FPG §46a Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:I411.2125029.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUbLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, Herrn Mag. Thomas PUTSCHER, Spitalgasse 5-9, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2016, Zl. 546850906 - 160059340, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, beantragte am 11.05.2015 die die Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG 2005, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid 18.04.2016 negativ entschied und wogegen der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters am 18.05.2016 Beschwerde erhob.
2. Die IOM (International Organization for Migration) übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 15.11.2016 eine Ausreisebestätigung, mit welcher mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer am 10.11.2016 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat Marokko ausgereist ist.
3. Mit Schriftsatz vom 07.02.2017 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 11.05.2015 zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom 11.05.2015 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 2 FPG 2005 wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.02.2017 nachweislich zurückgezogen. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. Der verfahrensrelevante Sachverhalt leitet sich aus dem Verwaltungsakt ab.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Zur ersatzlosen Behebung des Bescheides
Gemäß § 13 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 13 Rz 1), also auch der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 4 FPG.
Die Zurückziehung eines Antrages ist so lange zulässig, als dieser noch unerledigt ist und daher noch zurückgezogen werden kann (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0099). Dies bedeutet für jene Fälle, in denen der verfahrenseinleitende Antrag auf die Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, dass eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung, im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides, möglich ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1999, B 2098/98). Diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung ist auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (vgl. - implizit - das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.03.2015, Ra 2014/02/0159, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 42).
Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem mit Fax übermittelten Schriftsatz vom 07.02.2017 die Zurückziehung seines verfahrenseinleitenden Antrages zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht. Die Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit.
Der vom Beschwerdeführer bekämpfte Bescheid war somit, nachdem die Grundlage für eine Sachentscheidung der belangten Behörde nachträglich weggefallen ist, spruchgemäß in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH.
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