BVwG G309 2220631-1

BVwGG309 2220631-15.5.2020

BEinstG §1
BEinstG §4
BEinstG §9
B-VG Art133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:G309.2220631.1.00

 

Spruch:

G309 2220631-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Klaus DOBAJ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.06.2019, OB. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.05.2019 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für das Kalenderjahr 2018 gemäß § 9 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, idgF, die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von EUR 3.084,00 vorgeschrieben.

Zur Nachvollziehbarkeit der Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe wurde dem Bescheid ein Berechnungsbeleg beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde. Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung wurde ausgeführt, dass gemäß § 19a BEinstG das Recht bestehe, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich Vorstellung zu erheben.

2. Dagegen erhob die durch den Geschäftsführer vertretene BF mit E-Mail vom 23.05.2019 eine als "Einspruch" betitelte Vorstellung und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass zwei namentlich genannte Angestellte mit einer Behinderung beschäftigt werden. Für eine Person wurde die Bestätigung über die Ausstellung eines Behindertenpasses vom 03.12.2018 durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, für die zweite Person die Bestätigung über die Bewilligung einer Rehabilitation, vom 03.04.2019, in Vorlage gebracht.

3. Mit Parteiengehör vom 24.05.2019 teilte die belangte Behörde zum Vorbringen der BF in der Vorstellung im Wesentlichen mit, dass gemäß § 5 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zur Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur Behinderte angerechnet werden könnten, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 BEinstG erfüllen und einen im § 14 BEinstG angeführten Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorweisen können. Die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, dass weder Frau XXXX, VNr.: XXXX, noch Frau XXXX, VNr.: XXXX, im Kalenderjahr 2018 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen waren. Zugleich wurde der BF die Gelegenheit eingeräumt dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. In einer Stellungnahme brachte die BF im Wesentlichen vor wie in der Vorstellung, und ergänzte, dass Frau XXXX bei der Gebietskrankenkasse auch als begünstigte Behinderte gemeldet worden sei, und weder eine Fehlermeldung gekommen sei, noch eine Nachricht, dass ein eigener Antrag zu stellen sei.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2019 wurde der BF gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in Höhe von EUR 3.084,00 für das Kalenderjahr 2018 vorgeschrieben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Kalenderjahr 2018 keine Person beschäftigt wurde, die dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen sei. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Dem Bescheid war ein Berechnungsbeleg über die Anzahl der beschäftigten Personen und der Berechnung der Ausgleichstaxe beigelegt, welcher zum Bestandteil der Bescheidbegründung erklärt wurde.

5. Dagegen erhob die BF mit E-Mail vom 25.06.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde, und brachte im Wesentlichen vor wie in der Vorstellung und in der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme.

6. Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt einlangend mit 28.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das beschwerdeführende Unternehmen beschäftigte im Jahr 2018 am 1. jeden Monats zwischen 33 und 36 Dienstnehmer. Daraus ergeben sich für alle Monate des Jahres 2018 ein Pflichtzahlschlüssel von 25 und eine Pflichtzahl von 1.

Im gesamten Jahr 2018 beschäftigte das beschwerdeführende Unternehmen keinen einzigen Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG bzw. Inhaber von Amtsbescheinigungen oder Opferausweisen im Sinne des § 4 Opferfürsorgegesetzes. Das beschwerdeführende Unternehmen kam im Zeitraum Jänner bis Dezember 2018 seiner Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 BEinstG nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unbestrittenen Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung wonach kein Dienstnehmer aus dem Kreis der begünstigten Behinderten beschäftigt wurde, ergibt sich aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Weder Frau XXXX, noch Frau XXXX waren im Kalenderjahr 2018 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen. Die Voraussetzungen zur Erlangung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) sind andere als jene, um dem Personenkreis der begünstigen Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zugehörig zu sein. Weiters kommt es, wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird, alleine auf den Umstand der Beschäftigung einer Person aus dem Personenkreis der begünstigten Behinderten an. Aus welchen Gründen auch immer eine solche unterblieben ist, kann auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat. Im § 9 BEinstG sind die Regelungen zur Ausgleichstaxe normiert.

Gemäß § 19b Abs. 4 BEinstG haben bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß §§ 9 und 9a je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit eine Senatszuständigkeit vor. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber ist bei Senatsentscheidungen nach Abs. 4 von der Wirtschaftskammer Österreich und die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer von der Bundesarbeitskammer gemäß § 19b Abs. 5 BEinstG zu entsenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 1 Abs. 1 BEinstG sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen.

Gemäß § 4 Abs. 1 BEinstG sind Dienstnehmer im Sinne der Berechnung der Pflichtzahl:

a) Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werden (ausgenommen Lehrlinge);

b) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulbildung beschäftigt sind;

c) Heimarbeiter.

Gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG sind für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, alle Dienstnehmer zusammenzufassen, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt.

Gemäß § 4 Abs. 3 BEinstG sind für die Berechnung der Pflichtzahl von der gemäß Abs. 2 festgestellten Gesamtzahl der Dienstnehmer die beschäftigten begünstigten Behinderten (§ 2) und Inhaber von Amtsbescheinigungen oder von Opferausweisen (§ 5 Abs. 3) nicht einzurechnen.

Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheid vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

Die Höhe der nach § 9 Abs. 2 BEinstG zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichtaxe nach dem Bundesbehinderteneinstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 155/2017, für das Kalenderjahr 2018 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich 257,00 Euro.

Die Definition des Dienstnehmerbegriffes ist dem § 4 Abs. 1 ASVG nachgebildet. Für die Dienstnehmereigenschaft ist die Höhe des Entgeltes nicht wesentlich. Auch geringfügig beschäftigte Personen im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG sind in die Gesamtzahl der Dienstnehmer einzubeziehen.

Die Pflichtzahl ist die Anzahl der begünstigten Behinderten, die der Dienstgeber auf Grund der Anzahl seiner Dienstnehmer unter Berücksichtigung der ergangenen Verordnungen zu beschäftigen hat. Die Beschäftigungspflicht und die daraus abgeleitete Verpflichtung zur Bezahlung einer Ausgleichstaxe trifft die in § 1 BEinstG genannten Dienstgeber, also alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen. Für die Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 BEinstG alle Dienstnehmer, die ein Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt, zusammenzufassen.

Fallbezogen ergibt sich daraus:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass zwei namentlich genannte Personen mit einer Behinderung im Kalenderjahr 2018 beschäftigt worden wären. Wie das Ermittlungsverfahren jedoch ergeben hat, war keine der genannten Personen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen. Auch der Besitz eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz stellt keinen Nachweis zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem Behinderteneinstellungsgesetz dar. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Beschäftigungspflicht im Sinne des § 1 BEinstG auf die Definition des begünstigten Behinderten gemäß § 2 BEinstG abstellt. Um jedoch dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, ist ein Antrag nach den Bestimmungen des BEinstG erforderlich.

Der von der BF vorgebrachte Umstand, dass eine Dienstnehmerin einen Grad der Behinderung von 60 % ausgewiesen habe, bzw. diese auch als solche bei der Gebietskrankenkasse angemeldet wurde, hat bei der Frage der Ausgleichstaxe unbeachtlich zu bleiben. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (vgl. VwGH vom 30.04.2014, Zl. 2013/11/0220, VwGH vom 16.06.2014, Zl. 2013/11/0149).

Das eindeutige Abstellen der Ausgleichstaxe auf die amtlich festgestellte Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG erlaubt daher der belangten Behörde nicht, aus besonders zu würdigenden sozialen oder wirtschaftlichen Gründen von der Vorschreibung der Ausgleichstaxe abzusehen oder sie zu mindern. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich im BEinstG keinen Ermessensspielraum eingeräumt.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt hat. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorangegangen. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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