EGMR Bsw57292/16

EGMRBsw57292/164.7.2023

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Hurbain gg Belgien, Urteil vom 4.7.2023, Bsw. 57292/16.

European Case Law Identifier: ECLI:AT:AUSL000:2023:00BSW057292.16.0704.001

Rechtsgebiet: Undefined

 

Spruch:

Art 8, 10 EMRK - »Recht auf Vergessenwerden« und Anordnung der Anonymisierung eines im Internet abrufbaren Zeitungsartikels.

Keine Verletzung von Art 10 EMRK (12:5 Stimmen).

 

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf ist Verleger der belgischen Tageszeitung Le Soir. 1994 erschien darin ein Artikel über eine Serie von tödlichen Verkehrsunfällen. Unter anderem wurde über einen von einem gewissen G. unter Einfluss von Alkohol verursachten Unfall berichtet, dem zwei Personen zum Opfer fielen, während drei verletzt wurden. Bei G., der unter seinem vollen Namen erwähnt wurde, handelte es sich um einen Arzt, der seinem Beruf unverändert nachgeht. Er wurde im Jahr 2000 strafrechtlich verurteilt. Nach Verbüßung einer zweijährigen Freiheitsstrafe wurde er 2006 strafrechtlich rehabilitiert.

Seit 2008 ist auf der Website der genannten Tageszeitung eine digitale Version ihres Zeitungsarchivs, das auch den oben erwähnten Artikel enthält, abrufbar.

In der Folge wandte sich G. an Le Soir und ersuchte um Entfernung des Artikels aus dem Archiv oder zumindest um Anonymisierung. Begründend brachte er vor, der betreffende Artikel würde in der Suchmaschine des Archivs bzw in jener von Google automatisch aufscheinen, wenn man seinen Namen eingebe. Er fürchte um den Verlust von Patienten oder sogar um seine Entlassung. Le Soir weigerte sich, dem Ersuchen nachzukommen, setzte sich aber mit Google Belgien in Verbindung und ersuchte wiederholt um Streichung des Artikels aus der Suchmaschine. Laut dem Bf hätten diese Ersuchen keinen Erfolg gezeitigt.

2012 erhob G. Klage gegen den Bf vor dem Zivilgericht erster Instanz von Neufchâteau und beantragte die Anonymisierung der archivierten elektronischen Version des ihn betreffenden Zeitungsartikels. Mit Urteil vom 25.1.2013 gab dieses dem Begehren statt. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel des Bf an das Lütticher Gericht zweiter Instanz blieb erfolglos. Begründend führte es aus, das »Recht auf Vergessenwerden« im Internet sei ein integraler Bestandteil des in Art 8 EMRK und Art 22 der belgischen Verfassung verankerten Rechts auf Achtung des Privatlebens und kürzlich auch vom EuGH ausdrücklich anerkannt worden. (Anm: EuGH 13.5.2014, C-131/12 [Google Spain] = NLMR 2014, 254.) Für dessen erfolgreiche Geltendmachung müssten mehrere Faktoren erfüllt sein: Erstens dürfe kein aktuelles Interesse an seiner Offenlegung bestehen und dürften die Fakten nicht von historischem Interesse sein. Zweitens müsse zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung des Artikels und seiner Verbreitung online eine gewisse Zeit vergangen sein. Drittens und letztens dürfe es sich bei der/dem Betroffenen um keine Person des öffentlichen Lebens handeln, müsse diese ein Interesse an einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft und ihre »Schuld« verbüßt haben. Im Lichte dieser Kriterien sei zu prüfen, ob die Einschränkung der Pressefreiheit ein legitimes Ziel verfolgt habe und verhältnismäßig gewesen sei. Dies sei im vorliegenden Fall zu bejahen, habe eine neuerliche Offenlegung der strittigen Fakten doch keinen »Nachrichtenwert« und würde G. kein öffentliches Amt bekleiden. Besagter Artikel füge G.s gutem Ruf unbegrenzten und schwerwiegenden Schaden zu, indem ein »virtuelles Strafregister« ungeachtet der Tatsache erstellt werde, dass dieser nicht nur seine Strafe verbüßt habe, sondern auch strafrechtlich rehabilitiert worden sei. Ferner sei kein Antrag auf Entfernung des strittigen Artikels aus den Archiven, sondern lediglich auf Anonymisierung der elektronischen Version gestellt worden. Das »Papierarchiv« würde somit vollständig bleiben und könne der Bf noch immer von der Intaktheit der Original-Digitalversion des fraglichen Artikels ausgehen. Ein vom Bf gegen das Urteil eingelegtes Rechtsmittel an das Höchstgericht blieb erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf behauptete, die gerichtliche Anordnung, die archivierte Version des umstrittenen Artikels auf der Website der Tageszeitung Le Soir zu anonymisieren, stelle eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung, auf Pressefreiheit und auf die Freiheit der Weitergabe von Informationen gemäß Art 10 EMRK dar.

Zur behaupteten Verletzung von Art 10 EMRK

Lag ein »gesetzlich vorgeschriebener« Eingriff vor und verfolgte dieser ein »legitimes Ziel«?

(167) Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass die an den Bf gerichtete Anordnung [...] einen Eingriff in die Ausübung seines von Art 10 EMRK geschützten Rechts auf freie Meinungsäußerung und auf Pressefreiheit darstellte.

(168) Im Verfahren vor der GK hat der Bf überdies nicht sein Vorbringen vor der Kammer betreffend das angebliche Fehlen einer vorhersehbaren innerstaatlichen Rechtsgrundlage für den Eingriff wiederholt. Die GK sieht daher keinen Grund, in dieser Hinsicht von den Schlussfolgerungen der Kammer [wonach der strittige Eingriff gesetzlich vorgesehen war] abzurücken.

(169) Ebenfalls wird auch die Existenz eines legitimen Ziels, nämlich der Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer (in diesem Fall G.s Recht auf Achtung seines Privatlebens), von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Der GH stimmt mit dieser Einschätzung überein.

(170) Somit verbleibt der GK zu prüfen, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.

War der Eingriff notwendig?

Einleitende Anmerkungen zur Reichweite des Falls

(173) [...] Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die überwiegende Mehrzahl der vom GH untersuchten Fälle bezüglich eines Konflikts zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Recht auf Achtung des Privatlebens auf die ursprüngliche Veröffentlichung von Berichten über private Aspekte des Lebens von Individuen oder ihrer Familien bezog (vgl etwa Couderc und Hachette Filipacchi Associés/FR). Im Gegensatz zu solchen Fällen betrifft der vorliegende Fall [...] die andauernde Verfügbarkeit der archivierten Version eines 1994 in der gedruckten Ausgabe der Tageszeitung Le Soir veröffentlichten Originalartikels, hinsichtlich dessen Online-Version der Bf [gerichtlicherseits] zu einer Anonymisierung dahingehend verpflichtet wurde, dass G.s Name durch den Buchstaben X. zu ersetzen war.

(174) Folglich geht es in diesem Fall ausschließlich um die andauernde Verfügbarkeit der fraglichen Informationen im Internet und nicht um die ursprüngliche Veröffentlichung per se. Abgesehen davon wurde der Originalartikel auf rechtmäßige und nicht rufschädigende Weise veröffentlicht. Zu guter Letzt möchte der GH unterstreichen, dass es sich hierbei um einen [...] nachfolgend auf der Webseite eines Nachrichtenportals archivierten Zeitungsartikel im Rahmen journalistischer Tätigkeiten handelte – eine Angelegenheit, die zum Kernbereich der von Art 10 EMRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit zählt.

Allgemeine Prinzipien

Art 10 EMRK und der Schutz digitaler Pressearchive

(182) Der GH hat kürzlich die Bedeutung der Rolle von digitalen Pressearchiven für die Öffentlichkeit hervorgehoben [...]. Sogar im Kontext eines rufschädigenden Internetartikels hielt der GH im Fall Węgrzynowski und Smolczewski/PL, Rz 65, fest, dass »es nicht Aufgabe der Gerichte ist, sich an der Neuschreibung der Geschichte zu beteiligen, indem sie die Entfernung aller Spuren von Veröffentlichungen aus dem öffentlichen Bereich anordnen, von denen in der Vergangenheit in einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung festgestellt wurde, dass sie auf ungerechtfertigte Angriffe auf den Ruf des Einzelnen hinauslaufen.«

(183) Der GH möchte auch auf den wachsenden Konsens [innerhalb von Europa] hinweisen, was die Bedeutung von Pressearchiven angeht. So sieht die DSGVO im spezifischen Kontext der Verarbeitung persönlicher Daten [...] ausdrücklich eine Ausnahme vom Recht auf Löschung persönlicher Daten vor, wenn deren Verarbeitung [...] für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit notwendig ist (vgl Art 17 Abs 3 lit a DSGVO). [...] Die DSGVO fordert von den EU-Mitgliedstaaten, in ihrer Gesetzgebung für Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken Ausnahmen oder Abweichungen vorzusehen, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (vgl Art 85 Abs 2 DSGVO). Laut Erwägungsgrund 153 zur DSGVO ist besonderes Augenmerk der Verarbeitung personenbezogener Daten »in Nachrichtenarchiven und Pressesammlungen« zu schenken. Im Kontext des Europarats schlägt der Erläuternde Bericht zur [mit Änderungsprotokoll vom 18.5.2018] überarbeiteten Europäischen Datenschutzkonvention (Anm: Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28.1.1981, SEV Nr 108.) ähnliche Töne an [...].

(184) Der GH ist der Ansicht, dass die Presse – um ihrer Aufgabe zum Aufbau von Archiven ordnungsgemäß nachkommen zu können – in der Lage sein muss, umfassende Aufzeichnungen zu führen und zu lagern. Ebenso wie der Bf vertritt er die Auffassung, dass Archive wegen ihrer Funktion, die anhaltende Verfügbarkeit von zu einem gewissen Zeitpunkt rechtmäßig veröffentlichten Informationen zu gewährleisten, in der Regel authentisch, zuverlässig und intakt bleiben sollten.

(185) Die [Sorge um die] Unverfälschtheit von digitalen Pressearchiven sollte daher stets im Vordergrund stehen, wenn es zur Prüfung eines Ersuchens um Löschung oder Abänderung (von Teilen) eines archivierten Artikels kommt, der zur Bewahrung der Erinnerung beiträgt, noch dazu wenn – wie im vorliegenden Fall – die Rechtmäßigkeit des fraglichen Artikels nie in Frage gestellt wurde.

Art 8 EMRK und der Schutz des »Rechts auf Vergessenwerden«

(191) [...] Mit der fortschreitenden Entwicklung der Kommunikationstechnologie und der damit einhergehenden Werkzeuge hat eine wachsende Zahl von Personen ihre Interessen unter dem »Recht auf Vergessenwerden« zu schützen versucht. Dieses Recht basiert auf dem Interesse des Einzelnen, die Löschung oder Abänderung von Informationen aus der Vergangenheit – oder die Einschränkung des Zugangs dazu – begehren zu können, welche die Art und Weise beeinflussen, wie er aktuell wahrgenommen wird. [...]

(192) Es versteht sich von selbst, dass veröffentlichte und [später] für einige Zeit im Internet zur Verfügung stehende persönliche Informationen weitreichende negative Einflüsse darauf haben können, wie die davon betroffene Person von der öffentlichen Meinung wahrgenommen wird. Es besteht auch ein Risiko für weitere schädliche Auswirkungen: Erstens kann die Ansammlung von Informationen zur Schaffung eines Profils der betroffenen Person führen und zweitens dazu, dass – sollten besagte Informationen aus dem Zusammenhang gerissen sein – ein Individuum, das einen Online-Artikel über eine andere Person einsieht, ein bruchstückhaftes und verzerrtes Bild von der Realität erlangt. Darüber hinaus ist – unbeachtet der tatsächlichen Häufigkeit von der mit einem bestimmten Namen verbundenen Suche – eine weitere mögliche Konsequenz einer Online-Veröffentlichung von Informationen die konstante Bedrohung für die [...] betroffene Person, unerwarteterweise mit ihrer Vergangenheit konfrontiert zu werden.

(193) Vor diesem Hintergrund muss sich der GH der Frage zuwenden, ob Art 8 EMRK Schutz gegen derartige nachteilige Effekte bietet, und wenn ja, wie umfangreich dieser Schutz ist.

(194) [...] Das dem »Recht auf Vergessenwerden« zugrunde liegende Konzept hat jedenfalls viele Facetten, ist noch »im Bau befindlich« und seine Anwendung hat in der Praxis bereits eine Reihe von unterschiedlichen Merkmalen angenommen. Zu Beginn wurde das genannte Recht als Aspekt des Rechts auf Achtung des Privatlebens gehandelt. In der gerichtlichen Rechtspraxis trat es zuerst im Kontext von neuerlichen Veröffentlichungen durch die Presse betreffend früher offengelegte Informationen rechtlicher Natur zutage. In diesem Fall beanspruchte die betreffende Person ein »Recht auf Vergessenwerden« für sich, indem sie versuchte, ein Urteil gegen die Person zu erlangen, welche die strittigen Informationen wiederveröffentlicht hatte. Es scheint so, als ob das Lütticher Gericht zweiter Instanz im vorliegenden Fall die zuvor in der innerstaatlichen Rsp betreffend diesen Aspekt des »Rechts auf Vergessenwerden« aufgestellten Kriterien angewendet hat. Für seinen Teil hat der GH – ohne ausdrücklichen Bezug auf das Konzept eines solchen »Rechts« zu nehmen – festgehalten, dass nach dem Ablauf einer gewissen Zeit und insb wenn sich ein(e) verurteilte(r) Straftäter(in) dem Ablauf ihrer/seiner Freiheitsstrafe näherte (und noch mehr, wenn sie bzw er schlussendlich in die Freiheit entlassen worden war), diese Person ein Interesse daran hatte, nicht länger mit Handlungen aus ihrer Vergangenheit konfrontiert zu werden, dies mit Blick auf eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft. In derartigen Fällen war der Ablauf der Zeit zwischen Verurteilung, Entlassung und Wiederveröffentlichung [etwa eines Bildnisses oder eines Fotos] ein entscheidender Faktor bei der vom GH durchgeführten Prüfung (siehe Österreichischer Rundfunk/AT, Rz 68–69; Mediengruppe Österreich GmbH/AT, Rz 68–70).

(195) In der Folge trat in der innerstaatlichen gerichtlichen Praxis im Kontext der Digitalisierung von Nachrichtenartikeln ein neuer Aspekt des »Rechts auf Vergessenwerden« auf, der sich aus der weitverbreiteten Verteilung [von Nachrichten] auf den Websites der betroffenen Zeitungen ergab. Die Auswirkungen dieser Verbreitung wurden gleichzeitig noch durch die Auflistung von Websites durch Suchmaschinen vergrößert. In der gerichtlichen Praxis betraf dieser Aspekt, bekannt unter dem »Recht auf Vergessenwerden online«, Ersuchen um Löschung oder Abänderung von im Internet verfügbaren Daten bzw um Einschränkung des Zugangs zu diesen, die an Nachrichtenverleger oder Suchmaschinenbetreiber gerichtet wurden. In derartigen Fällen ist das Problem nicht das Wiederauftauchen der Information, sondern vielmehr deren anhaltende Verfügbarkeit im Internet. [...]

(196) In diesem neuen Kontext haben die nationalen Gerichte und Behörden – zusätzlich zum Recht auf Achung des Privatlebens – Unterstützung im Recht auf den Schutz persönlicher Daten gefunden [...]. [...]

(197) Der GH selbst hat bislang nur eine Handvoll von Fällen betreffend Begehren auf Entfernung oder Abänderung von in digitalen Archiven gelagerten Nachrichtenartikeln zu untersuchen gehabt. In diesen – unter Art 8 EMRK eingebrachten – Fällen prüfte der GH die Interessen der Bf anhand des Rechts auf Schutz des guten Rufs, während er auf das Konzept des »Rechts auf Vergessenwerden« erst jüngst [nämlich im Fall M. L. und W. W./DE] Bezug nahm [...]. In jedem dieser Fälle kam der GH zu dem Ergebnis, dass die nationalen Gerichte, indem sie die Ersuchen der Bf abwiesen, eine gerechte Abwägung zwischen einerseits der Meinungsäußerungsfreiheit und dem Recht der Öffentlichkeit, Zugang zu den besagten Informationen zu erlangen, und dem Recht der Bf auf Schutz ihres guten Rufs andererseits getroffen hatten (vgl Węgrzynowski und Smolczewski/PL).

(198) Erst in allerjüngster Zeit, nämlich im Fall Biancardi/IT, prüfte der GH ein Gerichtsverfahren betreffend die Entfernung eines von einer Online-Zeitung veröffentlichten Artikels in einer unter Art 10 EMRK eingereichten Beschwerde. Der Bf war in seiner Eigenschaft als damaliger Herausgeber der Zeitung zivilrechtlich haftbar gemacht worden, weil er einen Bericht aus 2008 über eine Rauferei in einem Restaurant und die Offenlegung von Details aus dem anschließend eröffneten Strafverfahren nicht von der Homepage entfernt hatte. Der GH hielt fest, dass nicht nur Internetsuchmaschinenbetreiber, sondern auch Verwalter von im Internet zugänglichen Zeitungs- oder journalistischen Archiven wie der Bf angehalten werden könnten, Dokumente von der Liste zu nehmen. Der GH kam zu dem Ergebnis, dass zwar ein Eingriff in das Recht des Bf auf Weitergabe von Informationen erfolgt war, dieser aber ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz des guten Rufs des Restaurantbesitzers, verfolgt hatte und somit notwendig gewesen war.

Er nahm dabei auf folgende Kriterien Bezug: wie lange der Artikel im Internet einsehbar war, ferner ob die darin aufscheinenden Daten sensibler Natur waren und schließlich die Schwere der über den Bf verhängten Sanktion. Der GH schloss auf keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit, da der Bf nicht dazu verpflichtet wurde, den Artikel von der Webseite zu entfernen.

Die vom GH angewendeten Kriterien

(200) Der GH wird nun im vorliegenden Fall prüfen, ob die auf das »Recht auf Vergessenwerden« gegründete Entscheidung der belgischen Gerichte, dem Bf die Anonymisierung der elektronischen Version des umstrittenen Artikels [...] aufzutragen, zu einer Verletzung von Art 10 EMRK führte. In diesem Zusammenhang wird er darüber entscheiden, ob die gerichtliche Anomymisierungsanordnung auf relevanten und ausreichenden Gründen beruhte [...] und insb ob sie verhältnismäßig gegenüber dem gesetzlich verfolgten Ziel war.

(202) Angesichts des spezifischen Charakters des vorliegenden Falls, der die elektronisch archivierte Version eines Zeitungsartikels – und zwar nicht in der ursprünglichen [gedruckten] Version – zum Gegenstand hat, müssen die vom GH bislang zur Lösung eines Konflikts zwischen den jeweiligen Rechten unter Art 8 und Art 10 EMRK angewendeten Kriterien angepasst werden.

(203) In dieser Hinsicht bezog sich die Kammer, die den Standpunkt der belgischen Gerichte teilte [...], auf die einschlägigen Kriterien, nach denen der GH gewöhnlich Fälle betreffend ursprüngliche Veröffentlichungen beurteilt hat. Solche sind gemäß der Zusammenfassung in Axel Springer AG/DE, Rz 89–95, folgende: der Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse; ob die betreffende Person allgemein bekannt ist; das Thema des Nachrichtenberichts; das vorherige Verhalten der/des Betreffenden; die Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden und ihr Wahrheitsgehalt; der Inhalt, die Form und die Auswirkungen der Veröffentlichung; die Schwere der über die bzw den Bf verhängten Sanktion. Dieselben Kriterien wurden vom GH in früheren Fällen betreffend Ansuchen auf die Abänderung des in digitalen Pressearchiven gelagerten Inhalts in Betracht gezogen (vgl etwa Fuchsmann/DE, Rz 34).

(204) Hingegen ist der GH im Fall Biancardi/IT [...] zu dem Schluss gekommen, dass bei der Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechte ein neues »Kriterienbündel« zur Anwendung kommen sollte, nämlich für wie lange der fragliche Artikel online verfügbar war, die Sensibilität der Daten und schließlich die Schwere der auferlegten Sanktion.

(205) Die GK ist der Ansicht, dass ihre Bewertung dem unterschiedlichen Kontext im Vergleich zu Fällen betreffend ursprüngliche Veröffentlichungen Rechnung tragen sollte. Unter Bedachtnahme auf die von ihr aufgestellten allgemeinen Prinzipien [...] und insb die Notwendigkeit der Bewahrung der Intaktheit von Pressearchiven und – in einem gewissen Ausmaß – die einschlägige Gerichtspraxis in den Mitgliedstaaten des Europarats sollte eine Abwägung der vielfältigen – und gleichwertigen – Rechte stattfinden, die im Kontext eines Begehrens auf Abänderung von online archivierten journalistischen Inhalten ins Spiel kommen. Dabei sollten folgende Kriterien Berücksichtigung finden: (i) der Charakter der archivierten Information; (ii) wieviel Zeit seit den fraglichen Ereignissen und zwischen der ursprünglichen und der Online-Veröffentlichung verstrichen ist; (iii) das aktuelle Interesse an der besagten Information; (iv) ob die Person, welche das Vergessenwerden in Anspruch nehmen will, allgemein bekannt ist und was über ihr Verhalten seit den fraglichen Ereignissen zu sagen ist; (v) die negativen Auswirkungen aufgrund der anhaltenden Verfügbarkeit der Information im Internet; (vi) das Ausmaß des Zugangs zu dieser in den digitalen Archiven; (vii) welchen Einfluss die strittige Maßnahme auf die Meinungsäußerungs- und im Speziellen auf die Pressefreiheit hatte.

(209) Schließlich darf vom GH nicht der abkühlende Effekt auf die Pressefreiheit ignoriert werden, der sich aus der Verpflichtung für einen Verleger ergibt, einen zuvor auf rechtmäßige Art und Weise veröffentlichten Artikel zu anonymisieren. Die Pflicht, in einem späteren Stadium die Rechtmäßigkeit der andauernden Verfügbarkeit eines Artikels im Internet aufgrund eines Ersuchens einer Person zu überprüfen, die sich wegen dieser Situation als Opfer [einer Konventionsverletzung] fühlt, [...] birgt das Risiko in sich, dass die Presse in Hinkunft von der Aufbewahrung von Nachrichtenberichten in ihren Online-Archiven Abstand nimmt oder identifizierbare Elemente in Artikeln weglässt, die wahrscheinlich Gegenstand eines derartigen Begehrens sein könnten (siehe M. L. und W. W./DE, Rz 104). Nichtsdestotrotz sind Inhaltsanbieter nur dann verpflichtet, die bei der Meinungsäußerungs- und der Pressefreiheit auftretenden Interessen einzuschätzen und abzuwiegen, wenn die betreffende Person dies ausdrücklich wünscht.

(210) In diesem Zusammenhang möchte der GH daran erinnern, dass – damit Art 8 EMRK ins Spiel kommt – der Angriff auf den guten Ruf einer Person ein gewisses Ausmaß an Schwere haben muss. Äußert also die bzw der Betroffene ein Begehren [zum Schutz seines guten Rufs], so muss sie bzw er ordnungsgemäß die Ernsthaftigkeit des Angriffs darlegen, der aus der andauernden Verfügbarkeit des archivierten Artikels im Internet resultiert. (Anm: Siehe unter anderem BVerfG 6.11.2019, 1 BvR 16/13 = EuGRZ 2019, 683 [Recht auf Vergessenwerden I] sowie BGH 26.1.2021, VI ZR 437/19 [Zulässigkeit ehrbeeinträchtigender Äußerungen in Online-Archiven].) [...]

(211) Mögen nun auch im Kontext der »Abwägungsübung« zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Recht auf Achtung des Privatlebens diese beiden Rechte als gleichrangig betrachtet werden, folgt daraus nicht zwangsläufig der Schluss, dass bei der Durchführung einer solchen »Übung« allen Kriterien dasselbe Gewicht zukommen wird. In diesem Kontext muss in der Tat das Prinzip der Aufrechterhaltung der Intaktheit von Pressearchiven hochgehalten werden, welches impliziert, dafür Sorge zu tragen, dass die Abänderung und, a fortiori, die Entfernung des archivierten Inhalts [eines Artikels] auf das unbedingt Notwendige eingeschränkt wird, um jeglichen abkühlenden Effekt zu verhindern, den derartige Maßnahmen auf die Aufgabe der Presse, Informationen weiterzugeben und Archive zu führen, haben könnten. Bei der Anwendung der oben genannten Kriterien muss daher besondere Aufmerksamkeit auf eine ordnungsgemäß durchgeführte Abwägung der Interessen des eine Abänderung oder Löschung [...] begehrenden Individuums

einerseits und der Auswirkungen derartiger Begehren auf die betroffenen Nachrichtenverleger andererseits durchgeführt werden, wobei – je nach Lage des Falles – auch auf die oben beschriebenen Funktionen der Presse Bedacht zu nehmen ist.

Anwendung auf den vorliegenden Fall

(212) [...] Das Lütticher Gericht zweiter Instanz stützte seine [...] Anordnung der Anonymisierung des fraglichen Artikels im Online-Archiv auf folgende Kriterien: Zuerst einmal musste die Offenlegung der Tatsachen auf rechtmäßige Art und Weise zustande gekommen und von rechtlicher Natur sein; ferner durfte kein aktuelles Interesse an einer Offenlegung bestehen und durften die Tatsachen nicht von historischem Interesse sein; überdies musste eine gewisse Zeit zwischen den beiden Offenlegungen [betreffend den Originalartikel und die Onlineversion] verstrichen sein; und zu guter Letzt durfte es sich bei der betroffenen Person nicht um eine Figur des öffentlichen Lebens handeln, musste sie ein Interesse an einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft haben und ihre Schuld verbüßt haben.

(213) Der GH muss nun im Zuge der Lösung eines Konflikts zwischen Art 8 und Art 10 EMRK und unter Berücksichtigung des den nationalen Behörden verbleibenden Ermessensspielraums untersuchen, ob die vom Lütticher Gericht zweiter Instanz durchgeführte Bewertung mit jener anhand der oben dargelegten Kriterien durchgeführten (siehe Rz 205) in Einklang stand. Deren Anwendung hat auch die spezifischen Charakteristika von Fällen zu berücksichtigen, denen, gestützt auf das »Recht auf Vergessenwerden«, die Abänderung von rechtmäßig erstellten und im Online-Archiv gelagerten Zeitungsartikeln zugrunde liegt. Sollten im vorliegenden Fall die vom GH aufgestellten Krierien beachtet worden sein, so müssten für den GH gewichtige Gründe vorliegen, um seinen Standpunkt über jenen des Lütticher Gerichts zweiter Instanz zu stellen.

Zum Charakter der archivierten Informationen

(214) [...] Der GH wird sich zuerst darüber vergewissern, ob sich die strittige Information auf das private, berufliche oder öffentliche Leben der betroffenen Person bezog, ferner ob sie gesellschaftliche Auswirkungen hatte oder – falls das Gegenteil der Fall sein sollte – vielmehr in die Intimsphäre des Privatlebens fiel, womit ihr dann besondere Sensibilität zugekommen wäre.

(215) In diesem Zusammenhang ist [...] darauf hinzuweisen, dass im speziellen Bereich des Schutzes automationsgestützter persönlicher Daten von den einschlägigen Konventionen des Europarats – nämlich der [modernisierten Version] der Europäischen Datenschutzkonvention und der [bereits erwähnten] RL 95/46/EG – Daten über strafrechtliche Angelegenheiten als »speziell« eingestuft werden. [...] Der GH seinerseits hat vor kurzem Daten betreffend ein Strafverfahren als sensibel charakterisiert (siehe Biancardi/IT, Rz 67).

(216) Der GH möchte auch in Erinnerung rufen, dass [...] Art 10 EMRK Journalist*innen die freie Wahl bei der Entscheidung belässt, welche Details veröffentlicht werden sollten, um die Glaubwürdigkeit eines Artikels sicherzustellen – vorausgesetzt, die von ihnen getroffene Wahl basiert auf [...] journalistischer Ethik. Jedenfalls ist im Fall von Presseartikeln der Einbezug identifizierbarer Informationen wie etwa der volle Name der betroffenen Person ein bedeutender Aspekt (siehe Fuchsmann/DE, Rz 37), der als solcher kein Problem ungeachtet der Tatsache aufwirft, dass auch der Name einer Person in die von Art 8 EMRK geschützte Persönlichkeitssphäre fällt [...]. Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt der ursprünglichen Publikation als auch für deren Eintrag in das Online-Archiv.

(217) Im vorliegenden Fall berichtete der fragliche Artikel über eine Reihe von Verkehrsunfällen, wobei der von G. verursachte einer davon war. Dabei fanden sein voller Name wie auch eine Beschreibung der näheren Unfallumstände Erwähnung. Zwar betraf der Artikel keine laufende strafrechtliche Untersuchung oder eine strafrechtliche Verurteilung, jedoch bezog er sich unzweifelhaft auf Tatsachen, die nachfolgend zu solch einer Verurteilung führten. Der GH stimmt daher mit den Schlussfolgerungen des Lütticher Gerichts zweiter Instanz überein, wonach die Tatsachen, über die berichtet wurde, rechtlicher Natur waren.

(218) [...] Die rechtliche Natur der gegenständlichen Informationen wirft Fragen unter anderem nach dem Charakter und der Schwere des Delikts auf, welches Gegenstand des Originalartikels war. Dieses Kriterium wurde von ihm bereits früher in seiner Rsp und auch von anderen europäischen Gerichten bei der Prüfung ähnlich gelagerter Sachverhalte angewendet (siehe M. L. und W. W./DE, Rz 111 sowie EuGH 24.9.2019 [GK], C-136/17 [G. C. ua/Commission nationale de l’informatique et des libertés [CNIL]] = NLMR 2019, 438).

(219) Im vorliegenden Fall präsentierte der fragliche Artikel eine Serie von Kurznachrichten über Ereignisse, die tatsächlich so stattfanden, kurz und bündig sowie auf objektive Art und Weise. G. behauptete in keinem Stadium des innerstaatlichen Verfahrens, dass die strittige Information aktualisiert oder berichtigt werden müsse. Der GH ist dennoch der Überzeugung, dass die Tatsachen, über die berichtet wurde, mögen sie auch tragisch gewesen sein, nicht in die Kategorie von Straftaten fielen, deren Bedeutung aufgrund ihrer Schwere vom Verstreichen der Zeit unberührt bleibt. Es sollte auch angemerkt werden, dass die Ereignisse, welche Anlass zur Verurteilung von G. gaben, mit Ausnahme des fraglichen Artikels keinen Gegenstand irgendeiner medialen Berichterstattung bildeten. Der Fall erregte auch nicht weitverbreitete öffentliche Aufmerksamkeit – und zwar weder zum Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse, über die berichtet wurde, noch zu der Zeit, als die archivierte Version des Artikels ins Netz gestellt wurde.

Dem letzten Faktor wurde übrigens auch vom Lütticher Gericht zweiter Instanz [...] Rechnung getragen.

Zum Verstreichen der Zeit nach den strittigen Ereignissen und zwischen der ursprünglichen und der Online-Veröffentlichung

(220) Nach Ansicht des GH ist die Relevanz einer Information oft mit deren Aktualität verbunden. [...] Das Verstreichen einer signifikanten Zeit hat somit einen Einfluss auf die Frage, ob einer Person ein »Recht auf Vergessenwerden« zukommen sollte. [...]

(221) Im vorliegenden Fall wurde der 1994 publizierte Artikel 2008 in das Online-Archiv gestellt. Das Verstreichen der Zeit war daher ein relevanter Faktor bei der vom Lütticher Gericht zweiter Instanz vorgenommenen Beurteilung. Unter diesen Umständen ist der GH der Ansicht, dass G., der 2006 »rehabilitiert« worden war, nach all der Zeit ein legitimes Interesse an seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft hatte, ohne ständig an seine Vergangenheit erinnert zu werden.

Das aktuelle Interesse an der Information

(222) [...] Als nächstes ist zu prüfen, ob der gegenständliche Artikel nach wie vor zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beiträgt, ob er irgendein historisches, forschungsbezogenes oder statistisches Interesse offenbart, und ferner, ob der Artikel unverändert Bedeutung für den Zweck hatte, diesen zum besseren Verständnis von kürzlich erfolgten [ähnlichen] Ereignissen in den Kontext zu stellen. Diese Einschätzung sollte aus der Perspektive des Zeitpunkts getroffen werden, in dem die betroffene Person ihr Ersuchen bezüglich des »Rechts auf Vergessenwerden« unterbreitete.

(224) Aufgrund der spezifischen Natur von digitalen Pressearchiven, die Informationen betreffen, die selten von aktueller Relevanz sind, wird deren gegenwärtiger Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse in den meisten Fällen nicht ausschlaggebend sein. In Ermangelung des Beitrags zu einer solchen Debatte muss daher erhoben werden, ob die archivierte Information für irgendeinen anderen oben angeführten Zweck von Interesse sein könnte, etwa aus historischen oder wissenschaftlichen Gründen.

(225) Im vorliegenden Fall vertrat das Lütticher Gericht zweiter Instanz die Ansicht, dass die Identität einer nicht eine Figur des öffentlichen Lebens darstellenden Person 20 Jahre nach den gegenständlichen Ereignissen dem öffentlichen Interesse an dem fraglichen Artikel, der bloß einen [...] Beitrag zu einer öffentlichen Debatte über die Sicherheit des Straßenverkehrs leiste, nichts mehr hinzuzufügen vermöge. Die Ereignisse, über die [...] berichtet worden wäre, seien auch eindeutig nicht von historischer Relevanz [...]. Der GH sieht keinen Grund, diese – vom Gericht ordnungsgemäß begründete – Einschätzung in Frage zu stellen.

Zur Frage, ob die das Recht auf Vergessenwerden in Anspruch nehmende Person allgemein bekannt ist und ihr Verhalten nach den fraglichen Ereignissen

(229) Im vorliegenden Fall hielt das Lütticher Gericht zweiter Instanz fest, dass G. kein öffentliches Amt bekleidete. [...] Die bloße Tatsache, dass er Arzt war, rechtfertige in keiner Weise seine andauernde Identifizierung in einem Online-Artikel rund 20 Jahre nach den fraglichen Ereignissen. Der GH merkt dazu an, dass es sich bei G. sowohl zum Zeitpunkt der gegenständlichen Ereignisse als auch zum Zeitpunkt seines Ersuchens um Anonymisierung um ein der allgemeinen Öffentlichkeit unbekanntes Individuum handelte. Der Fall erzielte auch keine weitverbreitete mediale Aufmerksamkeit [...].

(230) Im vorliegenden Fall setzten sich die innerstaatlichen Gerichte nicht ausdrücklich mit G.s Verhalten nach den fraglichen Ereignissen auseinander. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass dieser in Kontakt mit den Medien trat, um seine Situation publik zu machen – und zwar weder zum Zeitpunkt, als der ihn betreffende Artikel 1994 zum ersten Mal erschien noch als er 2008 ins Netz gestellt wurde. [...] Vielmehr demonstrieren alle seine Schritte seinen Wunsch, nicht im Rampenlicht der Medien stehen zu wollen.

Zu den negativen Auswirkungen der andauernden Verfügbarkeit der Informationen im Internet

(231) [...] Der GH nimmt Kenntnis vom Vorbringen des Bf, wonach Beschränkungen des Zugangs zu Informationen, auf deren Erhalt die Öffentlichkeit ein Anrecht hat, wegen ihrer Eigenschaft als Angelegenheit des öffentlichen Interesses durch besonders zwingende Gründe gerechtfertigt werden müssten und jede Person, die eine Beschränkung des Zugangs [zu solchen Informationen] wünsche, die aktuelle Existenz signifikanten Schadens nachweisen müsse, und zwar insb dann, wenn die fragliche Information öffentlicher Natur sei.

(232) Nach Ansicht des GH sind diese Erwägungen auch für den vorliegenden Fall relevant, der die Anonymisierung von in einem digitalen Pressearchiv gelagerten Inhalten und nicht ein an eine Internetsuchmaschine adressiertes Löschungsersuchen betrifft. Um die Abänderung eines in einem digitalen Pressearchiv aufbewahrten Presseartikels rechtfertigen zu können, muss daher die betroffene Person eine ordnungsgemäß untermauerte Behauptung dahingehend vorbringen, dass ihr ernster Schaden für ihr Privatleben drohe.

(233) In diesem Zusammenhang erachtet es der GH im Hinblick auf Informationen rechtlicher Natur für wichtig, dass bei der Bewertung des Schadens der betroffenen Person die Konsequenzen berücksichtigt werden sollten, welche die andauernde Verfügbarkeit der fraglichen Information für deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft mit sich bringt. Vor diesem Hintergrund und in engem Zusammenhang mit der Dauer der seit der Veröffentlichung der fraglichen Information verstrichenen Zeit muss erhoben werden, ob die Verurteilung der betroffenen Person aus dem Strafregister entfernt und sie rehabilitiert worden ist. Dabei ist zu bedenken, dass hier nicht nur die Interessen der verurteilten Person, sondern auch die der Gesellschaft auf dem Spiel stehen, und dass strafrechtlich verurteilte Individuen berechtigterweise erwarten dürfen, nach Verbüßung ihrer Haftstrafe wieder voll in die Gesellschaft eingegliedert zu werden. Allerdings ist der GH der Ansicht, dass die Tatsache allein, dass eine Person strafrechtlich rehabilitiert wurde, die Anerkennung eines »Rechts auf Vergessenwerden« nicht zu rechtfertigen vermag.

(234) Im vorliegenden Fall kam das Lütticher Gericht zweiter Instanz zu dem Schluss, dass die elektronische Archivierung eines Artikels über die Begehung eines Strafdelikts nicht eine Art von »virtuellem Strafregister« in Bezug auf G. kreieren dürfe, da dieser seine Strafe verbüßt hatte und rehabilitiert worden war. Es hielt fest, dass bereits eine einfache Suche mittels Eingabe des Vor- und Nachnamens von G. in die von Le Soir oder von Google betriebene Suchmaschine sofort den umstrittenen Artikel zum Vorschein bringe. [...] Dies stelle zweifellos eine Quelle von Leid für G. zumindest in psychischer Hinsicht dar, sei doch seine frühere strafrechtliche Verurteilung einem breiten Publikum, welches – da G. Arzt war – Patient*innen, Kolleg*innen und Bekannte einschloss, zugänglich gemacht worden. Eine derartige Situation sei daher stigmatisierend für ihn gewesen, habe einen ernsten Schaden für seinen guten Ruf nach sich gezogen und ihn an einer normalen Wiedereingliederung in die Gesellschaft gehindert.

(235) Der GH erblickt keinen gewichtigen Grund, in dieser Hinsicht die wohlbegründete Entscheidung des Lütticher Gerichts zweiter Instanz in Frage zu stellen.

Zum Ausmaß des Zugangs zu den fraglichen Informationen in den digitalen Archiven

(236) [...] Der GH möchte daran erinnern, dass [...] die Gefahr eines durch Inhalte und Mitteilungen im Internet verursachten Schadens für die Ausübung [...] insb des Rechts auf Achtung des Privatlebens sicherlich größer ist als die durch gedruckte Publikationen dargestellte (vgl insb CICAD/CH zur bedeutenden Rolle von Suchmaschinen im Internet).

(237) Es sollte allerdings bedacht werden, dass – allgemein gesagt – die Heranziehung von Archiven eine aktive Suche erfordert, welche die Eingabe von Schlagworten auf einer bestimmten Webseite, die auch ein Zeitungsarchiv enthält, miteinschließt. Wird eine solche Suche nicht durchgeführt, wird ein im digitalen Archiv gespeicherter Artikel als solcher wahrscheinlich nicht die Aufmerksamkeit von Internetnutzer*innen erregen, wenn sie nicht nach präzisen Informationen bezüglich einer bestimmten Person suchen.

(238) Im Zuge der Abwägung der miteinander konkurrierenden Interessen ist es auch wichtig, das Ausmaß der Zugänglichkeit zum archivierten Artikel festzustellen, also ob dieser ohne Einschränkungen und kostenlos zur Verfügung steht, nur Abonnent*innen vorbehalten oder sonstwie eingeschränkt ist.

(239) Im vorliegenden Fall hielten die innerstaatlichen Gerichte fest, dass das Archiv von Le Soir – als es 2008 ins Internet gestellt wurde – kostenlos [und ohne Einschränkungen] zur Verfügung stand. Zudem steht außer Streit, dass [...] dies auch der Fall war, als G. sein Begehren äußerte [...]. Angesichts dieses hohen Zugänglichkeitsgrads ist der GH ebenso wie das Lütticher Gericht zweiter Instanz der Ansicht, dass die anhaltende Präsenz des fraglichen Artikels in den Archiven G. zweifellos Schaden zufügte.

Zum Einfluss der strittigen Maßnahme auf die Meinungsäußerungs- und auf die Pressefreiheit

(240) Der GH wird nun untersuchen, ob das Lütticher Gericht zweiter Instanz bei seiner Einschätzung der Auswirkungen der strittigen Maßnahme auf die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit [...] den Eingriff in die vom Bf wahrgenommene Aufgabe, Informationen weiterzugeben und Archive zu führen, auf das strikt Notwendige begrenzte, um das von G. geltend gemachte Recht auf Schutz seines Privatlebens sicherzustellen.

(241) Seitens des GH ist dazu festzuhalten, dass die europäische gerichtliche Praxis im Lichte der technologischen Entwicklung auf der digitalen Ebene mehrere Formen von Maßnahmen identifiziert hat, die in diesem Kontext auf den Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer abzielen. Die technische Komplexität dieser Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf journalistische Archive und/oder Zugang zu Informationen variieren beträchtlich. Folgende Maßnahmen können unter anderem von einem Suchmaschinenbetreiber – anders als dies bei einem Inhaltsanbieter der Fall ist – durchgeführt werden: (a) Neuorganisation der Ergebnisliste, sodass die Verknüpfung zur fraglichen Website an weniger prominenter Stelle in der Liste aufscheint oder (b) komplette oder teilweise Streichung aus der Liste (lediglich in Bezug auf Suchanfragen, die auf Basis des Namens der betroffenen Person durchgeführt werden) im Wege der Entfernung der Verknüpfung zum Suchmaschinenregister. In der Zwischenzeit kann der Verleger einer Homepage folgende

Maßnahmen erwägen: (a) vollständige oder teilweise Streichung des im digitalen Archiv verwahrten Texts; (b) Anonymisierung von im Text aufscheinenden Details über eine Person; (c) Beifügung einer Begleitnote zum Text – damit gemeint ist dessen Aktualisierung im Wege digitaler Berichtigung (dahingehend, dass die betreffende Information fehlerhaft war) oder über eine elektronische Kommunikation (dahingehend, dass die betreffende Information unvollständig war); (d) Entfernung des Artikels vom Register der internen Suchmaschine der Webseite oder (e) Löschung des Artikels aus dem Register – dies entweder zur Gänze oder zum Teil (nur in Bezug auf Suchanfragen, die auf dem Namen der betroffenen Person basieren) – unter Zuhilfenahme externer Suchmaschinen, und zwar über Zugangscodes oder an den jeweiligen Suchmaschinenbetreiber gerichtete Anweisungen, wodurch seine Suchprogramme daran gehindert werden, gewisse Standorte [im Internet] aufzuspüren.

(242) Angesichts der Bedeutung der Intaktheit von digitalen Pressearchiven (vgl Rz 185 oben) ist der GH der Ansicht, dass die nationalen Gerichte, wenn sie über Dispute der vorliegenden Art abzusprechen und darüber zu entscheiden haben, welche von der betroffenen Person vorgeschlagenen unterschiedlichen Maßnahmen Anwendung finden sollten, von ihnen jener Maßnahme der Vorzug gegeben werden sollte, die sowohl im Hinblick auf das von dieser Person verfolgte Ziel (vorausgesetzt es ist gerechtfertigt) am besten geeignet als auch weniger restriktiv in Bezug auf die Pressefreiheit ist, auf die sich der betroffene Verleger berufen könnte. Die Einschätzung, welcher Art von Maßnahme der Vorzug zu geben ist, kann gewöhnlich im Lichte der Auswahl verfügbarer Maßnahmen, wie sie in Rz 241 des vorliegenden Urteils aufgelistet sind, getroffen werden. Es dürfen nur Maßnahmen erwogen werden, die diesem zweifachen Ziel gerecht werden, mag dies letztlich auch zur Folge haben, dass die von der betroffenen Person eingebrachte

Klage [...] abzuweisen ist.

(244) Im vorliegenden Fall brachte G. zur Begründung seines [...] Ansuchens vor, dass wenn eine Suchanfrage in den Suchmaschinen von Le Soir oder Google unter Eingabe seines Vor- und Nachnamens gestartet werde, der ihn betreffende Artikel gleich unter den ersten Resultaten aufscheine, was Auswirkungen auf sein Privat- und Berufsleben habe. Obwohl sich G.s Hauptsorge um das Aufscheinen des Artikels in den genannten Suchmaschinen [...] drehte, versuchte er nicht, seine Interessen im Wege einer Klage gegen die Suchmaschinenbetreiber zu verteidigen, sondern erhob stattdessen Klage gegen den Bf. Es ging ihm dabei primär um die Anonymisierung des Artikels und hilfsweise um dessen Entfernung aus der internen Suchmaschine der Tageszeitung. In seiner Eigenschaft als Drittintervenient im Beschwerdeverfahren vor dem GH erläuterte G. seine Wahl damit, dass mehrere Suchmaschinen auf dem Markt seien und dass der Stand der Technologie zum Zeitpunkt der [Einbringung seiner] Klage es nahelegte, dass für jede Suchmaschine die Eingabe eines separaten »Noindex Tags« (Anm: Es handelt sich dabei um einen Computereintrag, mit dem ein Webmaster bestimmen kann, welche Seiten im Suchmaschinenregister aufgenommen werden sollen und welche nicht.) notwendig sei – eine Situation, die seiner Ansicht nach Zweifel hinsichtlich der Effektivität dieser Methode aufkommen lasse. Vor diesem spezifischen Hintergrund muss der GH daher prüfen, ob und, wenn ja, in welchem Ausmaß die innerstaatlichen Gerichte die Tragweite der strittigen Anordnung auf Anonymisierung des Artikels [richtig] einschätzten.

(245) Zuerst prüften diese das Vorbringen des Bf, wonach betreffend die auf dem Spiel stehenden Rechte ein Ausgleich im Wege der Anerkennung eines Rechts auf Abänderung oder Benachrichtigung (hier: im Wege der Anführung zusätzlicher Informationen im fraglichen Artikel) gefunden werden könne. Vom Lütticher Gericht zweiter Instanz wurde diese Technik als für den gegenständlichen Fall ungeeignet erachtet, da damit der stigmatisierende Effekt der von G. begangenen ernsten Straftaten und der von ihm bereits verbüßten Strafe auf unbestimmte Zeit verlängert und die zu seinen Gunsten ergangene gerichtliche Bestätigung über seine [geglückte] Rehabilitierung bedeutungslos gemacht würde.

(246) Was nun zweitens die Herausnahme aus der Ergebnisliste von Suchmaschinen angeht, wird aus den im Akt befindlichen Dokumenten ersichtlich, dass der Bf vor dem Lütticher Gericht zweiter Instanz vorbrachte, dass allein die Suchmaschinen für das Anliegen von G. zuständig seien und die Klage gegen ihn somit »fehlgeleitet« sei. Der Bf fügte dem hinzu, dass Google von der Rechtsabteilung von Le Soir in der Tat mit einem Löschungsbegehren kontaktiert wurde, ohne jedoch darauf eine Antwort zu bekommen. Diesem Vorbringen wurde jedoch vom Lütticher Gericht zweiter Instanz eine Absage erteilt, da seiner Ansicht nach das Auffinden durch eine Suchmaschine [...] nur dann möglich sei, wenn der Artikel in der Datenbank in nicht anonymisierter Form und ohne »Noindex Tag« zu finden sei. [...] G. sei daher berechtigt gewesen, Klage gegen den Bf allein in seiner Eigenschaft als Verleger einzureichen, um zu einer Anonymisierung des ihn betreffenden Artikels zu kommen, sodass dieser nicht länger in der Ergebnisliste einer Suchanfrage nach seinem Vor- und Nachnamen aufscheine.

(247) Drittens wurde die Alternative, für die G. im Verfahren vor dem Erstgericht warb, die darin bestand, den umstrittenen Artikel von der Liste der internen Suchmaschine des Zeitungverlegers zu nehmen, von besagtem Gericht nicht in Betracht gezogen, da Letzteres dem Hauptbegehren auf Anonymisierung des Artikels bereits stattgegeben hatte. Sie war auch nicht Gegenstand einer Erörterung durch das Lütticher Gericht zweiter Instanz, da der Bf kein Begehren in dieser Hinsicht gestellt und weil sich G. [...] für die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ausgesprochen hatte. Erwähnenswert ist allerdings, dass sich der Bf im Gerichtsverfahren gegen eine Streichung [des Artikels] aus dem Register externer Suchmaschinen aussprach – und zwar mit der Begründung, dass »Noindex Tags« technische Werkzeuge seien, die zu Problemen auf der betroffenen Webseite führen könnten und dass Suchmaschinenbetreiber den Gebrauch von derartigen »Tags« von der Eröffnung eines Benutzer*innenkontos abhängig machten.

(248) Mit Blick auf den verfahrensrechtlichen Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits und insb die in Belgien in zivilen Angelegenheiten geltenden Einschränkungen durch die »Dispositionsmaxime« ist der GH der Meinung, dass die Gerichte nicht dafür kritisiert werden können, sich auf eine Prüfung der Angelegenheit mit Blick auf die Zulässigkeit und Wohlbegründetheit von G.s Hauptbegehren, nämlich die Anonymisierung des umstrittenen Artikels, beschränkt zu haben [...].

(249) Das Lütticher Gericht zweiter Instanz kam zu dem Schluss, dass das effektivste Mittel zum Schutz von G.s Privatsphäre, ohne dabei unverhältnismäßig in die Meinungsäußerungsfreiheit des Bf einzugreifen, in der Anonymisierung des umstrittenen Artikels auf der Website von Le Soir [...] bestehe. Der GH hat [...] bereits hervorgehoben, dass eine Anonymisierung für die [Ausübung der] Meinungsäußerungsfreiheit weniger nachteilig ist als die Entfernung des gesamten Artikels (siehe M. L. und W. W./DE, Rz 105). [...]

(250) Darüber hinaus nahm das Lütticher Gericht zweiter Instanz im Zuge der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine Bewertung der Implikationen der umstrittenen Maßnahme für G., ferner für die Öffentlichkeit, die ein Anrecht auf Zugang zu einer derartigen Information hatte, und schließlich für den Bf vor. Es kam zu dem Schluss, dass durch die Tatsache, dass dem Ersuchen von G. stattgegeben worden war, nicht jedem einzelnen Individuum ein subjektives Recht auf eine Neuschreibung der Geschichte eingeräumt und dadurch auch nicht die Möglichkeit geschaffen werde, »die Geschichte zu fälschen« oder dem Bf eine »exzessive Bürde der Verantwortlichkeit« aufzuerlegen.

(251) Was nun die Wichtigkeit der Aufrechterhaltung der Intaktheit von Archiven angeht, wurde auch dieser Aspekt vom Lütticher Gericht zweiter Instanz bei seiner Urteilsbegründung in Betracht gezogen. In Erwiderung auf das Vorbringen des Bf, es bestehe eine Pflicht, sich [an bestimmte Ereignisse] zu erinnern und es sei in dieser Hinsicht notwendig, eine vollständige und vertrauenswürdige Aufzeichnung in den Archiven sicherzustellen, stellte Letzteres klar, dass zu keiner Zeit ein Begehren auf Entfernung des besagten Artikels aus den Archiven, sondern bloß auf Anonymisierung [...] gestellt worden war. Es hob auch hervor, dass das »Papierarchiv« intakt geblieben war und der Bf noch immer von der Intaktheit der ursprünglichen digitalen Version ausgehen konnte. [...]

(252) Der GH legt Wert auf die Feststellung, dass im vorliegenden Fall die ursprüngliche – nicht anonymisierte – Version des Artikels nach wie vor in gedruckter Form erhältlich ist und von jeder daran interessierten Person eingesehen werden kann und damit die ihr innewohnende Rolle als Archiveintrag erfüllt wird.

(254) Was zu guter Letzt die aus der Verpflichtung zur Anonymisierung eines ursprünglich rechtmäßig veröffentlichten Artikels resultierenden möglichen abkühlenden Auswirkungen auf die Pressefreiheit anbelangt, ist der GH der Ansicht, dass [...] aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die gerichtliche Anordnung der Anonymisierung [des besagten Artikels] einen derart großen Einfluss auf die journalistischen Aufgaben der Tageszeitung Le Soir gehabt hätte, dass sie diese nicht ordnungsgemäß wahrnehmen hätte können.

Ergebnis

(255) Im Lichte der vorhergehenden Ausführungen ist seitens des GH zu vermerken, dass die innerstaatlichen Gerichte dem Charakter und der Ernsthaftigkeit der im fraglichen Artikel berichteten rechtlichen Fakten ebenso auf schlüssige und stimmige Art und Weise Rechnung trugen wie der Tatsache, dass dieser kein aktuelles, historisches und wissenschaftliches Interesse offenbarte und G. selbst [der Öffentlichkeit] nicht allgemein bekannt war. Zusätzlich betonten sie die Bedeutung der von Letzterem als Folge der anhaltenden und uneingeschränkt zugänglichen Verfügbarkeit des umstrittenen Artikels im Netz erlittenen ernsten Nachteile. Auf diese Weise sei ein »virtuelles Strafregister« [...] geschaffen worden [...]. Nach Prüfung der Maßnahmen, die [...] zwecks Herstellung eines Ausgleichs zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen erwogen werden konnten, kamen die Gerichte zu dem Schluss, dass die Anonymisierung des Artikels dem Bf weder eine exzessive noch [technisch] nicht durchführbare Last auferlegte,

während diese Maßnahme gleichzeitig das effektivste Mittel zum Schutz der Privatsphäre von G. darstelle.

(256) Unter solchen Umständen und unter Berücksichtigung des den Staaten zustehenden Ermessensspielraums findet der GH, dass die nationalen Gerichte in Bezug auf die auf dem Spiel stehenden Rechte eine sorgfältige Interessenabwägung im Einklang mit den Anforderungen der Konvention durchgeführt haben. Dies führte dazu, dass der Eingriff in die von Art 10 EMRK garantierten Rechte aufgrund der Anonymisierung der elektronischen Version des Artikels auf der Webseite der Tageszeitung Le Soir auf das unbedingt Notwendige beschränkt war und somit [...] als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig angesehen werden kann. Der GH vermag keine gewichtigen Gründe zu sehen, seine Sicht der Dinge über jene der innerstaatlichen Gerichte zu setzen [...].

(257) Es kam folglich zu keiner Verletzung von Art 10 EMRK (12:5 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Krenc; abweichendes Sondervotum von Richter Ranzoni, gefolgt von den Richtern Kūris, Grozev und Eicke sowie von Richterin Schembri Orland).

Anmerkung: In ihrem Urteil vom 23.6.2022 hatte die I. Kammer

Vom GH zitierte Judikatur:

Österreichischer Rundfunk/AT, 7.12.2006, 35841/02 = NL 2006, 308 = ÖJZ 2007, 472

Axel Springer AG/DE, 7.2.2012, 39954/08 (GK) = NLMR 2012, 42 = EuGRZ 2012, 294

Węgrzynowski und Smolczewski/PL, 16.7.2013, 33846/07 = NLMR 2013, 268

Couderc und Hachette Filipacchi Associés/FR, 10.11.2015, 40454/07 (GK) = NLMR 2015, 537

CICAD/CH, 7.6.2016, 17676/09 = NLMR 2016, 264

Satakunnan Markkinapörssi Oy und Satamedia Oy/FI, 27.6.2017, 931/13 (GK) = NLMR 2017, 264

Fuchsmann/DE, 19.10.2017, 71233/13 = NLMR 2017, 442

M. L. und W. W./DE, 28.6.2018, 60798/10 und 65599/10 = NLMR 2018, 257

Biancardi/IT, 25.11.2021, 77419/16

Mediengruppe Österreich GmbH/AT, 26.4.2022, 37713/18 = NLMR 2022, 143

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.7.2023, Bsw. 57292/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2023, 371) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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