B-VG Art133 Abs4
GSVG §41
VwGVG §34
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2231163.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Klein Wuntschek & Partner RAe in 8020 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX vom XXXX , XXXX , beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 VwGVG ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherung der Selbständigen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde ausgesprochen, dass der Antrag der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Rückzahlung des Beitragsguthabens in der Höhe von Euro XXXX aufgrund der Umqualifizierung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in ein unselbständiges Dienstverhältnis für die Zeit vom XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX abgewiesen wird.
Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Falle einer rückwirkenden Änderung der Versicherungszuständigkeit die Beiträge zur Pensions- Kranken- und Unfallversicherung von der SVS an den nunmehr zuständigen Versicherungsträger – im vorliegenden Fall die ÖGK) gemäß § 41 Abs. 3 GSVG zu überweisen seien. Somit ergebe sich gegenüber der SVS kein Anspruch auf Rückforderung durch den BF. Gemäß § 35 Abs. 4a GSVG seien Gutbuchungen mit Beitragsrückständen und den im Kalendervierteljahr fällig bzw. fällig werdenden Beiträgen zu verrechnen, erst nach dieser Saldierung könne ein auszahlbares Guthaben im Sinne des § 41 GSVG entstehen.
2. Mit Schriftsatz vom 31.03.2020 erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und wendete im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde rechtswidrigerweise ein ab dem 01.07.2017 gültiges Gesetz für vergangene Zeiträume – hier vom XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX – anwende. Der verfahrensgegenständliche Bescheid sei durch die damalige GKK am XXXX zu XXXX festgestellt worden, diese Entscheidung durch das BVwG bestätigt worden, somit sei für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts jener Zeitpunkt heranzuziehen, zu welchem das unselbständige Vertragsverhältnisse beenden worden sei, das sei der XXXX , jedenfalls aber der XXXX , da sich ab diesem Zeitpunkt keine Änderung des festgestellten Sachverhaltes ergeben habe.
3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt Vorlagebericht und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 22.05.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und sie zur Stellungnahme unter Fristsetzung aufgefordert.
5. Mit Schriftsatz vom 24.09.2020 nahm die BF durch ihre Rechtsvertretung Stellung.
6. Am 02.10.2020 wurde im Verfahren G308 2230998-1, welches zu dem hier anhängigen Verfahren gleichgelagert ist und dazu mehrere Verfahren beim BVwG anhängig sind, eine ao Revision unter Zl. Ra 2020/08/0155 erhoben.
II. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
In die Frist werden gemäß Abs. 2 leg. cit. nicht eingerechnet:
1. | die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; |
2. | die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union. |
Das Verwaltungsgericht kann gemäß Abs. 3 leg. cit. ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die seit 01.07.2017 gültige Norm des § 41 GSVG auch für rückwirkende Zeiträume anzuwenden ist.
Über die Rechtsfrage zur Anwendung des § 41 GSVG für bereits abgelaufene Zeiträume, für die nachträglich eine Umqualifizierung einer zuvor selbständigen Tätigkeit in ein unselbständiges Dienstverhältnis erfolgte, sind mehrere offene Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhängig.
Am 02.10.2020 wurde im Verfahren G308 2230998-1, welches zu dem hier anhängigen Verfahren gleichgelagert ist und über die Rechtsfrage zur Anwendung des § 41 GSVG für bereits abgelaufene Zeiträume, für die nachträglich eine Umqualifizierung einer zuvor selbständigen Tätigkeit in ein unselbständiges Dienstverhältnis erfolgte, bereits entschieden wurde und mehrere offene Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhängig sind, eine außerordentliche Revision unter Zl. Ra 2020/08/0155 erhoben.
Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren.
Da die Voraussetzungen des § 34 VwGVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim VwGH geführten Verfahrens ausgesetzt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.
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