AlVG §38
AlVG §44
AlVG §46
AlVG §58
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2259393.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter KommR DI Heinz MICHALITSCH und Dr. Katharina URLEB als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX , SVNR XXXX , vom XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2022 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) der Bezug auf Notstandshilfe ab dem 12.05.2021 gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44, 48 AlVG 1977 gebührt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 12.05.2021 geltend gemacht habe.
Dagegen richtete sich die fristgerechte Beschwerde vom XXXX 2022 des BF und wurde im Wesentlichen damit begründet, es habe innerhalb von 62 Tagen eine Wiedermeldung sowohl in elektronischer als auch in telefonischer Form gegeben, zu einer persönlichen Wiedermeldung sei es wegen dem AMS nicht gekommen; das AMS hätte auch keine verlangt. Weiters bemängelte der BF das fehlende Eingeständnis der Behörde einen Fehler gemacht zu haben, zumal diese dem BF eine falsche Auskunft erteilt hätte.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung am XXXX 2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF über die persönliche Wiederanmeldung bzw. die erforderliche persönliche Geltendmachung (nachweislich) mehrmals informiert worden wäre sowie sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass keine weitere Anweisung seiner Existenzsicherung erfolge und auch kein Versicherungsschutz bestehe. Er habe am 12.05.2021 Notstandshilfe beantragt und daher gebühre ihm ab diesem Tag Notstandshilfe.
Dagegen beantragte der BF am XXXX 06.2022 fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht, wiederholte sein Vorbringen der Beschwerde und verwies auf die beigefügten Screenshots, worin der Schriftverkehr zwischen ihm und der belangten Behörde festgehalten wurde.
Der Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2022 vorgelegt.
Am 21.11.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde eine Vertreterin der Regionalgeschäftsstelle Bruck an der Mur zeugenschaftlich einvernommen.
1. Feststellungen:
1.1. Seit dem 01.01.2010 bis laufend bezieht der BF Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe und Überbrückungshilfe), zuletzt stand er im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 31,36 täglich. Diese Bezugszeiten wurden teils durch Ruhenstatbestände (infolge eines Auslandsaufenthalts) oder bedingt durch eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG unterbrochen. Der BF beantragte am XXXX 06.2020, am XXXX 05.2021 sowie am XXXX 05.2022 die Gewährung der Notstandshilfe (Geltendmachung im Sinne des AlVG).
Das letzte, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigungsverhältnis des BF war von 10.03.2008 bis 19.03.2009 bei XXXX GmbH als Arbeiter. Daneben weist er mehrere geringfügige Beschäftigungen bei der Firma XXXX GmbH auf, derzeit wieder seit 22.07.2022.
Der BF sucht eine Beschäftigung als Sachbearbeiter bzw. eine Tätigkeit im Bereich Marketing, Vertrieb und Verkauf. Er absolvierte eine 5monatige Lehre zum Werkstoffprüfer, absolvierte die Ausbildung zum Sachbearbeiter Logistik, verfügt über die LAP Bürokaufmann und Industriekaufmann, Berufsreifeprüfung und konnte sich bereits Berufserfahrung als Maschinenarbeiter, Sachbearbeiter für allgemeine Logistig, Sales Assistent und im Bereich der Security als Gruppenleiter im Sicherheitsbereich aneignen.
Am XXXX 12.2021 sowie am XXXX 05.2022 wurde mit dem BF – mangels Zustimmung – ein Betreuungsplan erstellt. Darin wurde festgehalten, dass der BF die Ansicht vertrete, nicht am AMS-Vermittlungsprozess teilnehmen zu müssen, solange die von ihm verlangte Aktenbereinigung nicht durchgeführt wurde. Diesbezüglich sind rechtliche Verfahren anhängig. Der BF werde jedoch im erlernten Berufssegment, wie auch entsprechend der Notstandshilfe- und Zumutbarkeitsbestimmungen vermittelt.
1.2. Am XXXX 10.2020 wurde der BF über sein eAMS-Konto von der belangten Behörde für den XXXX 10.2020 zu einer telefonischen Beratung eingeladen. Mit dieser Einladung war die Mitteilung verbunden, dass er anlässlich dieses Termins angerufen werde und erreichbar zu sein habe.
Nachdem der BF am XXXX 10.2020 telefonisch nicht erreichbar war, wurde er mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 10.2020 unter Hinweis auf die in § 49 AlVG normierten Sanktionsfolgen für den XXXX 11.2020 zu einem persönlichen Kontrollmeldetermin bei der belangten Behörde nachweislich geladen.
Der BF ist jedoch zum vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin – trotz Rechtsfolgenaufklärung - am XXXX 11.2020 nicht bei der belangten Behörde persönlich erschienen.
Aufgrund dessen wurde ein Einstellungsbescheid gemäß § 49 AlVG erlassen, worin ausgesprochen wurde, dass dem BF ab XXXX 11.2020 keine Notstandshilfe wegen eines Kontrollmeldeterminversäumnis gebühre. Die dagegen eingebrachte Beschwerde des BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2022 und mündlich verkündeten Erkenntnis G305 2239639-1/12E abgewiesen und der Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung des AMS bestätigt.
Der BF kontaktierte das AMS telefonisch am XXXX 12.2020, sowie am XXXX 12.2020, was die belangte Behörde nicht als Meldung nach einem Kontrollmeldeversäumnis wertete. Aufgrund einer fehlerhaften Auskunft wurde dem BF ein Leistungsbezug fdZ vom 04.12.2020 bis 29.12.2020 nachgezahlt. Am XXXX 12.2020 wurde dem BF schriftlich mitgeteilt, dass seine persönliche Vorsprache, welche unbedingt erforderlich ist, beim AMS noch nicht erfolgt sei und er aufgefordert wurde, umgehend bei der Regionalgeschäftsstelle vorzusprechen.
1.3. Am XXXX 05.2021 sprach der BF persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor und brachte – wie oben ausgeführt - einen auf die Gewährung der Notstandshilfe gerichteten Antrag persönlich ein.
Der BF wurde mehrmals (ua 21.04.2022) seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass bei Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins keine Wiedermeldung iSd § 46 AlVG erfolgen könne, sondern ausschließlich eine persönlich Vorsprache (Geltendmachung iSd AlVG) zu erfolgen habe. Dem ist der BF erst mit XXXX 05.2021 nachgekommen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX sprach die belangte Behörde aus, dass der BF ab dem XXXX 05.2021 Notstandshilfe erhalte.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen des BF, die zitierten Korrespondenzen und durch dessen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2022 sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem AJ-Web.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob dem BF die Notstandshilfe rückwirkend ab 04.12.2020 bzw. 20.12.2020 gebührt, obwohl er erst mit 12.05.2021 persönlich beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht hat (Geltendmachung iSd AlVG).
Unstrittig ist, dass dem BF am XXXX 11.2020 der Bezug der Notstandshilfe aufgrund eines versäumten Kontrolltermins nach § 49 AlVG eingestellt wurde. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen, da die von ihm erhobene Beschwerde durch das BVwG am 07.03.2022 als unbegründet abgewiesen wurde.
Der BF brachte in der Beschwerde zunächst vor, es habe binnen 62 Tagen eine Wiedermeldung gegeben – damit habe er seine telefonischen Kontaktaufnahmen am 04.12.2020 und 07.12.2020 gemeint - sowie habe das AMS die persönliche Vorsprache selbst vereitelt, da dies nicht verlangt worden sei. Zudem bezog sich der BF auf § 46 Abs. 5 AlVG und hob den letzten Satz hervor, wonach die Wiedermeldung telefonisch oder elektronisch erfolgen könne, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibe.
Die belangte Behörde hingegen vertritt die Ansicht, welche sie in ihrer Stellungnahme vom XXXX 11.20222 dargelegt hat, dass - im Hinblick auf den Erlass des BMAFJ zur künftigen Vorgehensweise im Zusammenhang mit COVID-19 vom 12.05.2020 – persönliche Kontrollmeldetermine nach wie vor nur im unbedingt notwendigen Ausmaß vorzuschreiben gewesen wären. Termine hätten grundsätzlich über andere Kommunikationskanäle ohne persönliche Anwesenheit wahrgenommen werden sollen. Sei aber mit einem Leistungsbezieher eine getroffene Vereinbarung ohne triftigen Grund nicht eingehalten worden, wäre ein persönlicher Kontrollmeldetermin anzuordnen und bei Nichteinhaltung zu sanktionieren gewesen.
Auszug aus dem Erlass des BMAFJ vom 12.05.2020:
„[…] Liegen im Einzelfall Gründe vor, die nur im Rahmen einer persönlichen Vorsprache geklärt werden können, hat das AMS eine solche konkret vorzuschreiben und gegenüber den betroffenen Personen ausdrücklich klar zu stellen, dass ohne eine solche Vorsprache keine Geltendmachung des Leistungsanspruches vorliegt.“
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht nach Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist Arbeitslos, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
Gemäß § 17 Abs. 1 gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Gemäß § 46 (1) AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Gemäß § 49 AlVG hat zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht daher nicht. (VwGH 10.04.2013, Zl. 2011/08/0017)
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht eine rückwirkende Gewährung von Arbeitslosengeld aufgrund der streng formalisierten Antragstellung nicht vor, lediglich im Fall eines nachgewiesenen Fehlers durch die belangte Behörde kann eine solche rückwirkende Gewährung iSd § 17 Abs. 4 AlVG durch die zuständige Landesgeschäftsstelle erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits diesbezüglich klargestellt, dass die Ermächtigung zur rückwirkenden Gewährung im Sinne des Gesetzes ausschließlich der Landesgeschäftsstelle zukommt, nicht jedoch dem Verwaltungsgericht und zwar aufgrund des genauen gesetzlichen Wortlautes.
Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG sind zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung (vgl. VwGH 19.9.2007, 2006/08/0277, 0278, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Kontrolltermin iSd. § 49 Abs. 1 AlVG daher der Betreuung des Arbeitslosen, weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist (vgl. VwGH 22.2.2012, 2011/08/0078, mwN). Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug - insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit - bezweckt (vgl. nochmals VwGH 19.9.2007, 2006/08/0277, 0278; sowie VwGH 4.9.2013, 2012/08/0183; 6.7.2011, 2008/08/0093; VwGH vom 04.06.2020, Ro 2019/08/0002).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass für die Einhaltung der Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG eine bloße Anwesenheit des Arbeitslosen beim Arbeitsmarktservice zum vorgeschriebenen Zeitpunkt des Kontrolltermins nicht ausreichend ist. Der Zweck der Kontrollmeldung kann nämlich nur durch den Kontakt des Arbeitslosen mit dem ihm zugewiesenen Berater, der über die erforderlichen Informationen im Einzelfall verfügt, erfüllt werden. Unterlässt es der Arbeitslose bei seinem Berater vorzusprechen, liegt daher eine wirksame Kontrollmeldung nicht vor (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332). Dem gleichzuhalten ist es auch, dass ein Arbeitsloser wohl Kontakt zu seinem Berater herstellt, in der Folge jedoch die Führung eines Gespräches verweigert bzw. trotz Ermahnung ein Verhalten setzt, das die Führung eines dem Zweck der Kontrolltermins entsprechenden Gespräches unmöglich macht. Auch in einem solchen Fall ist daher eine Kontrollmeldung im Sinn des § 49 Abs. 1 AlVG nicht als erfolgt anzusehen. (VwGH vom 04.06.2020, Ro 2019/08/0002)
Der in § 46 AlVG vorgesehene Modus der von den genannten Ausnahmen abgesehen persönlichen Geltendmachung des Arbeitslosengeldes dient der Sicherstellung der Verfügbarkeit des Arbeitslosen für die Arbeitsvermittlung - insbesondere in Hinblick auf seine Arbeitswilligkeit - ab Beginn des Bezuges (vgl. in diesem Sinn Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 AlVG Rz 1). Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/08/0052, VwGH vom 03.04.2019, Ra 2017/08/0053).
Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug. Wesentlich ist daher, dass § 49 AlVG erst zur Anwendung gelangen kann, sobald ein Leistungsbezug stattfindet. Eine Kontrollmeldung kann daher zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Leistungsbezug erfolgt, nicht wirksam vorgeschrieben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0172; VwGH vom 04.09.2013, 2012/08/0183).
3.1.3. Der BF war anlässlich der telefonisch vereinbarten Termine weder am 06.10.2020 noch am 29.10.2020 erreichbar, weshalb ihm der persönliche Kontrolltermin am XXXX 11.2020 mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2020 (unter Hinweis auf die in § 49 AlVG normierten Sanktionsfolgen) zur Klärung der weiteren Vorgehensweise vorgeschrieben wurde. Der BF leistete dieser Aufforderung aber keine Folge.
Dem BF wurde mit Schriftsatz vom XXXX 11.2020 mitgeteilt, dass aufgrund der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins der Leistungsbezug eingestellt wurde. Eine Wiedergewährung seines Leistungsanspruchs könne erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen. Eine E-Mail, ein Anruf oder eine Mitteilung über das eAMS-Konto reiche als Wiedermeldung für eine Weitergewährung der Leistung bzw. zur Fortsetzung der Vormerkung zur Arbeitssuche nicht aus. Verfahrensgegenständlich steht ebenfalls fest, dass der BF diese Nachricht nachweislich gelesen hat.
Zwar hat sich der BF nach Einstellung seines Leistungsbezuges am 04.12.2020 bzw. 07.12.2020 via E-Mail bzw. telefonisch beim AMS gemeldet, jedoch war verfahrensgegenständlich eine persönliche Wiedermeldung aufgrund seines Versäumnisses des Kontrollmeldetermins erforderlich, worüber der BF mehrmals aufgeklärt worden ist.
Der BF bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sich bei der belangten Behörde sehr wohl wieder gemeldet habe und verweist in mehreren Schriftsätzen, sowie persönlich in der mündlichen Verhandlung auf die Bestimmungen des § 46 Abs. 5 AlVG, wonach eine Wiedermeldung telefonisch oder elektronisch erfolgen könne.
Nachdem der BF die telefonisch vereinbarten Termine am 06.10.2020 sowie am 29.10.2020 nicht eingehalten hat – er war nicht erreichbar - wurde ihm der Kontrolltermin iSd § 49 AlVG (persönliche Vorsprache) für den XXXX 11.2020 mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.10.2020 (unter Hinweis auf die in § 49 AlVG normierten Sanktionsfolgen) zur Klärung der weiteren Vorgehensweise vorgeschrieben. Der BF leistete aber auch dieser Aufforderung keine Folge.
Im weiteren verweist der BF auf den Fehler des AMS hinsichtlich 04.12.2020 und 07.12.2020. Damit meint er, dass das AMS seine telefonische wie elektronische Meldung beim AMS vorerst als Wiedermeldung akzeptierte. Nachdem der Fehler seitens der belangten Behörde bemerkt wurde, wurde der BF darauf mehrmals aufmerksam gemacht, dass in seinem Fall eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung nicht möglich ist, sondern eine persönliche Vorsprache zur neuerlichen Geltendmachung seines Anspruches notwendig sei. Aufgrund des eingestandenen Fehlers wurde dem BF die Notstandshilfe für den 04.12.2020 bis zum 19.12.2020 angewiesen. Im weiteren bringt der BF vor, dass er keine persönliche Vorsprache verweigert habe, sondern Widersprüche des AMS ohne rechtliche Grundlage vorliegen würden.
Fest steht, dass der BF die, vor der Vorschreibung der persönlichen Vorsprache, telefonisch vereinbarten Termine (aufgrund der Pandemie) mit dem AMS nicht eingehalten hat, er war nicht erreichbar. Daher hat ihm das AMS einen persönlichen Kontrollmeldetermin iSd § 49 AlVG für den XXXX 11.2020 vorgeschrieben, den der BF ebenfalls nicht wahrgenommen hat. Die Einstellung der Leistung mit dem XXXX 11.2020 erfolgte bescheidmäßig und die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis abgewiesen, ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Das AMS hat den BF mehrmals schriftlich darüber aufgeklärt, dass in seinem Fall – Nichteinhaltung eines vorgeschriebenen Kontrollmeldetermins – nur eine persönliche Vorsprache zur Weitergewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung führen kann. Eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung sei in seinem Falle nicht ausreichend. Ungeachtet dessen ist der BF erst am XXXX 05.2021 persönlich in der regionalen Geschäftsstelle erschienen.
Der BF brachte in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung vor, dass der Gesetzeswortlaut des § 46 (5) AlVG nicht eindeutig klar sei, da nach seiner Ansicht sehr wohl die Wiedermeldung in elektronischer bzw. telefonischer Form möglich sei.
Dem ist aber der genaue Wortlaut des § 49 Abs. 2 AlVG vorzuhalten: Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert gemäß Abs. 2 leg. cit. vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.
Aus diesen Bestimmungen geht ausdrücklich hervor, dass nach einem versäumten Kontrollmeldetermin eine neuerliche Geltendmachung zu erfolgen hat. Somit forderte die belangte Behörde rechtskonform eine persönliche Vorsprache des BF nach Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins mit XXXX 11.2020.
Der BF hat die mit ihm zuvor, aufgrund der Pandemie telefonischen Termine nicht eingehalten. Somit hat der BF selbst den Umstieg auf die Vorschreibung von persönlichen Vorsprachen beim AMS verursacht.
Bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um ein strenges Antragsprinzip. Die Leistung muss im Sinne des Gesetzes geltend gemacht werden, dafür ist die Abgabe des einheitlichen Antragsformulars unbedingt erforderlich. Erst wenn dieses bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ist eine rechtsgültige Geltendmachung der Leistungen auf Arbeitslosenversicherung bzw. der Notstandshilfe erfolgt.
Erst mit XXXX 05.2021 hat der BF persönlich in der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt und damit die Leistung im Sinne des AlVG geltend gemacht.
Wie er selbst vorbringt, auch aus Vorsicht aufgrund verschiedener Konflikte mit der belangten Behörde. Auch wenn er aufgrund einer fehlerhaften Auskunft der belangten Behörde zunächst ab 04.12.2020 zu Recht davon ausgehen konnte, dass die Wiedermeldung durch seine telefonische bzw. elektronische Meldung somit erfolgt war, wurde er schließlich darüber mehrmals (schriftlich) aufgeklärt, dass im vorliegenden Fall eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Dem ist der BF unstrittig erst mit XXXX 05.2022, der neuerlichen Antragstellung, nachgekommen. Es ist an dieser Stelle auch nochmals anzumerken, dass der Leistungsbezug für den Zeitraum 04.12.2020 bis 29.12.2020 seitens der Behörde nachgezahlt wurde und somit der BF für den erlittenen Schaden entschädigt wurde.
Somit ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes sowie nach ständiger Judikatur des VwGH eindeutig, dass nach einem nicht eingehaltenen Kontrollmeldetermin einer arbeitslosen Person (ohne triftige Gründe) eine persönliche Vorsprache in der regionalen Geschäftsstelle erforderlich ist. Die Einstellung des Leistungsbezuges des BF aufgrund des nicht eingehaltenen Kontrollmeldetermins am XXXX 11.2020 ist bereits – nach Entscheidung des BVwG – in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, der BF bekämpft im Wesentlichen die Gewährung der Notstandshilfe erst mit 12.05.2021, er wünscht die Auszahlung rückwirkend per XXXX 11.2020.
Der BF sprach nach der, mittlerweile rechtkräftig festgestellten Leistungseinstellung gemäß § 49 AlVG per XXXX 11.2020 erst wieder am XXXX 05.2021 persönlich beim AMS vor und brachte am selben Tag einen Antrag auf Notstandshilfe ein (Geltendmachung iSd AlVG). Weshalb er in der Zwischenzeit die Möglichkeit nicht genutzt hat, direkt in der Regionalgeschäftsstelle vorzusprechen, blieb vom BF unbeantwortet.
Insoweit der BF im gegenständlichen Verfahren mehrmals die Vorgehensweise der belangten Behörde bemängelt hat, indem sie widersprüchlich gehandelt hätte bzw. sei für den BF ein rechtsstaatliches Vorgehen seitens der Behörde nicht erkennbar gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mehrmals schriftlich über die Notwendigkeit seiner persönlichen Vorsprache aufgeklärt wurde. Ebenso wurde ihm schriftlich mitgeteilt, dass entgegen der zuvor getätigten fehlerhaften Auskunft die von ihm telefonisch bzw. elektronisch durchgeführten Kontaktaufnahmen nicht ausreichen und eine persönliche Vorsprache erforderlich ist. Somit liegen keine Widersprüche vor, sondern eine Richtigstellung iSd gesetzlichen Bestimmungen.§ 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder irrtümlich unterlassener fristgerechter Antragstellungen vornimmt. Diese abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allerfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet. Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG, der eine abschließende Regelung enthält, schließt selbst eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. - auch zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung - die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0245, und vom 28. März 2012, Zl. 2010/08/0234). Wird die im § 46 Abs. 5 AlVG festgelegte Wochenfrist für die Wiedermeldung versäumt, gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung, ohne dass es auf die Gründe für die verspätete Wiedermeldung ankäme (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2010, Zl. 2010/08/0134, und vom 11. September 2008, Zl. 2008/08/0138; VwGH vom 14.03.2013, Zl. 2011/08/0103).
Aus den genannten Gründen war der Beschwerde daher keine Folge zu geben und die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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