mit ihnen wurden somit jene Betriebsmittel erworben, die nach der Betriebsart und dem Betriebsgegenstand eines Transportunternehmens die wesentliche Grundlage des Betriebes des Vorgängers, also die Grundlage für die Erbringung wirtschaftlich werthafter Leistungen im genannten Sinn, gebildet haben und die Erwerberin mit ihrem Erwerb objektiv in die Lage versetzten, den Betrieb (in dem Umfang, mit dem Betriebsgegenstand und in der Betriebsart wie der Vorgänger) - unter Einsatz weiterer, nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes bildender Betriebsmittel - fortzuführen (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/08/0153 mit Hinweis auf VwGH 21.11.1989, 88/08/0130, mwN). Dass die Beschwerdeführerin die Fahrzeuge auch woanders hätte kaufen können, vermag am Umstand, dass diese dennoch die wesentlichen Betriebsmittel darstellen, nichts zu ändern.
Die Übernahme des Standorts ist bei einem Dienstleistungsgewerbe, welches typtischerweise einen ausgedehnteren Einzugsbereich aufweist, wie gegenständlich eben (ganz) Tirol, dabei nicht ausschlaggebend [Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG, RZ 56 und RZ 57 (Stand 01.12.2020)].
Entscheidend ist wohl aber der Kundenstock [Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG, RZ 57 (Stand 01.12.2020)]. Es kommt dabei jedoch nicht, wie die Beschwerdeführerin vermeint, auf die Anzahl der vom Betriebsnachfolger "mitgenommenen Kunden" an, sondern darauf, ob bei Fortführung des veräußerten Betriebs die Kunden weiter hätten betreut werden können (vgl VwGH 28.03.2012, 2009/08/0223 mit Hinweis auf VwGH 29.03.2006, 2004/08/0122). Dies ist in Anbetracht dessen, dass sowohl die XXXX mit eben den an die Beschwerdeführerin verkauften Fahrzeugen Transportleistungen durchführte bzw auch die XXXX in Anbetracht ihrer Gewerbeberechtigung auf ein Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen beschränkt war, nicht anzuzweifeln.
Bemerkenswert ist zudem, dass entsprechend dem Bericht des Masseverwalters seitens der Beschwerdeführerin vier weitere Fahrzeuge der XXXX übernommen wurden bzw laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Innsbruck zumindest zehn Fahrzeuge sowie 83 Firmenhandys unentgeltlich der XXXX sowie auch der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt wurden, wobei die monatlich anfallenden Leasingentgelte, Kaufpreisraten und Verbindungsentgelte weiterhin der XXXX anlasteten.
Die Übernahme der 16 unmittelbar zuvor von der XXXX beschäftigten Dienstnehmer als Kraftfahrer als nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes bildenden Betriebsmittel – zumal Arbeitskräfte nur dann zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören, wenn es sich um hochspezialisierte, für das Funktionieren des Unternehmens unentbehrliche Fachleute oder um Leitpersonal handelt (vgl zuletzt VwGH 07.09.2022, Ra 2021/08/0058), bleibt ebenfalls zu berücksichtigen. Zwar stellen diese nicht die wesentlichen Grundlagen eines Betriebes dar, jedoch spricht der Umstand, dass die Dienstnehmer entsprechend ihren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung bzw in Übereinstimmung auch mit den Dienstnehmerlisten ihre Fahrertätigkeiten bei der (zuerst XXXX und dann) XXXX im Einzelunternehmen der Beschwerdeführerin schlichtweg unverändert fortgesetzt haben, für einen Betriebsübergang. Schließlich bleibt noch festzuhalten, dass die Dienstnehmer an sich zwar in Anbetracht dessen, dass ihre Tätigkeit ausschließlich einen Führerschein der Klasse B erfordert, (leicht) austauschbar sind, sich jedoch für die Durchführung von Transporten als unerlässlich darstellen.
Inwieweit eine etwaige Betriebsstruktur, das Know-How, Rechtsverhältnisse und Immaterialgüter der XXXX für die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Transportunternehmens wesentliche Betriebsmittel darstellen würden, vermochte diese nicht substantiiert aufzuzeigen, vermeinte die Beschwerdeführerin – wie bereits dargelegt – doch selbst, dass zur Ausübung ihres Gewerbes die Fahrzeuge (und auch die Fahrer) am wichtigsten seien. Die wesentliche Grundlage des Betriebes des Betriebsvorgängers bildete – bereits in Anbetracht des Unternehmensgegenstandes – der Fuhrpark.
Damit besteht kein Zweifel, dass die Beschwerdeführerin mit diesen von der XXXX angekauften 23 Fahrzeugen als wesentliche Betriebsmittel (wobei zumindest vier weitere Fahrzeuge laut Masseverwalterbericht von ihr übernommen und auch weitere Betriebsmittel staatsanwaltschaftlich aufgegriffen wurden) in Anbetracht der damit erworbenen funktionsfähigen Einheit die Lage versetzt wurde, den Betrieb der XXXX im Bereich der Transportdienstleistungen bis zu 3,5 Tonnen weiterzuführen, wofür auch die mit den von dieser Gesellschaft übernommenen Dienstnehmern als nicht die wesentliche Grundlage des Betriebes bildenden Betriebsmittel sprechen.
Damit liegen alle Tatbestandvoraussetzungen für die Annahme einer Nachfolgerhaftung nach § 67 Abs 4 ASVG vor. Im Ergebnis ist unter Berücksichtigung dessen, dass auch die XXXX ausschließlich zur Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3,5 Tonnen nicht übersteigen durfte, berechtigt war, der Betrieb der XXXX zur Gänze an die Beschwerdeführerin übergegangen.
Der Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist iSd oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem die Beschwerdeführerin Transportdienstleistungen im Rahmen ihres Gewerbes anbieten konnte. Da sie zuvor über keine Fahrzeuge verfügte bzw nach deren Kauf noch über keine Dienstnehmer, ist der Betriebsübergang an dem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Beschwerdeführerin über die Kleintransporter und schließlich auch über Fahrer verfügte, dh spätestens zum 01.02.2020. Damit war die Haftungssumme um jene Beiträge zu reduzieren, die bei der XXXX erst nach der Übernahme des gegenständlichen Betriebes durch die Beschwerdeführerin anfielen, sodass die – unstrittig gebliebene – Haftungssumme mit EUR 46.631,99 zzgl Nebengebühren und Verzugszinsen festzusetzen war.
Im Übrigen war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis betrifft die Beurteilung eines Einzelfalles, welcher grundsätzlich keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung zukommt.
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