AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:I411.2221097.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , 2. XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , 3. XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , alle Staatsangehörige von Ägypten, der minderjährige Drittbeschwerdeführer vertreten durch seine Mutter XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 11.06.2019, ZIen. XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.09.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und dem Erstbeschwerdeführer wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG und der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer wird gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wird gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, es handelt sich um eine dreiköpfige Familie, sind Staatsangehörige von Ägypten. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.
2. Der Erstbeschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat im Februar 2015 und reiste zunächst legal nach Somalia, wo er sich bis März 2016 aufhielt. Anschließend reiste er legal nach Kenia, wo er bis zum 12.04.2016 blieb. Danach reiste er per Flugzeug mit einem Visum des Typs C, gültig vom 10.04.2016 bis zum 15.07.2016, nach Österreich.
3. Am 03.05.2016 stellte der Erstbeschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen begründete er den Antrag im Rahmen seiner Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass er in Ägypten Mitglied der Ärztekammer in Kairo und politisch als Oppositioneller aktiv gewesen sei. Im Jahr 2013 habe er als Arzt Hilfe für Verwundete bei Protesten gegen die jetzige Militärregierung in Ägypten geleistet. Im Februar 2015 sei deshalb gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden und sei er deshalb aus seiner Heimat geflüchtet. Im Jänner 2016 sei er in seiner Abwesenheit von einem Gericht in Kairo zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Weiters gab er an, dass er in Österreich gute Bekannte habe und er in Österreich als Arzt arbeiten möchte.
4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zu seinen Fluchtgründen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.04.2018 gab der Erstbeschwerdeführer, auf das wesentliche Maß reduziert, an, Mitglied der Ärztekammer in Ägypten gewesen zu sein und dass es zu dieser Zeit 2011 eine Revolution gegeben habe. Er sei insofern Teil davon gewesen, als er als politischer Aktivist daran teilgenommen habe. Zu dieser Zeit habe er mit anderen als Gesellschafter viele Krankenhäuser gegründet, um Zivilisten zu helfen. 2013 habe es einen Militärputsch gegeben und habe es sehr viele friedliche Demonstrationen auf den Straßen gegeben, wogegen die ägyptische Regierung mit Aggression reagiert habe; so seien Tausende erschossen und verletzt worden. Als Arzt sei er immer präsent gewesen, um die Verletzten zu retten. Im Jahr 2014 habe es einen Ärztestreik gegeben und sei er der Hauptsprecher dieses Streiks gewesen und habe er auch mehrere Interviews geführt. Weiters sei er auch in ägyptischen Menschenrechtsorganisationen tätig gewesen und sei er auch Administrator von vielen Facebook-Seiten, die gegen den Militärputsch seien, gewesen. Aus diesen Gründen sei sein Haus gestürmt worden, doch da er gewusst habe, dass er verfolgt werde, sei er nicht zu Hause gewesen. Es sei in sein Haus eingedrungen und seien viele Gegenstände von der Regierung mitgenommen worden. Durch seinen Anwalt habe er erfahren, dass er aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen gegen das Regime und die Regierung angeklagt worden sei; außerdem sei ihm eine Mitgliedschaft der Moslem Bruderschaft vorgeworfen worden. Er habe sofort das Land Richtung Somalia verlassen. Im Jänner 2016 habe er von seinem Anwalt erfahren, dass er zu fünf Jahren verurteilt worden sei. Im März 2018 habe er von seinem Anwalt außerdem erfahren, dass er Teil einer neuen Anklage sei, obwohl er seit über drei Jahren nicht mehr in Ägypten gewesen sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er abermals einen Ärztestreik gegen die Regierung organisieren würde.
In Rahmen dieser Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer zudem ein Konvolut von Unterlagen zu seiner Ausbildung, seinem Familienstand und seiner Integration vor. Weiters wurde ein Urteil vorgelegt, aus dem hervorgehen würde, dass er zu fünf Jahren Haft sowie zur Zahlung von 5.000 Pfund verurteilt worden sein soll. Zu diesen Angaben und Unterlagen wurde am 24.05.2018 von der belangten Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und mit Schreiben vom 03.08.2018 (Anfragebeantwortung a-10630 vom 29.06.2018) beantwortet.
5. Am 18.12.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer erneut vom Bundesamt einvernommen. Im Wesentlichen gab er dieselben Fluchtgründe wie bisher an. So sei er politisch aktiv gewesen und habe er als Mitglied der Ärztekammer in Ägypten während der ägyptischen Revolution und dem Militärputsch Verletzte behandelt. Dadurch sei er öfters in den Medien gewesen und auch in bekannten arabischen Sendern sei er zu sehen gewesen. Im Jahr 2014 sei er beim Ärztestreik in Ägypten einer der Hauptsprecher gewesen. Im Februar 2015 sei ein Haftbefehl gegen ihn erstellt worden und sei er im Jänner 2016 zu fünft Jahren Haft verurteilt worden. Im Februar 2015 sei sein Haus gestürmt worden und habe ihm sein Anwalt ein paar Tage später befohlen, das Land so schnell wie möglich zu verlassen, bevor sein Name auf der Ausreiseliste stehe. Am 19.02.2015 habe er das Land verlassen und sei seine einzige Möglichkeit, das Land so schnell wie möglich ohne Visum zu verlassen, Somalia gewesen. Dort seien Kollegen von ihm gewesen, die ein Projekt geleitet haben und ihm empfohlen hätten, gemeinsam mit ihnen zu arbeiten.
6. Am 24.01.2019 stellte das Bundesamt eine weitere Anfrage an die Staatendokumentation. Hintergrund der Anfrage war die vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Verurteilung zu fünf Jahren Haft wegen seiner Zugehörigkeit zur Terroristengruppe Moslembrüder. Im Wesentlichen ging es um den Polizeigewahrsam in Ägypten und den damit einhergehenden rechtlichen Bestimmungen wie Dauer, Zugang zu Rechtsanwälten, Kontaktaufnahme mit Angehörigen und Besuchsempfang.
7. Am 12.03.2019 stellte die belangte Behörde erneut eine Anfrage an die Staatendokumentation, diesmal zur Authentifizierung des vorgelegten Gerichtsurteils.
Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.05.2019 lautete; „Der [Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Kairo] berichtet, dass das Gerichtsurteil nicht von jenem Gerichtshof verfasst wurde und es sich um eine Fälschung handelt. Der Richter, der dieses Urteil angeblich unterzeichnet hätte, hat nicht an diesem Gericht gearbeitet. Betreffend der Fahndungsliste gibt es keinen Hinweis darauf, dass diese vom Innenministerium herausgegeben wurde.“
8. Die Zweitbeschwerdeführerin bzw. die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers reiste im Juni 2015 von Ägypten nach Somali-Land und kehrte zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurück nach Ägypten, wo sie den Drittbeschwerdeführer zur Welt brachte. Danach reiste sie mit dem Drittbeschwerdeführer ebenfalls legal nach Österreich und stellte am 13.01.2017 für sich und ihr Kind jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass ihr Mann in der Heimat verfolgt werde und er in Österreich Asyl bekommen habe. Ihr Mann werde weiterhin gesucht und da sie ihn nicht finden, würden sie die Familienmitglieder mitnehmen. Deshalb sei ihr Leben bedroht und gebe es in ägyptischen Gefängnissen Folterungen und viele Vergewaltigungen der Frauen. Sie habe Angst um ihr Leben und um das ihres Sohnes. Ihr Mann erwarte in der Heimat eine Gefängnisstrafe von fünf Jahren; sollte sie zurückkehren, werde sie eine Strafe bekommen.
9. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 17.04.2018 vor der belangten Behörde gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Fluchtgründe von dem ihres Mannes abhängen. Im Februar 2015 seien sie beide noch verlobt gewesen und sei in das Haus ihres Mannes eingedrungen worden. Danach habe ihr Mann gewusst, dass er angeklagt worden sei und er ausreisen müsse. Es habe alles mit dem Militärputsch im Jahr 2013 begonnen. Es habe keine Möglichkeit für ihren Mann gegeben, in Sicherheit zu leben, deshalb haben sie das Land verlassen müssen. Das Problem sei, dass, wenn jemand gesucht wird in Ägypten, solange auf die Familie Druck ausgeübt werde, bis sich der Gesuchte stellt und werden Familienmitglieder auch festgenommen und vergewaltigt. Das sei der Grund, dass ihr Mann nach einigen Tagen nach Somalia geflohen sei. Sie habe noch Sachen mit ihrer Familie und wegen des Studiums zu klären gehabt und habe sie Ägypten mit ihrem Sohn vier Monate nach der Ausreise ihres Mannes verlassen.
10. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 11.06.2019, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX und 3. Zl. XXXX , wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
11. Gegen diese Bescheide richten sich die erhobenen Beschwerden vom 08.07.2019, mit welchen im Wesentlichen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
In den Beschwerden bestritten die Beschwerdeführer den Bescheiden des Bundesamts zu Grunde gelegte Erwägung, dass das vorgelegte Strafurteil eine Totalfälschung sei. Zum Beweis dafür legten sie der Beschwerde mehrere Ausdrucke von Internetseiten in arabischer Sprache bei. Nach dem Beschwerdevorbringen soll es sich dabei um einen Bericht einer Tageszeitung handeln, wonach mehrere Angeklagte im Jahr 2015 von besagtem, namentlich genannten Richter in Abwesenheit zu fünf Jahren Haft verurteilt worden seien; um zwei weitere Dokumente, wonach dieser, wiederum namentlich genannte Richter Urteile gegen Regimekritiker gefällt habe; sowie um zwei Berichte darüber, dass beim besagten Gerichtshof im Zuge einer Übersiedelung Akten verlegt worden seien.
12. Mit Schriftsatz vom 09.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.07.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten vor.
13. Am 26.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, zu welcher die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsanwältin und zwei Vertreter des Bundesamtes erschienen sind.
In der Beschwerdeverhandlung brachten die Beschwerdeführer vor, dass aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.05.2019 nicht ersichtlich sei, welche Schritte der Vertrauensanwalt gesetzt habe und auf welche Auskunftsquellen er sich stütze. Sie verwiesen auf die in der Beschwerde vorgelegten Beweismittel sowie auf eine aktuell eingeholte und nunmehr in der Verhandlung vorgelegte Bestätigung der Staatsanwaltschaft über die Registratur des Urteils (samt einer vom Erstbeschwerdeführer erstellten Arbeitsübersetzung) und eine weitere beglaubigte Abschrift des Urteils. Der Erstbeschwerdeführer könne eine vom Gericht beglaubigte Kopie des nahezu vollständigen Strafaktes (samt Aktenvermerk über die vorgebrachte Hausdurchsuchung und Beschuldigtenvernehmungen) in Vorlage bringen. Aufgrund fehlender Mittel könne er jedoch nicht alle diese ca. 40 Seiten übersetzen lassen.
Am Ende dieser Beschwerdeverhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht mündlich Erkenntnisse, GZ: I411 2221096-1/7Z, I411 2221095-1/7Z und I411 2221097-1/7Z, mit denen die Beschwerden der Beschwerdeführer abgewiesen wurden. Diese Erkenntnisse wurden, nachdem zunächst Anträge auf schriftliche Ausfertigung gestellt und sodann Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurden, am 7. November 2019 schriftlich ausgefertigt. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2020, E 3875-3877/2019-21, wurden diese Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, weil im Rahmen der mündlichen Verkündung jegliche Begründung für die Entscheidungen unterlassen wurde.
Daraufhin erließ das Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2020 schriftlich Erkenntnisse,GZ: I411 2221096-1/17E, I411 2221095-1/17E und I411 2221097-1/18E, und wies erneut die Beschwerden der Beschwerdeführer als unbegründet ab. Gegen diese Erkenntnisse brachten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof außerordentliche Revisionen ein.
14. In weiterer Folge hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ra 2020/14/0135 bis 0137-8, die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt begründend im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zutreffend darauf hingewiesen hätten, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (vom 14.05.2019) nicht einmal im Ansatz ergäbe, worauf der Vertrauensanwalt seine Auskunft stützt und es sich bei der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland eines Asylwerbers um keinen Sachverständigenbeweis, sondern um ein Beweismittel eigener Art handle, dem nicht nur auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden könne.
Im vorliegenden Fall bestehe der einzige bekannte Anhaltspunkt für die Annahme der Fälschung des vorgelegten Urteils darin, dass der darin genannte Richter nicht am betreffenden Gericht tätig gewesen sein soll. Gerade diesem Anhaltspunkt seien die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde durch die Vorlage von Zeitungsberichten, aus denen sich nicht nur die Tätigkeit dieses namentlich genannten Richters an diesem Gericht, sondern sogar seine Mitwirkung am vorgelegten Urteil ergeben soll, substantiiert entgegengetreten. Schon weil das BVwG dieses Beschwerdevorbringen samt den dazu vorgelegten Beweismitteln schlicht ignoriert habe, könne von keiner ordnungsgemäßen Beweiswürdigung in Bezug auf die Anfragebeantwortung ausgegangen werden.
Der Erstbeschwerdeführer habe darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung weitere teils fremdsprachige Urkunden vorgelegt und die (unübersetzte) Vorlage weiterer Teile des angeblichen Strafaktes angeboten. Das BVwG vertrete die Ansicht, derartige Beweismittel schon aus grundsätzlichen Erwägungen - nämlich wegen ihrer Fremdsprachigkeit und der nicht unmittelbar in der Verhandlung möglichen Beweisaufnahme - nicht berücksichtigen zu müssen. Indem das BVwG schließlich damit argumentierte, unter der Annahme einer Verpflichtung des BVwG zur Übersetzung vorgelegter Urkunden sei es zu deren Annahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) verpflichtet, weil Verfahrensparteien dadurch den Verfahrensgang nach Belieben beeinflussen bzw. verschleppen könnten, verweigere es die Aufnahme des angebotenen Urkundenbeweises.
Die angefochtenen Erkenntnisse seien daher - jeweils zur Gänze, weil die rechtlich von der Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten abhängenden Aussprüche ihre Grundlage verlieren - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15. Nach der Aufhebung der Erkenntnisse vom 03.02.2020 durch den Verwaltungsgerichtshof forderte das Bundesverwaltungsgericht den Erstbeschwerdeführer sodann im November 2021 auf, die in der Verhandlung am 26.09.2019 erwähnten arabisch sprachigen Unterlagen bzw. den ca. 40 Seiten umfassenden Strafakt, den er aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht übersetzen könne, vorzulegen.
Nachdem der Erstbeschwerdeführer Ende Dezember 2021 die entsprechenden Unterlagen und nochmals eine Abschrift mit beglaubigter Übersetzung des Strafurteiles in Vorlage brachte, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht einen gerichtlich beeideten Dolmetscher, die arabischen Schriftstücke bzw. den Strafakt und die seitens der Beschwerdeführer im Verfahren eingebrachten arabischen Zeitungsartikel zu übersetzen.
Im Februar 2022 übermittelte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher für die arabische Sprache, XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht die übersetzten Schriftstücke und gab gleichzeitig bekannt, dass der Großteil der arabischen Schriftstücke, im Konkreten die Auszüge aus dem Strafakt, für ihn nicht lesbar und somit nicht übersetzbar gewesen seien. Die nicht lesbaren Seiten habe er leer gelassen. Zudem hätten Kollegen, denen er die Unterlagen weitergereicht habe, die Übersetzung ebenfalls nicht übernehmen können, weil die Schriftstücke auch für seine Kollegen zum Großteil nicht lesbar gewesen seien.
16. Am 28.02.2022 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation und bat um die Beantwortung einiger Fragen, welche die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Unterlagen betreffen, etwa ob der im Strafurteil gennannte Richter tatsächlich am entsprechenden Gericht tätig war oder nicht. Die Staatendokumentation wurde vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführer, wonach nicht ersichtlich sei, welche Schritte der Vertrauensanwalt gesetzt habe und auf welche Auskunftsquellen er sich stütze, insbesondere ersucht, transparent darzulegen, welche konkreten Ermittlungsschritte zum angegebenen Ergebnis in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.05.2019 führten und auf welche Quellen sich die diesbezügliche Recherche stützt.
Im April 2022 leitete die Staatendokumentation schließlich dem Bundesverwaltungsgericht die Beantwortung der Anfrage vom 28.02.2022 samt der Auskunft des österreichischen Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Kairo weiter. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Kairo berichtete – aufs Wesentliche - zusammengefasst, dass sie bei der Prüfung des Strafurteils, welches Ihnen im Jahr 2019 zugesandt wurde, festgestellt hätten, dass die Urkunde des Urteils nicht korrekt gewesen sei, da ein echtes Urteil nicht mit dem Namen des Richters versehen sei, der es verkündet hat, was in diesem Dokument der Fall gewesen sei. Wenn Sie jedoch eine offizielle Kopie des Urteils erhalten, müsse das Urteil von dem Richter, der es verkündet hat, unterzeichnet sein, ohne jedoch seinen Namen zu nennen, und es müsse das Siegel der Arabischen Republik Ägypten tragen. Obwohl gegen den Erstbeschwerdeführer ein Urteil ergangen sei, würden sie die Echtheit der Ihnen vorgelegten amtlichen Kopie des Strafurteils bezweifeln.
Darüber hinaus gab der Vertrauensanwalt unter anderem die Auskunft, dass ein Richter namens XXXX am 18.01.2016 beim Amtsgericht XXXX in Ägypten tätig gewesen sei. Entgegen der Anfragebeantwortung vom 14.05.2019 ist somit der im Strafurteil genannte Richter doch beim entsprechenden Amtsgericht tätig gewesen.
17. Mit Schreiben vom 13.06.2022 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtvertretung der Beschwerdeführer und dem Bundesamt die Ergebnisse des Übersetzungsauftrages zu den vorgelegten arabischsprachigen Unterlagen und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.04.2022 zur Kenntnis und räumte eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.
18. Am 27.06.2022 brachte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführe einen Schriftsatz ein und brachte im Kern vor, dass auch die neuerliche Anfragebeantwortung vom 12.04.2022 mangelhaft sei. Sie enthalte fehlerhafte bzw. nicht nachvollziehbare Ausführungen und beantworte die Fragestellungen nur zum Teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Ägypten, bekennen sich zum islamischen Glauben und gehören der Volksgruppe der Araber an. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Ihre Identitäten stehen fest.
Die Beschwerdeführer sind gesund und der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind arbeitsfähig.
Der Erstbeschwerdeführer hat Ägypten im Februar 2015 verlassen und ist nach Somalia gereist, wo er als Arzt an einem Projekt mitgewirkt hat. Seine Frau ist ihm im Juni 2015 nach Somalia gefolgt. Sie lebten bis März 2016 in Somalia. Danach reiste die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der bevorstehenden Geburt des Drittbeschwerdeführers wieder zurück nach Ägypten. Von März 2016 bis Dezember 2016 hat sie in Kairo gelebt.
Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 17.03.2016 beim VFS Visa Application Center Nairobi die Ausstellung eines Visum C für die Einreise nach Österreich und gab an, Verwandte in Wien besuchen zu wollen. Dem Visumsantrag lag eine elektronische Verpflichtungserklärung zu Grunde, doch waren diese für die Österreichische Botschaft Nairobi nicht tragfähig, weshalb der Erstbeschwerdeführer zu einer Stellungnahme und Nachreichung von Dokumenten aufgefordert wurde. So wurde er aufgefordert, eine eventuelle Aufenthalts-/Arbeitsgenehmigung für Somali nachzureichen sowie eine Bestätigung über die behauptete Anstellung in Somali. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass die Eröffnung eines Kontos am Antragstag mit Einzahlung eines höheren Betrages unglaubhaft sei und als Nachweis für ausreichende finanzielle Mittel nicht schlagend wird. In seiner Stellungnahme gab der Erstbeschwerdeführer an, seinen Monatslohn in Somaliland in bar zu erhalten und er habe das Bankkonto in Nairobi eröffnet, weil sich die Österreichische Botschaft dort befinde. Weiters legte er einen Führerschein aus Somaliland sowie einen Gesellschafts- und Arbeitsvertrag mit dem Egyptian Hospital vor. Aufgrund dieser im Zuge der erstatteten Stellungnahme ergänzend eingegangenen Informationen wurde der Antrag zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers als glaubwürdig gewertet und ihm das Visum C, gültig vom 10.04.2016 bis zum 15.07.2016, erteilt. Der Erstbeschwerdeführer reiste somit legal am 13.04.2016 in Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet ein.
Nach der Geburt des Drittbeschwerdeführers reiste die Zweitbeschwerdeführerin am 21.12.2016 legal mit dem von 09.12.2016 bis 15.01.2017 gültigen C-Visum aus Ägypten aus und in das österreichische Bundesgebiet ein.
Die Beschwerdeführer verfügen in Ägypten über Familienangehörige, mit denen sie regelmäßigen Kontakt über das Internet und Telefon pflegen. Der Erstbeschwerdeführer hat noch drei weitere Kinder, welche bei seiner Ex-Frau in Ägypten leben. Sein Vater, seine Mutter und eine von seinen Schwestern leben ebenfalls in Ägypten. Seine Schwester XXXX lebt in Duha und eine weitere Schwester von ihm hält sich in Saudi-Arabien auf. Eine Tante, eine Cousine und Cousins des Erstbeschwerdeführers leben in Österreich.
Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin, bestehend aus ihrer Mutter, ihren Brüdern XXXX , XXXX und XXXX und ihrer Schwester, lebt in Ägypten. In Österreich hat sie, abgesehen von ihrem Kind und dem Erstbeschwerdeführer, keine Verwandten.
Der Erstbeschwerdeführer absolvierte in Ägypten ein Medizinstudium und war anschließend als Arzt tätig. In Österreich wurde von der Medizinischen Universität Wien mit Bescheid festgestellt, dass nach Erfüllung der hierfür vorgeschriebenen Prüfungen das vom Erstbeschwerdeführer in Ägypten abgeschlossene Medizinstudium als gleichwertig mit dem österreichischen Studienabschluss der Studienrichtung Medizin anerkannt wird. Der Erstbeschwerdeführer ist damit berechtigt, anstellte des ausländischen akademischen Grades den österreichischen akademischen Grad „Doktor der gesamten Heilkunde“, abgekürzt „Dr.med.univ.“, zu führen.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin studierte in Ägypten Medizin und arbeitete anschließend als Ärztin.
Der Erstbeschwerdeführer hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und gemeinnützig im humanitären Bereich mitgewirkt Er hat eine Deutschprüfung auf Niveau C1 absolviert und spricht Deutsch entsprechend gut. Dem Erstbeschwerdeführer wurde für die Zeit von 31.08.2021 bis 30.08.2022 für eine Ganztagsbeschäftigung als Turnusarzt im Ausmaß von 40 Stunden die Woche eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Deutschprüfung B2 sowie den „Fachsprachkurs für HumanmedizinerInnen“ absolviert.
Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Erstbeschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer war in Ägypten Mitglied der Ärztekammer in Kairo und politisch als Oppositioneller aktiv. Als Arzt hat er Hilfe für Verwundete bei Protesten gegen die damalige Militärregierung in Ägypten geleistet und im Jahr 2014 war er bei einem Ärztestreik als Hauptsprecher beteiligt. Er war auch in ägyptischen Menschenrechtsorganisationen und als Administrator von vielen Facebook-Seiten, die gegen den Militärputsch seien, tätig. Mit Urteil eines Amtsgerichts in Kairo vom 18.01.2016 wurde er in seiner Abwesenheit zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt, mit der Begründung, dass er an einer Zusammenrottung teilgenommen habe, um Verbrechen gegen Menschen zu begehen und öffentliche und private Vermögen gewaltsam zu sabotieren und er Flugblätter und Drucksachen innegehabt habe, die der Förderung der Muslimbruderschaft gedient haben sollen.
Der Erstbeschwerdeführer hat wohlbegründete Furcht, zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Ägypten wegen seines damaligen oppositionellen und aktivistischen Engagements sowie wegen dem Vorwurf der Förderung der Muslimbruderschaft landesweit verfolgt zu werden.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
2. Politische Lage
Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt (AA 13.6.2020). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 4.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).
Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Ende März 2014 gab er seine Kandidatur um das ägyptische Präsidentenamt bekannt. Er musste aus dem Militärdienst ausscheiden, um bei den Wahlen antreten zu können. Der Verfassung zufolge ist eine Kandidatur nur einem Zivilisten erlaubt. Al-Sisi war seit dem 12.8.2012 Minister für Verteidigung und Militärproduktion unter dem Ministerpräsidenten Hesham Kandil in der Regierung von Mohamed Mursi. Am 3.7.2013 war die Absetzung von Mursi durch das Militär erfolgt, mit Unterstützung der Bevölkerung, nachdem dieser versucht hatte, dem Präsidentenamt große Machtbefugnisse zuzuteilen, und das Land zu islamisieren. Bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgte die de-facto Machtübernahme Al-Sisis (GIZ 6.2020a; vgl. ÖB 25.11.2020).
Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Bei den Präsidentschaftswahlen 2014 und 2018 gewann Präsident Al-Sisi mit jeweils 97% der Stimmen (FH 4.3.2020). Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Der aussichtsreichste Präsidentschaftskandidat, der ehemalige Stabschef der ägyptischen Streitkräfte Sami Anan, wurde nur wenige Tage nach der Ankündigung seiner Kandidatur verhaftet und blieb bis Dezember 2019 in Haft (AA 13.6.2020). Die anderen Kandidaten wurden durch Druck und unfaire Wettbewerbsbedingungen aus dem Rennen gedrängt (AA 13.6.2020; vgl. FH 4.3.2020). Die Wahl wurde durch eine geringe Wahlbeteiligung, die Nutzung staatlicher Ressourcen und Medien zur Unterstützung der Kandidatur von Al-Sisi, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt. Die Wahlkommission drohte Nichtwählern mit Geldstrafen, um die Wahlbeteiligung zu erhöhen (FH 4.3.2020).
Der Großteil der Abgeordneten des von etwa 25% der ägyptischen Wahlberechtigten gewählten und im Jänner 2016 konstituierten ägyptischen Parlaments ist regierungstreu. Das Parlament führt kaum kritische Debatten und nimmt im Grunde die Rolle einer Legitimierungsinstitution für Regierungshandeln ein. Eine vergleichsweise kleine Gruppe von kritischen oppositionellen Abgeordneten erfährt immer wieder Restriktionen bis hin zu Ausschlüssen (AA 13.6.2020).
Im April 2019 trat nach einem Referendum eine Verfassungsänderung in Kraft, die dem Staatspräsidenten die Möglichkeit bietet, über die gegenwärtig festgelegten zwei Amtsperioden hinaus bis 2030 im Amt zu bleiben. Der Präsident erhielt des Weiteren mehr Macht über den Justizapparat und es kam zu einer Stärkung der Kontrolle des Militärs über das zivile Leben (DP 23.4.2019; vgl. ÖB 25.11.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021
- DP - Die Presse (23.4.2019): Ägypten: Referendum ermöglicht al-Sisi, bis 2030 Präsident zu bleiben, https://www.diepresse.com/5617070/agypten-referendum-ermoglicht-al-sisi-bis-2030-prasident-zu-bleiben , Zugriff 18.1.2020
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html , Zugriff 18.1.2020
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/ , Zugriff 18.1.2020
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html , Zugriff 18.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf , Zugriff 21.1.20213. Sicherheitslage
Die Bedrohung durch Terrorismus ist hoch. Anfällig für Angriffe sind z.B. religiöse Stätten, Touristenattraktionen und Regierungsgebäude (MSZ o.D.; vgl. MEAE/FD 15.1.2021, AA 21.1.2021). Der Ausnahmezustand wurde 2017 zunächst nach der Explosion mehrerer Bomben gegen Kirchen in den Gouvernements Kairo und Alexandria verhängt und in Folge immer wieder verlängert (MAE 16.1.2021; vgl. MSZ o.D., ÖB 25.11.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AA 22.1.2021).
Die Lage auf der Sinai-Halbinsel ist sehr angespannt (MAE 16.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020). Der Einsatz der Sicherheitskräfte im Kampf gegen den Terrorismus hat vielfach dazu beigetragen, die Spannungen zwischen Beduinen und den staatlichen Institutionen zu verschärfen (AA 13.6.2020). Beduinenstämme sind für Einschüchterungsversuche und Gewalttaten verantwortlich (MAE 16.1.2021).
Terroristische Organisationen sind vor allem, aber nicht ausschließlich, in den nordöstlichen Teilen des Gouvernements Sinai aktiv (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021). Die meisten Anschläge im Nordsinai richten sich gegen militärische Einrichtungen und Personal (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Sowohl Terroranschläge als auch Militäroperationen führen immer wieder zu zivilen Opfern (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, ACLED 14.5.2020).
Im Jahr 2018 führte die „Operation Sinai 2018“ zu einer deutlichen Intensivierung der militärischen Aktivitäten im Nordsinai (OSAC 30.4.2020; vgl. MAE 16.1.2021, MEAE/FD 15.1.2021, ÖB 25.11.2020). Die Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und Anhängern des Islamischen Staates (IS) in der Region Nordsinai dauern weiterhin an (FH 4.3.2020; vgl. OSAC 30.4.2020, MEAE/FD 15.1.2021, AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020), wenn auch deren Häufigkeit reduziert wurde (AI 18.2.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im Sog der Gesundheitskrise und öffentlichen Unordnung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konnte der Islamische Staat seine Aktivitäten auf der Halbinsel Sinai jedoch wieder verstärken (ACLED 14.5.2020, 9.4.2020).
Das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ist ein Risikogebiet, in dem die Streitkräfte regelmäßig Operationen gegen Schlepper durchführen (MEAE/FD 15.1.2021; vgl. ÖB 25.11.2020) und Terroristen Anschläge verüben (OSAC 30.4.2020). Die Infiltration von terroristischen Elementen aus Libyen kann nicht ausgeschlossen werden (MEAE/FD 15.1.2021).
Es kommt gelegentlich zu Attentaten in den Großstädten (ÖB 25.11.2020).
In Ägypten sind folgende terroristische Organisationen aktiv. Der Islamischer Staat - Wilayat Sinai (auch: Ansar Bayt al-Maqdis - ABM) ist die aktivste Terrorgruppe in Ägypten (OSAC 30.4.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Darüber hinaus gibt es den Islamischen Staat in Ägypten, Harakat Sawa'd Misr (HASM), Liwa al-Thawra, mit al-Qaida verbundene Gruppen, Harket Elmokawma Elsha'biya alias "Volkswiderstand" und andere verschiedene kleinere Terrorgruppen (OSAC 30.4.2020). Seit Mitte 2016 sind die neuen Terrorgruppen HASM und „Liwaa al-Thawra“ mit islamistisch-nationalistischer Ausrichtung im ägyptischen Kernland für mehrere schwere Anschläge, v.a. gegen Sicherheitskräfte u. Justiz, verantwortlich. Anschläge haben seit 2019 etwas abgenommen aber nicht aufgehört (ÖB 25.11.2020).
Das Antiterrorismusgesetz von 2015 sieht für Journalisten empfindliche Geldstrafen für das Abweichen von der offiziellen Linie der Berichterstattung, etwa über Terroranschläge, vor (AA 13.6.2020; vgl. RSF 2020) und gelegentlich wird die Berichterstattung vollständig untersagt (ACLED 14.5.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (22.1.2019): Ägypten - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622 , Zugriff 29.1.2021
- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (14.5.2020): CDT Spotlight: Egypt, https://acleddata.com/2020/05/14/cdt-spotlight-egypt/ , Zugriff 29.1.2021
- ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project (9.4.2020): CDT Spotlight: Islamic State Attacks, https://acleddata.com/2020/04/09/cdt-spotlight-renewed-attacks-by-the-islamic-state/ , Zugriff 29.1.2021
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html , Zugriff 19.1.2021
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (18.12.2020): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/ , Zugriff 22.1.2021
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html , Zugriff 18.1.2020
- MAE - Ministero degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium Italien] (16.1.2021): Viaggiare Sicuri informatevi – Egitto, http://www.viaggiaresicuri.it/country/EGY , Zugriff 29.1.2021
- MEAE/FD - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères / France diplomatique [Außenministerium Frankreich] (15.1.2021): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite , Zugriff 29.1.2021
- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt , Zugriff 20.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf , Zugriff 21.1.2021
- OSAC - Overseas Security Advisory Council (30.4.2020): Egypt 2020 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/Country/Egypt/Content/Detail/Report/d1dea62c-57dd-4b34-bbb1-189224fb1423 , Zugriff 29.1.2021
- RSF - Reporters sans frontières / Reporter ohne Grenzen (2020): Ägypten, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/aegypten , Zugriff 28.1.2021
4. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit und Immunität der Richter vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 11.3.2020). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb jedweder rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020). Im April 2019 führten Verfassungsänderungen zur Ausweitung der Befugnisse von Militärgerichten bei der Verfolgung von Zivilisten. Sie unterminierten die Unabhängigkeit der Justiz durch die Ausstattung des Präsidenten mit der Befugnis, Vorsitzende von Körperschaften der Justiz zu ernennen (AI 18.2.2020).
Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2020a).
In Ägypten existieren Straftatbestände, die als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So wird der Blasphemieparagraph überproportional gegen Christen und Atheisten angewendet. Der Unzuchtparagraph wird nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer angewendet. Harte Strafen gegen Angehörige der Muslimbruderschaft und oppositionspolitische Aktivisten sind häufig Ausdruck einer politisierten Justiz, die nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfährt. Anlässlich ägyptischer Feiertage und Großereignisse werden immer wieder Gefangene amnestiert bzw. im formellen Sinne begnadigt. Allerdings profitieren hiervon in der Regel keine politischen Gefangenen, sondern ausschließlich„normale“Strafgefangene. Allgemeine Voraussetzungen sind in der Regel die Verbüßung von mindestens der Hälfte der Haftzeit und gute Führung in Haft. Das Parlament hat im März 2020 Gesetzesänderungen verabschiedet, die eine vorzeitige Haftentlassung von Personen ausschließen, die aufgrund der Straftatbestände Terrorismus, Geldwäsche, Drogenhandel und illegales Demonstrieren verurteilt sind (AA 13.6.2020).
Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für den Rechtsbeistand, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 11.3.2020). Die weitgehende Nutzung von außerordentlichen Gerichten, darunter Terrorismusgerichte [orig. terrorism circuits], Militärgerichte und Staatssicherheitsgerichte, führt zu unfairen Verfahren. Es kommt bei Verfahren der Terrorismusgerichte zu Vorwürfen von zwangsweisem Verschwindenlassen und Folter (AI 18.2.2020).
Auch lang andauernde Haft ohne Anklage aufgrund Veranlassung der Sicherheitsbehörden ist verbreitet, die Zahl solcher Haftfälle steigt. Urteile in politisch motivierten Verfahren basieren in der Regel nicht auf rechtsstaatlichen Grundsätzen (AA 13.6.2020).
Besonders in Oberägypten kommt es immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen, deren Ursache häufig in Streitigkeiten auf lokaler Ebene liegen. Traditionelle Vorstellungen von (Blut-)Rache und (kollektiver) Vergeltung sind in den ländlichen Gebieten Oberägyptens nach wie vor vorherrschend. Traditionelle Streitschlichtungsmechanismen spielen auch aufgrund der Abwesenheit funktionierender staatlicher Institutionen eine große Rolle. Dabei kommt es regelmäßig zu strukturellen Benachteiligungen der Christen (AA 13.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html , Zugriff 19.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/ , Zugriff 18.1.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf , Zugriff 21.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html , Zugriff 19.1.2021
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – [im Zeitraum 2019/2020] in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 13.6.2020).
Die nach 2011 angestoßene politische Konsolidierung hin zu einem auf einem Rechtsstaat basierenden demokratischen System ist zum Stillstand gekommen. Freiheitsrechte werden systematisch abgebaut. Die 2014 in Kraft getretene Verfassung sieht für das Land das Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats vor. Viele der darin garantierten Grundrechte finden jedoch keine Anwendung, die Verfassung wird zunehmend ausgehöhlt. Die Präsidentschaftswahlen im März 2018 waren weder frei noch fair. Eine politische Debatte wurde rigoros unterbunden und eine Opposition nicht zugelassen. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Meinungs- und Pressefreiheit sind erheblich eingeschränkt (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020).
Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert, so etwa den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Pakt über wirtschaftliche und soziale Rechte, die Konvention zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die UN-Folterkonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention, wie auch das Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 13.6.2020).
Obwohl Ägypten alle wichtigen internationalen Menschenrechtskonventionen unterzeichnete und Personen- und Freiheitsrechte in der Verfassung geschützt sind, wurde und wird das Land regelmäßig wegen Menschenrechtsverletzungen stark kritisiert. Internationale Menschenrechtsorganisationen sowie viele der über 30 ägyptischen Menschenrechtsorganisationen veröffentlichen regelmäßig englisch- und arabischsprachige Berichte zur Menschenrechtslage in Ägypten, darunter die Egyptian Organization for Human Rights EOHR, das Nadim Zentrum für Gewaltopfer, die Egyptian Initiative for Personal Rights EIPR und das Budgetary and Human Rights Observatory (GIZ 6.2020a).
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme waren der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitskräfte, Defizite in ordentlichen Gerichtsverfahren und die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten. Übermäßiger Einsatz von Gewalt umfasste rechtswidrige Tötungen und Folter. Zu den prozessbedingten Problemen gehörten die übermäßige Verwendung von präventiver Haft und Untersuchungshaft. Das Problemfeld bei den bürgerlichen Freiheiten beinhaltet gesellschaftliche und staatliche Beschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Andere Menschenrechtsprobleme beinhalteten das Verschwindenlassen, harte Gefängnisbedingungen, willkürliche Verhaftungen, eine Justiz, die in einigen Fällen zu Ergebnissen kam, die nicht durch öffentlich zugängliche Beweise gestützt wurden oder die politische Motivationen zu reflektieren schienen, Straflosigkeit für Sicherheitskräfte, Begrenzung der Religionsfreiheit, Korruption, Gewalt, Belästigung und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen und Mädchen, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung religiöser Minderheiten, Diskriminierung und Verhaftungen auf der Grundlage sexueller Orientierung (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 29.12.2020
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html , Zugriff 19.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020a): Ägypten - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/aegypten/geschichte-staat/ , Zugriff 29.12.2020
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Egypt, https://www.ecoi.net/en/document/2026355.html , Zugriff 29.12.2020
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung garantiert die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit setzt eine gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung voraus. Die Vereinigungsfreiheit wird durch das Gesetz erheblich beschränkt (USDOS 11.3.2020).
Die in der Verfassung garantierte Versammlungsfreiheit wird durch das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz weitgehend eingeschränkt. Seither müssen Demonstrationen im Vorfeld genehmigt werden. Zivilgesellschaftliche Akteure berichten von Problemen bereits bei der Antragsstellung und von Ablehnungen ohne Angaben von Gründen. In der Nähe von Militäreinrichtungen sind Versammlungen generell verboten. Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).
Meist kleinere Proteste finden manchmal ohne Einmischung der Regierung statt. In den meisten Fällen setzt die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch, in einigen Fällen unter Anwendung von Gewalt; auch bei friedlichen Demonstrationen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 2.10.2020). Tausende von Menschen sind in Untersuchungshaft, oft nur, weil sie ihr Recht auf friedliche Versammlung und freie Meinungsäußerung ausübten; viele davon über die gesetzlich vorgesehene Zweijahresfrist hinaus (HRW 13.1.2021). Im Rahmen des aktuell andauernden Ausnahmezustands wird das Recht auf Versammlungsfreiheit noch weiter eingeschränkt. Gegen die wenigen Proteste geht die Polizei weiterhin mit Härte häufig schon präventiv vor, so dass geplante Demonstrationen praktisch unmöglich geworden sind (AA 13.6.2020).
Im März, September und Oktober 2019 reagierten die Behörden auf friedliche Proteste mit unrechtmäßiger Gewaltanwendung, willkürlichen Massenverhaftungen, unverhältnismäßigen Straßensperren und Zensur (AI 18.2.2020; vgl. AA 13.6.2020, FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021
- AI - Amnesty International (2.10.2020): Egypt: Rare protests met with unlawful force and mass arrests, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2020/10/egypt-rare-protests-met-with-unlawful-force-and-mass-arrests/ , Zugriff 28.1.2021
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html , Zugriff 19.1.2021
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html , Zugriff 18.1.2020
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html , Zugriff 18.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html , Zugriff 19.1.2021
13.1. Opposition
Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren. In der Praxis gibt es keine politischen Parteien, die der herrschenden Partei Widerstand bieten (FH 4.3.2020). Nennenswerte Handlungsspielräume für politische Opposition existieren nicht. Seit 2018 geht die Regierung gegen die Opposition zunehmend repressiv vor. In einem politischen Klima, in dem die gegenwärtige Politik unter Staatspräsident Al-Sisi als nationaler Überlebenskampf gegen Terrorismus und fremde Einflüsse legitimiert wird, steht oppositionelle Betätigung unter dem Generalverdacht der Staatsfeindlichkeit. Kritik am Präsidenten wird zunehmend strafrechtlich geahndet (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020, FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020).
Die oppositionelle Muslimbruderschaft, die im Volk nach wie vor über eine eigene Anhängerschaft verfügt, ist als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil. Auch liberale Aktivisten sind zunehmend Ziel von Verfolgungsmaßnahmen und einem harten, oft willkürlichen Vorgehen seitens der Sicherheitsbehörden (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020, FH 4.3.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021
- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025912.html , Zugriff 18.1.2020
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf , Zugriff 21.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html , Zugriff 19.1.2021
18. Relevante Bevölkerungsgruppen
18.1. Frauen
Die Verfassung verpflichtet den Staat, die Gleichheit von Männern und Frauen zu gewährleisten (AA 13.6.2020; vgl USDOS 11.3.2020). Sie haben jedoch nicht die gleichen gesetzlichen Rechte und Chancen wie Männer. Gesetze und traditionelle Praktiken beeinträchtigten Frauen im Familien-, Sozial- und Wirtschaftsleben und Frauen sehen sich weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung, Bedrohungen ihrer körperlichen Sicherheit und Vorurteilen am Arbeitsplatz ausgesetzt, die ihren sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt behindern (USDOS 11.3.2020). Frauen sind von Arbeitslosigkeit stärker betroffen als Männer (ET 15.12.2020).
Frauen werden auch durch Einzelvorschriften des ägyptischen Rechts diskriminiert. Insbesondere im Familienrecht kommt es zu einer systematischen Ungleichheit und auch im islamischen Erbrecht sind diskriminierende Regelungen vorhanden. Gesellschaftlich herrscht ein konservatives Rollenbild vor. Im öffentlichen Leben sind Frauen präsent, aber deutlich unterrepräsentiert. Bei der Beurteilung der Stellung der Frauen in der Gesellschaft ist nach der sozialen Stellung zu differenzieren. So sind die selbstbewusst und in angesehenen beruflichen Positionen oder öffentlichen Ämtern auftretenden Frauen in aller Regel Angehörige der Oberschicht (AA 13.6.2020).
Sexuelle Belästigungen und Übergriffe gegenüber Frauen finden häufig statt und werden in der Regel nicht strafrechtlich verfolgt (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat die Bemühungen zur Bekämpfung der sexuellen Belästigung priorisiert. Sexuelle Belästigung ist als Straftat definiert und kann mit bis zu sechs Monaten Haft geahndet werden (USDOS 11.3.2020). Dem Problem der verbreiteten sexuellen Gewalt wird vorherrschend durch Wegsehen und Verschweigen begegnet. Frauen, die sich öffentlich zu den Missständen und Übergriffen äußern, werden häufig in den Medien verunglimpft oder sogar strafrechtlich verfolgt. NGOs, die sich für die Rechte von Frauen und Gewaltopfern einsetzen, bemängeln das Fehlen einer Strategie der Regierung, sich dem Problem von Gewalt und Diskriminierung anzunehmen (AA 13.6.2020; vgl. AI 18.2.2020, ÖB 25.11.2020).
Genitalverstümmelung bei Frauen (englisches Akronym: FGM - Female Genital Mutilation) ist ein weit verbreitetes Phänomen, auch wenn die Praxis seit 2008 rechtlich verboten ist (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Höchststrafe liegt bei 15 Jahren Haft. Einem Bericht von UNICEF aus dem Jahr 2016 zufolge befindet sich Ägypten unter den Ländern mit der höchsten FGM-Rate. Eine Umfrage der Regierung von 2015 schätzt, dass 87 % der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren betroffen sind. Die Praxis ist in allen sozialen Schichten und Religionen verbreitet, ist jedoch in den ländlichen Gegenden Oberägyptens besonders prominent. Im Durchschnitt wird der Eingriff im Alter von zehn Jahren durchgeführt (AA 13.6.2020; vgl. ÖB 25.11.2020).
Das Gesetz verbietet Vergewaltigung. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von 15 bis 25 Jahren bestraft. Das Gesetz wird jedoch nicht effektiv umgesetzt. Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar. Es gibt Berichte, dass die Polizei auf Opfer Druck ausübt, keine Anzeige zu erstatten (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
Häusliche Gewalt bleibt weiterhin ein Problem. Es gibt keine Gesetze, die häusliche Gewalt oder Missbrauch durch den Ehepartner verbieten. Sogenannte „Ehrverbrechen“ werden gesetzlich nicht anders geahndet als andere Verbrechen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 13.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021
- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025829.html , Zugriff 19.1.2021
- ET - Egypt Today (15.12.2020): Decline in 2020 unemployment rate shows Egypt's economic progress amid COVID-19 crisis : Cabinet, https://www.egypttoday.com/Article/3/95376/Decline-in-2020-unemployment-rate-shows-Egypt-s-economic-progress , Zugriff 1.2.2021
- HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043578.html , Zugriff 18.1.2021
- ÖB - Österreichische Botschaft Kairo (25.11.2020): Asylländerbericht Ägypten 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2042213/%C3%84GYPTEN__Asyll%C3%A4nderbericht_%28ALB%29_f%C3%Bcr_2020__finale_Version_%28GZ_Kairo-%C3%96B_KONS_1165_2020%29.pdf , Zugriff 21.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html , Zugriff 19.1.2021
18.2. Kinder
Artikel 80 der Verfassung garantiert umfassende Rechte für Kinder, wie z.B. das Recht auf Gesundheit, Bildung, Familie und Unterkunft. Die „Ägyptische Demographische und Gesundheitliche Umfrage“ hat 2014 Daten zu Kinderarbeit nach einem von UNICEF entwickelten Modul erhoben. Danach sind 7 % der Kinder zwischen sieben und 15 Jahren (ca. 1,6 Millionen) Opfer von Kinderarbeit. 2015 hat Ägypten einige Mechanismen eingeführt, um das Vorgehen der Regierung gegen Kinderarbeit besser zu koordinieren. Dazu gehört das „Nationale Koordinierungskomitee zur Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit“. Verschiedene staatliche Institutionen implementieren Hilfsprogramme in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen. Arbeitsminister Mohammad Saafan hat im Juni 2017 verkündet, dass im Vorjahr 23.316 Kinder durch staatliche Razzien aus der Kinderarbeit gerettet wurden (AA 13.6.2020).
Auch die Zahl der Straßenkinder ist hoch und nach offiziellen Angaben in den vergangenen Jahren stark angestiegen; Schätzungen gehen von bis zu einer Million auf der Straße lebenden Kindern aus (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Straßenkinder leben in einem Zustand der völligen Schutzlosigkeit. Sie sind häufig Opfer von Ausbeutung, körperlicher Gewalt und sexuellen Übergriffen (AA 13.6.2020). Das Ministerium bietet Straßenkindern Unterkünfte an, die von den Kindern jedoch häufig nicht genutzt werden, da Kinder laut der Zivilgesellschaft dort wie Kriminelle behandelt würden (USDOS 11.3.2020).
Der Bildungssektor stellt eine der größten Herausforderungen für Ägypten dar: Trotz gestiegener Investitionen ist die Infrastruktur an Bildungseinrichtungen noch lückenhaft (GIZ 6.2020g). Bildung, bzw. der Besuch der Grundschule ist verpflichtend und kostenlos (AA 13.6.2020; vgl. GIZ 6.2020g; USDOS 11.3.2020). Jedoch ist die Qualität der Schulbildung nicht ausreichend, um eine ausreichende Grundbildung zu gewährleisten (AA 13.6.2020; vgl. GIZ 6.2020g). Die bestehende Schulpflicht wird vielfach nicht durchgesetzt (AA 13.6.2020).
Die Verfassung schreibt vor, dass die Regierung Kinder vor allen Formen von Gewalt, Missbrauch, Misshandlung sowie kommerzieller und sexueller Ausbeutung schützt. Behörden registrieren jeden Monat Hunderte von Fällen von angeblichem Kindesmissbrauch (USDOS 11.3.2020).
Das gesetzliche Alter zur Eheschließung ist 18 Jahre (USDOS 11.3.2020). Gemäß Daten von 2014 waren 17 % aller Frauen vor ihrem 18. Geburtstag, und 2 % aller Frauen bereits vor ihrem 15. Geburtstag verheiratet (UNICEF 2.2020). Weiters sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von mindestens fünf Jahren und Geldstrafen von bis zu 200.000 Ägyptischen Pfund wegen Verurteilung der kommerziellen sexuellen Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie vor. Die Regierung setzt das Gesetz nicht ausreichend durch (USDOS 11.3.2020).
Es gibt keine Jugendstrafanstalten, die den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger entsprechen. Immer wieder werden Minderjährige im Zuge von politischen Prozessen inhaftiert (AA 13.6.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass auch Minderjährige in Haft misshandelt werden (USDOS 11.3.2020).
Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wurden im März 2020 die Schulen bis zum Ende des Schuljahres geschlossen. Das neue Schuljahr begann im Oktober 2020 in hybrider Form mit einem Mix aus Online- und Präsenzunterricht (Ahram 4.11.2020). Nachdem im Herbst lange versucht wurde, neuerliche Schulschließungen zu vermeiden (Ahram 4.11.2020, EI 21.12.2020), wurden ab 2.1.2021 alle Schulen und Universitäten bis auf weiteres geschlossen (ES 1.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021
- Ahram Online (4.11.2020): Egyptian cabinet dismisses reports on closing schools, universities over coronavirus concerns, http://english.ahram.org.eg/NewsContent/1/64/390010/Egypt/Politics-/Egyptian-cabinet-dismisses-reports-on-closing-scho.aspx , Zugriff 25.1.2021
- EI - Egyptian Independent (21.12.2020): Egypt’s Education Ministry: school attendance no longer mandatory amid COVID-19 surge, https://egyptindependent.com/egypts-education-ministry-school-attendance-no-longer-mandatory-amid-covid-19-surge/ , Zugriff 25.1.2021
- ES - Egyptian Streets (1.1.2021): Egypt Halts In-Class Education and Postpones Exams Amid Rising COVID-19 Cases, https://egyptianstreets.com/2021/01/01/egypt-halts-in-class-education-and-postpones-exams-amid-rising-covid-19-cases/ , Zugriff 25.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/ , Zugriff 20.1.2021
- UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (2.2020): Global Databases – Child Marriage, https://data.unicef.org/wp-content/uploads/2020/04/Child-marriage-database_Apr2020.xlsx , Zugriff 25.1.2021
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026355.html , Zugriff 19.1.2021
21. Grundversorgung und Wirtschaft
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 13.6.2020).
Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 13.6.2020).
Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 13.6.2020).
Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind (AA 13.6.2020; vgl. USSSA 9.2019). Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 13.6.2020).
Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern. Bisher hat sich der latent in der Bevölkerung vorhandene Unmut nur punktuell manifestiert. Viel wird davon abhängen, wie schnell eine wirtschaftliche Erholung auch diese Schichten erfasst. Daneben zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 13.6.2020).
Ägypten hat per se gute Voraussetzungen um im globalen Wettbewerb zu bestehen und verfügt über eine verhältnismäßig gut diversifizierte Wirtschaft, was bei der Absorbierung von externen wie internen Schocks hilft (WKO 9.2020). Der Dienstleistungssektor absorbiert einen erheblichen Teil der Erwerbstätigen und erwirtschaftet große Teile des Bruttoinlandsproduktes. Einen maßgeblichen Beitrag leistet hierbei der Tourismusbereich (AA 24.6.2019c). Der Dienstleistungssektor bietet rund 50 % der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt etwa die Hälfte des BIP bei (GIZ 11.2020c). Schätzungsweise 63 Prozent aller ägyptischen Arbeitskräfte gehören dem informellen Sektor an; er umfasst fast 50 Prozent aller nicht-landwirtschaftlichen Arbeitsplätze einen überwältigenden Anteil von 30-40 Prozent der Wirtschaft des Landes (MEI 22.6.2020; vgl. WKO 9.2019).
Die dramatischen Preiserhöhungen für Grundlebensmittel in den letzten Jahren verschärften den Kaufkraftverlust und trafen vor allem die unteren Einkommensschichten, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens für Nahrungsmittel ausgeben. Die Einkommensverteilung hat sich in den letzten drei Jahrzehnten immer stärker zuungunsten der unteren Einkommensschichten entwickelt (GIZ 11.2020c).
Die staatlichen Maßnahmen zur Armutsbekämpfung werden heute weithin als unzulänglich kritisiert. Sie bestehen im wesentlichen aus nicht zielgruppenorientierten Subventionen für Grundnahrungsmittel und Energie, extrem niedrigen Sozialhilfe- und Pensionszahlungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen sowie Kredit-, und Entwicklungsprogrammen des Sozialfonds für Entwicklung (SfD), die jedoch weit hinter dem Bedarf zurück bleiben (GIZ 11.2020c).
Die Armutsquote (2019) ist auf ca. 32,5 % gestiegen (die höchste seit 2000). Rund 8,6 % der Bevölkerung sind arbeitslos und ca. 17 % der Familien werden von Frauenarbeit (im informellen Sektor) unterstützt (GIZ 11.2020c). Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 9.2020).
Das dreijährige IWF-Hilfs- und Reformprogramm inklusive Subventionskürzungen ist abgeschlossen. Nun müssen die positiven makroökonomischen Effekte auch die Bevölkerung erreichen. Weiterhin ist der Plan mit einem Wirtschaftswachstum von 6% dem hohen Bevölkerungswachstum entgegenzuwirken. Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2018/2019 konnte mit einem BIP-Wachstum von 5,6 % der höchste Wert in 10 Jahren erreicht werden. Mittelfristig verfolgt Ägypten einen Top-Down-Ansatz mit Megaprojekten (Infrastruktur, Landwirtschaft) durch den Staat und das Militär (WKO 9.2020).
Im Wirtschafts- und Finanzjahr (Juli bis Juni) 2019/2020 konnte trotz COVID-19 im 2. Quartal 2020 noch ein Wachstum von 3,5 % (Ziel war 6 %) erreicht werden. Laut IWF soll Ägypten mit einem Plus von 2 Prozent im Jahr 2020 eines der wenigen Länder mit einem Wirtschaftswachstum sein. Obgleich ein so geringes Wachstum kein Grund zum Feiern ist, steht Ägypten im internationalen Vergleich laut div. Analysten verhältnismäßig gut da. Bemerkenswert ist ein vom Präsidenten angekündigtes und bereits teilweise umgesetztes Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über 100 Mrd. Ägyptische Pfund (ca. 6 Mrd. Euro). Manche Analysten beurteilen die Lage etwas prekärer und sehen 30 % des nominalen BIP gefährdet. Da sämtliche Einnahmequellen Ägyptens wohl teils massive Einbrüche (v.a. Tourismuseinnahmen, Remittances, Suezkanalgebühren, ausländische Investitionen) verzeichnen werden, steht die ägyptische Wirtschaft jedenfalls vor neuen Herausforderungen (WKO 9.2020).
Im Zuge der COVID-19-Pandemie ist die offizielle Arbeitslosenrate zum Ende des 2. Quartals 2020 auf 9,6 % gestiegen; von 7,5 % zum selben Zeitpunkt im Jahr zuvor bzw. 7,7 % zum Ende des 1. Quartals 2020 (AN 17.8.2020). Zum Ende des 3. Quartals 2020 ist die Arbeitslosenrate auf 7,3 % gesunken, wobei die Arbeitslosenrate unter Männern bei 5,8 % und bei Frauen bei 15,2 % lag (ET 15.12.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021
- AN - Arab News (17.8.2020): Egypt’s unemployment rate rises due to coronavirus, https://www.arabnews.com/node/1720631/business-economy , Zugriff 1.2.2021
- ET - Egypt Today (15.12.2020): Decline in 2020 unemployment rate shows Egypt's economic progress amid COVID-19 crisis : Cabinet, https://www.egypttoday.com/Article/3/95376/Decline-in-2020-unemployment-rate-shows-Egypt-s-economic-progress , Zugriff 1.2.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (11.2020c): LIPortal - Das Länder-Informations-Portal: Ägypten - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 20.1.2021
- MEI - Middle East Institute (22.6.2020): Egypt’s sizeable informal economy complicates its pandemic response, https://www.mei.edu/blog/egypts-sizeable-informal-economy-complicates-its-pandemic-response , Zugriff 20.1.2021
- USSSA - U.S. Social Security Administration (9.2019): Social Security Programs Throughout the World: Africa, 2019 – Egypt, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2018-2019/africa/egypt.pdf , Zugriff 1.2.2021
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich | AußenwirtschaftsCenter Kairo (22.9.2020): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegypten-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 21.1.202122. Medizinische Versorgung
Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die vom Leistungsniveau europäischer Standards abweichen (MSZ o.D.). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 30.11.2020). Es kommt zu gravierenden Qualitätsmängeln in der staatlichen Versorgung – mangelnde Hygiene oder vernachlässigte Wartung von Geräten ebenso wie unterbezahltes Personal (GIZ 6.2020g).
Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 13.6.2020). Der Großteil der ägyptischen Bevölkerung ist über den Staat versichert. Problematisch ist, dass diese Versicherung an Ausbildung oder Arbeitsplatz gekoppelt ist, und Arbeitslose oder Arme daher ausschließt (GIZ 6.2020g). Der Mangel an eigenen finanziellen Mitteln ist gleichbedeutend mit der Unmöglichkeit, irgendeine medizinische Versorgung in Anspruch zu nehmen (MSZ o.D.). Informelle Zuzahlungen stellten im Jahr 2017 60 % der Gesundheitsausgaben dar (OBG 2020).
Aktuell soll eine adäquate Krankenversicherung schrittweise auf alle Bevölkerungsgruppen ausgedehnt werden (GIZ 6.2020g). Im Jahr 2018 wurde ein Gesetz zur universellen Krankenversicherung (UHI) verabschiedet. Es gab lange Diskussionen um einen universellen Versicherungsschutz, aber die Dynamik nahm nach dem Start eines Pilotprojekts in Port Said im Juli 2019 zu. Im Mai 2020 kündigte Premierminister Mostafa Madbouly an, dass ein oberster Gesundheitsrat geschaffen werden soll, um den Sektor zu stärken. Der Rat hat die Aufgabe, eine einheitliche Gesundheitsstrategie für das Land zu entwickeln und die Entwicklung der nationalen Krankenhäuser zu beschleunigen. Der universelle Versicherungsschutz soll in den kommenden Jahren nach und nach ausgerollt werden bis 2023 sollen voraussichtlich 15-17 Millionen Menschen abgedeckt sein (OBG 2020).
Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, u. a. die Uni-Kliniken Kasr El Aini und Ain Shams. Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Importe werden staatlich kontrolliert (AA 13.6.2020). Jedoch stellen nachgemachte oder gefälschte Medikamente ein Problem dar (OBG 2020).
In den vergangenen Jahren wurden mehrere Programme initiiert, um die Aufklärung und Behandlungsergebnisse bei einer Reihe von Krankheiten zu verbessern. Die im Oktober 2018 gestartete Kampagne "100 Million Healthy Lives" soll die allgemeine Gesundheit der Ägypter durch Prävention und Früherkennung verbessern. Die Bekämpfung von Covid-19 nimmt im Jahr 2020 den größten Teil der Aufmerksamkeit im Gesundheitswesen in Anspruch (OBG 2020).
Hepatitis C ist in Ägypten weit verbreitet, ca. 20% der Bevölkerung ist betroffen (AA 30.11.2020). Durch flächendeckende Vorsorgeuntersuchungen und Behandlungen soll die Krankheit bis 2023 eliminiert werden. Personen, bei denen die Infektion diagnostiziert wird, werden zur kostenlosen Behandlung an Krankenhäuser überwiesen (OBG 2020).
Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für Psychartrie nur eine minimale Versorgung (AA 13.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5 , Zugriff 21.1.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2020g): LIPortal, das Länder-Informations-Portal: Ägypten – Gesellschaft, https://www.liportal.de/aegypten/gesellschaft/ , Zugriff 20.1.2021
- MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium Polen (o.D.): Informacje dla podróżujących – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt , Zugriff 20.1.2021
- OBG - Oxford Business Group (2020): What's next as Egypt rolls out universal health insurance, https://oxfordbusinessgroup.com/overview/new-era-universal-health-insurance-scheme-work-alongside-existing-programmes-improve-overall , Zugriff 20.1.202123. Rückkehr
Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 13.6.2020).
Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Der ägyptische Staat stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen (AA 13.6.2020).
Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage einer ägyptischen ID oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokumentes (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 13.6.2020).
IOM betreibt seit 1991 ein Regionalbüro in Kairo und führt eine Vielzahl von Unterstützungsprojekten für Migranten und Rückkehrer durch (AA 13.6.2020). Unter Anderem gibt es finanzielle Unterstützungsleistungen für Rückkehrer beispielsweise bei Firmengründungen. Die Hilfe für unbegleitete Migrantenkinder (UMCs), die alleine das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überquerten, wird ausgeweitet. Es werden erhebliche Anstrengungen unternommen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes bei Rückkehr und Reintegration im Mittelpunkt steht (IOM o.D.).
Für die Einreise ist ein negativer PCR-Test erforderlich, der nachweislich nicht älter als 72 Stunden sein darf, bei Einreise über die Flughäfen von London Heathrow, Paris oder Frankfurt nicht älter als 96 Stunden. Das Testergebnis muss in englischer oder arabischer Sprache vorgelegt werden. Ansonsten droht eine Verweigerung der Einreise (AA 30.11.2020; vgl. USEMB 18.1.2021). Seit 17.1.2021 müssen alle Einreisenden eine 14-tägige Quarantäne antreten (USEMB 18.1.2021).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (30.11.2020): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5 , Zugriff 21.1.2021
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021
- IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/en/assisted-voluntary-return-and-reintegration , Zugriff 20.1.2021
- USEMB - U.S. Embassy in Egypt (18.1.2021): COVID-19 Information - Last updated: 1/18/2021, https://eg.usembassy.gov/u-s-citizen-services/covid-19-information/ , Zugriff 20.1.202124. Dokumente
Totalgefälschte Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden sind ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Gleiches gilt für echte Dokumente mit zweifelhafter Beweiskraft. Fehlerhafte Inhalte in echten Dokumenten kommen mitunter in Personenstandsurkunden vor (AA 13.6.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.6.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: März 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2033569/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_M%C3%A4rz_2020%29%2C_13.06.2020.pdf , Zugriff 18.1.2021
1.4. Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie:
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses ).
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei etwa 80% der Betroffenen leicht bzw. symptomlos und bei ca. 20% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Sehr schwere oder tödliche Krankheitsverläufe treten am häufigsten bei Risikogruppen auf, zum Beispiel bei älteren Personen und Personen mit medizinischen Problemen oder Vorerkrankungen wie Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-coronaviruses ).
Die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung listet die medizinischen Gründe (Indikationen) für die Zugehörigkeit einer Person zur COVID-19-Risikogruppe. Auf Grundlage dieser Indikationen darf eine Ärztin/ein Arzt ein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.
Die medizinischen Hauptindikationen sind:
-fortgeschrittene chronische Lungenkrankheiten, welche eine dauerhafte, tägliche, duale Medikation benötigen
-chronische Herzerkrankungen mit Endorganschaden, die dauerhaft therapiebedürftig sind, wie ischämische Herzerkrankungen sowie Herzinsuffizienzen
-aktive Krebserkrankungen mit einer jeweils innerhalb der letzten sechs Monate erfolgten onkologischen Pharmakotherapie (Chemotherapie, Biologika) und/oder einer erfolgten Strahlentherapie sowie metastasierende Krebserkrankungen auch ohne laufende Therapie
-Erkrankungen, die mit einer Immunsuppression behandelt werden müssen
-fortgeschrittene chronische Nierenerkrankungen
-chronische Lebererkrankungen mit Organumbau und dekompensierter Leberzirrhose ab Childs-Stadium B
-ausgeprägte Adipositas ab dem Adipositas Grad III mit einem BMI >= 40
-Diabetes mellitus
-arterielle Hypertonie mit bestehenden Endorganschäden, insbesondere chronische Herz- oder Niereninsuffizienz, oder nicht kontrollierbarer Blutdruckeinstellung.
Diese medizinischen Hauptindikationen werden in der Verordnung weiter unterteilt und genau beschrieben (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen/FAQ--Risikogruppen.html ).
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Ägypten.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. Weiters liegt die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom12.04.2021 dieser Entscheidung zugrunde.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Beschwerdeführern:
Die Feststellungen zum Familienstand, zur Staatsangehörigkeit und zu ihrer Konfession sowie zu ihrem Gesundheitszustand gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erst- bzw. der Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2019.
Da die Beschwerdeführer den österreichischen Behörden ihre Reisepässe vorlegten, stehen ihre Identitäten fest.
Die Feststellung betreffend die Visumerteilung an den Erstbeschwerdeführer beruht auf dem Schreiben der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 08.11.2016.
Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin basiert auf deren glaubhaften Angaben im Rahmen ihrer Einvernahmen am 16.04.2018 sowie am 17.04.2018 als auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 26.09.2019.
Dass die Beschwerdeführer in Österreich bis auf die Tante und Cousins des Erstbeschwerdeführers über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügen, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass der Erstbeschwerdeführer in Ägypten ein Medizinstudium abgeschlossen hat, geht zweifelsfrei aus den diversen vorgelegten Unterlagen, wie etwa dem Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom 04.12.2017 sowie den Schreiben des Krankenhauses XXXX vom 20.03.2018 und des Krankenhauses XXXX vom 05.04.2018 hervor. Aus der Bescheidausfertigung des AMS vom 01.09.2021 geht weiters klar hervor, dass dem Erstbeschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.
Dass auch die Zweitbeschwerdeführerin in Ägypten Medizin studiert hat, geht aus ihrer glaubhafter Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem vorgelegten Zertifikat der Universität Kairo vom 01.12.2016 hervor.
Die Feststellungen zur Integration der beiden volljährigen Beschwerdeführer geht ebenfalls aus den im Verfahren vorgelegten Dokumenten und Unterlagen hervor: so etwa aus der Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers am Werte- und Orientierungskurs vom 05.01.2018 sowie dessen Bestätigungen des Wiener Krankenanstaltenverbundes vom 07.03.2017 sowie der Integrationseinrichtung XXXX vom 27.03.2018 über die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Erstbeschwerdeführers. Das Zeugnis des Sprachzentrums der Universität Wien vom 15.06.2018 belegt, dass der Erstbeschwerdeführer die Sprachprüfung auf Niveau C1 absolviert hat und jenes Zeugnis vom 19.06.2019 belegt, dass die Zweitbeschwerdeführerin die Sprachprüfung auf Niveau B2 abgelegt hat. Darüber hinaus konnte sich der erkennende Richter von den Sprachkenntnissen anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. Die Teilnahmebestätigung von XXXX Sprach- und Bildungsinstitut vom 09.05.2019 belegt weiters, dass die Zweitbeschwerdeführerin den „Fachsprachkurs für HumanmedizinerInnen“ absolvierte.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den eigeholten Strafregisterauszügen der Republik Österreich und der Strafunmündigkeit des Drittbeschwerdeführers.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Erstbeschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er in Ägypten Mitglied der Ärztekammer und politisch als Oppositioneller im Rahmen der Revolution 2011, als Gegner des Militärputsches 2013 und als Hauptsprecher eines Ärztestreiks 2014 sowie für Menschenrechtsorganisationen aktiv gewesen sei. Wegen der Teilnahme an Demonstrationen und dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft sei er angeklagt worden und habe sein Land verlassen müssen. Im Jahr 2016 sei er in Abwesenheit von einem Gericht in Kairo zu einer Haftstrafe von 5 Jahren und zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden.
Zur Stützung seines Fluchtvorbringens legte der Beschwerdeführer im Asylverfahren einige arabische Unterlagen vor, insbesondere ein Strafurteil, Auszüge aus einem Strafakt und Zeitungsartikel.
Im ersten Verfahrensgang erachtete das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in seinen Entscheidungen vom 03.02.2020, I411 2221096-1/17E, I411 2221095-1/17E, I411 2221097-1/18E, - ebenso wie das Bundesamt, welches ein ordnungsgemäßes Verfahren durchführte - das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers als nicht glaubhaft. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.05.2019 ging nämlich eindeutig hervor, dass es sich bei dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Gerichtsurteil um eine Fälschung handle und der Richter, der dieses Urteil angeblich unterzeichnet haben soll, nicht an dem im Urteil gennannten Gericht gearbeitet habe. Folglich erschien das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
Darüber hinaus haben sich im ersten Verfahrensgang noch weitere Anhaltspunkte ergeben, die gegen eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers in Ägypten sprechen, wie aus den Erkenntnissen vom 03.02.2020, I411 2221096-1/17E, I411 2221095-1/17E, I411 2221097-1/18E, entnommen werden kann.
Beispielsweise kehrte die Zweitbeschwerdeführerin von Somalia wieder nach Ägypten zurück, um ihren Sohn auf die Welt zu bringen. Sie hielt sich nach ihrer freiwilligen Rückkehr von März bis Dezember 2016 unbehelligt in Ägypten auf und konnte ohne Probleme legal ausreisen, obwohl ihr Ehemann im Jänner 2016 strafgerichtlich verurteilt worden sei und sie in ihrer Erstbefragung angab, eine Strafe zu bekommen, sollte sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Eine Person, die jedoch befürchtet, eine Strafe in ihrem Herkunftsstaat zu erhalten, würde wohl nicht freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren. Es ist nicht schlüssig nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer nach Österreich gereist ist, während die Zweitbeschwerdeführerin wegen der bevorstehenden Geburt des Drittbeschwerdeführers zurück nach Ägypten, dem Land, aus dem sie wegen der Bedrohungen gegen Erstbeschwerdeführers geflüchtet sind, reist. Es ist auch anzunehmen, dass kein Ehemann seine hochschwangere Frau alleine in ein Land gehen lässt, wo für sie Gefahr herrschen könnte.
Abgesehen davon sind laut den aktuellen Länderberichten in Ägypten totalgefälschte Dokumente, vor allem Reisedokumente bzw. Personenstandsurkunden, ohne größere Schwierigkeiten auf dem Schwarzmarkt zu erlangen. Demnach dürfte ebenfalls die Erlangung eines gefälschten Strafurteils in Ägypten auf dem Schwarzmarkt leicht möglich sein.
Mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2021, Ra 2020/14/0135 bis 0137-8, hob der Verwaltungsgerichtshof die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.02.2020 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Begründend führte das Höchstgericht aus, dass sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (vom 14.05.2019) nicht einmal im Ansatz ergäbe, worauf der Vertrauensanwalt seine Auskunft stützt und es sich bei der Stellungnahme des Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland eines Asylwerbers um keinen Sachverständigenbeweis, sondern um ein Beweismittel eigener Art handle, dem nicht nur auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden könne. Im vorliegenden Fall bestehe der einzige bekannte Anhaltspunkt für die Annahme der Fälschung des vorgelegten Urteils darin, dass der darin genannte Richter nicht am betreffenden Gericht tätig gewesen sein soll. Gerade diesem Anhaltspunkt seien die Beschwerdeführer bereits in der Beschwerde durch die Vorlage von Zeitungsberichten, aus denen sich nicht nur die Tätigkeit dieses namentlich genannten Richters an diesem Gericht, sondern sogar seine Mitwirkung am vorgelegten Urteil ergeben soll, substantiiert entgegengetreten. Schon weil das BVwG dieses Beschwerdevorbringen samt den dazu vorgelegten Beweismitteln schlicht ignoriert habe, könne von keiner ordnungsgemäßen Beweiswürdigung in Bezug auf die Anfragebeantwortung ausgegangen werden.
Der Erstbeschwerdeführer habe darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung weitere teils fremdsprachige Urkunden vorgelegt und die (unübersetzte) Vorlage weiterer Teile des angeblichen Strafaktes angeboten. Das BVwG vertrete die Ansicht, derartige Beweismittel schon aus grundsätzlichen Erwägungen - nämlich wegen ihrer Fremdsprachigkeit und der nicht unmittelbar in der Verhandlung möglichen Beweisaufnahme - nicht berücksichtigen zu müssen. Indem das BVwG schließlich damit argumentiere, unter der Annahme einer Verpflichtung des BVwG zur Übersetzung vorgelegter Urkunden sei es zu deren Annahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) verpflichtet, weil Verfahrensparteien dadurch den Verfahrensgang nach Belieben beeinflussen bzw. verschleppen könnten, verweigere es die Aufnahme des angebotenen Urkundenbeweises.
Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Erstbeschwerdeführer auf, die arabischen Unterlagen bzw. den ihn betreffenden Strafakt, den er mangels finanzieller Mittel nicht übersetzen lassen könne, vorzulegen, und gab die Übersetzung der arabischen Schriftstücke in Auftrag. Zusätzlich richtete das Bundesverwaltungsgericht an die Staatendokumentation eine weitere Anfrage, welche die vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen betrafen.
Aus der erstatteten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.04.2022 ergibt sich nunmehr insbesondere, dass der im vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafurteil gennannte Richter, der das Urteil unterzeichnet haben soll, entgegen der Anfragebeantwortung vom 14.05.2019 doch am entsprechenden Gericht tätig gewesen ist. Gleichzeitig bestätigte die Anfragebeantwortung ausdrücklich, dass gegen den Erstbeschwerdeführer ein Urteil ergangen ist, wenngleich vom Vertrauensanwalt die Echtheit des in Vorlage gebrachten Urteils in Zweifel gezogen wird, da laut seiner Auskunft ein echtes Urteil nicht mit dem Namen des Richters versehen sei, der es verkündet hat, was in diesem Dokument der Fall gewesen sei.
Die Ergebnisse der Anfragebeantwortung vom 12.04.2022 waren für das Bundesverwaltungsgericht überraschend und indizieren die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine oppositionellen und aktivistischen Tätigkeiten. Auch wenn nicht alle Umstände des konkreten Falls hinreichend geklärt werden konnten, da unter anderem nach wie vor nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob es sich bei dem vorgelegten Urteil des Erstbeschwerdeführers um eine Fälschung handelt oder nicht, und einige arabische Unterlagen mangels Lesbarkeit nicht übersetzt und somit nicht näher inhaltlich geprüft werden konnten, ist im konkreten Fall beim Erstbeschwerdeführer die Schwelle für die Glaubhaftmachung einer drohenden Verfolgung in Ägypten erreicht worden. Letztlich waren dafür in erster Linie die Diskrepanzen zwischen den Anfragebeantwortungen vom 14.05.2019 und 12.04.2022 ausschlaggebend.
Nach den wiedergegebenen, aktuellen Länderberichten zu Ägypten ist die oppositionelle Muslimbruderschaft als Terrororganisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft oder im Exil und auch liberale Aktivisten sind zunehmend Ziel von Verfolgungsmaßnahmen und einem harten, oft willkürlichen Vorgehen seitens der Sicherheitsbehörden. Von repressiven Maßnahmen gegen zurückgekehrte Aktivisten und ihre Familienangehörigen ist, angesichts der allgemeinen Repression gegen Angehörige der Organisation im Land, bei Führungskadern auszugehen. Prominente regimekritische Aktivisten müssen mit Ausreisesperren, Inhaftierung und Strafverfolgung rechnen. Ägypten stellt Nachforschungen zu exilpolitischen Aktivitäten im Ausland und daran beteiligten Personen an. Vermutete politische Aktivitäten im Ausland können selbst bei nur kurzen Aufenthalten (z.B. zur Teilnahme an Seminaren) zu längeren Befragungen, und nach Rückkehr u.U. zu Festsetzungen durch die Sicherheitsbehörden führen. Alle ein- oder ausreisende Personen (Ägypter und Ausländer gleichermaßen) werden mit dem nationalen Fahndungsbestand abgeglichen.
In Zusammenschau mit diesen Länderberichten befindet sich der Erstbeschwerdeführer daher in Gefahr, im Falle der Rückkehr nach Ägypten aufgrund seiner politischen und liberalen Einstellungen verhaftet zu werden und Repressionen ausgesetzt zu sein. Es besteht die vernünftige Möglichkeit für eine Verfolgung.
2.4. Zum Herkunftsstaat und zur Covid 19 Pandemie:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ägypten vom 01.02.2021 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen zur Covid 19 Pandemie ergeben sich aus den zitierten Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (§ 3 Abs 5 AsylG).
Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (§ 6 Abs 1 AsylG).
Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes (§ 34 Abs 1 AsylG).
Gemäß § 34 Abs 2 AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, muss angesichts der Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers in Ägypten und seiner strafgerichtlichen Verurteilung davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr landesweit Repressionen zu befürchten hätte. Diese Repressionen würden alleine aufgrund seiner liberalen und politischen Gesinnung erfolgen. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich somit aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Ägyptens und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in sein Herkunftsland zurückzukehren.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) ist nicht hervorgekommen. Daher war dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG und war der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 34 Abs 2 AsylG jeweils der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Nach § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung entsprechend mit der Feststellung zu verbinden, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Aufgrund der Zuerkennung von Asyl waren die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Glaubhaftmachung eines Fluchtvorbringens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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