BVwG G305 2303885-1

BVwGG305 2303885-131.1.2025

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2025:G305.2303885.1.00

 

Spruch:

 

G305 2303885-1/6E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Christian MAIERHOFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024, GZ: XXXX , mit dem die gegen den Bescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

A) Der gegen den Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , erhobene Vorlageantrag wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Anspruch auf die Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab dem XXXX .2024 verloren habe und begründete dies im Kern damit, dass das AMS Kenntnis davon erlangt habe, dass er die zweite Chance des bereits zweiten Vorstellungstermins beim Dienstgeber XXXX nicht eingehalten habe und dadurch eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt habe.

Dieser an den BF noch am selben Tag ( XXXX .2024) gemäß § 26 Zustellgesetz ausgefertigte, ihm am XXXX .2024 zugestellte Bescheid enthält nachstehende wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:

„RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

2. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;

4. das Begehren und

5. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag ein, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine als „Einspruch“ titulierte, am XXXX .2024 in den Postkasten der belangten Behörde eingelegte Beschwerde, die er inhaltlich auf einen „Verlaufswechsel der ÖGK“ stützte, die ihm den Krankenstand auf Basis eines ärztlichen Attests rückwirkend bewilligt habe. Dies wirke sich auf den Bescheid aus und möge dieser Sachverhalt anerkannt werden.

3. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX XXXX dem BF am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt, sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerde vom XXXX .2024 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom XXXX .2024 als verspätet zurückgewiesen werde.

4. Gegen den Bescheid vom XXXX .2024, ihm am XXXX .2024 durch Hinterlegung zugestellt, erhob der BF über sein eAMS-Konto am XXXX .2024 einen als „schriftliche Stellungnahme zu Bescheid vom XXXX .2024“ datierten Vorlageantrag, worin er im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass er seit ca. XXXX beim AMS gemeldet sei, da ihn sein letzter Arbeitgeber aufgrund der Auswirkungen seiner Krankheit „Neuroborreliose-bipolare affektive Störung“ gekündigt habe. Davor habe er Innovationsmanagement in XXXX und in den USA studiert, habe ihn anderen Bundesländern gearbeitet und gewohnt. Die Zeit seiner Arbeitslosigkeit treffe ihn besonders hart. Er sei mit seiner Betreuerin, Frau XXXX , in regelmäßigem Kontakt und sei weiters über 12 Mal bei seiner Betreuerin, Frau XXXX , bei der „ XXXX “ in XXXX gegenwärtig. Der Arbeitsinhalt dieser Besprechung sei:

 Verbessern der Kommunikationsfähigkeit bei Bewerbungsgesprächen

 Sichtbarmachen durch neu erstellten Lebenslauf

 Gemeinsame Suche von Arbeitsstellen

Frau XXXX habe ihm neulich mitgeteilt: „Herr XXXX , Sie haben sich ja sehr fleißig bei Unternehmen beworben, als die meisten Arbeitslosen, die ich kenne“. Mit diesem Statement wolle er darlegen, dass er als arbeitsloser Mitbürger selbst und eigeninitiativ alles unternehme, um wieder beruflich Fuß zu fassen. Weiters habe er sich jetzt auch im XXXX Raum beworben. Einen Umzug aus Kärnten nehme er in Kauf.

Zu seiner derzeitigen finanziellen Lage führte er aus, dass er am XXXX wieder einen Termin bei der XXXX Schuldnerberatung habe, um ein Schuldenregulierungsverfahren anzustoßen. Durch einen Autounfall in XXXX und XXXX habe er ca. 30.000 Bankschulden, die Alimente seiner XXXX jährigen Tochter könnte er seit März dieses Jahres nicht bezahlen.

Es erging sodann das Ersuchen des BF, die Entscheidung „auf möglicher toleranzlicher Sicht des verspätenden Entscheides“ zu überdenken. Sollte das AMS den Bezug jener Zeit einfordern, bitte er eindringlich, ihm eine Stundung oder Ratenabbuchung zu gewähren.

5. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen XXXX .2024 erhobene Beschwerde, den Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , den dagegen am XXXX .2024 erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

6. Mit hg. Verfügung vom 17.01.2025 wurde dem BF das Ergebnis des hg. Beschwerdeverfahrens bezüglich der Verspätung der gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 erhobenen Beschwerde zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung gegeben.

7. Mit am XXXX .2025 zur Post gegebenen Schreiben gab der BF bekannt, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, dass er binnen drei Tagen eine Krankenstandsmeldung nachreichen müsse, nachdem er einen Termin versäumt hatte. Zudem sei er davon ausgegangen, dass es eine gewisse Toleranzfrist gäbe, um diese Information beim AMS vorzulegen. Letztes Jahr habe er einen schweren, mit einem erheblichen Sachschaden verbundenen Autounfall gehabt. Auch habe er in den letzten zwei Jahren unter einer ernsthaften Krankheit gelitten, die zu hohen medizinischen Ausgaben geführt hätte. Infolge dieser Ereignisse habe er sich mittlerweile mit etwa 45.000 Euro Schulden belastet. Kurz gesagt, würde es für ihn eine katastrophale Auswirkung haben, wenn sein AMS-Bezug für einen Monat ausfallen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) den Anspruch auf die Notstandshilfe gem. § 38 iVm. § 10 AlVG im Ausmaß von 42 Tagen ab dem XXXX .2024 verloren habe.

Dieser an den BF noch am selben Tag ( XXXX .2024) gemäß § 26 Zustellgesetz ausgefertigte, ihm am XXXX .2024 zugestellte Bescheid enthält nachstehende wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung:

„RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen nach Zustellung (= Beschwerdefrist) schriftlich bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle die Beschwerde eingebracht werden. Diese muss folgende Kriterien erfüllen:

6. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides;

7. die Bezeichnung der belangten Behörde (= Geschäftsstelle des AMS, die den Bescheid erlassen hat);

8. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, bzw. falls dies nicht zutrifft, eine Erklärung über den Umfang der Anfechtung;

9. das Begehren und

10. Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (bitte geben Sie den Tag ein, an dem Sie den Bescheid erhalten haben).“

1.2. Mit dem Tag der Zustellung ( XXXX .2024) wurde die vierwöchige Beschwerdefrist ausgelöst, die gemäß § 32 Abs. 2 AVG 1991 idF. BGBl. Nr. 51/1991 mit Ablauf des Tages der letzten Woche endete, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Demnach endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am Freitag, XXXX .2024 um 24:00 Uhr.

1.3. Gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 erhob der BF am XXXX .2024, sohin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, eine als „Einspruch“ titulierte Beschwerde, die er an diesem Tag in den Postkasten der belangten Behörde einlegte.

1.4. Der BF verband seine gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde weder mit einem Rechtsbehelf („Wiederaufnahme des Verfahrens“ gem. § 69 AVG oder „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ gem. § 71 AVG), noch brachte er in der Folge einen solchen bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.

Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde und das Beschwerdevorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom XXXX .2025.

Es waren daher die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung gegen den Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , erhobenen Vorlageantrags:

3.1.1. Anlassbezogen hat die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde mit dem nunmehr mit Vorlageantrag vom XXXX .2024 bekämpften Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , als verspätet (eingebracht) zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid vom XXXX .2024 richtet sich der Vorlageantrag des BF

3.1.2. Anlassbezogen wurde dem BF der am XXXX .2024 an ihn ausgefertigte Ausgangsbescheid ohne Zustellnachweis übermittelt.

Die in diesem Zusammenhang anzuwendende Bestimmung des § 26 Abs. 2 ZustellG normiert, dass die Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt gilt.

Vor diesem Hintergrund gilt die Zustellung des an den BF am XXXX .2024 ausgefertigten Bescheides am XXXX .2024 als bewirkt, sodass die vierwöchige Rechtsmittelfrist mit diesem Tag zu laufen begonnen hat und gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, endet.

Demnach endete die vierwöchige Rechtsmittelfrist am Freitag, XXXX .2024 um 24:00 Uhr.

Anlassbezogen ist unstrittig, dass der BF seine gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 erhobene Beschwerde vom XXXX .2024 am XXXX .2024 in die Abgabevorrichtung der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des AMS eingelegt hat.

Die Übermittlung der Beschwerde an die Behörde erfolgte sohin nach dem XXXX .2024, 24:00 Uhr, und erweist sich daher als verspätet.

3.1.3. Der BF hat weder seine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 mit einem Rechtsbehelf verbunden, noch einen solchen innerhalb der für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG bzw. für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 70 AVG vorgesehenen Fristen erhoben. Darüber hinaus ergibt sich weder aus der Beschwerde, noch aus dem Vorlageantrag vom XXXX .2024, noch aus seiner Stellungnahme vom XXXX .2025 ein konkreter Anhaltspunkt, weshalb es ihm nicht möglich war, die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024 rechtzeitig zu erheben.

Vor diesem Hintergrund begegnet es daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX .2024 am XXXX .2024 erhobene Beschwerde mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , als verspätet zurückgewiesen hat.

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte