B-VG Art133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2238909.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Michael WIESLER und Mag. Jutta STANGL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung XXXX .2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF), im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 keine Notstandshilfe erhalte.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF den ihm für den XXXX .2020 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX .2020 bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet hätte.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die zum 29.09.2020 datierte, als „Einspruch“ titulierte Beschwerde, worin es im Wesentlichen kurz zusammengefasst heißt, dass der BF bezüglich des Kontrollmeldetermins am XXXX .2020 keinerlei Information gehabt hätte und deshalb nicht zu diesem erscheinen konnte.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
4. Gegen die dem BF am 11.12.2020 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtete sich dessen Vorlageantrag vom 23.12.2021, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge.
Inhaltlich brachte der BF vor, dass er die regionale Geschäftsstelle XXXX des AMS schon mehrfach darauf hingewiesen hätte, dass seine E-Mail (dj-unlimited@aon.at ) inaktiv gewesen sei und sein defekter Rechner nach wie vor bis zum heutigen Tag im Computer Service XXXX stehe.
5. Am 22.01.2021 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung und den dagegen erhobenen Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Mit hg. Verfügung vom 17.09.2021, am 24.09.2021 durch Hinterlegung zugestellt, wurde dem BF das Ergebnis des hg. geführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Diese Frist verstrich reaktionslos.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Das letzte, die Arbeitslosigkeit ausgeschlossen habende Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers endete am XXXX .2010.
Seither ist er bis laufend keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung mehr nachgegangen.
2. Seit dem XXXX .2010 bis laufend steht er - lediglich unterbrochen durch Zeiten des Bezuges einer Leistung aus der Krankenversicherung - im Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
3. Mit Schreiben vom 29.07.2020, das ihm die belangte Behörde noch am selben Tag auf sein aufrechtes eAMS-Konto übermittelte, erging die Aufforderung an den BF, sich am XXXX .2020, 09:30 Uhr, für einen Kontrollmeldetermin bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzufinden.
4. Ungeachtet dieser dem BF zugestellten Aufforderung erschien dieser zum angegebenen Kontrollmeldetermin nicht.
Zudem vermochte er keinen Grund darzulegen, weshalb ihm die Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins nicht möglich gewesen wäre.
5. Der BF sprach erst wieder am XXXX .2020 bei der belangten Behörde vor.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt.
Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und das Schriftsatzvorbringen des BF.
Das Faktum des Kontrollmeldeterminversäumnisses konnte schon auf Grund des diesbezüglich übereinstimmenden Schriftsatzvorbringens beider Verfahrensparteien festgestellt werden. Der BF stellte gar nicht in Abrede, dass er den Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen hatte.
Wenn der BF in der Beschwerde ausführt, dass er bezüglich des Kontrollmeldetermins am XXXX .2020 keinerlei Information gehabt hätte und er in der Folge eine Zeugin namhaft machte, die zur „Zeit der Zustellung des Briefes anwesend“ gewesen sei und auch bezeugen könne, dass ihm der Brief vom Briefträger erst am XXXX .2020 zugestellt worden sei, vermochte er sein Vorbringen nicht glaubhaft zu machen.
Dabei übersieht der BF jedoch, dass ihm die Vorladung zum Kontrollmeldetermin nicht postalisch, sondern elektronisch auf sein eAMS-Konto zugestellt wurde. Dies ergibt sich aus dem als glaubwürdig einzustufenden Sendeprotokoll der belangten Behörde. Die vom BF namhaft gemachte Zeugin konnte bei der angeblich durch einen Briefträger erfolgten Zustellung der Vorladung zum Kontrollmeldetermin gar nicht anwesend gewesen sein, da die Vorladung im Postweg nicht übermittelt wurde.
Das Beschwerdevorbringen erscheint daher als tatsachenwidriges Gedankenkonstrukt des Beschwerdeführers, weshalb die Feststellungen zu treffen waren.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Sparsamkeit selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
3.2. Zu Spruchteil A)
3.2.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2020 hat die belangte Behörde dem BF gegenüber ausgesprochen, dass diesem im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 keine Notstandshilfe gebühre, da er den für den XXXX .2020 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe und sich erst wieder am XXXX .2020 bei der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
Seine gegen Ausgangsbescheid erhobene Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er über den Kontrollmeldetermin am XXXX .2020 keinerlei Information gehabt hätte.
Gegenständlich ist zu prüfen, ob der Ausspruch, dass ihm im Zeitraum XXXX .2020 bis XXXX .2020 Notstandshilfe nicht gebühre, zu Recht erfolgt ist und ob er allenfalls durch triftige Gründe exkulpiert ist.
3.2.2. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 49 AlVG lautet wörtlich wie folgt:
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“
Der Zweck der in § 49 AlVG normierten Meldepflicht besteht in der „Sicherung des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe“. Demnach dient die Kontrollmeldung der Überprüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug, so insbesondere der Kontrolle der Arbeitslosigkeit, der Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit und Arbeitsfähigkeit (siehe Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz. 820 zu § 49).
Damit soll der dem Arbeitslosenversicherungsrecht innewohnende Zweck, einen arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, durch Vermittlung möglichst zeitnah in eine ihm zumutbare Beschäftigung wiedereinzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, gefördert werden. Zur Vermeidung von Missbräuchen hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl Nr. 201/1996, der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins festgelegt.
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der eine Kontrollmeldung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen unterlässt, ohne sich mit dem Vorliegen eines „triftigen Grundes“ zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die aus § 49 Abs. 2 leg. cit. erfließende Sanktion verlangt einerseits eine wirksame Vorschreibung der Kontrollmeldung und andererseits eine Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen (VwGH vom 20.11.2002, Zl. 2002/08/0136).
Eine der wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Sanktionseintritt stellt die Belehrung über die Rechtsfolgen einer Kontrollterminversäumnis dar. Wurden einem Arbeitslosen bisher, oder durch eine längere Zeit hindurch keine Kontrollmeldungen vorgeschrieben, bedarf es neben der Übergabe der „Terminkarte“ einer zusätzlichen mündlichen (oder schriftlichen) Belehrung (VwGH vom 11.05.1993, Zl. 92/08/0145 und vom 21.06.2000, Zl. 95/08/0302). Als Voraussetzung für die Verhängung der Sanktion verlangt das Gesetz, dass die Arbeitslose ausdrücklich über die Rechtsfolgen zu belehren ist. Weiter muss sichergestellt sein, dass die Aufforderung zur Kontrollmeldung der arbeitslosen Person auch tatsächlich zugegangen ist (Julcher in Pfeil, AlV-Komm, Rz. 15f zu § 49 AlVG).
Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG tritt bei ordnungsgemäß erfolgter Kontrollterminsfestsetzung dann nicht ein, wenn der Arbeitslose die Säumnis aus „triftigen Gründen“ entschuldigen kann. Dabei hat die Prüfung des jeweils geltend gemachten Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Kommentar, Rz. 828 zu § 49). „Triftige Gründe“, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind insbesondere eine Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe oder die Arbeitssuche (siehe dazu VwGH vom 02.07.2008, Zl. 2007/08/0274 und vom 09.08.2002, Zl. 2002/08/0039; Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 11f zu § 49 AlVG). Eine abschließende Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich. Es bedarf in jedem Einzelfall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffs „triftig“ hat der Gesetzgeber allerdings zum Ausdruck gebracht, dass es sich dabei um einen Grund handeln muss, der die arbeitslose Person tatsächlich daran gehindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten bzw. der die Einhaltung der Kontrollmeldung für die arbeitslose Person unzumutbar gemacht hat (Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 12 zu § 49 AlVG).
3.2.3. Für den beschwerdegegenständlichen Fall bedeutet dies:
Anlassbezogen steht fest, dass dem BF das Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2020 mit der Vorladung zum Kontrollmeldetermin über sein eAMS-Konto zugestellt wurde und ihm dieses auch tatsächlich zugegangen ist. Weiter steht fest, dass er darin auch über die aus der Bestimmung des § 49 AlVG resultierenden Rechtsfolgen nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde.
Fest steht weiter, dass er den Kontrollmeldetermin am XXXX .2020, 09:30 Uhr, nicht wahrgenommen hat.
Wenn der BF im Beschwerdevorbringen eine postalische Übermittlung des Schreibens vom XXXX .2020 behauptet, so beruht diese Behauptung auf einem tatsachenwidrigen Gedankenkonstrukt, zumal ihm die Vorladung zum Kontrolltermin bereits am XXXX .2020 - ausschließlich elektronisch - auf sein eAMS-Konto zugestellt wurde und eine Zustellung im Postweg nicht erfolgt ist.
Gegenständlich hat die einzelfallbezogene Prüfung der Frage, ob die vom BF in der Beschwerdeschrift bzw. im Vorlageantrag ins Treffen geführten Gründe tatsächlich vorgelegen hätten, erbracht, dass im Zeitpunkt des Kontrollmeldetermins tatsächlich kein „triftiger“ Grund vorlag, der ihn an der Wahrnehmung gehindert hatte. Er ist daher an der Nichtwahrnehmung des Kontrollmeldetermins nicht exkulpiert.
3.2.4. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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