BVwG G302 2154766-1

BVwGG302 2154766-119.12.2017

AlVG §21
AlVG §24 Abs1
B-VG Art.133 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2154766.1.00

 

Spruch:

G302 2154766-1/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thorsten BAUER als Beisitzer über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR:

XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices vom 05.04.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.02.2017 wurde gemäß § 21 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 festgestellt, dass Herrn XXXX, SVNR: XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz BF), ab 27.01.2017 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 46,05 gebühre und von 27.01.2017 bis 31.01.2017 ein Teil der Leistung widerrufen werden müsse.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass, wenn jemand nach Vollendung oder bei Vollendung des 45. Lebensjahres (das sei erstmalig am 45. Geburtstag) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, das herangezogene Entgelt jedenfalls gesichert (auch mit der damaligen Höchstbemessung) bleibe, unabhängig davon, wie lange dieser Bezug schon zurückliege. Da dies im Fall des BF zutreffe, hätte sein täglicher Leistungsanspruch korrigiert werden müssen. Allerdings hätte der BF nicht erkennen können, dass ihm die Leistung für den Zeitraum von 27.01.2017 bis 31.01.2017 nicht in voller ausbezahlter Höhe zugestanden sei, daher werde von einer Rückforderung abgesehen.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wird damit begründet, dass der angefochtene Bescheid sich unter Weglassung der Zitierung des § 21 Abs. 8 AlVG gründe. Diese gesetzliche Bestimmung werde im angefochtenen Bescheid anstatt mit einer Zitierung nur mit einem Rechtsirrtum der belangten Behörde entsprechenden Worten beschrieben und führe diese Umschreibung zu einer rechtlich völlig falschen Interpretation der anzuwendenden Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG durch die belangte Behörde im eindeutigen Widerspruch zur Judikatur VwGH RS 2000/08/0089 . Die gesetzliche Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG idgF laute: Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so sei abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliege. Die belangte Behörde versuche diese Bestimmung in dem angefochtenen Bescheid so zu interpretieren, dass bei über 45-Jährigen das zum Zeitpunkt der Überschreitung der Altersgrenze von 45 Jahren erstmals herangezogene monatliche Bruttoentgelt bei Geltendmachung des Arbeitslosenentgeltanspruches nach dem 45. Lebensjahr somit bis zur Pensionierung auch für alle weitere Inanspruchnahmen von Arbeitslosenentgelt gelte. Die belangte Behörde interpretiere daher offenbar die Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG als "Schutzbestimmung" vor allem für die Kosten der belangten Behörde, um über 45-Jährige bis zur Pensionierung mit 65 Jahren im Verlauf dieser 20 Jahre in die totale Armut zu versetzen. Tatsächlich sei die gesetzliche Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG eine "Schutzbestimmung" für den älteren Arbeitslosen (und somit nicht unbedingt auch für die belangte Behörde zur Kosteneinsparung), damit dieser seine durch das Alter verminderten Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt auch durch die Annahme einer Beschäftigung unterhalb seines bisherigen Lohnniveaus annehmen könne, ohne seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentgelt durch eine neue Bemessungsgrundlage dadurch zu reduzieren, unabhängig davon, wie lange dieses einzelne Arbeitsverhältnis zwischen 2 Inanspruchnahmen des Arbeitslosenentgeltes andauere. Dauere die zwischen Zeiten eines Arbeitslosenentgeltbezuges angenommene Tätigkeit kürzer als die Zeitdauer für eine neue Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG an, dann handle es sich bei der neuerlichen Inanspruchnahme ohnedies um einen Fortbezug gemäß § 19 Abs. 2 AlVG mit unveränderter Bemessungsgrundlage der Leistung wie vorher, egal ob es sich um einen über 45 Jährigen oder unter 45 Jährigen handle. Dauere die zwischen Zeiten eines Arbeitslosenentgeltbezuges angenommene Tätigkeit länger als die Zeitdauer für eine neue Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG an, so sei für unter 45-Jährige (bzw. auch für jene, die noch nicht nach dem 45. Lebensjahr ihren Anspruch auf Arbeitslosenentgelt geltend gemacht haben) § 21 Abs. 1 AlVG anzuwenden und das heran zu ziehende Bruttoentgelt nach § 21 Abs. 1 AlVG zu ermitteln. Dauere die zwischen Zeiten eines Arbeitslosenentgeltbezuges angenommene Tätigkeit länger als die Zeitdauer für eine neue Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 2 AlVG an, so sei für über 45-Jährige der § 21 Abs. 8 AlVG gemäß dem letzten Teilsatz dieser Bestimmung "bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt" anzuwenden und das Bruttoentgelt mit dem zuletzt heran gezogenen Bruttoentgelt zu bemessen, wenn das gemäß § 21 Abs. 1 AlVG heran zu ziehende Bruttoentgelt geringer als das zuletzt zur Bemessung heran gezogene Bruttoentgelt sei. Denn liege eben ein höheres gemäß § 21 Abs. 1 AlVG heranzuziehendes Bruttoentgelt vor, dann sei gemäß § 21 Abs. 8 letzter Teilsatz AlVG eben das gemäß § 21 Abs. 1 AlVG ermittelte höhere Bruttoentgelt heranzuziehen. Das höhere heranzuziehende Bruttoentgelt könne sich aufgrund der Bestimmungen des § 21 Abs. 1 AlVG dabei auch durch ein früheres Jahresentgelt zu einer früheren Höchstbemessungsgrundlage errechnen, welches sich gemäß der generell gültigen Bestimmung des § 21 Abs. 1 AlVG (vgl. Judikatur VwGH RS 2000/08/0089 betreffend Anwendung der Aufwertung und generell) "Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten" durch Aufwertung bei der Neubemessung bei Vorliegen einer neuen Anwartschaft auch als ein höheres Bruttoentgelt errechne, als die damalige Höchstbemessungsgrundlage gewesen sei. Das aufgrund der neuen Anwartschaft auf Grundlage früherer, gesetzlich aufgewerteter Jahresbemessungsgrundlagen ermittelte höhere Bruttoentgelt in der Höhe von € 4.530,00 gemäß § 21 Abs. 1 AlVG sei daher als höheres maßgebliches Bruttoentgelt gemäß § 21 Abs. 8 AlVG zu Recht der Bemessung des Arbeitslosenentgelt für den Beschwerdeführer zu Grunde gelegt worden. Die dagegen unrichtige Bemessung gemäß dem angefochtenen Bescheid stelle gemäß der Judikatur VwGH RS 2000/08/0089 eine eindeutige Verletzung der Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG iVm § 21 Abs. 1 AlVG dar und sei daher eindeutig rechtswidrig. Denn die einzige in der Judikatur noch offen gelassene Frage angesichts der eindeutigen Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG und der eindeutigen Judikatur VwGH RS 2000/08/0089 sei die Frage, wie in den einzelnen Fällen ein höheres Bruttoentgelt bzw. maßgebliches höheres Bruttoentgelt gemäß dem letzten Teilsatz des § 21 Abs. 8 AlVG bestimmt werde, also ob nicht bereits das tatsächlich für die anwartschaftsbegründende Tätigkeit bezahlte höhere Bruttoentgelt in der Höhe von € 4.550,00 im konkreten Fall anwendbar und nicht nur das nach § 21 Abs. 1 AlVG durch aufgewertete Jahresbeitragsgrundlagen ermittelte höhere Bruttoentgelt in der Höhe von € 4.530,00 anzuwenden sei. Angesichts der eindeutig mit der Judikatur VwGH RS 2000/08/0089 bereits höchstgerichtlich entschiedenen Rechtslage sei unter der gesetzlich nun der belangten Behörde vorgeschriebenen aufschiebenden Wirkung die Beibehaltung der vom Beschwerdeführer bis auf das in eventu Begehren 2) nicht bestrittenen Leistungszusage vom 03.02.3017 (gemeint wohl: 03.02.2017) mit einer Bemessung in der Höhe von € 4.530,00 mit einem Leistungsanspruch von € 53,36 täglich zu bestätigen und zur Auszahlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bringen. Der BF stellte die Anträge das BVwG möge den angefochtenen Bescheid vom 10.02.2017 der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufheben, das BVwG möge die Leistungszusage vom 02.02.2017 (gemeint wohl: 03.02.2017) der belangten Behörde bestätigen und in eventu die in dieser Leistungszusage enthaltene Bemessungsgrundlage auf das tatsächlich zuletzt bezogene und anwartschaftsbegründende Bruttoentgelt von €

4.550,-- und das sich daraus berechnende Arbeitslosengeld berichtigen, das BVwG möge der belangten Behörde allfällig sich ergebende Nachzahlungen aufgrund des Antrages 2 auftragen, das BVwG möge eine Verhandlung mit Einvernahme des BF zur weiteren Darlegung seines Rechtsstandpunktes durchführen.

 

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2017, Zl. XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF am 01.03.2009 Arbeitslosengeld beantragt und aufgrund der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von € 4.876,96 im Jahr 2006 (Bruttoeinkommen inkl. Sonderzahlungen aus dem Dienstverhältnis bei der BAWAG P.S.K.) Arbeitslosengeld gemäß § 21 Abs.3 AlVG letzter Satz, basierend auf der Höchstbeitragsgrundlage vor 3 Jahren (= 2006), in Höhe von € 3.750,00 zuerkannt bekommen habe. Diese Bemessungsgrundlage in Höhe von € 3.750,00 sei, da der BF das 45. Lebensjahr überschritten hätte gemäß § 21 Abs.8 AlVG geschützt. Am 27.01.2017 habe der BF neuerlich Arbeitslosengeld beantragt und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt. Da gemäß § 21 Abs.1 AlVG keine Versicherungszeiten im vorletzten Kalenderjahr (2015) vorliegen, hätte im ersten Schritt weiter in die Vergangenheit - bis zum Vorliegen einer Bemessungsgrundlage also ins Jahr 2009 - zurückgegangen werden müssen. Da jedoch die Bemessungsgrundlage aus 2009 in Höhe von € 2.076,65 [€ 1815,25 * 1,144 (= Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs.4 ASVG)] niedriger sei als die geschützte Bemessungsgrundlage in Höhe von € 3.750,00, komme die geschützte Bemessungsgrundlage in Höhe von € 3.750,00 wieder zur Anwendung. Wie der BF der folgenden, detaillierten, EDV-gestützten Berechnung entnehmen könne, ergebe sich daraus eine tägliche Nettoentlohnung in Höhe von € 83,73. Sein Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 21 Abs.3 AlVG betrage 55 % dieses täglichen Nettobetrages, das seien € 46,05 täglich.

 

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerechte eingebrachte Vorlageantrag. Dieser wurde vom BF damit begründet, dass gemäß § 21 Abs. 1 AIVG die zuletzt vorhandenen Jahresbeitragsgrundlagen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen seien. Weder durch das zitierte Arbeitsverhältnis von 01.01.2006 bis 30.06.2006 seien für das Jahr 2006 vollständige Jahresbeitragsgrundlagen noch durch das Arbeitsverhältnis von 18.08.2008 bis 28.02.2009 sind für das Jahr 2008 oder das Jahr 2009 vollständige Jahresbeitragsgrundlagen vorhanden. Vollständige Jahresbeitragsgrundlagen würden sich beim Beschwerdeführer zuletzt für das Arbeitsverhältnis von XXXX.2003 bis XXXX.2004 bei der Fa. XXXX GmbH finden, wobei die Jahresbeitragsgrundlagen nur für das Jahr 2003 vollständig vorliegen und daher diese Jahresbeitragsgrundlagen für das Jahr 2003 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers herangezogen werden müssten. Nachdem die für die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen bereits aus dem Jahr 2003 stammen, sind diese gemäß § 21 Abs. 1 7. Satz AIVG mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre 2004 bis 2016 aufzuwerten: "Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß §108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Auch bei der erstmaligen Geltendmachung von Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Beschwerdeführers am 01.03.2009 wäre daher die Jahresbeitragsgrundlage des Jahres 2003 für die Bemessung des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers heran zu ziehen gewesen, und zwar mit den Aufwertungsfaktoren für die Jahre 2004 bis 2008. Der Beschwerdeführer räumt angesichts der damals ihm bekannt gegebenen Bemessungsgrundlage allerdings ein, dass er anlässlich der damaligen Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 01.03.2009 der vermeintlich richtigen Berechnung der belangten Behörde vertraut und keine Prüfung der Berechnung vorgenommen hätte. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Jahresbeitragsgrundlage im Jahre 2003 neue Ansprüche auf Arbeitslosengeldbezug nur durch seine Tätigkeit bei der XXXX von XXXX.2005 bis XXXX.2006 durch den bereits genannten geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld am 01.03.2009 erworben, bereits damals aufgrund der Bemessungsgrundlage auf Basis der Jahresbeitragsgrundlagen im Jahre 2003, und danach erst wieder durch seine vollversicherungspflichtige Tätigkeit bei der Fa. XXXX GmbH von 01.05.2016 bis inklusive dem Zeitraum des Krankengeldbezuges bis 26.01.2017. Bei der neuerlichen Geltendmachung von Arbeitslosengeld am 27.01.2017 wäre der richtig wieder die letzte vollständige Jahresbeitragsgrundlage aus dem Jahr 2003 heranzuziehen und mit den Aufwertungsfaktoren von 2004 bis 2016 aufzuwerten gewesen. Die Leistungszusage vom 03.02.2017 mit einem Taggeld von € 53,36 und einer Bemessungsgrundlage von € 4.530,00 sei dem vertrauensvollen Beschwerdeführer daher rechnerisch zu einer aufgewerteten Jahresbeitragsgrundlage von 2003 richtig vorgekommen und er habe daher dagegen deshalb keinen Einspruch zur Bescheiderstellung erhoben, weil der Fehler zu seinem tatsächlichen, letzten und anspruchsbegründenden Bruttoentgelt von € 4.550,00 nur €

20,00 in der Bemessungsgrundlage betragen hätte. Erst als der Beschwerdeführer einige Tage später eine weitere Leistungszusage vom 08.02.2017 mit einem reduzierten Taggeld von nur € 46,05 und einer Bemessungs-grundlage von € 3.750,00 erhalten habe, sei ihm der nun offensichtliche Berechnungsfehler aufgefallen und er habe sofort Einspruch zur Bescheiderstellung und nach Erhalt des angefochtenen Bescheides eine Beschwerde dagegen erhoben. Denn der § 21 Abs. 8 AIVG laute: "Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt." Aus der Formulierung "..., bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt" kann nicht entnommen werden, dass als Voraussetzung für dieses höhere monatliche Bruttoentgelt erneut eine vollständige Jahresbeitragsgrundlage mit diesem höheren monatlichen Bruttoentgelt vorliegen müsse, es genüge aufgrund dieser Formulierung einfach das Vorliegen eines höheren monatlichen Bruttoentgelts während der Tätigkeit, während der der neuerliche Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben worden sei. Dieses gemäß § 21 Abs. 8 AIVG zur Bemessung bei über 45 jährigen Arbeitslosen heran zu ziehende höhere monatliche Bruttoentgelt betrage für die Geltendmachung des Anspruches ab 27.01.2017 für den Beschwerdeführer daher richtig € 4.550,00. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Der Beschwerdeführer stelle wie in der Beschwerde aufgrund der in der Begründung ausführlich angeführten Gründe die Anträge, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid vom 10.02.2017 der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit aufheben, das BVwG möge eine Verhandlung mit Einvernahme des Beschwerdeführers zur weiteren Darlegung seines Rechtsstandpunktes und zur Klärung der richtig anzuwendenden Berechnungsgrundlagen durchführen.

 

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 28.04.2017 dem BVwG vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der nunmehr XXXXjährige BF machte am 27.01.2017 bei der belangten Behörde den Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld geltend.

 

Mit Schreiben vom 03.02.2017 wurde dem BF mitgeteilt, dass er von 21.01.2017 bis 24.08.2017 Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von € 53,36 täglich (Bemessungsgrundlage: € 4.530,00) hätte. Dem BF wurden für den Zeitraum von 27.01.2017 bis 31.01.2017 € 266,80 überwiesen.

 

Das Arbeitslosengeld in der Höhe von € 53,36 täglich (Bemessungsgrundlage: € 4.530,00) wurde aufgrund eines Eingabefehlers eines Mitarbeiters der belangten Behörde nicht korrekt berechnet.

 

Der BF hat am 31.01.2008 sein 45. Lebensjahr vollendet, am 01.03.2009 Arbeitslosengeld beantragt und Arbeitslosengeld basierend auf der Höchstbeitragsgrundlage vor 3 Jahren (= 2006), in Höhe von €

3.750,00 zuerkannt bekommen.

 

Diese - geschützte - Bemessungsgrundlage von € 3.750,00 basierend auf der Höchstbeitragsgrundlage (2006) ist auch bei der nunmehrigen Beantragung von Arbeitslosengeld heranzuziehen. Daraus ergibt sich ein Arbeitslosengeld in der Höhe von € 46,05 täglich.

 

Im Hauptverband gespeicherte Beitragsgrundlage für das Jahr 2006:

01.01.2006 - 30.06.2006, Angestellter, XXXX, € 4.876,96 monatlich.

 

Im Hauptverband gespeicherte Beitragsgrundlage für das Jahr 2009:

18.08.2008 - 28.02.2009, Angestellter, XXXX, € 1.815,25 monatlich.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts.

 

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den übereinstimmenden Ausführungen belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und den Ausführungen des Beschwerdeführers. Der BF führt in der Beschwerde selbst aus: "Zur weiteren Erklärung ist vorerst fest zu halten, dass der Sachverhalt in der Sache im Wesentlichen unstrittig ist und nur die rechtliche Interpretation der anzuwendenden Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG strittig ist und daher in dieser Beschwerde auch nur darauf näher eingegangen wird."

 

Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu Spruchteil A):

 

3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, lauten:

 

§ 21 (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen: 1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG; 3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a); 4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

 

(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden. (Anm.: Abs. 2a tritt mit 1.7.2017 in Kraft) (2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.

 

(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

 

(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

 

(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

 

(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.

 

(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes: 1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich. 2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist. 3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.

 

(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt.

 

§ 24 (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

 

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

 

3.3. Der BF führt im Wesentlichen aus, dass die einzige in der Judikatur noch offen gelassene Frage angesichts der eindeutigen Bestimmung des § 21 Abs. 8 AlVG und der eindeutigen Judikatur VwGH vom 13.08.2003, Zl. 2000/08/0089 die Frage sei, wie in den einzelnen Fällen ein höheres Bruttoentgelt bzw. maßgebliches höheres Bruttoentgelt gemäß dem letzten Teilsatz des § 21 Abs. 8 AlVG bestimmt werde.

 

Dazu wird seitens des erkennenden Gerichtes ausgeführt, dass um die Arbeitsmarktintegration älterer Personen zu erleichtern und gleichzeitig Schutz vor sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen bei Aufnahme einer geringer entlohnten Beschäftigung zu bieten, § 21 Abs. 8 AlVG die Beibehaltung einer bisherigen, höheren Bemessungsgrundlage normiert. Voraussetzung für die Anwendung dieses "Bemessungsgrundlagenschutzes" ist, dass ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet hat (BGBl I 1998/417). In diesem Fall ist (abweichend von Abs. 1 und 2) bei jeder zukünftigen Geltendmachung nach Vollendung des 45. Lebensjahres nicht automatisch der Grundbetrag anhand der letzten Bemessungsgrundlage neu zu ermitteln, sondern es ist das für die Bemessung eines früheren Grundbetrages herangezogene Bruttoentgelt auch bei allen weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt. Somit ist bei jeder Geltendmachung eines neuen Arbeitslosengeldanspruches durch eine Person über 45 Jahren ein Günstigkeitsvergleich zwischen der nach Abs. 1 und 2 ermittelten (letzten) Bemessungsgrundlage und jener Bemessungsgrundlage durchzuführen, die für einen am 45. Geburtstag oder zu einem späteren Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruch herangezogen wurde. Der Gesetzeswortlaut lässt aber die Auslegung zu, dass auch eine für einen Leistungsanspruch vor Vollendung des 45. Lebensjahres herangezogene Bemessungsgrundlage geschützt sein soll (arg "ein für die Bemessung herangezogenes"). Die Begrenzung mit der jeweils geltenden früheren Höchstbemessungsgrundlage ist jedenfalls zu beachten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar 13. Lfg 2017 zu § 21 AlVG RZ 477).

 

Der Rechtsmeinung des BF ist jedoch entgegenzuhalten, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0321, klargestellt hat, dass - unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwecks der Norm -, mit § 21 Abs. 8 AlVG kein genereller Schutz aller auch vor dem 45. Lebensjahr erzielten und einem Arbeitslosengeldbezug zugrunde gelegten höheren Bemessungsgrundlagen für den Fall festgeschrieben werden sollte, dass eine erneute Arbeitslosigkeit erst nach Erreichen des 45. Lebensjahres eintritt (vgl. gleichlautend auch VwGH vom 22.12. 2009, Zl. 2007/08/0112). Zutreffend ist, dass der Wortlaut des § 21 Abs. 8 AlVG nicht eindeutig ist und eine reine Wortinterpretation auch die Auslegung zuließe, dass im Fall einer Antragstellung durch einen Arbeitslosen, der im Antragszeitpunkt das 45. Lebensjahres vollendet hat, auch eine bereits früher - vor Erreichung des 45. Lebensjahres - erzielte Bemessungsgrundlage heranzuziehen wäre. Jedoch führt die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und des sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Zwecks der Norm zu dem von der belangten Behörde erzielten Auslegungsergebnis: Die erstmalige Einführung eines Bemessungsgrundlagenschutzes für ältere Arbeitnehmer im AlVG 1977 erfolgte durch die AlVG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 412/1990. § 21 Abs. 8 zweiter Satz lautete in der Fassung dieser Novelle: "War im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitslosigkeit bei Männern das 50., bei Frauen das 45. Lebensjahr vollendet, so ist das hiebei für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogene Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange heranzuziehen, bis sich ein höheres maßgebliches Entgelt ergibt." Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung stellte also der "Bemessungsgrundlagenschutz" eindeutig auf jenes Entgelt ab, das im Zeitpunkt des nach Erreichen der Altersgrenze erstmals gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld ("hiebei") maßgeblich war und galt sodann für weitere zu einem späteren Zeitpunkt - und damit insbesondere nach einer aufgenommenen Beschäftigung - gestellte Anträge. Diese Bestimmung wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 179/1999 neu gefasst, wobei diese Neufassung auf einen Initiativantrag (1145/A 20. GP ) zurückgeht. Die Begründung dieses Initiativantrages zu § 21 Abs. 8 AlVG lautet: "Die Wahrung der herangezogenen Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld soll im Hinblick auf die bei Arbeitslosigkeit ab diesem Alter schlechteren Beschäftigungschancen einheitlich für Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr erfolgen, um deren Arbeitsaufnahme und Arbeitsversuche zu fördern, ohne dass infolge des Scheiterns der Arbeitsaufnahme die bisherige Höhe des Leistungsbezuges verringert wird." Aus dieser Begründung, die auch im Ausschussbericht (2021 BlgNR 20. GP ) wiedergegeben wird, ergibt sich, dass die Änderung ausschließlich die Vereinheitlichung der Altersgrenze zum Ziel hatte, das System der Wahrung der Bemessungsgrundlage an sich jedoch nicht verändern sollte. Zudem verdeutlicht die Begründung des Initiativantrags die diesem "Bemessungsgrundlagenschutz" zu Grunde liegende allgemeine Zielsetzung, Arbeitsaufnahme und Arbeitsversuche von Arbeitnehmern ab dem 45. Lebensjahr zu fördern. Diese älteren Arbeitnehmer sollen bei Aufnahme einer geringer bezahlten Beschäftigung nicht ein Absinken ihrer Bemessungsgrundlage für einen allfälligen künftigen Arbeitslosengeldbezug befürchten müssen. Auch dies zeigt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit § 21 Abs. 8 AlVG kein genereller Schutz aller auch vor dem 45. Lebensjahr erzielten und einem Arbeitslosengeldbezug zugrunde gelegten höheren Bemessungsgrundlagen für den Fall festgeschrieben werden sollte, dass eine erneute Arbeitslosigkeit erst nach Erreichen des 45. Lebensjahres eintritt.

 

Bis zu dieser mit 01.01.2000 in Kraft getretenen Bestimmung konnte für den Bemessungsgrundlagenschutz des § 21 Abs. 8 AlVG nur jenes für den Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogene Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld herangezogen werden, das bei einem Eintritt der Arbeitslosigkeit nach der Vollendung des 50. Lebensjahres (bei Männern) bzw. des 45. Lebensjahres (bei Frauen) der Berechnung zugrunde gelegt worden ist. Auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem Stichtag kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nunmehr nicht mehr an, so dass der Bemessungsgrundlagenschutz auch dann aktiviert wird, wenn mit Erreichen der Altersgrenze die Arbeitslosigkeit bereits vorliegt. In konsequenter Weiterführung dieser Rechtsauslegung muss auch im Fall des Fortbezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die zwar vor dem 45. Lebensjahr zuerkannt, aber nach Vollendung desselben wieder in Anspruch genommen wurde, der Bemessungsgrundlagenschutz als aktiviert gelten, was dazu führt, dass bei späterer Neuberechnung eines Arbeitslosengeldanspruches nach neuerworbener Anwartschaft diese herangezogene Bemessungsgrundlage aus dem Fortbezug beim Günstigkeitsvergleich gemäß § 21 Abs. 8 AlVG zu berücksichtigen ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar 13. Lfg 2017 zu § 21 AlVG RZ 477).

 

Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers bestehen keine Bedenken, wenn die belangte Behörde bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ins Jahr 2006 zurückgegangen ist. Da die Bemessungsgrundlage aus 2009 niedriger ist als die geschützte Bemessungsgrundlage in Höhe von € 3.750,00, kommt die geschützte Bemessungsgrundlage in Höhe von € 3.750,00 wieder zur Anwendung.

 

In Bezug auf die begehrte höhere Bemessung ist dem Beschwerdeführer auch zu entgegnen, dass der (durch die AlVG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 412/1990, erstmalig) eingeführte "Bemessungsgrundlagenschutz" für ältere Arbeitnehmer im AlVG auf jenes Entgelt abgestellt hat, "das im Zeitpunkt des nach Erreichen der Altersgrenze erstmalig gestellten Antrags auf Arbeitslosengeld maßgeblich war und sodann für weitere zu einem späteren Zeitpunkt - und damit insbesondere nach einer aufgenommenen Beschäftigung - gestellte Anträge galt."

Mit der Neufassung von § 21 Abs. 8 AlVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 179/1999 wurde das System der Wahrung der Bemessungsgrundlage an sich nicht verändert, sondern ausschließlich die Vereinheitlichung der Altersgrenze erzielt (vgl. dazu VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2007/08/0321 und vom 11.07.2012, Zl. 2011/08/0367). Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid frei von Rechtsirrtum, wenn darin für den nach § 21 Abs. 8 AlVG zum Zeitpunkt der (neuerlich nach Erreichen der Altersgrenze vorgenommenen) Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit 27.01.2017 herzustellenden "Günstigkeitsvergleich" die monatliche Beitragsgrundlage des Jahres 2006 (von € 3.750,00) den weiteren rechnerisch unbestritten gebliebenen Berechnungen zur Höhe der anschließend zugestandenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Grunde gelegt wird.

 

3.4. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

 

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

 

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

 

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

 

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

 

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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