AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2147198.1.00
Spruch:
schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten erkenntnisses vom 23.01.2020
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, Wattgasse 48, 3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2017, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, reiste im Jahr 2009 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010 wurde dieser Antrag rechtskräftig gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 zurückgewiesen und wurde die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, da Italien für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig war.
Am 09.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA / belangte Behörde).
Am 22.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens nach §§ 223 Abs 2, 223 StGB zu XXXX vom Landesgericht XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
Mit Stellungnahme der LPD XXXX vom 25.02.2016 wurde das BFA informiert, dass das Strafverfahren, bei welchem die Beschwerdeführerin als Zeugin bzw. Opfer von Menschenhandel geführt wurde, wegen unbekannter Täterschaft abgebrochen worden sei und dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.01.2017 wurde der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gegen die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III).
Dagegen wurde fristgerecht am 06.02.2017 Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG vorliegen würden, da die Unterbrechung eines Ermittlungsverfahrens nicht dazu führe, dass das Verfahren nicht fortgeführt werden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin ein Privatleben in Österreich aufgebaut, welches durchaus schützenswert sei und arbeite die Beschwerdeführerin sehr an ihrer Integration in Österreich. Auch führe sie eine schützenswerte Lebensgemeinschaft. Zur Frist für die freiwillige Ausreise wurde ausgeführt, dass eine 14-tägige Frist nicht ausreiche, um sich in Nigeria wieder ansiedeln zu können. Es wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und nötigenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.02.2017 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I403 neu zugewiesen.
Mit Schreiben vom 04.10.2019 - eingelangt am 20.01.2020 - wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX mitgeteilt, dass das Verfahren zu XXXX weiterhin abgebrochen ist.
Am 23.01.2020 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, der Vertretung der Beschwerdeführerin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde abgehalten. Das Erkenntnis wurde im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündet. Am 03.02.2020 beantragte die Beschwerdeführerin eine Ausfertigung des Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine fundierte Ausbildung zur XXXX und stammt aus der Mittelschicht. Sie steht in Kontakt mit Freunden in Nigeria.
Die Beschwerdeführerin hält sich nicht durchgehend seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie hielt sich für einen längeren, nicht exakt bestimmbaren Zeitraum während der Jahre 2011 bis 2013 in Italien auf. Die Beschwerdeführerin ist seit 02.04.2015 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 16.04.2010 unrechtmäßig in Österreich aufhältig.
Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 223 StGB vom LG XXXX am 22.09.2015, GZ.XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Sie hatte einen verfälschten irischen Reisepass verwendet, um sich bei der Anmeldung ihres Wohnsitzes und gegenüber dem AMS auszuweisen und versucht, damit bei drei verschiedenen Banken ein Konto zu eröffnen.
Die Beschwerdeführerin hat keine familiären Beziehungen in Österreich. Die Beschwerdeführerin beherrscht Deutsch auf Niveau B1, sie ist jedoch nicht am Arbeitsmarkt integriert und legte lediglich eine Einstellungszusage vor. Sie wohnt bei Freunden und somit nicht mehr bei dem in der Beschwerde als Lebensgefährten bezeichneten Mann. Die Beschwerdeführerin besucht eine Kirchengemeinde und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin behauptete Opfer von Menschenhandel zu sein und brachte eine Anzeige ein; das Verfahren gegen unbekannte Täter wurde im Mai 2015 abgebrochen und seither nicht mehr aufgenommen. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ist aus Sicht der Ermittlungsbehörden nicht notwendig.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria würde sie nicht in Gefahr bringen. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
1.2.1. Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien (AA 10.12.2018). Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta (AA 10.12.2018; vgl. EASO 11.2018a) und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara (EASO 11.2018a). Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, (EASO 11.2018a; vgl. AA 10.12.2018), sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen (EASO 11.2018a). Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes ("Biafra") hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt (AA 10.12.2018).
In den nordöstlichen Bundesstaaten Adamawa, Borno, Gombe und Yobe kommt es häufig zu Selbstmordanschlägen (BMEIA 12.4.2019). Außenministerien warnen vor Reisen dorthin sowie in den Bundesstaat Bauchi (BMEIA 12.4.2019; vgl. AA 12.4.2019; UKFCO 12.4.2019). Vom deutschen Auswärtige Amt wird darüber hinaus von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten (AA 12.4.2019).
Zu Entführungen und Raubüberfällen kommt es im Nigerdelta und einigen nördlichen Bundesstaaten. Betroffen sind: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bauchi, Bayelsa, Cross River, Delta, Ebonyi, Enugu, Imo, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kogi, Nasarawa, Plateau, Rivers und Zamfara. Für die erwähnten nordöstlichen und nördlichen Bundesstaaten sowie jenen im Nigerdelta gelegenen gilt seitens des österreichischen Außenministeriums eine partielle Reisewarnung; Hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in den übrigen Landesteilen (BMEIA 12.4.2019).
Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen in die Bundesstaaten Kaduna (insbesondere Süd- Kaduna), Plateau, Nasarawa, Benue, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insbesondere die Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom ab (AA 12.4.2019). Das britische Außenministerium warnt (neben den oben erwähnten nördlichen Staaten) vor Reisen in die am Fluss gelegenen Regionen der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom and Cross River im Nigerdelta. Abgeraten wird außerdem von allen nicht notwendigen Reisen in die Bundesstaaten Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia, im 20km Grenzstreifen zum Niger in den Bundesstaaten Sokoto und Kebbi, nicht am Fluss gelegene Gebiete von Delta, Bayelsa und Rivers (UKFCO 29.11.2018).
In Nigeria können in allen Regionen unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist dauern diese Auseinandersetzungen nur wenige Tage und sind auf einzelne Orte bzw. einzelne Stadtteile begrenzt. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das Sokoto (Nordteil) und Plateau (Südteil) sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen betroffen (AA 12.4.2019).
In der Zeitspanne April 2018 bis April 2019 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch
Gewaltakte besonders hervor: Borno (2.333), Zamfara (1.116), Kaduna (662), Benue (412), Adamawa (402), Plateau (391). Folgende
Bundesstaaten stechen mit einer niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (2), Kebbi (3) und Osun (8) (CFR 2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_6, Zugriff 12.4.2019
- BMEIA - Österreichisches Außenministerium (12.4.2019):
Reiseinformationen - Nigeria, https:// www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/nigeria/ , Zugriff 12.4.2019
- CFR - Council on Foreign Relations (2019): Nigeria Security Tracker, https://www.cfr.org/nigeria/ nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 12.4.2019
- EASO - European Asylum Support Office (11.2018a): Country of Origin Information Report - Nigeria - Security Situation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001366/2018_EASO_COI_Nigeria_SecuritySituation.pdf , Zugriff 12.4.2019
- UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (12.4.2019): Foreign Travel Advice - Nigeria - summary, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria , Zugriff 12.4.2019
1.2.2. Frauen
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 10.12.2018), kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 13.3.2019). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt, v.a. dort, wo traditionelle Regeln gelten. So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 10.12.2018). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden (BS 2018).
Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen kaum eine Rolle. Jene mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz, z.B. eine Richterin beim Obersten Gerichtshof und die Finanzministerin (BS 2018).
Rechtlich ist keine Vorschrift vorhanden, die gleiche Bezahlung für Frauen und Männer für gleichwertige Tätigkeiten festschreibt. Es gibt auch kein Diskriminierungsverbot bei der Einstellung von Angestellten. Im formalen Sektor bleiben Frauen unterrepräsentiert, während sie in der informellen Wirtschaft eine bedeutende Rolle spielen (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 13.3.2019).
Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sexueller, körperlicher, psychologischer und sozioökonomischer Gewalt sowie mit schädlichen traditionellen Praktiken. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, Genitalverstümmelung (FGM/C) usw. Straftatbestände dar. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Mit Stand März 2018 ist das Gesetz erst im Federal Capital Territory (FCT) und den Bundesstaaten Anambra, Ebonyi und Oyo gültig, in anderen Bundesstaaten erst, sobald es dort verabschiedet wird (USDOS 13.3.2019).
Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert, die Polizei schreitet oft nicht ein. In ländlichen Gebieten zögern Polizei und Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht übersteigt (USDOS 13.3.2019).
Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von maximal drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 20.4.2018).
Vergewaltigung steht unter Strafe. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche Gerichte dazu ermächtigt, Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von 10 bis 19 Jahren eine Vergewaltigung war (USDOS 13.3.2019).
Das Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 FGM/C auf nationaler Ebene (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 10.12.2018; GIZ 4.2019b), dieses Gesetz ist aber bisher nur in einzelnen Bundesstaaten umgesetzt worden (AA 10.12.2018), nach anderen Angaben gilt es bis dato nur im Federal Capital Territory. 13 andere Bundesstaaten haben ähnliche Gesetze verabschiedet (EASO 11.2018b). Die Regierung unternahm im Jahr 2018 keine Anstrengungen, FGM/C zu unterbinden (USDOS 13.3.2019). Andererseits wird mit unterschiedlichen Aufklärungskampagnen versucht, einen Bewusstseinswandel einzuleiten. Bei der Verbreitung gibt es erhebliche regionale Unterschiede. In einigen - meist ländlichen - Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd ist die Praxis weit verbreitet, im Norden eher weniger (AA 10.12.2018). Während im Jahr 2013 der Anteil beschnittener Mädchen und Frauen noch bei 24,8 Prozent lag, waren es 2017 nur noch 18,4 Prozent (EASO 11.2018b).
Für Opfer von FGM/C bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM/C bedroht sind, gibt es Schutz und/oder Unterstützung durch staatliche Stellen und NGOs (UKHO 2.2017). Frauen, die von FGM/ C bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, können auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO 2.2017).
Die Hauptaufgaben der Bundesbehörde NAPTIP (National Agency for the Prohibition of Trafficking in Person) sind Bekämpfung des Menschenhandels, Verfolgung der Täter im Bereich Menschenhandel und Schutzmaßnahmen für Opfer (temporäre Unterkunft, Beratung, Rehabilitierung, Reintegration und Zugang zur Justiz). Obwohl die Behörde im Jahr 2017 deutlich höhere Geldmittel als im Vorjahr erhielt, verfügt sie über zu geringe Ressourcen (EASO 2.2019). Oba Ewuare, König von Benin (Bundesstaat Edo) hat am 9.3.2018 alle Opfern des Menschenhandels auferlegten Flüche für nichtig erklärt, und im Gegenzug jene, welche die Flüche ausgesprochen haben, ihrerseits mit einem Fluch belegt. Bei der Zeremonie waren Priester und traditionelle Heiler sowie Vertreter von NAPTIP eingeladen (Vanguard 10.3.2018; vgl. Iroko 21.3.2018). Üblicherweise sollen Opfer von Menschenhandel durch die auferlegten Flüche dazu gezwungen werden, die Namen der Täter nicht preiszugeben. NAPTIP geht davon aus, dass nunmehr die Strafverfolgung in solchen Fällen erleichtert wird (Vanguard 10.3.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf , Zugriff 19.11.2018
- EASO - European Asylum Support Office (11.2018b): Country of Origin Information Report - Nigeria - Targeting of individuals, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001375/2018_EASO_COI_Nigeria_TargetingIndividuals.pdf , Zugriff 11.4.2019, S129ff
- EASO - European Asylum Support Office (2.2019): Country Guidance:
Nigeria,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2004112/Country_Guidance_Nigeria_2019.pdf , Zugriff 12.4.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 10.4.2019
- Iroko - Assoziazione onlus (21.3.2018): Oba of Benin (Edo State) revokes curses on victims of trafficking, http://www.associazioneiroko.org/slide-en/oba-of-benin-edo-state-revokes-curses-onvictims-of-trafficking/ , Zugriff 12.4.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
- UKHO - United Kingdom Home Office (12.2013): Operational Guidance Note - Nigeria,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1387367781_nigeria-ogn.pdf , Zugriff 19.11.2018
- UKHO - United Kingdom Home Office (2.2017): Country Policy and Information Note Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595458/CPIN_-
_NGA_-_FGM_-_v_1_0.pdf, Zugriff 19.11.2018
- USDOS - U.S. Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/document/2004182.html , Zugriff 20.3.2019
- Vanguard (10.3.2019): "Our gods will destroy you"; Oba of Benin curse human traffickers,
https://www.vanguardngr.com/2018/03/gods-will-destroy-oba-benin-curse-human-traffickers/ , Zugriff 12.4.2019
1.2.3. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel
Für alleinstehende Rückkehrerinnen ist keine generelle Aussage möglich. Nigeria verfügt über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EU-Staaten bei der Reintegration, ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖB 10.2018). Die Agentur ist außerdem für die Bekämpfung des Menschenschmuggels zuständig, hat seit ihrer Gründung 2003 359 Verurteilungen von Schleppern erreicht sowie bis heute mehr als 13.000 Opfern von Menschenhandel geholfen (AA 10.12.2018). NAPTIP ist eine zentrale Anlaufstelle für Rückkehrerinnen und bietet unter anderem mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) und Berufstraining für ehemalige Zwangsprostituierte an (ÖB 10.2018).
Es gibt viele Frauengruppen, welche die Interessen von Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016a). Vom Office of the Special Adviser to the President on Relations with Civil Society erhielt die österreichische Botschaft eine Liste mit 203 auf Seriosität/Bonität geprüften NGOs, die sich um Rehabilitierung, Fortbildung und medizinische Betreuung/Versorgung sämtlicher Bevölkerungsgruppen des Staates bemühen. Darin werden regionale bzw. das ganze Staatsgebiet umfassende Organisationen aufgelistet, die sich um Witwen, Vollwaisen, minderjährige Mütter, alleinstehende Frauen, Albinos, HIV-Positive, Ex- Häftlinge, Häftlinge, Prostituierte, Alphabetisierung, FGM oder Opfer häuslicher Gewalt bemühen. Diese Organisationen betreiben Wohn- und Bildungsmöglichkeiten für Frauen, Waisen sowie körperlich und geistig Behinderte. Zusätzlich unterstützen Gattinnen der Gouverneure eigene "pet projects". Die bekannteste Vertreterin ist Dr. Amina Titi Atiku Abubakar, Gründerin und Vorsitzende der NGO WOTCLEF, die es bis zur Akkreditierung durch die UN gebracht hat und zahlreiche Projekte im Frauenbereich unterstützt (ÖB 10.2018).
Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind alleinstehende Frauen oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 10.12.2018). Die Verfassung und Gesetze sehen interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation insbesondere für alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart - z.B. im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016a).
Eine Auswahl spezifischer Hilfsorganisationen für Frauen:
African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin
City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email:
info@awegng.org (AWEG o.d.a). Die AWEG ist eine ausschließlich weibliche nicht profitorientierte NGO. Zielgruppe sind Frauen und Jugendliche. Spezielle Programme zielen darauf ab, Frauen beim Erwerb von Fähigkeiten im Bildungsbereich sowie im sozialen, ökonomischen und politischen Bereich zu unterstützen. AWEG führt Studien zu geschlechtsspezifischer Gewalt durch (AWEG o.D.b).
Women Aid Collective (WACOL), No 9 Matthias Ilo Avenue, New Haven Extension by Akanu Ibia Airport Flyover, Enugu State. Tel:
+234-8095757590, +234-9091333000, Email: wacolnig@gmail.com , wacolnig@yahoo.com , wacolenugu@wacolnigeria.org . WACOL ist eine Wohltätigkeitsorganisation und bietet verschiedene Unterstützung an:
Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste (WACOL o.D.).
Women Advocates Research and Documentation Center (WARDC), 9b James Oluleye Crescent (Harmony Enclave), off Adeniyi Jones by Koko bus stop, Ikeja, Lagos State, (+234) 818 005 6401, Email:
womenadvocate@yahoo.com (WARDC o.d.a). WARDC ist eine Frauenrechts-NGO für weibliche Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt und anderer Menschenrechtsverletzungen. Ca. sechs Frauen pro Woche werden diesbezüglich in rechtlicher und sozialer Hinsicht beraten (WARDC o.d.b.).
Womens Health and Equal Rights Initiative (WHER), Adresse nicht online verfügbar, +234 818 645 7675, Email: wher@whernigeria.org (WHER o.d.a): WHER ist eine NGO zur Unterstützung von Frauen, die Angehörige einer sexuellen Minderheit sind (WHER o.d.b).
The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel: +234 8033188767, +234 8037190133, +234 8033347896, Email:
wocon95@yahoo.com , info@womenconsortiumofnigeria.org (WOCON o.D.a). WOCON ist eine gemeinnützige NGO, die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Ziel ist die Aufklärung bezüglich Menschenhandel und der Kampf gegen den Menschenhandel (WOCON o.D.b).
Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA): 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja, Tel.:
08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com , wrapa399@yahoo.com . WRAPA ist eine Organisation, die bundesweit für Frauenrechte eintritt. Aktivitäten umfassen kostenfreie Rechtsberatung, Ausbildung, Mobilisation, Sensibilisierung und Meinungsbildung bezüglich rechtlicher Reformen. Jede Frau, die in irgendeiner Form einen Eingriff in ihre Rechte bzw. eine Diskriminierung erlitten hat, kann in den Genuss der Unterstützung von WRAPA kommen (WRAPA, o.D.).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): AWEG - Contact Information, http://www.awegng.org/contactus.htm , Zugriff 19.11.2018
- AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): AWEG - About Us, http://www.awegng.org/aboutus.htm , Zugriff 19.11.2018
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf , Zugriff 19.11.2018
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
- UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016a): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-
_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 13.11.2018
- WACOL - Women Aid Collective (o.D.): Homepage, https://wacolnigeria.org/ , Zugriff 19.11.2018
- WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.a):
WARDC - Contact us, http://wardcnigeria.org/contact-us/ , Zugriff 21.12.2018
- WARDC - Women Advocates Research and Documentation Center (o.d.b):
WARDC - About us, http://wardcnigeria.org/what-we-do/ , Zugriff 21.12.2018
- WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.a): WHER - Contact, https://whernigeria.org/contact/ , Zugriff 21.12.2018
- WHER - Womens Health and Equal Rights Initiative (o.d.b): WHER - About us, https://whernigeria.org/about/ , Zugriff 21.12.2018
- WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.a): WOCON - Contact, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=content/contact , Zugriff 19.11.2018
- WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.b): WOCON - About us, http://womenconsortiumofnigeria.org/?q=about-us , Zugriff 19.11.2018
- WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.): FAQ, https://wrapanigeria.org/faq/ , Zugriff 19.11.2018
1.2.4. Grundversorgung
Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor (GIZ 4.2019c).
Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 10.12.2018). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 4.2019c). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten (AA 10.12.2018). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 4.2019c).
Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent (AA 9 .2018c). Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 4.2019c; vgl. AA 9 .2018c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 9 .2018c) und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen (ÖB 10.2018; vgl. AA 9 .2018c). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben (AA 9 .2018c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt (ÖB 10.2018).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2018; vgl. GIZ 4.2019b). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2018; vgl. ÖB 10.2018), fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze (GIZ 4.2019b).
Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt (GIZ 4.2019b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden (ÖB 10.2018). Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2018). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2019b).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2018). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2018). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Nur eine geringe Anzahl von Nigerianern (2016 ca. fünf Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2018).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2019c).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790 , Zugriff 22.11.2018
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf , Zugriff 19.11.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/ , Zugriff 10.4.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Nigeria - Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/ , Zugriff 11.4.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
1.2.5. Rückkehr
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
- ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der schriftlichen Stellungnahmen vom 25.09.2015 sowie 20.06.2016, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Weiters fand am 23.01.2020 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Beschwerdesache im Beisein der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung und einer Vertreterin der belangten Behörde erörtert wurde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen aufgrund des in Kopie vorgelegten Reisepasses fest. Allerdings versuchte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zu verschleiern, dass sie einen gültigen Reisepass besitzt, obwohl dessen Existenz aus dem ZMR hervorgeht.
Dass die Beschwerdeführerin gesund, ledig und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den Angaben vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020. Dass die Beschwerdeführerin über eine fundierte Ausbildung (Diplom für XXXX) verfügt und aus einer Familie der Mittelschicht stammt, ergibt sich aus den Angaben vor dem BVwG in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020.
Dass die Beschwerdeführerin keine familiären Beziehungen in Österreich hat, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020.
Die strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem entsprechenden Strafurteil. In der mündlichen Verhandlung danach befragt, schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihr 2014 von einem türkischen Staatsbürger eine Arbeit angeboten worden sei; er habe ihr dann aufgetragen, mit einem Pass, den er ihr gegeben habe, ein Konto zu eröffnen, auf das er dann das Gehalt überweisen würde. Diese Erklärung steht in Widerspruch zu den im Strafverfahren festgestellten Tatsachen; so leugnete sie etwa die Beteiligung ihres damaligen Freundes, in dessen Auftrag sie laut Strafverfahren agierte.
Dass das Strafverfahren zu XXXX, in welchem die Beschwerdeführerin als Zeugin bzw. Opfer von Menschenhandel geführt wird, seit Mai 2015 und nach wie vor abgebrochen ist, ergibt sich aus der Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 22.05.2015 und aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 20.01.2020. Dass aus polizeilicher Sicht keine Notwendigkeit besteht, dass die Beschwerdeführerin als Zeugin zur Verfügung steht, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Stellungnahme der LPD vom 25.02.2016. Dass sie seit diesem Zeitpunkt nicht mehr von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft oder einem Strafgericht befragt oder vorgeladen wurde, ergibt sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung. Dass es in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenüber den Sicherheitsbehörden Unstimmigkeiten gab, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Abschlussbericht des Bundeskriminalamtes vom 11.05.2015.
Dass sich die Beschwerdeführerin eine unbestimmte Zeit lang in Italien aufgehalten hat und seit 02.04.2015 aufrecht in Österreich gemeldet ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2020 und aus dem Auszug aus dem ZMR. Sie erklärte in der Verhandlung, dass sie im Dezember 2011 für zwei Wochen nach Rom gefahren sei, um einen neuen Reisepass zu beantragen, da dies bei der nigerianischen Botschaft in XXXX nicht möglich gewesen sei. Als sie im Jänner 2013 versucht habe, den Reisepass wieder abzuholen, sei sie von der Polizei festgenommen worden. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft: Abgesehen davon, dass es nicht über ein Jahr dauert, um einen Reisepass auszustellen, steht es auch im Widerspruch damit, dass ihr Reisepass 2012 ausgestellt wurde, dass sie 2011 in Italien in einen Autounfall verwickelt war und 2012 von Italien gegen sie ein Einreiseverbot verhängt wurde. Damit konfrontiert, behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie im Dezember 2011 in den Autounfall verwickelt gewesen sei. Dass sie tatsächlich am 21.08.2011 in Italien in einen Autounfall verwickelt war, ergibt sich aus dem Abschlussbericht des Bundeskriminalamtes vom 11.05.2015, ebenso dass sie am 21.01.2013 von den italienischen Behörden aufgegriffen und nach Österreich zurückgebracht wurde (und nicht wie von ihr in der mündlichen Verhandlung behauptet, von den österreichischen Behörden aufgegriffen und nach Italien gebracht wurde). Die Beschwerdeführerin versuchte daher, ihren Aufenthalt in Italien als kürzer darzustellen, als er tatsächlich war.
Die Ausreiseverpflichtung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.04.2010 zu S20 412.132-1/2010-4E und aus dem Umstand, dass sie seit diesem Zeitpunkt über keine Aufenthaltsberechtigung mehr für das Bundesgebiet verfügte. Soweit sie in der Verhandlung angab, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie zur Ausreise verpflichtet gewesen sei, ist dies nicht glaubhaft bzw. wäre sie verpflichtet gewesen, sich nach Erhalt des abweisenden Bescheides nach dessen Inhalt und Bedeutung zu erkundigen.
Das Sprachniveau der Beschwerdeführerin ist aus dem vorgelegten Sprachzertifikat zu entnehmen. Die Integrationsbemühungen und der Leistungsbezug aus der staatlichen Grundversorgung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen (Einstellungszusage vom 23.07.2019, Schreiben Christliche Glaubensgemeinschaft vom 19.12.2019, sechs Bestätigungen über diverse Kursteilnahmen "XXXX", Bestätigungen Arbeitstraining von XXXX vom 14.06.2016 und 17.06.2016, Kursbesuchsbestätigung A2 vom 01.02.2016, Kursbesuchsbestätigung B1 vom 23.09.2016, Rechnung Sprachkurs vom 17.11.2015, Kursbesuchsbestätigung A2 vom 07.01.2016, Rechnung Sprachkurs vom 08.01.2016, Bestätigung über GVS-Leistungsbezug vom 19.12.2019, Anmeldebestätigung Deutschkurs B1, Zertifikat Nähworkshop vom 23.05.2017, Zertifikat HIV/Aids Workshop vom 17.08.2015, Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 vom 23.07.2015, Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 vom 02.12.2019, sowie B1 Zeugnis vom 21.12.2016). Zudem wurde die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung über ihr bestehendes Privatleben in Österreich befragt.
Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine besondere Gefährdung zu befürchten hat, ergibt sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattete bzw. auch keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides):
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2015 einen Antrag gemäß § 57 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 und machte damit geltend, dass sie Opfer und Zeugin von Menschenhandel sei und ihre Anwesenheit für die Gewährleistung der Strafverfolgung notwendig sei. Es laufe auch bereits ein Verfahren beim Bundeskriminalamt und sei die Beschwerdeführerin bereits zweimal einvernommen worden. Sie werde von der Interventionsstelle XXXX betreut.
Das bei der Staatsanwaltschaft unter der GZ XXXX geführte Strafverfahren wurde allerdings im Mai 2015 abgebrochen, da die Täterin flüchtig oder abwesend sei und kein Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen gegeben seien. Es wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass ein abgebrochenes Verfahren grundsätzlich jederzeit fortgesetzt werden könne. Aus der am 01.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme der LPD XXXX geht allerdings hervor, dass fremdenpolizeiliche Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG bestehen und dass die Voraussetzungen hierfür aus Sicht der LPD nicht gegeben seien.
Es ist auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon auszugehen, dass das 2015 abgebrochene Strafverfahren gegen unbekannte Täter fortgesetzt wird, zumal bereits von den Ermittlungsbehörden auf Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin hingewiesen wurde. In den letzten vier Jahren wurden keine Ermittlungsschritte gesetzt und wurde die Beschwerdeführerin nicht mehr geladen bzw. einvernommen. Ihre Anwesenheit in Österreich ist daher zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen nicht notwendig.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im Jahr 2009 in das Bundesgebiet ein, es steht aber fest, dass sie in den Jahren 2011 bis 2013 über einen längeren Zeitraum nicht im Bundesgebiet, sondern in Italien aufhältig war. Zudem ist die Beschwerdeführerin seit 2010 immer nur unrechtmäßig in Österreich gewesen, was ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich stark vermindert.
Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über ein Sprachzertifikat B1, jedoch begründen sprachliche Fortschritte alleine für sich noch keine Aufenthaltsverfestigung, zumal die Beschwerdeführerin sonst keine außerordentlichen Integrationsmerkmale aufweist. Die Beschwerdeführerin lebt von der staatlichen Grundversorgung und verkehrt in einer nigerianischen Kirche. Die Einstellungszusage ist zugunsten der Beschwerdeführerin auszulegen, zeigt jedoch keine Integration am Arbeitsmarkt auf. Sie ist nicht erwerbstätig und wurde zudem einmal verurteilt. Hinzu kommt, dass sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Umstände ihrer Straftat und die Dauer ihres Aufenthaltes in Italien verschleiern wollte.
Es liegen keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor. Von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung kann im Fall der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden. Selbst die von ihr geführte Beziehung ist ihren eigenen Angaben nach derzeit nicht gut und besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine fundierte Berufsausbildung in der Heimat und auch noch über familiäre und freundschaftliche Kontakte, welche ihr bei einer Wiederansiedelung in der Heimat helfen können. Sie ist gesund und erwerbsfähig.
Es ist nochmals hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nicht nur gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, sondern auch gegen das Strafrecht in Österreich verstoßen hat. Es ist daher deutlich durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erkennbar, dass sie nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung zu halten und konnte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung die erkennende Richterin nicht von ihrer Reue überzeugen, zumal sie versuchte, ihren Aufenthalt in Italien sowie die Umstände der Verurteilung zu verschleiern.
Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin etwa neun Jahre im Bundesgebiet (unter der plausibel erscheinenden Annahme, dass sie etwa zwei Jahre in Italien war) verbrachte, ihre Interessen stark vermindert werden, weil sie bereits kurz nach ihrer Ankunft das Bundesgebiet verlassen hätte müssen und dem nicht nachkam. In einer Zusammenschau mit den, abgesehen von ihren Sprachkenntnissen, geringen Integrationsleistungen und ihrer Verurteilung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ihre privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verhältnismäßig.
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Soweit die Beschwerdeführerin erklärte, ihre Stiefeltern bzw. Adoptiveltern hätten sie als Menschenopfer vorgesehen, wird darauf verwiesen (und wurde dies auch in der mündlichen Verhandlung erörtert), dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist bzw. sein kann, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegengetreten wird, darf im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens nicht in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios eingestiegen werden (VwGH, 31. August 2017, Ra 2016/21/0367 sowie 05. Oktober 2017, Ra 2017/21/0457). § 52 Abs 9 FPG dient vorrangig dazu, nur den Zielstaat der Abschiebung festzulegen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise festgelegt. Dass besondere Umstände, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei, binnen 14 Tagen das Leben in Österreich aufzulösen und sich für Nigeria etwas zu organisieren, so ist daraus nicht abzuleiten, dass es sich hier um besondere Umstände handelt. Dies trifft jeden Fremden, welcher dieser Frist unterliegt und konnte die Beschwerdeführerin nicht darlegen, dass bei ihr Gründe einer Unzumutbarkeit vorliegen würden.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Glaubhaftmachung von Asylgründen und zur Relevanz des Privat- und Familienlebens und der Aufenthaltsdauer bei Rückkehrentscheidungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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