AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:G305.2259860.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinz ZAVECZ und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , vertreten durch FASSL HASSE RECHTSANWÄLTE, Grieskai 98/5, 8020 Graz, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.01.2023 zu Recht erkannt:
A)
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom XXXX .2022, VSNR: XXXX , insoweit abgeändert, als teilweise Nachsicht gewährt und ausgesprochen wird, dass im Zeitraum vom XXXX .2022 bis XXXX .2022 Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wird nach der Maßgabe abgeändert, als ausgesprochen wird, dass in teilweiser Stattgebung der Beschwerde im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 Notstandshilfe in der gesetzlichen Höhe gebührt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX 2022, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2022 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG den Anspruch auf die Notstandshilfe verloren habe.
Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin eine Beschäftigung als Mitarbeiterin in der XXXX beim Dienstgeber XXXX mit möglichem Arbeitsantritt am XXXX .2022 zugewiesen worden sei. Laut Rückmeldung des Dienstgebers habe die BF zum Telefoninterview nicht abgehoben und auch nicht zurückgerufen. Auf Befragen habe die BF angegeben, dass die Stelle laut System bereits besetzt gewesen sei. Da es nur ein einmaliger Anruf gewesen sei, habe sie das nicht mehr verfolgt bzw. auch nicht zurückgerufen. Durch ihr Verhalten habe sie die Annahme einer ihr zumutbaren Beschäftigung vereitelt.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice im Wege ihrer außen ausgewiesenen Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde, die mit den Anträgen verbunden wurde, die Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen, den Bescheid aufzuheben in eventu abzuändern eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie den Auftrag erhalten habe, sich bei der Fa. XXXX (in der Folge so oder potentielle Dienstgeberin) zu bewerben. Nachdem am XXXX .2022 die schriftliche Bewerbung erfolgt sei, hätte das telefonische Bewerbungsgespräch am XXXX .2022 stattfinden sollen. Routinemäßig habe sie die entsprechenden Bewerbungen am XXXX .2022 im persönlichen AMS-Zugang geprüft, wobei die Stelle bei der potentiellen Dienstgeberin bereits als „besetzt“ gekennzeichnet gewesen sei. Hierüber habe sie auch einen Screenshot angefertigt und damit die zuständige Betreuerin der belangten Behörde konfrontiert. Wenn die belangte Behörde meine, die bereits besetzte Stelle wäre ihr zugekommen, sei der Sachverhalt in diesem Punkt aktenwidrig und tatsachenwidrig angenommen und habe die Behörde dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. In der Vergangenheit habe das BVwG ausgesprochen, dass eine Vereitelung im Sinne des § 10 AlVG dann nicht vorliege, wenn zwischen dem Verhalten des Notstandshilfebeziehers und dem Nichtzustandekommen der Beschäftigung kein Kausalzusammenhang bestehe. Nachdem die Stelle, auf die sich die BF bewerben hätte sollen, im Zeitpunkt des geplanten Bewerbungsgesprächs tatsächlich besetzt gewesen sei, habe eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG denkunmöglich stattfinden können. Tatsächlich sei vereinbart gewesen, dass sich für das telefonische Bewerbungsgespräch die potentielle Dienstgeberin telefonisch bei der BF melden würde. Diese hätte am selben Tag vormittags ein verpflichtendes Praktikum für ihre Berufsausbildung als XXXX zu absolvieren gehabt. Im Rahmen dieses Praktikums im XXXX habe sie XXXX betreut und sei ihr mündlich eine Einstellungszusage erteilt worden. Der Anruf der potentiellen Dienstgeberin sei zufällig während des Praktikums erfolgt, dies für eine andere, nunmehr von der BF auch tatsächlich erlangte Stelle. Sie habe den Anruf überhört und liege daher ein entschuldbares Fehlverhalten vor, keinesfalls ein Vorsatz im Sinne von Absichtlichkeit.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.
4. Gegen diese, ihr zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung am XXXX .2022 zugewiesenen Beschwerdevorentscheidung richtete sich der Vorlageantrag der BF vom XXXX .2022, die sie mit dem Begehren verband, dass Ihre Beschwerde dem „zuständigen Verwaltungsgericht“ vorgelegt werden möge.
5. Am XXXX .2022 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2022, die dagegen erhobene Beschwerde, die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2022, GZ: XXXX , und den dagegen erhobenen (fristgerechten) Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Am 23.01.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin und einer informierten Vertreters der potentiellen Dienstgeberin sowie einer informierten Vertreterin der belangten Behörde durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX in XXXX (Tschechische Republik) geborene Beschwerdeführerin besitzt die Staatsbürgerschaft von Tschechien und hat ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet (sie ist seit dem XXXX .2020 in XXXX , gemeldet) [Amtswegig eingeholte ZMR-Abfrage vom 23.01.2023].
Nach dem Besuch des Gymnasiums in XXXX absolvierte sie ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX bis zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX an der XXXX ein Bachelorstudium in XXXX und dem Studienfach XXXX . Im XXXX 2020 schloss sie eine Ausbildung zur XXXX ab [Lebenslauf, Seite 2 unten].
1.2. Ausgehend vom XXXX .2011 bis laufend scheinen bei ihr im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungen auf:
XXXX XXXX .2011 bis XXXX .2011 Arbeiterin
XXXX XXXX .2011 bis XXXX .2012 Arbeiterin
XXXX XXXX .2012 bis XXXX .2020 Angestellte
Seit dem XXXX .2020 absolviert sie in Österreich eine Ausbildung zur XXXX , wobei sie eine Teilprüfung zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im XXXX 2022 und eine weitere Teilprüfung zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im XXXX 2022 ablegte [PV der BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 4 unten].
Seit dem XXXX .07.2022 bis laufend ist sie bei der Dienstgeberin XXXX tätig [HV-Abfrage vom 23.01.2023, S. 1 unten und S. 2 Mitte; PV der BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 4 unten].
1.3. Im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2022 stand die Beschwerdeführerin im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) [HV-Abfrage vom 23.01.2023, S. 2f; Bezugsverlauf des AMS vom XXXX .2022; PV der BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 5 oben].
1.4. Am XXXX .2021 schloss das AMS mit der Beschwerdeführerin eine bis XXXX .2022 gültige Betreuungsvereinbarung ab, worin sich das AMS verpflichtete, sie bei der Suche nach einer Stelle als XXXX bzw. als XXXX wechselnder Art oder im allgemeinen Anlernbereich sowie im Hilfsbereich gem. § 9 AlVG zu unterstützen.
Die BF wiederum verpflichtete sich insbesondere dazu, selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen zu setzen, sich auf ihr von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote zu bewerben und innerhalb von 8 Tagen über ihre Bewerbung Rückmeldung zu geben, an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen, die Selbstbedienungsangebote zu nutzen und auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihr in Kontakt treten, zu reagieren [Betreuungsvereinbarung des AMS mit der BF vom XXXX .2021].
1.5. Am XXXX .2022 übermittelte ihr die belangte Behörde über das eAMS-Konto eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als Mitarbeiterin in der XXXX bei der Dienstgeberin XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und einem Beschäftigungsbeginn ab dem XXXX .2022 [Stellenzuweisung vom XXXX .2022; PV der BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 5 Mitte].
1.6. In der Folge bewarb sich die BF auch um die ihr zugewiesene Stelle, worauf die potentielle Dienstgeberin ein Telefongespräch mit ihr für den XXXX .2022 vereinbarte.
Am XXXX .2023 wurde die der BF zugewiesene Stelle in der eAMS-Applikation, die auch von der BF eingesehen werden kann, „offline“ genommen und mit dem Vermerk „besetzt“ gekennzeichnet, da für diese Stelle genügend geeignete BewerberInnen gefunden worden waren, mit denen das Auswahlverfahren gestartet wurde [Zeugin XXXX in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 12 unten und S. 13 oben].
1.7. Als die BF von der potentiellen Dienstgeberin am XXXX .2022 angerufen wurde, war sie für die Dienstgeberin nicht erreichbar.
Die BF wurde am XXXX .2022 von der potentiellen Dienstgeberin kontaktiert, weil diese eine gleichwertige Stelle für sie gehabt hätte [Zeugin XXXX in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 13 oben; Mitteilung der Zeugin XXXX vom XXXX .2022 unten].
Obwohl die BF zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt festgestellt hatte, dass sie von der Dienstgeberin angerufen wurde, rief sie nicht zurück, da sie vermutete, dass die ihr zugewiesene Stelle bereits besetzt sein könnte [Rückmeldung der potentiellen Dienstgeberin Fa. XXXX an das AMS vom XXXX .2022; PV der BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 5f; Niederschrift des AMS über die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vom XXXX .2022].
Ihrer Vermutung überprüfte die BF nicht durch einen Rückruf bei der potentiellen Dienstgeberin oder bei der belangten Behörde.
1.8. Ihr Verhalten, das im Wesentlichen darin bestand, die Anruferin nicht zurückzurufen, hatte zur Folge, dass eine Beschäftigung bei der potentiellen Dienstgeberin nicht zustande kam.
1.9. Seit dem XXXX .2022 bis laufend ist sie bei der Dienstgeberin XXXX tätig [HV-Abfrage vom 23.01.2023, S. 1 unten und S. 2 Mitte; PV der BF in VH-Niederschrift vom 23.01.2023, S. 4 unten].
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen der BF und deren Einvernahme als Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass ihr die belangte Behörde über das eAMS-Konto eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als Mitarbeiterin für die Hausverwaltung bei der Dienstgeberin XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und einem Beschäftigungsbeginn ab dem XXXX .2022 übermittelte, gründen auf der Stellenzuweisung vom XXXX .2022.
Die weiter getroffenen Konstatierungen, dass sich die BF um die ihr zugewiesene Stelle auch beworben hätte, worauf hin ein Telefongespräch mit ihr für den XXXX .2022 vereinbart wurde, und sie anlässlich eines Anrufs der Dienstgeberin am XXXX .2022 für diese weder erreichbar war, noch diese zurückrief, gründen einerseits auf den niederschriftlich dokumentierten Angaben anlässlich ihrer Einvernahme zum Nichtzustandekommen der ihr zugewiesenen Beschäftigung, andererseits auch auf den Angaben der BF in der Bescheidbeschwerde. Dort finden sich auch die Angaben der BF über ihre Vermutung, dass die Stelle bereits besetzt sein könnte [Niederschrift des AMS vom XXXX .2022; Beschwerdeschrift vom XXXX .2022, S. 3 Mitte].
Die Konstatierung, dass die BF am XXXX .2022 von der potentiellen Dienstgeberin kontaktiert wurde, weil diese eine gleichwertige Stelle für sie gehabt hätte, gründet auf den glaubhaften Angaben der als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Betreuerin der BF beim AMS, XXXX und den im Gerichtsakt einliegenden urkundlichen Nachweisen, mit denen die Angaben der Zeugin in Einklang stehen.
Die Feststellung, dass die BF
Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
3.2.1. Der in Beschwerde gezogene Ausgangsbescheid vom XXXX .2022 gründet im Wesentlichen darauf, dass die BF eine ihr vom AMS XXXX zugewiesene, ihr zumutbare Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am XXXX .2022 vereitelt hätte. Der Annahme der Behörde, sie habe das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen Beschäftigung vereitelt, stellt sich die BF in der Bescheidbeschwerde entgegen.
Anlassbezogen ist daher die Frage zu prüfen, ob und inwieweit der Ausspruch der mit der Bestimmung des § 10 AlVG verbundenen Sanktion gegenüber der BF gerechtfertigt war und ob tatsächlich keine Gründe für eine Nachsicht gegeben sind, wie es die belangte Behörde vermeint.
3.2.2. Für den beschwerdegegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG 1977 iVm. mit § 38 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß § 7 AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1) und die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2).
Gemäß § 8 Abs. 1 erster Satz AlVG gilt als arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Arbeitswillig im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht, und gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest nach den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für den Hin- und den Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Die für die Aberkennung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung maßgebliche Bestimmung des § 10 AlVG lautet auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]“
Die zitierten Bestimmungen gelten sinngemäß für die Notstandshilfe (§ 38 AlVG).
3.2.2.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst rasch durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung wieder einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich also darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, was bedeutet, dass die arbeitslose Person auf eben diesen Arbeitsplatz bezogen arbeitswillig zu sein hat (VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 mwN).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden, aktiven Handelns des Arbeitslosen (siehe dazu VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248 und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0104) und der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.
§ 9 Abs. 1 AlVG sieht folgende (fünf taxativ aufgezählte) Möglichkeiten bzw. Wege vor, die Arbeitslosigkeit zu beenden und hinsichtlich derer die arbeitslose Person verhalten ist, Gebrauch zu machen, um überhaupt als arbeitswillig zu gelten. Demnach wird als arbeitswillig angesehen, wer bereit ist,
eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung aufzunehmen,
sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen
und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 9).
3.2.2.2. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt insbesondere dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung oder eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit anzunehmen, oder wenn sie sich weigert, einem Auftrag zur Nach(Um-)schulung zu entsprechen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, wobei es in den zuletzt genannten beiden Fällen nur dann zu einer Sanktion kommt, wenn die Weigerung ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Ein solcher wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn ein Umstand vorliegt, der bei einer Beschäftigung Unzumutbarkeit begründen würden, sohin wenn die Maßnahme nicht in angemessener Zeit erreichbar wäre oder ihretwegen gesetzliche Betreuungspflichten nicht eingehalten werden könnte (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 6ff zu § 10 AlVG).
Neben einer Weigerung kommt es auch im Fall der Vereitelung der Aufnahme einer von der regionalen Geschäftsstelle bzw. von einem vom AMS mit der Arbeitsvermittlung beauftragten, im Einklang mit den Vorschriften des AMFG vorgehenden Dienstleister zugewiesenen Beschäftigung bzw. einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 16ff zu § 10 AlVG). Für eine Vereitelung genügt dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN). Auch muss das Verhalten für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung kausal sein (VwGH vom 20.10.1992, Zl. 92/08/0042; VwSlg 13.722 A); dabei genügt es, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020 mwH). Um sich in Bezug auf eine vom AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, das objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (VwGH vom 24.11.2000, Zl. 2000/10/0062 mwH). Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit) oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung der arbeitslosen Person abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 27.04.1993, Zl. 92/08/0219 und vom 24.11.2000, Zl. 2000/19/0062).
Eine Vereitelung kann auch in einem zu langen Zuwarten oder einer fehlenden bzw. zweifelhaften Art der Kontaktaufnahme bestehen (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 22 zu § 10 AlVG). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist das insbesondere dann der Fall, wenn nach offenem Vorstellungsgespräch ein Anruf unterlassen wurde, obwohl ein solcher vereinbart war (VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129).
3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies:
Am XXXX .2022 übermittelte ihr die belangte Behörde über das eAMS-Konto eine die Arbeitslosigkeit auszuschließen geeignete Stelle als Mitarbeiterin für die Hausverwaltung bei der Dienstgeberin XXXX mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag und einem Beschäftigungsbeginn ab dem XXXX .2022.
Zwar bewarb sich die BF um die ihr zugewiesene Stelle per E-Mail. Als sie von der potentiellen Dienstgeberin vereinbarungsgemäß am XXXX .2022 um 09:00 Uhr telefonisch kontaktiert wurde, war sie für die Dienstgeberin weder erreichbar, noch tätigte die BF einen Rückruf. Anlassbezogen kam hervor, dass die potentielle Dienstgeberin eine gleichwertige Beschäftigung für die BF gehabt hätte. Dadurch, dass sie den Anruf der Dienstgeberin nicht entgegennahm, noch diesem durch einen Rückruf nachging, kam die von der Dienstgeberin angebotene gleichwertige Beschäftigung nicht zustande. Durch das Unterlassen des Rückrufs nahm die BF es zumindest in Kauf, dass ihr angebotene Stelle nicht zustande kommen könnte.
Mit ihrem Verhalten zeigte sich die BF gegenüber der potentiellen Dienstgeberin uninteressiert, was diese zu einer entsprechenden Mitteilung an das AMS veranlasste, die in weiterer Folge sanktionsauslösend war.
Ihr Beschwerdevorbringen, dass sie deshalb nicht zurückgerufen haben, da sie festgestellt haben wollte, dass die ihr zugewiesene Stelle in der eAMS-Applikation „offline“ gestellt wurde und sie deshalb angenommen hatte, dass die ihr zugewiesene Beschäftigung bereits besetzt sein könnte, vermag die BF nicht zu exkulpieren, zumal sie dem Grund für die „offline“-Stellung der ihr zugewiesenen Beschäftigung weder über eine Nachfrage bei der belangten Behörde noch über eine Urgenz bei der potentiellen Dienstgeberin nachgegangen war.
Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung musste sie damit rechnen, dass sich die potentielle Dienstgeberin bei ihr in irgendeiner Weise melden könnte, sei es, dass sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird oder, wie im konkreten Fall hervorgekommen, eine gleichwertige Stelle angeboten bekommen hätte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt anlassbezogen durch das Unterlassen des Rückrufs bei der Dienstgeberin zumindest in Bezug auf die von dieser für die BF bereit gehaltene gleichwertige Arbeitsstelle eine Vereitelungshandlung vor (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 2002/08/0129 ).
Aus den angeführten Gründen gereicht der BF daher zum Vorwurf, dem Anruf der Dienstgeberin am XXXX .2022 nicht nachgegangen zu sein. Bei einer kritischen Auseinandersetzung mit dem auf dem Telefon der BF angezeigten Anruf der Dienstgeberin hätte diese trotz Kenntnis der offline-Stellung der ihr zugewiesenen Stelle folgern müssen, dass die Dienstgeberin mit ihrem Anruf etwas bezwecken wollte, entweder um sie zu einem Vorstellungsgespräch für die ihr zugewiesene Stelle einzuladen oder um ihr eine gleichwertige Beschäftigung anzubieten. Selbst wenn der Anruf eine Absage beinhaltet hätte, wäre die BF nach er Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verpflichtet gewesen, diesem nachzugehen.
Selbst wenn eine einer arbeitslosen Person zugewiesene Stelle bereits besetzt sein sollte, hat sich die arbeitslose Person weiterhin bemüht zu zeigen, wenn ihr von derselben Dienstgeberin eine andere sich bietende Arbeitsmöglichkeit angeboten wird, zumal sich eine arbeitslose Person, die wie die BF im Bezug der Notstandshilfe steht, auch in Bezug auf eine andere sich bietende Arbeitsmöglichkeit bemüht zu zeigen hat.
Durch die Unterlassung des Rückrufs hat die BF das Nichtzustandekommen der ihr konkret angebotenen Beschäftigung oder einer anderen sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt, was ihr jedenfalls zum Vorwurf gereicht.
Das Beschwerdevorbringen erweist sich insoweit als Rechtsirrtum, als die BF vorbringt, dass sie sich während des Anrufs der potentiellen Dienstgeberin in einem Praktikum befunden hätte und sie dort „bedauerlicherweise den Anruf überhört“ hätte und es sich dabei um ein „entschuldbares Fehlverhalten“ und keinesfalls um einen Vorsatz im Sinne von Absichtlichkeit handle, der einer „Weigerung“ iSd. § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG gleichzuhalten wäre. Dass sie durch die Unterlassung des Rückrufs das Zustandekommen einer ihr von der potentiellen Dienstgeberin angebotenen Stelle vereitelte, ergibt sich schon aus ihrem Verhalten, das darin bestand, nicht zurückgerufen zu haben und der aus der Lebenserfahrung entspringenden Annahme, dass durch diese Unterlassung entweder die konkret ihr zugewiesene oder eine andere gleichwertige Stelle nicht zustande kommt. Hierfür ist nicht etwa Vorsatz im Sinne von „Absicht“ gefordert, sondern genügt vielmehr dolus eventualis, der dann als gegeben angenommen wird, wenn die arbeitslose Person das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen hat (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 17 zu § 10 AlVG mwN).
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall das Verhalten der Beschwerdeführerin als kausal für das Nichtzustandekommen der ihr zugewiesenen Beschäftigung oder einer anderen sich bei derselben Dienstgeberin geboten habenden Beschäftigung gewertet und mit dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid, beginnend mit dem möglichen Arbeitsantritt, eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt hat.
3.2.4. In Hinblick auf eine etwaige Nachsichterteilung ist die Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG von Relevanz, die wörtlich wie folgt lautet:
„§ 10
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]“.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in Hinblick auf die zitierte Bestimmung Gründe dann als berücksichtigungswürdig anzusehen, wenn diese dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, das den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung iSd. § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen (vgl. VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234, und vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0135 mwN).
Unter einer anderen Beschäftigung iSd. § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende bzw. beendende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so stellt dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz dar, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht (VwGH vom 02.04.2008, Zl. 2007/08/0234).
Im Zusammenhang mit § 10 Abs. 3 AlVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Bestimmung die Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausdrücklich als Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsichtserteilung nennt. Dass eine solche Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf der Sperrfrist - aufgenommen worden sein muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld verlangt, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).
Solche ernsthaften Bemühungen, eine neue, die Arbeitslosigkeit beendende Vollzeitarbeitsstelle zu erlangen, konnte die BF im vorliegenden Fall vorweisen. Sie befindet sich seit dem XXXX .2022 bis laufend bei der Dienstgeberin XXXX in einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung. Da dieses Dienstverhältnis bereits deutlich außerhalb des Sanktionszeitraumes ( XXXX .2022 bis XXXX .2022), jedoch noch innerhalb des Beschwerdeverfahrens aufgenommen wurde, war im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur teilweise Nachsicht von den Rechtsfolgen zu erteilen.
3.2.5. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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