BVwG G312 2004430-1

BVwGG312 2004430-123.2.2016

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §35 Abs6
B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25
GSVG §27
GSVG §35 Abs6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2004430.1.00

 

Spruch:

G312 2004430-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 04.11.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, § 25, § 27 und § 35 Abs. 6 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.11.2013, VSRN: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 und vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliege, die Beitragsgrundlage gemäß § 25 iVm § 35 b GSVG für das Jahr 2008 in der Pensionsversicherung mtl. €

2.737,84 und in der Krankenversicherung mtl. € 1.541,39 und in der Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2010 € 833,58 monatlich betrage und der BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von mtl. € 431,21 und in der Krankenversicherung mtl. € 117,92 zu entrichten, sowie vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 monatlich € 135,46 in der Pensionsversicherung und monatlich € 63,77 in der Krankenversicherung zu bezahlen sowie gemäß § 35 Abs. 6 GSVG für die Beitragsjahre 2008 und 2010 Beitragszuschläge in der Höhe von € 612,84 bzw. € 222,36 festgestellt werde.

Zusammenfassend begründete die belangte Behörde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Einkünfte aus der betrieblichen Tätigkeit aus der Überlassung von Patenten resultieren würden. Grundsätzlich liege bei der bloßen Nutzung des im Betriebsvermögen gehaltenen Eigentums durch Überlassung an Dritte keine eigenbetriebliche Tätigkeit mehr vor und könne der Umstand, dass diese Pacht- und Mieteinnahmen infolge von einer unterbliebenen steuerlichen Betriebsaufgabe weiterhin den Betriebseinkünften hinzuzurechnen seien, nicht per se zu einer Sozialversicherungspflicht führen.

Gegenständlich handle es sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Überlassung von Patentrechten, sondern würden zweifelsohne auch damit verbundene Nebenleistungen erbracht, was eine Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründe.

Daraus ergebe sich eine Beitragsgrundlage wie folgt:

2008:

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lt. EKStB 2008: € 32.854,09

€ 32.854,09 : 12 Monate = € 2.737,84 monatlich

Pensionsversicherung 2008:

€ 2.737,84 x 15,75 % = € 431,21 monatlich

Im Zuge der Mehrfachversicherungsabgleichs seien in der Krankenversicherung die Differenzbeitragsgrundlage herangezogen worden, weshalb sich für das Jahr 2008 eine Beitragsgrundlage von €

1.542,39 ergebe.

Krankenversicherung 2008:

€ 1.541,39 x 7,65 % = € 117,92 monatlich

2010:

Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit lt. EKStB 2010: € 10.002,95

€ 10.002,95 : 12 Monate = € 833,58 monatlich

Pensionsversicherung 2010:

€ 833,58 x 16,25 % = € 135,46 monatlich

Krankenversicherung 2010:

€ 833,58 x 7,65 % = € 63,77 monatlich

Beitragszuschlag: 9,3 % für 2008 und 2010 = € 835,20.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 02.12.2013 datierte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch des BF und begründete dies damit, dass es sich bei den zugrunde gelegten Einkünften für diesen Zeitraum um Verwertungen von Patenteinkünften im Bereich XXXX und XXXX handeln würde.

Der BF sei während seiner beruflichen Tätigkeit bei der XXXX im Dienstverhältnis beschäftigt gewesen und habe mit 01.07.2007 seine Pension angetreten. Die Patenteinnahmen würden aus Erfindungen stammen, die neben der Zeit im Dienstverhältnis bei der XXXX unter Nutzung der Produktionsanlagen entwickelt worden seien. Mit dem Pensionsantritt seien jegliche aktive berufliche/betriebliche Tätigkeit beendet worden. Die erzielten Einkünfte würden lediglich aus der passiven Verwertung der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Patente stammen. Ein Weiterbetreiben der Patententwicklung sei ohne die Nutzungsmöglichkeit der in dem Bereich XXXX und XXXX notwendigen umfangreichen industriellen Anlagen nicht möglich.

Die belangte Behörde begründete die Pflichtversicherung vor allem damit, dass Nebenleistungen erbracht worden seien und stützt sich dabei auf die unter dem Titel Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen wie Abschreibungen, Raumkosten, Gebühren, etc. Aus der Aufstellung sei ersichtlich, dass die geltend gemachten Ausgaben lediglich die für die laufende Patentverwertung notwendigen Aufwendungen betreffen würden. Diese seien jedoch nicht geeignet, neue Patente zu entwickeln. Somit seien - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - die geltend gemachten Betriebsausgaben nicht für die Erbringung von Nebenleistungen, sondern lediglich in der Verwaltung und Verwertung der Patente begründet. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0215 stelle die Überlassung von Patenten alleine keine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG dar. Es werde daher beantragt, die Pflichtversicherung der Jahre 2008 und 2010 aufgrund der fehlenden Versicherungspflicht mit "0" festzusetzen.

3. Mit Schriftsatz vom 02.12.2013 beantragte der BF der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Einlangend mit 11.12.2013 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für Steiermark der mit 06.12.2013 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde begründend angeführt, dass es sich bei den geltend gemachten Betriebsausgaben um tätigkeitsbezogene Betriebsausgaben handeln würde und daher die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen gewesen sei. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des bekämpften Bescheides beantragt.

5. Mit Schriftsatz vom 03.02.2013 übermittelte der BF dem Landeshauptmann der Steiermark die mit 17.01.2014 abgeänderten Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2010, wonach die in Frage stehenden Patenteinkünfte gemäß § 28 Abs. 1 Z 3 EStG unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgewiesen werden und eine Versicherungspflicht in der gewerblichen Sozialversicherung entfalle.

6. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann der Steiermark am 13.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor und wurde diese am 25.03.2014 der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen.

7. Mit 24.04.2015 wurde die gegenständliche Rechtsache der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 17.01.2014 weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von Euro 30.936,06 aus.

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 17.01.2014 weist Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von Euro 10.215,38 aus.

Die ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für 2008 und 2010 wiesen die oben genannten Einkünfte als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus und wurden mit 17.01.2014 - wie oben dargestellt - abgeändert.

Der BF steht seit 01.07.2007 im Bezug der Pensionsleistung nach dem ASVG.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG sind § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, die die Senatszuständigkeit beinhalten, nicht anzuwenden:

Somit liegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin vor.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Zu Spruchteil A): Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

In seinem Erkenntnis vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben werden, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die

(2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988.

Der VwGH hat weiters festgestellt, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden kann, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (VwGH vom 19.10.2005, Zl. 2003/08/0276).

Zudem führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094 aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht sind nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (VwGH vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068).

Vorliegend ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer während des strittigen Zeitraums weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt hat, was er selbst bestreitet.

Der Beschwerdeführer hat unstrittig vorerst sämtliche ihm zugeflossenen Einnahmen als "Gewerbeeinkünfte" veranlagt, die aus der Branche Patentwesen XXXX stammten. Die Einkommensteuerbescheide aus den verfahrensgegenständlichen Jahren hatten ursprünglich auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in einer die einschlägigen Versicherungsgrenzen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG übersteigenden Höhe aufgewiesen. Der Beschwerdeführer hatte somit laut den zuvor ergangenen Einkommensteuerbescheiden im strittigen Zeitraum sowohl Betriebseinnahmen erzielt als auch Betriebsausgaben geltend gemacht.

Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei. Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertritt - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hiebei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.

Als Betrieb ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Einkommensteuergesetz die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Produktionsmittel zu einer organisatorischen Einheit zu verstehen. Der Betrieb werde mit der Herstellung der entsprechenden Strukturen begründet und bestehe beim Versicherten so lange, bis die wesentlichen Grundlagen dieser Struktur entweder entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder diese Strukturen zerschlagen würden (Betriebsaufgabe, Liquidation). Das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes sei noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt würden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden seien.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst seien. Demnach würden nur solche Aufwendungen und Ausgaben als Betriebsausgaben gelten, die sich für die berufliche Tätigkeit als notwendig erwiesen. Die Geltendmachung von Betriebsausgaben belegt somit, dass derartige Aufwendungen nur im Rahmen der Ausübung einer laufenden selbständigen Erwerbstätigkeit anfallen können. Die Basispauschalierung ist nach den Einkommensteuerrichtlinien 2000 auf Einkünfte aus einer aktiv ausgeübten Betätigung eingeschränkt. Die Basispauschalierung kommt somit nur für Einkünfte in Betracht, die aus einer im Veranlagungsjahr aktiv ausgeübten Tätigkeit herrührten. Ruhebezüge oder (nachträgliche) betriebliche Einkünfte aus einer ehemaligen aktiven Tätigkeit sind von der Pauschalierung nicht erfasst.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.09.2003, Zl. 2000/14/0175, ausgeführt hat, setzt die Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG eine Gewinnermittlung nach § 14 Abs. 3 EStG und damit einen bestehenden Betrieb voraus. Nur unter dieser Voraussetzung können bei den Einkünften aus seiner Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 23 EStG die Betriebsausgaben mit dem Durchschnittssatz von 12 % der Umsätze ermittelt werden. Nachträglich betriebliche Einkünfte wären stets auf Basis eines Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln.

Anhand der nun vorliegenden, abgeänderten und nunmehr rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vom 17.01.2014 steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 sowie vom 01.10.2010 bis 31.12.2010 keine Einkünfte aus selbständigen Tätigkeit bezogen hat, sondern für 2008 und 2010 lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung erzielte.

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.

Daraus ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Gegenständlich wurden - wie bereits ausgeführt - die maßgeblichen ESt-Bescheide für 2008 und 2010 dahingehend abgeändert, dass die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurden, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen.

Daraus ist abzuleiten, dass die Steuerbehörden im Zuge der steuerrechtlichen Beurteilung bei der Abänderung der maßgeblichen Einkommensteuerbescheide der auch hier gegenständlichen Einkunftsarten von keiner aktiven betrieblichen Tätigkeit ausgegangen sind.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Einkünfte, die sich hier auch auf die Frage der Weiterausübung des Betriebes erstreckt, ist an die steuerrechtlichen Entscheidung, die von einer Einkunftsart Vermietung und Verpachtung ausgeht, gebunden. Wie oben ausgeführt, hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen. Mit dieser unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber somit keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen.

Im Lichte der zitierten Judikatur ist die Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände über die Art der Einkünfte und den Betriebsbegriff im vorliegenden Gesamtzusammenhang eng mit der Frage, ob weiterhin ein aufrechter Betrieb gegeben war, verknüpft. Dies muss zur Konsequenz führen, dass auch die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit weiter ausgeübt wurde, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung binden muss.

Es ist daher in Bindung an die steuerrechtliche Entscheidung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG während des strittigen Zeitraumes nicht weiterhin ausgeübt hat.

3.3. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet und war daher der Bescheid aufzuheben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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