FPG §66 Abs1
IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art.28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
FPG §66 Abs1
IntSchutz Staatenlose Flüchtlinge RL Art.28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G311.2133772.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.08.2016 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 7 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Drogenabhängigkeit in die Strafbarkeit geschlittert sei. Er wolle einen Strafaufschub zur Drogenentzugstherapie erreichen. Er könne über den Lebensgefährten seiner Mutter auch wieder einen Arbeitsplatz bekommen. Er sei erst einmal verurteilt worden und bereue sein Fehlverhalten sehr. Die Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung liegen nicht vor. Das Aufenthaltsverbot könne ohnedies nicht vollstreckt werden, da er sich in Haft befinde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter sowie seine Mutter und deren Lebensgefährte als Zeugen teilnahmen.
Über Befragen des erkennenden Gerichtes gab der Beschwerdeführer an:
"Ich bin in Rumänien geboren und habe dort die Grundschule besucht. Als ich ungefähr 10 Jahre alt war, ist meine Mutter nach Österreich gegangen, ich blieb in Rumänien bei meinem Vater. Mein Vater war dann oft unterwegs und mehrere Tage in der Woche nicht da. In dieser Zeit hat mein Opa auf mich aufgepasst. Ca 1,5 Jahre später hat mein Vater eine andere Frau kennengelernt und die Scheidung von meiner Mutter ohne ihr Wissen vor Gericht durchgesetzt. Meine Eltern hatten gemeinsam ein Haus gebaut. Dieses hat mein Vater auch ohne Wissen meiner Mutter verkauft. Ich lebte in dieser Zeit vorwiegend bei Freunden meines Vaters. Meine Mutter ist dann nach Rumänien gekommen, als ich ca. 12 Jahre alt war und hat dann erst erfahren, dass sie geschieden ist und das Haus verkauft wurde.
Sie hat dann eine Wohnung gemietet, in der ich wohnen konnte und hat sie eine Betreuerin aus ihrem Heimatsort besorgt, die auf mich aufgepasst hat. Ca. 2004 hat meine Mutter mich nach Österreich geholt, weil sie wollte, dass ich hier die Schule fortsetze. Das hat allerdings nicht funktioniert, weshalb ich nach ca. 8 Monaten nach Rumänien zurückkehren musste. Meine Mutter brachte mich in ihre Heimatstadt XXXX. Ich besuchte dort weiter die Schule. Sie hat eine Wohnung für mich besorgt und sollten meine Tante und meine Cousine, die nur wenig älter sind als ich, auf mich aufpassen. Ich habe zum damaligen Zeitpunkt aber nicht gerne gelernt, habe jedoch die 10. Klasse mit 18 Jahren mit einem positiven Zeugnis abgeschlossen. Die Abschlussprüfung ist mit der Matura vergleichbar. 2009 bin ich zu meiner Mutter nach XXXX in OÖ gekommen. Wir lebten da gemeinsam in einer Garconniere, Anfangs hatte ich noch keine Beschäftigung und habe einen Deutschkurs gemacht. Ich habe dann für kurze Zeit bei B. gearbeitet und dann bei einer Reinigungsfirma. Die Beschäftigungszeiten im SV-Datenauszug vom 05.08.2016, die mir vorgehalten wurden, sind zutreffend.
Mit den Drogen habe ich begonnen als ich noch beschäftigt war, ca. 2 Monate bevor ich meine Arbeit verloren habe. Ich habe das erste Mal Drogen zu Weihnachten 2013 konsumiert. In weiterer Folge ca. einmal in der Woche und das hat sich dann auf fast täglich gesteigert, knapp bevor ich meine Arbeit verloren habe.
Ich war in Rumänien meist mir selbst überlassen. Mein Vater hat sich auch nicht um mich gekümmert. Er hat mir nur selten Geld geschickt. Die meisten meiner rumänischen Freunde leben jetzt im Ausland, viele von ihnen in England.
Ich habe in der Zeit während ich kein Arbeitslosengeld bezogen habe bzw. keiner Beschäftigung nachgegangen bin, von der Unterstützung meiner Mutter gelebt. Ich habe damals bei ihr in der Wohnung gelebt."
Der Beschwerdeführer gab über Befragen seines Rechtsvertreters an:
"Die gesamte Familie meiner Mutter, außer der Großmutter, leben hier. Meine Mutter unterstützt mich nach wie vor und habe ich auch mit meinen Cousins Kontakt. Zu meinem Stiefvater habe ich Kontakt, seitdem er mit meiner Mutter zusammen ist.
Zu meinem leiblichen Vater habe ich nur sehr selten Kontakt. Er wechselt oft die Telefonnummern, weshalb ich keinen Kontakt zu ihm aufnehmen kann, solange ich in XXXX gelebt habe, habe ich ihn nur dreimal gesehen. Die Begegnungen waren eher zufällig. In XXXX hat er mich nur einmal besucht, seit ich in Österreich bin hatte ich nur einmal Kontakt zu ihm.
Ich habe ein vierjähriges Kind. Dieses lebt mit der Kindesmutter in Österreich. Ich hatte mit der Kindesmutter nur eine zweiwöchige Beziehung. Soweit ich weiß, hat das Kind die kroatische Staatsbürgerschaft, die Kindesmutter lebt jedenfalls seit ihrer Geburt in Österreich. Ich hatte nach der Geburt einmal im Monat Kontakt mit meinem Kind, dann ist der Kontakt für ca. 3 Monate abgebrochen. Dann habe ich den Kontakt wieder aufgenommen. Dieser hat mit meiner Drogenabhängigkeit wieder geendet. Seitdem ich in Haft bin, habe ich Kontakt mit der Kindesmutter. Sie hat mich in der Haft besucht und habe ich mit meinem Kind telefoniert.
Mir geht es jetzt sehr gut, ich nehme seitdem ich in Haft bin keine Drogen mehr. Um mir den Entzug zu erleichtern, habe ich Tabletten bekommen. Diese habe ich nur 5 Tage genommen und in weiterer Folge keine Tabletten mehr gebraucht. Ich hatte Glück, denn in der Haft habe ich einen Bekannten kennengelernt, der mich unterstützt hat und mir geholfen hat, dass ich möglichst wenige Tabletten nehme und möglichst früh damit aufhöre."
Auf Vorhalt der Ausführengen der belangten Behörde, wonach damit zu rechnen ist, dass ich nach meiner Haftentlassung wieder Drogen konsumieren werde:
"Ich habe mittlerweile viel gelernt und weiß ich, dass ich mit den Drogen nicht nur mein Leben, sondern auch das meiner Mutter zerstöre. Außerdem muss ich für mein Kind sorgen. In erster Linie muss ich natürlich auch für mich sorgen. Ich sehe auch ein, dass mein Leben jetzt besser ist als zur Zeit meiner Drogenabhängigkeit, selbst wenn ich jetzt im Gefängnis bin."
Die Zeugin einvernomme Mutter des Beschwerdeführers gab an:
"Ich lebe seit 13 Jahren in Österreich. Ich arbeite hier als Reinigungskraft. Mein Sohn ist 2009 nach Österreich gekommen und hat er zunächst bei mir in meiner Wohnung gewohnt. Er hat sich dann eine eigene Wohnung genommen, zunächst in XXXX und dann in XXXX. Ich habe meinen Sohn immer finanziell unterstützt.
Ich besuche meinen Sohn ein- bis zweimal wöchentlich in der Haft. Nach der Haftentlassung kann mein Sohn wieder bei mir wohnen und werde ich ihn auch sonst unterstützen.
Der Vater meines Sohnes lebt nach wie vor in Rumänien. Ich habe kaum Kontakt zu ihm, er hat erst vor Kurzem erfahren, dass unser Sohn in Haft ist. Mein Sohn hat auch keinen Kontakt zu ihm. Mein Ex-Mann hat wieder geheiratet und mit seiner neuen Frau ein Kind bekommen."
Der Lebensgefährte der Mutter des Beschwerdeführers gab als Zeuge an:
"Ich bin der Lebensgefährte von Frau L.D. Ich lebe mit ihr in meinem eigenen Haus. Der Beschwerdeführer könnte nach seiner Haftentlassung auch bei mir wohnen. Er hat auch schon die letzten 3 Monate vor seiner Verhaftung bei mir gelebt.
Ich habe Gespräche bei mehreren Firmen geführt, ob der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung eine Arbeit bekommt. Ich habe auch mit meiner Firma gesprochen, ob er beschäftigt werden könnte, wenn er eine Fußfessel bekommt."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"B. M. N. ist schuldig, er hat in T., L., H., P. und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
A) im Zeitraum Frühjahr 2014 bis XXXX2016 in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge
(§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus S. aus- und nach Ö. eingeführt, und zwar eine insgesamt unbekannte Menge Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von 11,6% Heroin, 0,8% Acetylcodein und 0,8% Monoacetylmorphin [siehe Untersuchungsbericht in ON 26]) sowie eine insgesamt unbekannte Menge Kokain, zudem ca. 22,6 Gramm Methamphetamin, 3 Stück Ecstasy-Tabletten (1,4 Gramm), ca. 0,1 Gramm Cannabis und ca. 0,4 Gramm Kokain in regelmäßigen Schmuggelfahrten (zumindest einmal monatlich), bei denen er zwischen 50 und 100 Gramm Heroin und geringere Mengen Kokain nach Ö. brachte, unter anderem
1) im September 2015 25 Gramm Heroin, das er in L./Slowenien um EUR 250,-- ankaufte und in der Folge mit seinem Pkw A. mit dem Kennzeichen L. nach Ö. schmuggelte;
2) im November 2015 40 Gramm Heroin, das er in L./Slowenien um EUR 500,-- ankaufte und in der Folge mit seinem Pkw A. mit dem Kennzeichen L. nach Österreich schmuggelte;
3) ca. Anfang Dezember 2015 gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten A. H. 5 Gramm Heroin, das er in L./Slowenien von einem "D." um EUR 50,- ankaufte und in der Folge mit seinem Pkw . mit dem Kennzeichen
L. nach Ö. schmuggelte;
4) am 30.01.2016 ca. 166,4 Gramm Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von 11,6% Heroin, 0,8% Acetylcodein und 0,8% Monoacetylmorphin [siehe Untersuchungsbericht in ON 26]), das er in L./Slowenien von einem "D." mit dem Auftrag übernahm, das Suchtgift in Ö. einer unbekannten Person zu überlassen, sowie ca. 22,6 Gramm Methamphetamin, 3 Stück Ecstasy-Tabletten, ca. 0,1 Gramm Cannabis und ca. 0,4 Gramm Kokain, wobei er das Suchtgift mit dem auf seine Mutter zugelassenen Pkw A. mit dem Kennzeichen SE. nach Ö. schmuggelte;
B) in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden
Menge einem anderen überlassen, indem er unter anderem im Zeitraum März 2015 bis Ende August 2015 insgesamt ca. 120 Gramm Heroin (teils auf Kommission) zum Grammpreis von EUR 60,- bis EUR 80,- von einem nicht näher bekannten Mann jugoslawischer Herkunft sowie von einem "A." aus T. im Zeitraum Dezember 2014 bis Sommer 2015 insgesamt 20 bis 25 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 80,- ankaufte und davon sowie aus der nach Ö. geschmuggelten Menge Heroin [siehe Faktum A] Heroin guter Qualität (Reinsubstanz zwischen 7,03% Heroin, 0,5% Acetylcodein und 0,5% Monoacetylmorphin [siehe dazu Untersuchungsbericht ON 4 in ON 3] und 11,6% Heroin, 0,8% Acetylcodein und 0,8% Monoacetylmorphin [siehe Untersuchungsbericht in ON 26]) anderen großteils durch gewinnbringenden Verkauf überlassen, nämlich an die nachangeführten sowie zahlreiche unbekannte Personen, und zwar
1) dem abgesondert verfolgten A.
a) im Jahr 2013 in regelmäßigen Teilübergaben (wöchentlich 1 Gramm) insgesamt ca. 50 Gramm Heroin unentgeltlich zum Konsum;
b) im Jahr 2014 in regelmäßigen Teilübergaben bzw. Teilverkäufen (wöchentlich 2 bis 3 Gramm unentgeltlich und 4 bis 5 Gramm zum Grammpreis von EUR 60,- bis EUR 65,-) insgesamt ca. 280 bis 300 Gramm Heroin;
c) von Anfang 2015 bis Juni 2015 in regelmäßigen Teilverkäufen (wöchentlich 1,5 bis 2 Gramm) zum Grammpreis von EUR 60,- bis EUr 65,- sowie im August 2015 1 Gramm im Eintausch gegen ein Handy, somit insgesamt ca. 41 Gramm Heroin;
2) dem abgesondert verfolgten B. V. (Spitzname "B.")
a) im Zeitraum November 2015 bis Dezember 2015 in 3 Teilverkäufen zu je 1 Gramm zum Grammpreis von EUR 70,- und am 30.01.2016 0,5 Gramm zum Preis von EUR 40,-, sohin gesamt 3,5 Gramm Heroin;
b) in der zweiten Jahreshälfte 2014 wiederholt insgesamt unbekannte, 5 Gramm übersteigende Mengen Heroin, wovon V. mehrfach 5 Gramm Heroin an M. N. A. verkaufte;
3) dem abgesondert verfolgten N. G. (Spitzname "N.") im Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2015 in mehreren Teilverkäufen zu 3 bis 4 Gramm, einmalig 5 Gramm und einmalig 10 Gramm zum Grammpreis von EUR 40,-, sohin gesamt ca. 20 Gramm Heroin, wobei es am 28.08.2015 in A. eines weiteren Verkaufs von 6 Gramm Heroin (Reinsubstanz 7,03% Heroin, 0,5% Acetylcodein und 0,5% Monoacetyimorphin [siehe dazu Untersuchungsbericht ON 4 in ON 3]) zufolge Betretung durch Beamte des SPK L. beim Versuch blieb;
4) einem "N." aus H. im November/Dezember 2015 in vier Teilverkäufen insgesamt 16 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 50 bis EUR 60,--;
5) einem "Türken" aus H. (Freund des G.) im Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2015 in mehreren Teilverkäufen zu 1 bis 2 Gramm zum Grammpreis von EUR 70,- insgesamt 8 Gramm Heroin;
6) einem "A." aus T. im Dezember 2015 2 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 70,-;
7) der abgesondert verfolgten S. H. im Zeitraum Herbst 2015 bis Ende Dezember 2015 insgesamt ca. 20 Gramm Heroin zum kostenlosen Konsum und im Jänner 2016 ca. 3 bis 4 Gramm Heroin kostenlos überlassen;
8) dem abgesondert verfolgten E. B. (Spitzname "E.") im Zeitraum Anfang 2015 bis Juni 2015 in mehreren Teilverkäufen insgesamt ca. 12 bis 13 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,- bis EUR 80,-, wobei er B. auch wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Heroin zum kostenlosen Konsum überließ;
9) dem abgesondert verfolgten M. A. (Spitzname "D."D.") im Zeitraum November/Dezember 2014 bis Oktober/November 2015 in mehreren Teilverkäufen insgesamt ca. 10 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 60,- bis EUR 80,-- (tlw. Geständnis [im Umfang Verkauf von ca. 5 Gramm Heroin zum Grammpreis von EUR 70,--]
10) der abgesondert verfolgten J. W. im Zeitraum Jänner/Februar 2015 bis November 2015 in mehreren Teilverkäufen bzw. Teilübergaben zwischen 1,5 bis 5 Gramm, teils zum Grammpreis von EUR 35,- bis EUR 80,-, teils unentgeltlich insgesamt 20 bis 30 Gramm Heroin, wobei er ihr beim ersten Zusammentreffen eine geringe Menge Heroin (eine "Line) zum kostenlosen Konsum überließ;
11) dem abgesondert verfolgten M. N. A. im Zeitraum August 2015 bis knapp vor Weihnachten 2015 in regelmäßigen Teilverkäufen zum Grammpreis von EUR 40,- bis EUR 100,- insgesamt ca. 45 bis 50 Gramm Heroin sowie 5 Gramm Kokain unentgeltlich überließ und ihm wiederholt geringe Mengen Heroin unentgeltlich zum Konsum zur Verfügung stellte;
12) einem "T." aus S. im September 2015 eine unbekannte Menge Heroin überließ;
13) dem abgesondert verfolgten P. T. (Spitzname "D.") Anfang 2015 mehrmals geringe Mengen Heroin zum kostenlosen Konsum überließ sowie im Dezember 2015 eine "Line" Heroin zum Konsum anbot;
14) den abgesondert verfolgten I. M. und A. K. und "A." aus T. Ende 2015 geringe Mengen Heroin zum kostenlosen Konsum überließ;
15) dem abgesondert verfolgten A. R. im Zeitraum November 2013 bis kurz vor dem 11.02.2014 in mehreren Teilverkäufen insgesamt ca. 10 bis 15 Gramm Heroin zu einem unbekannten Grammpreis;
16) dem abgesondert verfolgten N. S. im Zeitraum September 2015 bis Ende Jänner 2016 wöchentlich je eine "Line" Heroin und zudem geringe Mengen Heroin, gesamt ca. 4 bis 6 Gramm Heroin kostenlos zum Konsum überließ;
C) am XXXX2016 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) mehrfach
übersteigenden Menge, nämlich die zu Punkt A)4) nach Österreich geschmuggelte Menge von ca. 166,4 Gramm Heroin sowie ca. 22,6 Gramm Methamphetamin mit dem Vorsatz besessen und befördert, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt werde;
D) erworben und besessen, und zwar
1) im Zeitraum von Sommer 2014 bis XXXX01.2016 regelmäßig insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut (unter anderem im Sommer 2015 von J. W. erworbene 10 Gramm), Heroin (zuletzt ca. 5 Gramm je Woche), teils herrührend aus den zu A) beschriebenen Schmuggelfahrten, Kokain, Speed (Amphetamin) und Ecstasy-Tabletten;
2) a) am 28.08.2015 6 Gramm Heroin bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK L. besessen;
b) am XXXX01.2016 weitere (über Punkt C) hinausgehende) 3 Stück Ecstasy-Tabletten, ca. 0,1 Gramm Cannabis und ca. 0,4 Gramm Kokain bis zur Sicherstellung durch Beamte der API H..
Strafbare Handlung(en):
Zu A) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. und 3. Fall, Abs 4 Z 3 SMG; zu B) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5.Fall, Abs 4 Z 3 SMG, 15 Abs 1 StGB;
zu C) die Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 1., 2. und 3.Fall SMG;
zu D)1) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2.Fall, Abs 2 SMG;
zu D)2) die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2.Fall SMG
ECRIS: 070100 (Aund B), 070000 (C, D)1 und D)2)"
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer ist seit 08.07.2009 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und lebt er seit diesem Zeitpunkt in Österreich, davor lebte er in Rumänien und hat dort die Schule mit Matura abgeschlossen. Er spricht sehr gut deutsch. Er verfügt seit 24.09.2009 über eine Anmeldebescheinigung.
Es liegen hinsichtlich des Beschwerdeführers folgende Beschäftigungszeiten vor:
20.04.2011 - 30.09.2011, 02.11.2011 - 30.03.2012, 11.05.2012 - 21.05.2013, 01.04.2014 - 07.11.2014.
In den zwischen den genannten Zeiträumen liegenden Zeiten hat der Beschwerdeführer Arbeitslosegeld bzw. Notstandshilfe bezogen, er wurde weiters von seiner Mutter finanziell unterstützt.
Seine Mutter lebt in Oberösterreich im Haus ihres Lebensgefährten, der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit nach seiner Haftentlassung dort zu wohnen.
Der Beschwerdeführer hat ein vierjähriges Kind, welches in Österreich bei der Kindesmutter lebt. Die Beziehung zur Kindesmutter ist beendet. Der Beschwerdeführer konnte die Staatsbürgerschaft seines Kindes nicht sicher angeben. Er geht von der kroatischen Staatsbürgerschaft seines Kindes aus. Zu seinem Kind besteht derzeit telefonischer Kontakt.
Der Beschwerdeführer konsumiert keine Drogen mehr seit er sich in Haft befindet. Er befindet zum Entscheidungszeitpunkt in der Justizanstalt XXXX.
2. Beweiswürdigung:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das genannte strafgerichtliche Urteil sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.08.2016 sind aktenkundig.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Strafregister- und Zentralmelderegisterauszug sowie einen Auszug vom Zentralen Fremdenregister ein.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie jenen seiner Mutter und deren Lebensgefährten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Der mit "Allgemeine Regel fu¿r Unionsbu¿rger und ihre Familienangeho¿rigen" Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie auch Unionsbürgerrichtlinie) lautet:
" (1) Jeder Unionsbu¿rger,der sich rechtma¿ßig fu¿nf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknu¿pft.
(2) Absatz1gilt auch fu¿r Familienangeho¿rige, die nicht dieStaatsangeho¿rigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtma¿ßig fu¿nf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbu¿rger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuita¿t des Aufenthalts wird weder durch voru¿bergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch la¿ngere Abwesenheiten wegen der Erfu¿llung milita¿rischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von ho¿chstens zwo¿lf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gru¿nden wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat beru¿hrt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde,fu¿hrt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre u¿berschreitet, zu seinem Verlust."
Art 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie lautet:
"Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbu¿rger oder ihre Familienangeho¿rigen, ungeachtet ihrer Staatsangeho¿rigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gru¿nden der o¿ffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfu¿gen."
Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:
"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."
§ 66 Abs. 1 FPG lautet:
"EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Zu Spruchteil A):
Der Beschwerdeführer lebt seit 08.07.2009 in Österreich und verfügt seit 24.09.2009 über eine Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführer ist zwar keiner durchgehend Beschäftigung nachgegangen, in Zeiten der Beschäftigungslosigkeit hat er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen und wurde er auch finanziell von seiner Mutter unterstützt. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verloren hat. Er hält sich mithin mehr als fünf Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf, es ist daher davon auszugehen, dass er das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben hat.
§ 67 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).
Im gegenständlichen Fall ist daher bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtline und § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG anzuwenden.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in Bezug auf schwerere Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt davon ausgegangen, diese stelle - auch nach unionsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2010, 2010/21/0335 und 24.04.2012, 2011/23/0168).
Der gegenständliche Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Frühjahr 2014 bis XXXX01.2016 aus Slowenien nach Österreich Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge eingeführt hat. Es handelte sich dabei um unbekannten Mengen an Heroin und Kokain, zudem ca. 22,6 g Methamphetamin, 3 Stück Ecstasy-Tabletten, weiters 0,1 g Cannabis und ca. 0,4 g Kokain. Diese Schmuggelfahrten führte er in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal pro Monat durch. Weiters hat er in dem genannten Zeitraum Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in zahlreichen Angriffen anderen überlassen. Darüberhinaus hat er am 30.01.2016 ca. 166,4 g Heroin und ca. 22,6 g Methamphetamin mit dem Vorsatz besessen und befördert um es in Verkehr zu setzen. Weiters hat er auch im Zeitraum von Sommer 2014 bis 30.01.2016 Suchtgift erworben und besessen (siehe Spruchpunkt D. der strafgerichtlichen Verurteilung).
Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einem das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß nach Österreich eingeführt hat und in dieser Menge Suchtgift an andere weitergegeben hat. Im Hinblick auf den (zumindest) anderthalbjährigen Zeitraum seines Fehlverhaltens und die Vielzahl an Tathandlungen kann auch nicht von einer "einmalig" begangenen Straftat ausgegangen werden. Das beschriebene, gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Form des Handels mit Heroin und anderen Suchtgiften wurde schließlich erst durch seine Verhaftung beendet.
Aufgrund der Häufigkeit der Schmuggelfahrten, der großen Anzahl an Abnehmern und der in Rede stehenden Mengen von Suchtgift ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist und er in einem gut organisierten Schmuggel- und Verkaufsnetzwerk seine Straftaten begangen hat, weshalb auch davon auszugehen war, dass der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm § 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie erfüllt ist und eine relevante Minderung oder ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens nach erfolgreich abgeschlossener Therapie oder Vollzug der Freiheitsstrafe angenommen werden kann (vgl VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Der Erlassung eines Aufenthaltsverbots stehen gegenständlich die Garantien des § 9 BFA-VG und des darin verwiesenen Art. 8 EMRK nicht entgegen.
In Österreich leben die Mutter und das vierjährige Kind des Beschwerdeführers, zum Kind besteht nur telefonischer Kontakt. Er ist hier auch unterschiedlichen Beschäftigungen nachgegangen. Der Beschwerdeführer spricht sehr gut Deutsch, er ist daher auch sprachlich im Bundesgebiet verankert. Der Beschwerdeführer hat somit ein familiäres und großes privates Interesse in das Bundesgebiet ein-und durchreise zu können bzw. hier zu verbleiben. Mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist damit ein nicht unerheblicher Eingriff in die familiären und auch in die privaten Interessen des Beschwerdeführers verbunden. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass sich die Bindungen zu seinem Kind auf Telefongespräche beschränken, die auch von Rumänien aus geführt werden können.
Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl etwa VwGH 28.09.2004, 2001/18/0221).
Bei der gemäß § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung war weiters zu berücksichtigen, dass das familiäre Umfeld in Österreich ihn nicht von der Begehung der Straftaten abhalten konnte. Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651).
Es bedarf in Hinblick auf die Vielzahl von Angriffen sowie die Menge des eingeführten bzw. überlassenen Suchtgiftes eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführes um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren erscheint in Anbetracht seiner bisherigen Dauer des Aufenthalts in Österreich, den sich daraus ergebenden Beziehungen zum Bundesgebiet und den wenig vorhandenen Bindungen zum Herkunftstaat jedoch nicht geboten, weshalb das gegenständliche Aufenthaltsverbot mit vier Jahren befristet wurde.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie sich aus den im Urteil des Landesgerichtes XXXX angeführten Erschwerungsgründen ergibt, hat er der Beschwerdeführer seine Delinquenz trotz anhängigem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft XXXX fortgesetzt, was ihn offenbar auch nicht zum Überdenken seines Handels bewegen konnte, vor diesem Hintergrund ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich und hat die belangte Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gewährt.
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des angefochtenen Bescheides dem Grunde nach abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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