BVwG I403 2170938-1

BVwGI403 2170938-17.2.2018

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:I403.2170938.1.00

 

Spruch:

I403 2170938-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA.

Demokratische Republik Kongo, vertreten durch: Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) RD Niederösterreich vom 29.08.2017, Zl. 1079522500-150918132, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 22.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Sie wurde am 23.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Asylgesetz erstbefragt. Ihr Mann und ihr Sohn seien von Soldaten der Regierung getötet und sie von diesen vergewaltigt worden. Ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weil ihr Mann Soldat und Parteimitglied der Oppositionspartei "MLC" gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie umgebracht zu werden.

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 22.06.2017 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass ihr Mann Soldat gewesen sei. Nach den Unruhen im März 2007 sei die ganze Familie nach Brazzaville gezogen. Im April 2014 seien sie dann wieder nach Kinshasa zurückgekehrt. Ihr Mann sei bei der Rückkehr nach Kinshasa angesprochen worden, wieder Soldat zu werden, er habe das aber nicht gewollt. In weiterer Folge seien dann am 29.08.2014 mehrere Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen, würden die Beschwerdeführerin vergewaltigt und ihren Mann sowie ihren ältesten Sohn erschossen haben.

 

Mit Bescheid des BFA vom 29.08.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß 53 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV). Es wurde festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, "auch nur ansatzweise ihren Fluchtgrund glaubhaft darzulegen". Eine besondere Gefährdungslage bezogen auf ihre Person in der Demokratischen Republik Kongo habe ebenfalls nicht festgestellt werden können. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über grundlegende Deutschkenntnisse, da sich aber ihre Verwandten in der Demokratischen Republik Kongo aufhalten würden, könne eine Rückkehrentscheidung nicht als ein ungerechtfertigter Eingriff in ihr Privatleben gesehen werden.

 

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 05.09.2017 zugestellt und wurde dagegen fristgerecht am 12.09.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigranntInnenbetreuung GmbH (ARGE- Rechtsberatung) vorgelegt. Es wurde wiederholt, dass die Beschwerdeführerin aus dem Kongo (gemeint wohl: Demokratische Republik Kongo) geflohen sei, nachdem ihr Mann und einer ihrer Söhne von Soldaten der Regierung getötet worden seien. Die Beschwerdeführerin sei zudem Mitglied der Oppositionspartei Mouvement pour la Libération du Congo, abgekürzt:

MLC. Die belangte Behörde habe es insbesondere verabsäumt, Ermittlungen hinsichtlich der Parteimitgliedschaft der Beschwerdeführerin anzustellen. In weiterer Folge wurden ein Bericht über die schlechte humanitäre Lage in den Kasei Provinzen zitiert sowie ein Bericht von BBC, wonach in der Demokratischen Republik Kongo im März 2017 eine oppositionelle Demonstration von den Behörden Kabilas gewaltsam aufgelöst worden sei. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin unzureichend befragt. Sie werde in der Demokratischen Republik Kongo wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt. Die Beschwerdeführerin habe auch die Fragen zum MLC beantworten können. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem in Österreich gut integriert. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, und der Beschwerdeführerin den Status einer Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, für den Fall der Abweisung dieses Beschwerdeantrages feststellen, dass ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zukomme, feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorliegen würden, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2017 vorgelegt und von Seiten des BFA mitgeteilt, dass auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet wäre.

 

Der Beschwerdeführerin wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo vom 08.05.2017 übermittelt. Dieses wurde gemeinsam mit dem Fluchtvorbringen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2017 erörtert. Von Seiten der Rechtsvertretung wurde um eine Frist für eine Anfrage bei ACCORD ersucht; es wurde eine Frist bis zum 27.01.2018 gewährt.

 

In weiterer Folge langte am 23.01.2018 keine Anfragebeantwortung, aber eine ausführliche schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie besuchte rund acht Jahre die Schule. Vor ihrer Ausreise verkaufte sie Unterwäsche, Haarteile und ähnliches am Markt bzw. zuhause. Sie lebte seit ihrem zwanzigsten Lebensjahr in Kinshasa, verbrachte aber den Zeitraum von März 2007 bis August 2014 in Brazzaville.

 

Zehn Geschwister der Beschwerdeführerin und ihre Kinder leben in der Demokratischen Republik Kongo; eine Nichte der Beschwerdeführerin lebt in London. Sie gibt an, nur mit einer protestantischen Ordensschwester, sonst aber keinen Kontakt in die Demokratische Republik Kongo zu haben. Diese Ordensschwester kümmert sich um ihre sechs ältesten Kinder, das jüngste befindet sich bei einem Bruder der Beschwerdeführerin.

 

Die Beschwerdeführerin verließ die Demokratische Republik Kongo im November 2014 und erreichte Österreich im Juli 2015. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich. Die Beschwerdeführerin ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und hat begonnen Deutsch zu lernen. Sie engagiert sich in einem Verein und hat Freundschaften geschlossen. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

 

Die Beschwerdeführerin wird in der Demokratischen Republik Kongo nicht von den Sicherheitsbehörden verfolgt. Es ist nicht glaubhaft, dass ihr Mann wegen seiner Tätigkeit als Soldat für den MLC im August 2014 erschossen und die Beschwerdeführerin vergewaltigt wurde.

 

Es besteht keine reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

 

1.2. Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo:

 

Die folgenden Feststellungen wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo vom 08.05.2017 entnommen:

 

Politische Lage

 

Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8 .2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017).

 

Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016).

 

Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss.

Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (derStandard 20.2.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

 

Sicherheitslage

 

Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu - teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).

 

Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda (1994) von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die "Gier" der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region - einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-23. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen - allen voran die der FDLR nahestehenden - bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016).

 

Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017).

 

In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord's Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-Mai-Gruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

Rechtsschutz/Justizwesen

 

Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).

 

Gemäß der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIPortal 7.2016).

 

Die Militärjustiz ist für alle Vergehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Menschenrechtsbüros von MONUSCO und des Menschenrechtskommissars sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste wirksam zu bekämpfen (AA 6.9.2015).

 

Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

Sicherheitsbehörden

 

Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" und die "integrierte Polizeieinheit". Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und spielen auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Angehörige der PNC und FARDC sind regelmäßig für die Einhebung illegaler Bestechungsgelder und Erpressung von Zivilisten an Checkpoints verantwortlich. Die FARDC ist überdies durch schlechte Führung und Organisation, mangelnde Ausbildung und Loyalität, besonders im östlichen Landesteil gekennzeichnet. Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 3.3.2017).

 

Bei Protesten gegen die Regierung kam es immer wieder zur Anwendung von übertriebener Gewalt mit Todesfolge durch die Sicherheitskräfte. Insbesondere im nach wie vor konfliktträchtigen Osten des Landes kommt es zu regelmäßigen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aber auch durch Aufständische, wobei es nur in Einzelfällen zu Verurteilungen kam (AI 22.2.2017).

 

Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gäbe der Staat nur vor eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Lt. MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GlobalSecurity o.D.).

 

Quellen:

 

 

 

 

Folter und unmenschliche Behandlung

 

Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern und grausame und entwürdigende Bestrafungen anwenden. Andererseits gibt es auch einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen und Gerichte Verurteilungen aussprechen (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).

 

Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.7.2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Korruption

 

Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. AI 25.2.2015).

 

Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an 156. Stelle bei insgesamt 176 gereihten Ländern (TI 25.1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

Frauen

 

Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, welche Frauen diskriminieren (SFH 19.3.2014; vgl. FH 26.1.2016). Beispielsweise haben Frauen kein Recht, Land zu erben. Die Legalität von Polygamie und die unverhältnismäßigen Strafen für Frauen, die Ehebruch begehen, schwächen die Position der Frau in der kongolesischen Gesellschaft zusätzlich (SFH 19.3.2014).

 

Vergewaltigung, inklusive Vergewaltigung in der Ehe, ist illegal. Es wird nur selten Anzeige erstattet (FH 27.1.2016). Das kongolesische Strafgesetz sieht für Vergewaltigung eine Haftstrafe von fünf bis zehn Jahren vor, jedoch bleiben die Täter oftmals unbestraft, da die Gesetze nicht effizient umgesetzt werden. Gemäß Angaben von Frauenorganisationen im Kongo wurden weniger als 25% aller gemeldeten Vergewaltigungen strafrechtlich verfolgt. Häusliche Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung und Schläge, ist weit verbreitet. Es gibt im Gesetz keine spezifischen Vorkehrungen gegen eheliche Gewalt. Fälle häuslicher Gewalt werden traditionellerweise in der Großfamilie oder in der Dorfgemeinschaft abgehandelt, nur die extremen Vorfälle werden der Polizei gemeldet (USDOS 3.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

Allgemeine Menschenrechtslage

 

In der Demokratischen Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8 .2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016).

 

Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016).

 

Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

 

Haftbedingungen

 

Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen waren weiterhin hart und lebensbedrohend und durch Überbelegung, mangelnde Ausstattung der Gebäude und Versorgung der Gefangenen gekennzeichnet. Das Strafvollzugssystem war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt und schlecht unterhalten, was oft zur Flucht genutzt wurde. Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschten Überbelegung und unhygienische Zustände. Laut UN starben 59 Inhaftierte infolge von Mangelernährung oder, weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhielten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015, AI 22.2.2017).

 

In den meisten Fällen erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden. Die Behörden machten Anstrengungen, die Zustände in den Gefängnissen zu verbessern, z.B. durch vorzeitige Entlassungen oder, gemeinsam mit dem IRK, durch neuerliche Überprüfung von Gerichtsurteilen, die Unregelmäßigkeiten aufwiesen, was wiederum zu zahlreichen Entlassungen aus den Gefängnissen führte (USDOS 3.3.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

Todesstrafe

 

Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 6.9.2015, vgl. WorldCoalition.org 13.12.2016).

 

Quellen:

 

 

 

Religionsfreiheit

 

Grundsätzlich ist die Religionsausübung nicht eingeschränkt. Es kommt allerdings immer wieder zu Übergriffen auf Personen, die der Hexerei beschuldigt werden (AA 6.9.2015). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierungen aufgrund der religiösen Einstellung. Gelegentliche Vorfälle konnten aufgrund der Vermischung von Politik und Religion nicht als ausschließlich religiös motivierte bezeichnet werden (USDOS 10.8.2016).

 

Die große Mehrheit der Kongolesen ist sehr religiös. Das Leben mit den Ahnen und Gott bestimmt das Leben in all seinen Facetten. In den abgelegen ländlichen Gebieten und in den großen Wäldern sind es die verschiedenen Naturreligionen, die das Leben bestimmen. Mehr als 80% der Bevölkerung bekennen sich zu christlichen Religionen. Mit 50% ist die Katholische Kirche die einflussreichste Konfessionsgemeinschaft; 20% sind evangelisch und 10% gehören der einheimischen christlichen Kirche der Kimbanguisten an. Daneben gibt es eine wachsende muslimische Gemeinde, die im städtischen Umfeld bis zu 10% der Bevölkerung erfasst (LIPortal 1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

Bewegungsfreiheit

 

Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen - richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 27.1.2016).

 

Quellen:

 

 

 

Grundversorgung und Wirtschaft

 

Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches - armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vgl. AI 22.2.2017).

 

Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhandlung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierungen versuchen jedoch der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen durch die ständigen Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (AA 6.9.2015).

 

Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trägt bedeutend zum Wirtschaftswachstum bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2015 Platz 176 von 188 betrachteten Ländern (AA 8 .2016).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Medizinische Versorgung

 

Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2 % des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden (LIPortal 1.2017).

 

Der Großteil der Bevölkerung kann nicht ausreichend versorgt werden. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur im formellen Sektor (1,5 Mio. Beschäftigte) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung, allerdings mit eingeschränktem Leistungsspektrum. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Viele Krankheiten können zwar behandelt werden, sind aber für die meisten Kongolesen unbezahlbar. Dies gilt ebenso bei diversen operativen Eingriffen (AA 6.9.2015).

 

Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 8.5.2017).

 

Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern stehen den meisten Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung.

 

Struktur der medizinischen Versorgung:

 

 

 

 

 

Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014).

 

Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich die Referenzkrankenhäuser. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. Eine kleine Minderheit profitiert von privaten sozialen Sicherungssystemen (besonders bei der Gesundheitsversorgung und bei Pensionen). Ca. 95% der Bevölkerung lebt ohne staatliche soziale Sicherungssysteme, auch wenn es formal solche Systeme gibt (LIPortal 1.2017).

 

Quellen:

 

 

 

 

 

Rückkehr

 

Allein aufgrund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Organe bei der Einreise kann aber nicht ausgeschlossen werden, dies kann auch normale Reisende betreffen (AA 6.9.2015).

 

Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014).

 

Quellen:

 

 

 

Dokumente

 

Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle gekauft werden. Normale Reisepässe werden nach offiziellen Angaben vom Außenministerium gegen eine Verwaltungsgebühr von USD 150.- ausgestellt. Reisepässe sind jedoch kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder bereits die für eine Ausstellung notwendigen Dokumente (Geburtsurkunde etc.) gefälscht sein können (AA 6.9.2015).

 

Quelle:

 

 

Öffentlich zugängliche Medien (z. B. http://www.africanmedias.com/dr-congo-sets-elections-for-december-2018/?lang=en oder auch Der Standard vom 06.11.2017;

http://derstandard.at/2000067248148/Praesidentenwahl-im-Kongo-erst-im-Dezember-2018 ) berichten darüber hinaus, dass die ursprünglich für November 2016 angesetzten Wahlen nun auf den 23.12.2018 verschoben wurden. Nach der Verfassung ist die am 20.12.2016 ausgelaufene zweite Amtszeit von Präsident Kabila nicht verlängerbar.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

 

2.1. Zum Verfahrensgang:

 

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

 

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

 

Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin kein Identitätsdokument vorlegte, konnte ihre Identität nicht abschließend festgestellt werden.

 

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in der Demokratischen Republik Kongo ergeben sich aus ihren diesbezüglichen Aussagen vor dem BFA am 22.06.2017 und dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2017. Wenig plausibel erscheint allerdings, dass sie angibt, nur zu einer Ordensschwester Kontakt zu haben, hatte ihr doch einer ihrer Brüder zur Flucht verholfen und konnte sie nicht anschaulich darlegen, warum sie etwa keinen Kontakt mehr zu ihm haben sollte.

 

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Aussagen vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Beschwerdeführerin gab gegenüber dem BFA am 22.06.2017 an, gelegentlich an Kopf- oder Knieschmerzen, aber an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten zu leiden. In der mündlichen Verhandlung erklärte sie, Schmerzen am unteren Rücken zu haben und gelegentlich an Schlaflosigkeit zu leiden. Befunde wurden keine vorgelegt. Insgesamt kann daher von keinen schweren gesundheitlichen Einschränkungen ausgegangen werden. In der mündlichen Verhandlung wurde ein Antrag auf Erstellung eines psychologischen Gutachtens gestellt. Dieser Antrag wurde von der erkennenden Richterin abgewiesen, da keinerlei Befunde, welche eine psychische Erkrankung nahelegen würden, vorgelegt wurden und im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch keine Anzeichen für eine Verhandlungsunfähigkeit gegeben waren.

 

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich beruhen auf den Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen (zB Unterstützerschreiben). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin Schritte zur Integration in Österreich gesetzt, doch kann insbesondere aufgrund der nicht stark ausgeprägten Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet (seit Juli 2015) und aufgrund des fehlenden Familienlebens nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.

 

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

 

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin:

 

Die Beschwerdeführerin hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass ihr Ehemann Soldat für das Mouvement pour la Libération du Congo (im Folgenden: MLC) gewesen sei und deswegen gemeinsam mit ihrem Sohn von Soldaten der Regierung erschossen worden sei. Sie selbst sei vergewaltigt worden und habe sich zur Flucht entschlossen.

 

Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund verschiedener Divergenzen in den Aussagen für nicht glaubhaft befunden. In der Beschwerde wurde dem BFA zwar vorgeworfen, dass es die Beschwerdeführerin nur unzureichend befragt habe. Nach Durchsicht des Aktes und insbesondere des Protokolls zur mehrstündigen Einvernahme durch das BFA am 22.06.2017 ist aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, die auf ihren Wunsch unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala befragt wurde, ausreichend Gelegenheit gewährt wurde, alles aus ihrer Sicht Wesentliche darzulegen.

 

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

 

Dem BFA ist zuzustimmen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht entsprach und somit nicht glaubhaft ist.

 

In der Einvernahme durch das BFA am 22.06.2017 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie, ihr Mann und ihre Kinder nach den Unruhen im März 2007 nach Brazzaville geflüchtet und erst im April 2014 nach Kinshasa zurückgekommen seien. Am 29.08.2014 sei es dann zu dem Vorfall gekommen, bei dem ihr Mann und ihr Sohn getötet worden seien, daraufhin habe sie sich bis zu ihrer Flucht aus der Demokratischen Republik Kongo im Dezember 2014 bei Fischern auf einer Insel versteckt.

 

Ihr Mann sei immer Soldat und ab 1999 Soldat des MLC gewesen. Er habe in Équateur gekämpft und sei 2003 nach Kinshasa gezogen. Bereits die Tätigkeit ihres Mannes für den MLC erscheint aber zweifelhaft: So konnte die Beschwerdeführerin keine Angaben zu der genauen Funktion ihres Mannes machen und erläuterte dem BFA, dass der militärische Arm des MLC einfach "Armee des MLC" genannt worden sei. Tatsächlich nennt sich dieser aber Armée de Libération du Congo ("ALC") (vgl. dazu etwa den Artikel:

https://www.globalsecurity.org/military/world/para/mlc.htm ; Zugriff am 07.02.2018). Auch hatte sie in der Erstbefragung noch gemeint, dass ihr Mann Parteimitglied des MLC gewesen sei, während sie in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass ihr Mann nicht politisch aktiv gewesen sei.

 

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.01.2018 wurde unter Bezugnahme auf verschiedene Berichte versucht darzulegen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Chronologie, dass ihr Mann zunächst Soldat der Brigade des früheren Präsidenten Mobutu, dann von 1997 bis 1999 im Brazzaville Krieg, von 1999 bis 2003 in der Provinz Équateur als Soldat des MLC und von 2003 bis 2007 in Kinshasa als Soldat des MLC war. Die historischen Ereignisse (etwa dass Jean-Pierre Bemba, der Führer des MLC, von 2003 bis 2006 Vizepräsident des Landes war) als solche sind unbestritten, dennoch erklärt dies nicht, warum die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse über die Tätigkeit ihres Mannes für den MLC hatte. Aber selbst wenn man davon ausgeht, dass ihr Ehemann tatsächlich, wie von ihr behauptet, Soldat gewesen ist, sind die von ihr geschilderten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft, dies aus den folgenden Erwägungen:

 

So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu erklären, weshalb ihr Ehemann von der Regierung Kabilas bedroht wurde; sie meinte zum BFA am 22.06.2017: "Wir sind nach Kinshasa zurück und Kabila sagte, dass mein Mann dort arbeiten soll. Er wollte aber nicht mehr arbeiten. Mein Mann sagte, dass er ein Zivilist sei und nicht mehr arbeiten möchte, weil alle Soldaten, denen man sagte, dass sie arbeiten sollen, kehrten nicht mehr zurück und das wollte er nicht mehr. [...] Die Regierung hat ihn gerufen. Die Regierung wollte ihn vergiften und dann umbringen. Sie wollten ihn in einem negativen Sinn." Ihr Mann sei elf Tage nach ihrer Rückkehr von einem zivilen Soldaten der Regierung aufgefordert worden, wieder als Soldat zu arbeiten und sich ins Generalquartier zu begeben. Es erscheint nicht erklärbar, warum Kabila gewollt haben sollte, dass ihr Ehemann für ihn arbeitet. Es ergibt sich eindeutig aus den Länderfeststellungen, dass in der Demokratischen Republik Kongo eine Unterdrückung oppositioneller Tätigkeiten gegeben ist. Die Geschichte der Beschwerdeführerin, dass die Regierung frühere Soldaten des MLC als eigene Soldaten anzuwerben versucht, um sie dann zu vergiften, erscheint aber völlig abwegig.

 

Die Beschwerdeführerin hatte in weiterer Folge erklärt, dass am 29.08.2014 acht Soldaten in der Nacht zu ihnen gekommen wären; sie würden geschossen haben und die Beschwerdeführerin vergewaltigt haben. Ihr ältester Sohn sei dazu gekommen und erschossen worden, dann ihr Mann. Sie selbst sei in einem Krankenhaus wieder aufgewacht. Auch dieser Teil des Vorbringens wurde von der Beschwerdeführerin widersprüchlich geschildert.

 

Dem BFA erklärte sie am 22.06.2017 zunächst, dass die Soldaten mit zwei Schüssen das Schloss aufgeschossen haben würden, sie dann vergewaltigt hätten, dann sei noch ein Schuss gefallen und die Beschwerdeführerin in Ohnmacht gefallen. Zu einem späteren Zeitpunkt in der Einvernahme sprach sie dann von drei Schüssen nach der Vergewaltigung. In der mündlichen Verhandlung meinte sie wiederum, dass sie beim ersten Schuss in Ohnmacht gefallen sei. Dem BFA hatte sie auch erklärt, dass sie von allen acht Soldaten vergewaltigt worden sei (dies wurde auch in der Beschwerde wiederholt), während sie der erkennenden Richterin darlegte, dass sie von vier Männern vergewaltigt worden sei, bis ihr Sohn eingeschritten und sie in Ohnmacht gefallen sei. Zum BFA sagte sie außerdem, dass die Männer einfach mit den Waffen da gestanden und gewartet hätten, während sie von einem der Truppe vergewaltigt worden sei. In der mündlichen Verhandlung meinte sie dagegen, drei Männer hätten ihren Mann festgehalten. Insgesamt traten hier einige Widersprüche in ihrem Vorbringen auf.

 

Auch der weitere Ablauf des Geschehens scheint wenig plausibel. Dem BFA sagte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Klinik aufgewacht worden sei, dass der Arzt sie aber aufgefordert habe, diese zu verlassen, da er keine Probleme wolle. Dagegen meinte sie zum Bundesverwaltungsgericht, dass sie einen Tag im Krankenhaus gewesen sei, aber nicht wisse, weswegen sie behandelt worden sei. Dem BFA erklärte sie, dass ihr jüngerer Bruder gekommen sei und sie mitgenommen habe, sie wisse aber nicht, woher dieser gewusst habe, dass sie sich im Krankenhaus aufgehalten habe. Dagegen meinte sie zum Bundesverwaltungsgericht, dass sie ihn zufällig auf der Straße getroffen habe.

 

Außerdem erscheint es wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin angibt, kaum Kenntnisse über das weitere Geschehen rund um ihre Familie zu haben. So erklärte sie zwar durchgehend, dass ihr Mann und ihr Sohn von den Soldaten getötet worden seien; zugleich gibt sie an, beim ersten Schuss in Ohnmacht gefallen zu sein. Dass sie nicht weiß, was mit ihrem Mann passiert ist und wo ihr Mann und ihr Sohn begraben sind, erscheint angesichts des Umstandes, dass die Flucht durch ihren Bruder und durch eine Ordensschwester, die sich in weiterer Folge um ihre Kinder kümmerte, organisiert wurde, wenig wahrscheinlich - dies bedeutet ja, dass in den Monaten vor ihrer Ausreise ein Kontakt zu ihrer Familie bestanden haben muss. Einer ihrer Söhne war zum Zeitpunkt des Vorfalls 17 Jahre alt, so dass anzunehmen wäre, dass dieser das Geschehen geschildert hätte und die Beschwerdeführerin so von näheren Umständen, etwa was mit den Leichen ihres Mannes und ihres Sohnes passiert war, erfahren hätte. Die Beschwerdeführerin hielt sich noch vier Monate bei Fischern versteckt; in dieser Zeit wäre wohl auch von einer Kommunikation oder Begegnung mit ihren Kindern auszugehen.

 

Soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.01.2018 darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Traumatisierung die Ereignisse in der Nacht des 29.08.2014 nur fragmentarisch schildern könne, erklärt dies doch nicht die aufgezeigten Widersprüche in ihrer Erzählung.

 

Ausgehend von diesen Widersprüchen und Unstimmigkeiten kommt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor schon das BFA, zum Schluss, dass es nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor einer Bedrohung durch die Regierung der Demokratischen Republik Kongo aus ihrem Herkunftsstaat geflohen ist. Eine Gefährdung ihrer Person für den Fall der Rückkehr ergibt sich daher nicht.

 

Die Beschwerdeführerin selbst ist auch nicht politisch aktiv und ist seit 2007 - und damit seit dem Ende der Koalitionsregierung von Kabila mit dem MLC - nicht mehr Mitglied des MLC. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, sie sei aktives Mitglied der Oppositionspartei, widerspricht dies ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung und in der Stellungnahme vom 23.01.2018. Wird sie in der Beschwerde als "aktives und langjähriges Mitglied der MLC" bezeichnet, wird in der Stellungnahme vom 23.01.2018 ausgeführt, dass sie hauptsächlich Hausfrau und Mutter gewesen und "als Parteimitglied nur sehr eingeschränkt aktiv" gewesen sei, so dass sie keine sehr detaillierten Angaben zur MLC machen könne. Sie werde auch nicht wegen ihrer eigenen politischen Gesinnung, sondern nur wegen jener ihres Mannes verfolgt. Festgestellt wird daher, dass auch aufgrund ihrer eigenen politischen Gesinnung keine Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo droht.

 

In der Demokratischen Republik Kongo herrscht aktuell eine instabile Situation, da Präsident Kabila nicht wie von der Verfassung vorgesehen zurückgetreten ist; allerdings wurden Wahlen für das Ende des Jahres 2018 vereinbart. Aktuell ist die Situation aber unsicher, insbesondere im Rahmen von Demonstrationen. Die Gefährdungssituation ist aber nicht derart, dass praktisch für jeden Rückkehrenden automatisch von einer realen Lebensgefahr auszugehen ist. Trotz der immer wieder auftretenden Unruhen kann nicht von einer Bürgerkriegssituation gesprochen werden - jedenfalls nicht für das ganze Staatsgebiet bzw. die Hauptstadt Kinshasa, aus der die Beschwerdeführerin stammt.

 

Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in eine ausweglose Situation im Sinne einer Existenzbedrohung geraten würde, erscheint ebenfalls nicht wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gewisse Berufserfahrung, ist gesund und ist auch davon auszugehen, dass sie den Kontakt zu ihrer Familie wieder anknüpfen kann.

 

2.4. Zu den Länderfeststellungen

 

Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Demokratische Republik Kongo wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation; Stand 08.05.2017 getroffen.

 

Soweit in der Beschwerde von einer "prekären Sicherheits- und Versorgungslage" gesprochen wird, wurden keine entsprechenden Berichte vorgelegt, welche nahelegen, dass es der Beschwerdeführerin unmöglich wäre, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

 

In der Beschwerde wurde zwar ein Bericht (Briefing Note des BAMF vom 29.05.2017, abrufbar unter

https://www.ecoi.net/en/file/local/1401982/5250_1498049695_deutsch.pdf ;

Zugriff am 07.02.2018) zitiert, dem zu entnehmen ist, dass der bewaffnete Konflikt in den Kasai-Provinzen zu einer humanitären Notlage geführt hat, doch stammt die Beschwerdeführerin aus Kinshasa und kann keine direkte Relevanz für den gegenständlichen Fall daraus gezogen werden. Auch wenn die Versorgung in Kinshasa durch den Zuzug von Binnenflüchtlingen verschlechtert worden sein sollte, ist die Situation der Beschwerdeführerin, deren Familie (jedenfalls teilweise) in Kinshasa lebt und die eine enge Beziehung zu einer Ordensschwester behauptet, nicht mit jener von aus den Kasai-Provinzen geflüchteten Personen zu vergleichen.

 

Der weitere in der Beschwerde zitierte BBC-Bericht vom 28.03.2017 (abrufbar unter http://www.bbc.com/news/world-africa-39423072 ;

Zugriff am 07.02.2018) berichtet von der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration, mit der gegen die weitere Regierungszeit Kabilas protestiert wurde. Auch daraus ergibt sich nur, dass die Sicherheitsbehörden weiterhin gegen oppositionelle Aktivitäten vorgehen, was in Übereinstimmung mit den Feststellungen des oben wiedergegebenen Länderinformationsblatt steht. Eine besondere Relevanz für den gegenständlichen Fall ist auch hier nicht gegeben, ist doch von keinem besonderen politischen Engagement der Beschwerdeführerin auszugehen und ist das Vorbringen rund um die MLC-Tätigkeit ihres Mannes und die daraus resultierende Verfolgung, wie bereits aufgezeigt wurde, nicht glaubhaft.

 

In einer schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23.01.2018 wurde auf weitere Berichte hingewiesen:

 

Einem Bericht verschiedener Organisationen, darunter dem African Association of Human Rights (Association Africaine des Droits de l'Homme (ASADHO)), The Democratic Republic of Congo: Taking a Stand on Security Sector Reform vom 16.04.2012, (abrufbar unter https://www.opensocietyfoundations.org/sites/default/files/drc-ssr-report-20120416-1.pdf ;

Zugriff am 07.02.2018) und einer Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2013 (Refugee Documentation Centre of Ireland, Are small parties and their members at risk of political repression, arrest and torture in DRC? vom 20.11.2013, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/1139039/1930_1389108670_q17352-drc.pdf ;

Zugriff am 07.02.2018) sind Repressionen gegenüber der Opposition, etwa auch dem MLC zu entnehmen. Es wurde auch auf einem entsprechenden Bericht des UN Human Rights Council hingewiesen, der für das Jahr 2007 und 2008 vom brutalen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegenüber den Anhängern von Bemba berichtet. Aus diesen nicht mehr aktuellen Berichten ergibt sich gegenüber dem aktuellen Länderinformationsblatt aber kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt, wird doch auch im Länderinformationsblatt auf den problematischen Umgang von Joseph Kabila mit der Opposition hingewiesen.

 

Soweit in der Stellungnahme auf eine Anfragebeantwortung des Immigration and Refugee Board of Canada (Democratic Republic of Congo: Situation of people returning to the country after they either spent time abroad, claimed refugee status, or were seeking asylum (2015-July 2017) [COD105818.FE] vom 10.07.2017, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/document/1405543.html ; Zugriff am 07.02.2018) verwiesen wird, erscheint es durchaus plausibel, dass rückkehrende Asylwerber in der Demokratischen Republik Kongo zunächst befragt werden, um oppositionelle Gegner des Regimes herauszufiltern. Auch im Länderinformationsblatt ist die Rede davon, dass eine Behelligung durch staatliche Organe bei der Einreise nicht ausgeschlossen werden kann. Wie bereits ausgeführt ist im Falle der Beschwerdeführerin aber gar keine eigene politische oppositionelle Gesinnung behauptet worden und ist das Vorbringen rund um die Verfolgung ihres Mannes nicht glaubhaft. Daher ergibt sich auch aus diesem Bericht keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht; es ist nicht glaubhaft, dass sie wegen der Tätigkeit ihres Mannes als Soldat für den MLC vergewaltigt wurde und dass ihr Mann und ihr Sohn erschossen wurden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen zu erwarten hat.

 

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

 

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

 

Gemäß § 8 Abs 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

Die instabile Lage kann nicht als eine allgemein existenzbedrohende Notlage gewertet werden, weshalb auch aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Der allgemeine Verweis in der Beschwerde bzw. Stellungnahme auf die schwierige Situation von Frauen reicht nicht aus, um ein Abschiebehindernis darzulegen.

 

Es besteht daher durch die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für sie als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.

 

3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

 

Das BFA hat gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird - was gegenständlich der Fall ist. Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu prüfen.

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

 

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

 

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

 

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

 

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

4. der Grad der Integration,

 

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

 

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

 

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

 

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

 

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

 

Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich, und sie hat ein solches auch nicht behauptet.

 

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin begonnen hat, Deutsch zu lernen, sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut hat und sich aktiv in einer Gemeinde, etwa bei einer Nähwerkstatt, engagiert. Eine nachhaltige Integration bedeutet dies aber nicht und ist die Beschwerdeführerin auch nicht selbsterhaltungsfähig.

 

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt.

 

Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie in der Demokratischen Republik Kongo hat, doch wäre dieser wiederherzustellen und kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach einer Abwesenheit von zweieinhalb Jahren eine Reintegration in ihrem Heimatland nicht möglich wäre.

 

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen.

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde zugleich festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

 

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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