BVwG G308 2123238-1

BVwGG308 2123238-114.7.2016

AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §33
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
Notstandshilfeverordnung §2
Notstandshilfeverordnung §6
AlVG §24 Abs2
AlVG §25 Abs1
AlVG §33
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
Notstandshilfeverordnung §2
Notstandshilfeverordnung §6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:G308.2123238.1.00

 

Spruch:

G308 2123238-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER als Beisitzer über die Beschwerdesache von XXXX, VsNr: XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS Steiermark vom 02.03.2016, GZ XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 38, 33 iVm 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF in Verbindung mit §§ 2 und 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) BGBl. Nr. 352/1973 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1 XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF) bezog aufgrund ihres Antrages auf Zuerkennung von Notstandshilfe unter anderem in den Zeiträumen vom 17.08.2012 bis 12.09.2012 und 17.09.2012, und vom 12.10.2013 - 27.08.2014, 11.09. -17.10.2014, 04.11.2014 - 31.01.2015 Notstandshilfe. Mit zwei Bescheiden, jeweils vom 14.01.2016 wurde für die genannten Zeiträume gemäß § 38 iVm § 24 Abs.2 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 der Bezug rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG die BF zur Rückzahlung in Höhe von Euro 533,68 und Euro 13.191,65 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Notstandshilfe für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen wurde, da die endgültige Überprüfung des Anspruches für 2012, 2013 und 2014 anhand des Einkommensteuerbescheides des Gatten der BF für diese Jahre ergeben hat, dass Notlage nicht gegeben war. Der Leistungsbezug war daher für diesen Zeitraum zu widerrufen und zurückzufordern.

2. Mit Schreiben vom 25.01.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen diese Bescheide. Darin führte sie aus, dass monatlich Bestätigungen, wie vom AMS gefordert vom Steuerberater ihres Mannes ausgestellt wurden. Sie konnte und musste davon ausgehen, dass diese aufgrund der dem Steuerberater vorliegenden Buchhaltungsunterlagen Bestätigungen richtig und korrekt ausgestellt wurden. Die vom AMS angeführten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2012-2014 werden/wurden von ihrem Gatten bestritten. Weiters halte sie fest, dass das Unternehmen ihres Gatten im Oktober 2014 durch den Masseverwalter geschlossen wurde, da am 28.10.2014 die Insolvenz eröffnet wurde. Weitere Informationen entzögen sich ihrer Kenntnis, da sie mit dem Unternehmen ihres Mannes nichts zu tun hatte und ihr Mann zwischenzeitlich auch nicht mehr mit ihr und den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebe. Sie habe daher zu keinem Zeitpunkt ungerechtfertigt Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld bezogen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.02.2016, GZ XXXX wies die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Steiermark (im Folgenden belangte Behörde) die Beschwerde ab. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges unter Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit Juli 2012 selbstständig erwerbstätig war und folglich von der SVA in die Pflichtversicherung einbezogen wurde. Da die Gewährung der Notstandshilfe von der Höhe des Partnereinkommens abhängt, habe er monatlich das Nettoeinkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit dem AMS schriftlich erklärt. Im Wesentlichen meldete er, auch bestätigt durch seine Steuerberater, massive Verluste, weshalb vorläufig von 17.08.2012 bis 31.01.2015 bis zum Vorliegen der Einkommensteuerbescheide Notstandshilfe in Höhe von insgesamt € 13.725,33 gewährt wurde.

Laut den nunmehr vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden der Jahre 2012 bis 2014 vom 13.10.2015 bezog hingegen der Mann der BF im Jahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 63.015,60, für das Jahr 2013 in Höhe von € 102.526,22 und im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 200.452,58. Da die BF in der Beschwerde angegeben hatte, dass diese Bescheide nicht in Rechtskraft erwachsen seien, wurde mit dem zuständigen Finanzamt XXXX Kontakt aufgenommen. Dieses bestätigte dem AMS am 15.02.2016 schriftlich, dass die Einkommenssteuerbescheide in Rechtskraft erwachsen sind.

Die SVA bestätigte, dass die Pflichtversicherung des Gatten mit 28. 10.2015 endet.

Laut Zentralem Melderegister lag bis Jänner 2015 ein gemeinsamer Wohnsitz und eine aufrechte Ehe vor, so dass das Einkommen des Gatten bei der Berechnung der Notstandshilfe zu berücksichtigen war. Die BF ist daher zur Rückzahlung der in den beiden Bescheiden vom 14.01.2016 im genannten Betrag von insgesamt € 13.725,33 verpflichtet.

5. Mit Schreiben vom 04.03.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin hielt sie nochmals fest, dass sie im besten Wissen gehandelt habe und sich keine Fehler eingestehen könne, dass sie sich von ihrem Mann getrennt habe, und da sie mit seinem Unternehmen nichts zu tun hatte, war es ihr nicht möglich, diese vom Steuerberater übermittelten Unterlagen anzuzweifeln.

6. Mit Schreiben vom 17.03.2016 wurde der Vorlageantrag samt der Beschwerdevorentscheidung und dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft wegen Betruges in diesem Fall ermittle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aus den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden ergibt sich eindeutig, dass in den Jahren 2012 bis 2014 keine Notlage vorlag.

Laut Einkommenssteuerbescheid des Jahres 2012, vom 13.10.2015, hat der Mann aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 63.015,63 und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i.H.v.

€ 3.990,65 bezogen. Die Einkommensteuer wurde mit € 23.196 festgesetzt.

2013 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von €102.506,22 festgestellt, die Einkommensteuer wurde mit € 40.579 festgesetzt. Für das Jahr 2014 wurde mit Bescheid vom 13.10.2015 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 200.452,58 festgestellt, die Einkommensteuer wurde mit € 89.542 festgesetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG zehn Wochen.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeistlose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.

Gemäß § 33 Abs. 3 AlVG liegt eine Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Dem subsidiären Charakter als - zeitlich unbegrenzte - Versicherungsleistung entsprechend, ist der Notstandshilfeanspruch an die Voraussetzung des Fehlens eines zur Deckung der Lebensbedürfnisse ausreichenden Einkommens gebunden. Notlage im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn dem Arbeitslosen - ohne Notstandshilfe - die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse tatsächlich unmöglich ist (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht, Bd. 1, Rz. 651).

Gemäß § 2 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) liegt eine Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner bzw. Partnerin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Bei der Beurteilung der Notlage sind gemäß § 36 Abs. 2 AlVG die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst, sowie jene des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. Lebensgefährtin, eingetragenen Partner/Partnerin) zu berücksichtigen.

Bei der Feststellung des Einkommens für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach § 36a AlVG vorzugehen. Gemäß Abs. 5 Z 1 leg. cit. ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundessgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Unterlagennachzuweisen.

Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat EUR 430 (Stand 2012: 515,00) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 NH-VO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz NH-VO ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.

§ 36 Abs. 5 AlVG führt in einer demonstrativen Aufzählung als berücksichtigungswürdige Fälle Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen an, die zu einer Erhöhung der Freibeträge gemäß § 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG führen. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. 1, Rz. 695)

Der mit "Einkommen" betitelte § 36a AlVG lautet wie folgt:

"(1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.

(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln."

3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Unbestritten ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid des Ehegatten der BF für das Jahr 2012, 2013 und 2014 der jeweils gemäß § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG als Nachweis des Einkommens vorzulegen war, dass Einkünftefür 2012 aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 63.015,63 und Einkünfte von nichtselbstständiger Arbeit i.H.v. € 3990,65 bezogen. Die Einkommensteuer wurde mit € 23.196 festgesetzt. 2013 wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von €102.506 und €

20,22 festgestellt, die Einkommensteuer wurde mit € 40.579 festgesetzt. Für das Jahr 2014 wurde mit Bescheid vom 13.10.2015 die Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. € 200.452,58 festgestellt, die Einkommensteuer wurde mit € 89.542 festgesetzt. Damit ist jedenfalls keine Notlage der BF gegeben.

Angesichts des oben Ausgeführten sowie mangels dargelegten Nachweises darüber hinausgehender unbeachtet gebliebener Sachverhalte, konnte der Berechnung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden und erweist sich die Beschwerde aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war diese daher abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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