BVwG I407 1411540-2

BVwGI407 1411540-228.4.2014

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:I407.1411540.2.00

 

Spruch:

I407 1411540-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, p.A. Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Rechtsberatung Ost, Künstlergasse 11/5, 1150 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2014, Zl. 509538405-2168919, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2014, Zl. 509538405-2168919, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Mit dem gleichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde mit dem gegenständlichen Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und langte diese am 22.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im Asylgesetz 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013) ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die vorgelegte und zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bedarf einer näheren Überprüfung. Zum aktuellen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien die Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK besteht.

Eine öffentlich mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Begründung einer Beschwerde auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte