BVwG I403 2122837-1

BVwGI403 2122837-115.9.2016

BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4
BEinstG §14 Abs1
BEinstG §14 Abs2
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2122837.1.00

 

Spruch:

I403 2122837-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Dr. Stefan MUMELTER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 01.02.2016, 1177171168, mit dem der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) abgewiesen worden war, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 2 und 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 und § 27 Abs. 1 BEinstG idgF stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) seit 13.07.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 13. Juli 2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten aufgrund eines "Mobbingsyndroms".

Der Beschwerdeführer wurde für den 9. Oktober 2015 zu einer ärztlichen Untersuchung geladen, informierte in der Folge aber das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, dass er nicht in Vorarlberg sei und die Ärzte in Vorarlberg als befangen betrachte. Er werde den Termin bei Dr. N. [Anonymisierung durch die erkennende Richterin] nicht wahrnehmen, es werde zudem aktuell ein Gutachten für die PVA erstellt. Am 9. Dezember 2015 teilte er dem Sozialministeriumservice allerdings per Email mit, dass dieses Gutachten auf sich warten lasse; es würde aber bereits ein Gutachten des Dr. C.N. vorliegen, zu dem ihn das Sozialministeriumservice schicken habe wollen. Seit Erstellung dieses Gutachtens im Jänner 2014 würden die physischen und psychischen Verletzungen zu einem mehr als ein Jahr andauernden Krankenstand geführt haben. Dieses Gutachten (erstellt in Bezug auf einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension) war der Stellungnahme beigelegt.

Am 18. Dezember 2015 wurde eine Untersuchung durch den genannten Dr. N., Facharzt für Psychiatrie, durchgeführt. Dieser kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer "Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, gemischte Angststörung, vordergründig situative Ängste" (Positionsnummer 03.04.01.) und somit ein Gesamtgrad der Behinderung von

30 v. H. vorliegen würde.

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, vom 1. Februar 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 24. Februar 2016 Beschwerde und brachte vor: "Das mit 19.01.2016 datierte Gutachten des Dr. N. ist in der Untersuchung vom 18.12.2016 [gemeint wohl:

2015] begründet, in welcher lediglich der BSCL und der HADS-D sowie die aktuelle medikamentöse Behandlung abgefragt wurden. Eine weitere Kommunikation hat nicht stattgefunden. Es erhellt sich somit nicht, auf weicher Datengrundlage die Einschätzung des Behinderungsgrades getroffen wurde.

Durch meine Zusendung verfügte das Sozialministerium Service Vorarlberg über ein weiteres Gutachten des Dr. N., welches dieser am 21. Jänner 2014 für die PVA durchführte; hierin sind bereits als Hauptursache der Erwerbsminderung ICD-10; F43.8 sowie eine sonstige Anpassungsstörung (Mobbingsyndrom) diagnostiziert worden. Diese Diagnosen sind im Bescheid für die Behinderung unzureichend erhoben worden, da die Operationalisierung einzelner Funktionsbereiche, die Ergebnisse aller objektiven und subjektiven Informationen, für die Gutachtenerstellung nicht herangezogen worden sind. Die Funktionsfähigkeit für die Fragestellung - die Dauer der Behinderung und/oder die Funktionsfähigkeit am Arbeitsmarkt - unterliegt somit völlig falschen Schlüssen.

Da Dr. N. bereits in einem anderen Verfahren begutachtet hatte, und es nach Vorgesprächen mit dem Sozialministerium Service Vorarlberg bekannt wurde, dass es aufgrund der komplexen und langen Vorgeschichte der zu prüfenden Behinderung keine unbefangenen Sachverständigen mehr in der Vorarlberg gäbe, wurde mir durch das Sozialministerium Service Vorarlberg zunächst in Aussicht gestellt, dass um Amtshilfe angesucht würde; davon wollte das Sozialministerium Service Vorarlberg später nichts mehr wissen und wies mich dennoch Dr. C. N. zu, welchen ich zunächst als befangen ablehnte. Ich betonte dabei, dass Dr. N. in seiner Begutachtung für die PVA leider auf die Auswirkungen der traumatischen Störung auf alle anderen beruflichen Tätigkeiten "vergessen" hatte. Hinweis:

Unmittelbar nachdem mein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten das Sozialministerium Service Vorarlberg erreichte, wurde mir durch den Dienstgeber Land Vorarlberg die Kündigung des Dienstverhältnisses ex lege ausgesprochen (!) NEU! - in einem weiteren Gutachten, welches am 02.02.2018 [gemeint wohl: 2016] durch die renommierte Sachverständige, Frau DDr. W. [Anonymisierung durch die erkennende Richterin], für die PVA gefertigt wurde, ist aktuell von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (F45.1 ICD-10) sowie einer schweren Verbitterungsstörung (Z56 ICD-10) die Rede. Eine Besserung des bestehenden Leidens sei somit in Anbetracht der Vorgeschichte mit höchster (an Sicherheit grenzender) Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Die Schwere der Behinderung einer durch exogene Faktoren verursachten, schweren Form der Verbitterungsstörung ist durch aktuelle Fachliteratur als irreversibel fundiert beschrieben.

Aufgrund der vorliegenden Informationen ist die Auswirkung der Behinderung, die geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigungen oder die Beeinträchtigungen der Sinnesfunktionen, als nicht vorübergehend zu bewerten, selbst wenn spezifische Symptome der Mobbingerkrankung durch die Herausnahme aus dem unmittelbar belastenden Mobbingumfeld verschwinden mögen.

Der Beweis wurde innerhalb des Kränkungsprozesses bereits immanent erbracht und kann zweifelsfrei nachvollzogen werden, sodass es ist ersichtlich ist, dass die Behinderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für immer vorliegt und eine schwere Körperverletzung erfolgte.

Entsprechend dem Gutachten der Frau DDr. W. ist eine Tätigkeit im Rahmen eines Dienstvertrags im öffentlichen Dienst des Landes Vorarlberg nicht zumutbar, ebenso Arbeiten, die eine besondere Teamfähigkeit erfordern. Somit ist korrekterweise von einer umfassenden Berufsunfähigkeit auszugehen, zu Grunde liegend eine nunmehrige, andauernde Behinderung.

Ich bitte Sie angesichts der vorgebrachten Einwände deshalb höflichst Ihren Bescheid neu zu validieren und den Behinderungsgrad entsprechend anzupassen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2016 vorgelegt.

Die dem Beschwerdeführer am 21. März 2016 übermittelte Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, das in der Beschwerde erwähnte Gutachten von DDr. W. dem Bundesverwaltungsgericht binnen zweiwöchiger Frist vorzulegen, wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk retourniert, dass der Beschwerdeführer bis 9. Mai 2016 ortsabwesend sei. Diese Aufforderung musste dem Beschwerdeführer in der Folge noch zweimal übermittelt werden, ehe am 20. Juni 2016 das angeforderte Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Diesem Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 28.01.2016 (erstellt im Auftrag des Landesgerichts Feldkirch) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Somatisierungsstörung und einer Verbitterungsstörung leidet, welche dazu führen, dass seine Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gab in der Folge bei einem Facharzt für Psychiatrie in Tirol die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag. Dieser kam in seinem Gutachten vom 12.07.2016 nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 12.07.2016 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer Hinweise auf das Vorliegen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gegeben seien und einzelne posttraumatische Symptome nicht ausgeschlossen werden könnten. Insgesamt sei von einem Grad der Behinderung von 50% auszugehen.

Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Verfügung gestellt. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Stellungnahme, der Beschwerdeführer wiederum legte am 02.09.2016 eine Stellungnahme vor, in welcher er im Wesentlichen die vom Sachverständigen vorgenommene Zuordnung zu Positionsnummer 03.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung kritisierte und eine Zuordnung seines Leidens zu Positionsnummer 03.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung verlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 13. Juli 2015 bei der belangten Behörde eingelangt.

1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H. Die Ausführung einer Erwerbstätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz ist möglich.

2. Beweiswürdigung:

Das Einlangen des Antrages auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Die Feststellung der Möglichkeit einer Ausführung einer Erwerbstätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten vom 12.07.2016.

Der Beschwerdeführer erklärte bereits bei Antragstellung im Juli 2015 an einem "Mobbingsyndrom" zu leiden, das unter einer "kumulativen traumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.9) bei beruflicher Mobbingsituation (ICD 10 Z56.4)" zu subsumiieren sei. Er leide aufgrund von beruflichem Mobbing unter einer Traumatisierung.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt von verschiedenen Sachverständigen begutachtet, wobei nicht unerwähnt gelassen werden darf, dass er wiederholt auf eine vermeintliche Befangenheit der verschiedenen Ärzte verwies, ohne dies aber näher zu belegen bzw. zu konkretisieren. So erklärte er in einem E-mail an das Sozialministeriumservice vom 08.10.2015: "Wie bereits bei Einbringen des Ansuchens telefonisch besprochen sind in Vorarlberg die Ärzte der BH Bregenz, der BH Dornbirn wie auch zahlreiche andere Ärzte in der Causa befangen. Zu diesen gehört auch Dr. N., welcher mich in einer anderen Sache untersuchte. [...] Da in Vorarlberg der Markt bereits ausgeschöpft erscheint, schlage ich vor, um die Sache nach einem unbefangenen Arzt zu erleichtern, die Untersuchung in Wien anzuberaumen." Hinsichtlich des vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Amtssachverständigen führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 02.09.2016 aus: "Auf Grund der hier schon auf drei Seiten Gutachten überaus unerfreulich hohen Anzahl an "Unklarheiten" bringe ich auch die Möglichkeit der Entbindung des Sachverständigen wegen Befangenheit ins Gespräch. Es wird von ihm im Gutachten nicht angeführt, wurde aber besprochen, dass in derselben Causa bereits die Sachverständige T sowie der Arzt T aus Hall i.T. involviert waren wie auch die Psychosomatik der Universitätsklinik in Innsbruck. Auch die im Pensionierungsverfahren eingesetzte Sachverständige DDR. W. führt eine Praxis für Begutachtungen in K. und auch Dr. M [..] hatte seine Praxis bis vor Kurzem in Tirol." Im Psychiatrischen Sachverständigengutachten der DDR. W vom 28.01.2016 (in Auftrag gegeben vom Landesgericht Feldkirch als ASG) ist festgehalten: "Mittlerweile gäbe es in Vorarlberg keinen Psychiater mehr, der ihn in Behandlung nehmen würde, gibt der Kläger auf Nachfrage an. Die Psychiater würden nach "intrinsischen Fakten" suchen und mit Medikamenten "das Hirn weichmachen." Aus Sicht des erkennenden Senats kann der generelle Versuch des Beschwerdeführers, die Befangenheit sämtlicher Gutachter, welche irgendeinen Konnex zu Vorarlberg bzw. Tirol aufweisen, nicht ausreichen, um tatsächliche Zweifel an der Fachkunde bzw. Unbefangenheit der im Verfahren beauftragten Gutachter zu rechtfertigen.

Bereits im Vorgutachten vom 19.01.2016 kam ein von der belangten Behörde beauftragter Amtssachverständiger aus dem Bereich der Psychiatrie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer Störung leidet, welche der Gruppe der Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen zuzuordnen ist. Er ordnete die Störung als eine mit geringer sozialer Beeinträchtigung ein und damit der Positionsnummer 03.04.01 und einem Grad der Behinderung von 30% zu. Der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige bestätigte diese Diagnose prinzipiell, stellte allerdings im Gegensatz zum Vorgutachten fest, dass "sehr wohl maßgebliche soziale Beeinträchtigungen und eine deutliche Symptomausprägung der Störung vorliegt; aufgrund dieser ernsthaften und durchgängigen Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche (wofür das private Alleinsein ebenso spricht wie das dauernde berufliche Scheitern) ist hier von einer Störung zu sprechen, die der Positionsnummer 03.04.02 zuzuordnen ist, wenngleich auch hier der untere Rahmensatz angemessen ist - daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%, was auch der tatsächlichen Einschränkung in der Lebensführung entspricht."

Diese Einschätzung des Grades der Behinderung kann vom erkennenden Senat ebenso nachvollzogen werden wie die Einordnung der psychischen Störung des Beschwerdeführers in den Diagnosekomplex der Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Stellungnahme vom 02.09.2016 weniger die Zuordnung zum gewählten Rahmensatz, sondern vielmehr die Bewertung seiner Funktionseinschränkung unter den Diagnosekomplex der Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Nun wird vom erkennenden Senat nicht verkannt, dass die exakte Einordnung psychischer Störung in Einzelfällen durchaus schwierig sein mag bzw. die Übergänge der verschiedenen Störungen fließend sein mögen. So stellte auch der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige fest, dass die exakte Diagnose schwierig zu erstellen sei, dass aber von einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung auszugehen sei.

Unter den Positionsnummern 03.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung werden Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen zusammengefasst. Erfasst werden spezifische Persönlichkeitsstörungen beginnend in der Kindheit (Borderline-Störungen), andauernde Persönlichkeitsveränderungen im Erwachsenenalter, Angststörungen, affektive und disruptive Störungen.

Dieser diagnostischen Zuordnung stimmt der Beschwerdeführer nicht zu; vielmehr scheint er das Ziel zu verfolgen, im Wege des Feststellungsverfahrens nach dem BEinstG eine Bestätigung der subjektiv empfundenen Mobbingsituation zu erlangen. So schreibt er in der Stellungnahme vom 02.09.2016: "Wie ich die Krankheit und den Krankheitsverlauf in den Unterlagen detailliert aufzeichnete, wo aus den Gutachten auch hervorgeht, dass ich glaubwürdig bin, ist meine Erkrankung nach Einschätzungsverordnung zweifelsfrei der Positionsnummer 03.05.06 zuzuordnen, welche - vorausgesetzt die Hinzuziehung der Ursachenbenennung - wie die Faust aufs Auge passt."

Unter den Positionsnummern 03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung wiederum werden neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD zusammengefasst. Der Beschwerdeführer begehrt eine Zuordnung seiner Störung zu Positionsnummer 03.05.06.

Die entsprechenden Positionsnummern 03.05.04 bis 03.05.06 lauten:

Posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)

Neben dem Vorliegen eines traumatisierenden Ereignisses müssen Symptome aus drei anderen Kategorien vorliegen:

03.05.04 Leichten Grades 30 - 40 %

Voll integriert; Psychopathologisch stabil

03.05.05 Mittleren Grades 50 - 70 %

50 %: Psychisch instabil bei Therapieregime

70 %: Kurz zurückliegendes Ereignis oder chronisches Zustandsbild bei jahrelanger nicht erfolgreicher Therapie

Psychopathologisch starr, soziale Rückzugstendenz, Antriebsminderung

Gleichbleibende Tätigkeiten mit wiederholter, regelmäßiger Anleitung während des gesamten Tagesprofils

03.05.06 Schweren Grades 80 - 100 %

80 - 90%: Psychopathologisch schwere Persönlichkeitsveränderungen,

hochgradig ausgeprägter sozialer Rückzug, stark verminderter Antrieb

Gleichbleibende Tätigkeiten trotz wiederholter, regelmäßiger Anleitung während des gesamten Tagesverlaufes nicht durchgängig möglich

100 %: Schwere affektive Persönlichkeitsveränderungen, soziale Isolation, Antriebsverlust

Mehrfach stationäre Aufenthalte

Diesbezüglich muss festgehalten werden, dass keiner der bisher mit dem Fall des Beschwerdeführers beschäftigten Sachverständigen und Ärzte zu dem Befund einer Posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie unter 03.05.04 bis 03.05.06 erfasst ist, gekommen war. In einem von der PVA zum Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension in Auftrag gegebenen Gutachten vom 04.02.2014 kam der Sachverständige zur Diagnose, dass keine psychiatrische Erkrankung beim Beschwerdeführer vorliegen würde, dass er vielmehr an psychischen Beschwerden leiden würde, welche phasenweise einer Angststörung entsprechen würden. In einem Gutachten für das LG Feldkirch als ASG vom 18.09.2014 kam der Sachverständige Dr. T. zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine Somatisierungsstörung vorliegen würde. In einem früheren Gutachten für das LG Feldkirch als ASG vom 20.10.2014 wurde durch Dr. K. beim Beschwerdeführer das wiederholte Auftreten einer Anpassungsstörung festgestellt. Diese Diagnose wurde auch vom Psychiater Dr. M., bei dem der Beschwerdeführer zwischen 2003 und 2010 in Behandlung stand bestätigt; dieser wies daneben auch auf eine Somatisierungsstörung und eine paranoide Persönlichkeitsstörung hin. Das psychiatrische Sachverständigengutachten von DDr. W. vom 28.01.2016 (für das LG Feldkirch als ASG; nunmehr im Rechtsstreit wegen der Berufsunfähigkeitspension) vom 28.01.2016 kommt zu folgendem Ergebnis: "In Zusammenschau von Längsschnitt- und Querschnittsdiagnostik ergibt sich vor dem Hintergrund einer selbstbezogenen Persönlichkeitsstruktur mit gedanklicher und emotionaler Einengung auf die erlebten Kränklungen im beruflichen Umfeld das Bild einer schweren Verbitterungsstörung, die sich auf der psychopathologischen Ebene als Somatisierungsstörung darstellt."

Eine Posttraumatische Belastungsstörung wurde von keinem der Fachärzte diagnostiziert. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.06.2016 darauf verweist, dass ein zweiter Reha-Aufenthalt stattgefunden habe "mit dem Ergebnis, dass die Poly-Traumatisierung genannt und auch die relevante Diagnose einer "kumulativen traumatischen Belastungsstörung bei beruflicher Mobbingkonstellation" angeführt wird", muss nach genauer Durchsicht der übermittelten Unterlagen des "Lebens.Resort" Ottenschlag, Fachbereich Rehabilitation psychischer Störungen vom Mai 2016 festgestellt werden, dass im ärztlichen Bericht die Rede von einem Anpassungssyndrom und einer Somatisierungsstörung ist. Die Diagnose "kumulative traumatische Belastungsstörung bei beruflicher Mobbingkonstellation" dagegen wird nur insofern erwähnt, als dass sich diese offenbar auf der hausärztlichen Zuweisung für die Rehabilitation findet.

Gegen die Einordnung der Erkrankung des Beschwerdeführers als eine Posttraumatische Belastungsstörung spricht auch, dass in der Anlage zur Einschätzungsverordnung (wie oben zitiert) dafür bestimmte Kriterien vorliegen müssen. Dazu führte auch der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 12.07.2016 aus: "Eine echte posttraumatische Belastungsstörung, wie sie unter der Positionsnummer 03.05 einzuordnen wäre, liegt entsprechend den Kriterien des ICD-10, auch nicht in der klinischen Untersuchung, vor, da ja auch eine sehr intensive Beschäftigung mit den angeblich traumatisieren Gedächtnisinhalten, aber kein wie zu erwarten vermeidendes Verhalten diesbezüglich besteht, auch andere Kriterien, die zwingend erfüllt sein sollten, nicht zu beobachten sind." Gerade das Kriterium der Vermeidung widerspricht auch klar dem Akteninhalt. So findet sich etwa im Psychiatrischen Gutachten des Dr. K vom 20.10.2010 (zitiert aus dem Gutachten DDR. W.) der Hinweis, dass der Beschwerdeführer seine ganze Energie in den letzten Jahren in die Auseinandersetzung mit seiner früheren Dienstbehörde zu investieren scheine und dass der sich - bereits 2010 - über Jahre hinziehende Rechtsstreit zu seinem zentralen Lebensthema geworden sei.

Der erkennende Senat kommt daher zum Schluss, dass im Einklang mit den beiden im gegenständlichen Verfahren erstellten Gutachten und in einer Zusammenschau mit den anderen vorliegenden Befunden und Gutachten von einer psychischen Störung des Beschwerdeführers auszugehen ist, welche aber nicht einer posttraumatischen Belastungsstörung zuzuordnen ist. Dabei wird nicht verkannt, dass die schwierige berufliche Situation und die Auseinandersetzung mit dem früheren Dienstgeber in Zusammenhang mit dem psychischen Befinden des Beschwerdeführers stehen.

Der Beschwerdeführer übersandte dem Bundesverwaltungsgericht in Reaktion auf das ihm im Wege des Parteiengehörs übermittelte Gutachten vom 12.07.2016 einen umfassenden Fragenkatalog an den Sachverständigen, mit welchem versucht wurde, das Gutachten bzw. die Unbefangenheit und Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Dies sei im Folgenden verdeutlicht; so beginnt das Gutachten mit einer allgemeinen Beschreibung der Untersuchungssituation, die wie folgt lautet: "[Der Beschwerdeführer] erscheint mäßig überpünktlich und geordnet in der Ordination zum vereinbarten Begutachtungstermin; bereits am Tag zuvor hat er sein sog. "Dossier A" dem Gutachter per E-Mail zur Kenntnis gebracht, zur Untersuchung reicht er weiters eine etwa 250 Seiten starke Sachverhaltsdarstellung in einer weißen Mappe ein. Voraus muss bemerkt werden, dass [der Beschwerdeführer] unter Verwendung zahlreicher Fachausdrücke aus der Psychiatrie das Untersuchungsgespräch mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge dominiert; er ist im Gespräch bedingt lenkbar, durchaus auch in engen Grenzen gewillt, die Fragen des Gutachtens zu beantworten, er tut dies jedoch andauernd weitschweifig, teilweise kommt er dabei vom Thema ab, kommt immer wieder auf ihm wichtige Inhalte zu sprechen - insbesondere auf die seit 16 Jahren nach seiner Ansicht bestehende Mobbingsituation, die ihn sozusagen gebrochen habe, die eine posttraumatische Belastungsstörung oder eventuell auch eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung verursacht habe - dies ist in kurzen Worten die diagnostisch-ätiologische Ansicht des Betroffenen."

Bereits diese Einleitung des Gutachtens wurde vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme folgendermaßen in Frage gestellt:

1. Wie ist "mäßig überpünktlich" zu verstehen und wie relevant ist dies für die

Untersuchung? (Seite 1, Absatz 2)

2. Wie und wodurch wurde eine Dominierung des Untersuchungsgesprächs durch den zu Begutachtenden durch Verwendung zahlreicher Fachausdrücke ersichtlich? (Seite 1, Absatz 3)

3. Welche Möglichkeiten eröffnete das Untersuchungsdesign des Untersuchenden, dass der zu Untersuchende die Darstellung des Sachverhalts aus anderer Sicht als seiner hätte beschreiben sollen? (Seite 1, Absatz 3)

4. Wodurch wurde die bedingte Lenkbarkeit des zu Untersuchenden ersichtlich? (Seite 1, Absatz 3)

5. Wie und wodurch kann eine Weitschweifigkeit des zu Untersuchenden innerhalb des offenen und durch den Untersuchenden wenig bis gar nicht unterbrochenen Diskussionsführung begründet werden? (Seite 1, Absatz 3)

6. Inwiefern und an welchen Beispielen kann festgemacht werden, dass die vorgebrachte Sicht des zu Untersuchenden nicht modulierbar ist? (Seite 2, oberer Textblock)

Aus Sicht des erkennenden Senats wird mit dem Fragenkatalog, der insgesamt 19 Fragen umfasst, dem Gutachten vom 12.07.2016 nicht substantiiert entgegengetreten.

Aus einer Gesamtschau aller vorgelegten Gutachten und Unterlagen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leidet, welche schwer eindeutig zuzuordnen ist, jedoch nicht dem Bild einer posttraumatischen Belastungsstörung entspricht. Am schlüssigsten erscheinen die aktuellen Gutachten im gegenständlichen Verfahren, welche die Störung dem Diagnosekomplex der Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen zuordnen. Dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Gutachter ist dabei zuzustimmen, dass es sich nicht um eine Störung leichten Grades handelt, sondern dass von einer Störung mittleren Grades auszugehen ist. Die Zuordnung zu 03.04.02 und einem Rahmensatz von 50% erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

3.1.5. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.

Zu A)

3.2.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".

3.2.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

3.2.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.

3.2.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.

3.2.6. In einer Zusammenschau der beiden Gutachten des gegenständlichen Verfahrens sowie der vorgelegten anderen Gutachten und Befunde ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Grad der Behinderung von 50% hat, dass dieser Zustand voraussichtlich von Dauer ist und dass er zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz befähigt ist. Auch sonstige Ausschlussgründe liegen nicht vor.

Es liegt daher ein Grad der Behinderung von

50 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt.

Gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz BEinstG werden die Begünstigungen mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages bei der Behörde wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monats wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird. Der Antrag ist am 13.07.2015 eingelangt, daher ist die Begünstigung ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen.

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann von der Abhaltung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Aufgrund der technischen Natur des Falles, dem Umstand, dass das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen blieb und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung (vgl. Pkt. II.3.2.6.) des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BBG bzw. dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte