Spruch:
Art. 2 EMRK - Keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung von Suizid in Polizeigewahrsam.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem materiellen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 5.796,– für materiellen Schaden; € 50.000,– für immateriellen Schaden; € 22.307,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Am 28.9.2014 hatte der Sohn der Bf. (D. F.) gegen 21:00 Uhr in Birmensdorf (Kanton Zürich) mit dem Wagen seines Arbeitgebers einen Unfall, bei dem er sich jedoch nicht ernsthaft verletzte und auch keinem Dritten ein Schaden verursacht wurde. Er war zu diesem Zeitpunkt betrunken und stand unter dem Einfluss von Medikamenten.
Die an den Unfallort gerufenen Polizisten R. B. und A. S. nahmen den Unfall entsprechend dem Standardverfahren auf und führten bei D. F. zwei Alkoholtests durch, die Werte von 1,25 bzw. 1,40 Promille ergaben. Während der Amtshandlung zeigte Letzterer Verhaltensauffälligkeiten und reagierte mehrmals aggressiv. Mittlerweile war auch die Bf., die von ihrem Sohn angerufen worden war, am Unfallort eingetroffen. Der Polizist L. H., der aufgrund des Verhaltens von D. F. zur Unterstützung gerufen worden war, protokollierte in einer Aktennotiz, dass der Sohn zu seiner Mutter gesagt hätte: »Mama, sei nicht traurig, wenn ich hier sterbe.« und »Ich möchte einfach nicht, dass du traurig bist, wenn mir etwas passiert.«
Die Polizisten brachten D. F. in der Folge ins Krankenhaus Limmattal, um ihm zu Beweiszwecken Blut und Urin abnehmen zu lassen. Dort wurde D. F. vom Arzt P. S. untersucht, der auch eine fürsorgerische Unterbringung anordnen hätte können, doch wurde eine solche Maßnahme gar nicht erst in Erwägung gezogen. Im Krankenhaus äußerte D. F. erneut die Absicht, sich etwas antun zu wollen. Die Polizisten riefen schließlich gegen 22:50 Uhr die Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich an und informierten sie, dass es notwendig wäre, einen Arzt zum Verkehrsstützpunkt Urdorf zu schicken, da D. F., der dorthin verbracht werden würde, Selbstmordabsichten geäußert hätte.
Im Verkehrsstützpunkt wurde D. F. zunächst in eine Abstandszelle (Anm: Das ist eine spezielle Zelle, die zur vorübergehenden Unterbringung von Häftlingen genutzt wird.) gebracht und einer Leibesvisitation unterworfen. Im Zuge einer Kontrolle seiner persönlichen Gegenstände wurden ihm alle Objekte abgenommen, mit denen er sich strangulieren oder auf eine andere Weise etwas antun hätte können, insbesondere seine Schuhe und sein Ledergürtel. R. B. gab später an, gehört zu haben, wie D. F. zur Bf. gesagt hätte, er werde »alle Medikamente im Haus« schlucken und am nächsten Tag nicht mehr da sein. In weiterer Folge verhielt sich D. F. aggressiv und versuchte auch, aus der Zelle zu fliehen. Nachdem er beruhigt werden hatte können, verließ ein Großteil der Polizisten den Stützpunkt. Nach Mitternacht befand sich dort nur noch der Polizist C. R. Dieser nahm um 0:25 Uhr ein letztes Lebenszeichen von D. F. wahr.
Kurz darauf kamen die Bf. und der Arzt O. V. am Stützpunkt an. Letzterer wollte allerdings mit der Untersuchung von D. F. zuwarten, bis polizeiliche Verstärkung eingetroffen war. Als diese um 1:05 Uhr ankam, begab sich O. V. in die Zelle, in der D. F. untergebracht war, und stellte fest, dass dieser sich dort mit seiner Jeans an einem Lüftungsgitter erhängt hatte.
Noch in der Nacht wurde D. F. von einer Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin in Zürich (»IRMZ«) untersucht. Die Bf. erstattete in der Folge eine Anzeige wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB. Am 3.10.2014 beauftragte die Staatsanwaltschaft das IRMZ mit einer Autopsie. Laut Autopsiebericht hatte D. F. Selbstmord durch »atypisches, komplettes Erhängen« begangen.
Mit Entscheidung vom 15.12.2014 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Akte an das kantonale Obergericht zur Entscheidung über die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 148 des Züricher Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (Anm: Gesetz vom 10.5.2010, Ordnungsnummer 211.1. § 148 sieht vor, dass das Obergericht über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen entscheidet.). Sie ersuchte darum, keine entsprechende Ermächtigung zu erteilen, da keine ausreichenden Hinweise auf die Begehung von Straftaten durch die an den Ereignissen beteiligten Polizisten existieren würden. Am 30.4.2015 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung dementsprechend. Die Bf. wandte sich gegen diese Entscheidung ans Bundesgericht, das ihre Beschwerde jedoch am 14.10.2015 abwies.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), da die Behörden es einerseits verabsäumt hätten, ihren positiven Verpflichtungen nachzukommen, die notwendigen präventiven Maßnahmen zu setzen, um ihren Sohn vor sich selbst zu schützen. Andererseits hätten sie im Hinblick auf ihre diesbezüglichen Rügen auch keine wirksame Untersuchung vorgenommen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
Zum materiellrechtlichen Aspekt
(50) Da diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund [...] unzulässig ist, erklärt der GH sie für zulässig (einstimmig).
(79) Der GH hält zunächst fest, dass zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass der Tod von D. F. die direkte Folge seines Erhängens am Lüftungsgitter [...] war. Mit anderen Worten geht es im vorliegenden Fall nicht um eine Verantwortlichkeit der Beamten für den Einsatz tödlicher körperlicher Gewalt. [...] Im Übrigen hat die Bf. weder vor den innerstaatlichen Instanzen noch vor dem GH behauptet, dass die an den Ereignissen beteiligten Beamten ihrem Sohn gegenüber körperliche Gewalt angewendet hätten, die über das hinausging, was strikt notwendig war, um diesen dazu zu bringen, sich zu beruhigen und sich der Unterbringung in der Zelle des Verkehrsstützpunktes zu unterwerfen.
(80) [...] Der GH ist veranlasst, zwei Fragen zu prüfen. Erstens muss er darüber befinden, ob die zuständigen Behörden damals wussten oder hätten wissen müssen, dass eine reale und unmittelbare Gefahr existierte, dass der Sohn der Bf. Selbstmord begehen würde und sich in einer Situation besonderer Verwundbarkeit befand. Bejahendenfalls muss er die Frage behandeln, ob die Behörden es im Rahmen ihrer Befugnisse unterlassen haben, die Maßnahmen zu setzen, die dieses Risiko ohne Zweifel abwehren hätten können.
Kenntnis der Behörden von der Selbstmordgefahr und der besonderen Verwundbarkeit des D. F.
(81) [...] Der GH erinnert zunächst daran, dass es sich um eine bestimmte und unmittelbare Gefahr für das Leben handeln musste.
(82) Im vorliegenden Fall behauptet die Bf., ihr Sohn hätte sowohl am Unfallort als auch im Krankenhaus gegenüber dem Arzt P. S. eindeutig die Absicht zum Ausdruck gebracht, Selbstmord zu begehen. Die Regierung gesteht ein, dass sich die Polizeibeamten auf der Grundlage der Andeutungen des D. F. während seines Aufenthalts im Krankenhaus der Selbstmordgefahr bewusst waren. Sie äußerte hingegen Vorbehalte gegenüber dem realen und unmittelbaren Charakter dieser Gefahr.
(83) Der GH erinnert daran, dass D. F. schon am Unfallort gewisse Anspielungen im Hinblick auf eine Absicht tätigte, sich etwas anzutun. [...] Es wurde ebenso festgestellt, dass D. F. dem Arzt P. S. später im Krankenhaus mitteilte, sich umbringen zu wollen. Auch während der Blutabnahme [...] hatte D. F. in Gegenwart der Bf. Anspielungen gemacht, wonach er beabsichtige, sich etwas anzutun. Der Polizeibeamte A. S. hatte mit der Bf. sofort über diese Andeutungen diskutiert, um entsprechende Maßnahmen zu setzen. Schließlich hatte R. B. nach Ankunft am Verkehrsstützpunkt D. F. zur Bf. sagen hören, dass er »alle Medikamente im Haus« schlucken und am nächsten Tag nicht mehr da sein werde.
(84) Was die Ereignisse anbelangt, die sich am Verkehrsstützpunkt ereigneten, behauptete die Bf. auch, dass C. R. von A. S. und R. B. nicht von den zuvor von D. F. geäußerten Selbstmorddrohungen informiert worden wäre. Allerdings erklärte C. R. nach den fraglichen Ereignissen bei seiner Befragung durch die Polizei, dass er davon [...] durch A. S. oder R. B. über Funk in Kenntnis gesetzt worden wäre. Der GH sieht keinen Grund dafür, an dieser Erklärung zu zweifeln.
(85) Gewiss schätzte die Bf., die von den psychischen Problemen ihres Sohnes wusste, die Selbstmordgefahr nicht als real und unmittelbar ein. Tatsächlich verneinte sie kurz vor dem Selbstmord gegenüber dem Notarzt O. V. das Bestehen einer solchen Gefahr [...]. Der GH befindet dennoch, dass dies den Staat nicht von seiner Verantwortung befreite, die Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit der Androhungen zu untersuchen, die vom Sohn der Bf. klar und wiederholt zum Ausdruck gebracht worden waren.
(86) Im Übrigen wies die Regierung darauf hin, dass der Krankenhausarzt (P. S.) nach den Ereignissen ausgesagt hätte, die Selbstmordgefahr wäre zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung eindeutig nicht hoch gewesen und D. F. hätte keine weiteren Selbstmordabsichten oder Konkretisierungen zur Umsetzung in die Tat geäußert [...]. Der GH befindet, dass diesen Beobachtungen keine übermäßige Bedeutung beigemessen werden muss. Er erinnert daran, dass P. S. zu diesem Zeitpunkt nicht über alle sachdienlichen Elemente verfügte, da er von R. B. und A. S. nur unvollständig von den vorherigen Ereignissen informiert worden war [...].
(87) Der GH stellt sich auch die Frage, ob die besondere Verwundbarkeit des D. F. für die Behörden erkennbar war. Dieser zeigte ab dem ersten Kontakt zur Polizei ein ungewöhnliches Verhalten, das durch eine emotionale Abhängigkeit von seiner Mutter gekennzeichnet war, wenn er sich in einer Situation befand, die ihm Angst machte. Der GH erinnert daran, dass D. F. einen Unfall mit einem Fahrzeug seines Arbeitgebers verursacht hatte, während er sich in einem Zustand der Trunkenheit befand. Zudem informierte er P. S., dass er vor dem Unfall Antidepressiva genommen hatte. Darüber hinaus war zwischen A. S. und der Bf. eine fürsorgerische Unterbringung diskutiert worden. Schließlich war D. F. am Verkehrsstützpunkt allein in einer Zelle untergebracht worden, nachdem er einer Leibesvisitation unterzogen worden war. Diese umfasste eine Rektaluntersuchung, die von der Bf. als unverhältnismäßig und erniedrigend erachtet wurde. Nun wies das IRMZ in seinem Autopsiebericht vom 29.10.2014 aber darauf hin, dass die Unterbringung in einer Einzelzelle, »aktuelle« Suizidgedanken, Suizidversuche in der Vorgeschichte und ein »Alkoholproblem« Risikofaktoren waren, die mit Selbstmorden in Haft verbunden sind und dass zumindest zwei dieser Faktoren im Fall von D. F. versammelt waren. Deshalb befindet der GH, dass D. F. im Verlaufe der unterschiedlichen Etappen des Abends eine Angst und Verunsicherung entwickelte, die für die an den Ereignissen beteiligten Polizeibeamten erkennbar sein mussten. Daher wussten diese oder hätten zumindest wissen müssen, dass sich D. F. unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände in einer Situation der Verwundbarkeit befand, die eine besondere Aufmerksamkeit von Seiten der Behörden verlangte.
(88) Angesichts des Vorgesagten befindet der GH, dass die Behörden zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis davon hatten oder haben hätten müssen, dass D. F. Gefahr lief, Selbstmord zu begehen, und dass es sich dabei um eine bestimmte und unmittelbare Gefahr für sein Leben handelte. Er ist auch der Meinung, dass die Behörden über ausreichende Elemente verfügten, um die besondere Verwundbarkeit des Sohnes der Bf. zu erkennen. Folglich hätten die Behörden zum Schluss kommen müssen, dass er zweifellos einer engen Überwachung bedurfte.
Versäumnis, die notwendigen Maßnahmen zu setzen, um die Selbstmordgefahr abzuwehren
(90) Vor dem Bundesgericht formulierte die Bf. eine Reihe von Rügen, die sich auf verschiedene Momente des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse bezogen, die zum Selbstmord von D. F. führten [...].
(91) Der GH befindet, dass er sich auf die letzte Phase der fraglichen Ereignisse beschränken kann und daher auf die Frage, ob die Behörden D. F. angesichts seines [...] verwundbaren Zustands alleine in eine Zelle einsperren konnten, die nicht mit einem Videoüberwachungssystem ausgestattet war, ohne ihre Verantwortlichkeit unter Art. 2 EMRK zu begründen.
(92) Der GH hält zunächst fest, dass die innerstaatlichen Instanzen konstatierten, dass es keine ausreichenden Hinweise für die Begehung einer Straftat durch die Polizisten gegeben hatte. Aus diesem Grund ersuchte die Staatsanwaltschaft das Obergericht, keine Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Der GH erinnert jedoch daran, dass der Freispruch eines Beamten im Strafverfahren einen Staat nicht notwendigerweise von seinen aus der Konvention erfließenden Verpflichtungen befreit. [...]
(93) Er missachtet nicht, dass die Polizisten, die an den Ereignissen beteiligt waren, die zum Tod des D. F. führten, die üblichen Sicherheits- und Präventionsmaßnahmen setzten. Als sie im Keller des Gebäudes des Verkehrsstützpunktes in der Zelle ankamen, führten die Polizisten [...] eine Leibesvisitation und eine Kontrolle der persönlichen Sachen [...] durch. Dabei nahmen sie ihm unter anderem seine Schuhe, seinen Ledergürtel und eine Kette ab, damit er über keine Objekte mehr verfügte, mit denen er sich strangulieren oder auf eine andere Weise etwas antun konnte. Im Übrigen stellte die Polizistin S. S. sicher, dass sich in der Umgebung der Zelle keine Dienstwaffen der [...] beteiligten Beamten befanden.
(94) Die Regierung bringt auch vor, im vorliegenden Fall sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass D. F. seine Jeans am Lüftungsgitter festmachen und auf diese Weise Selbstmord begehen könnte. Sie erwähnt zudem, dass das IRMZ festhielt, dass D. F. sich durch »atypisches« Erhängen umgebracht hätte.
(95) Der GH gesteht zu, dass der Sohn der Bf. sich auf ungewöhnliche Weise getötet hat. Diesbezüglich erinnert er an den Grundsatz, wonach die positive Verpflichtung, präventiv praktische Maßnahmen zu setzen, um ein Individuum vor sich selbst zu schützen, so ausgelegt werden muss, dass sie den Behörden keine untragbare oder übermäßige Last auferlegt. Er erinnert auch daran, dass er die Unvorhersehbarkeit des menschlichen Handelns nicht außer Acht lässt. Im vorliegenden Fall befreite die ungewöhnliche Tat des D. F. den Staat dennoch nicht von seiner Verpflichtung nach Art. 2 EMRK, sein Leben als inhaftierte Person gegen vorhersehbare Gefahren zu schützen. Außerdem hält der GH fest, dass zwischen den Parteien nicht strittig ist, dass D. F. in seiner Zelle 40 Minuten lang ohne Überwachung blieb.
(96) Es obliegt dem GH nicht zu sagen, mit welchem Mittel eine Überwachung im vorliegenden Fall sichergestellt werden hätte können. Er erinnert lediglich daran, dass bei der Leibesvisitation des D. F. noch zumindest fünf Beamte vor Ort waren. Zudem wäre es laut der Bf. unter anderem möglich gewesen, die Bewachung von D. F. in ihrer Gegenwart in einem Büro im ersten Stock vorzunehmen. Der GH hält zudem fest, dass es die Option gegeben hätte, D. F. an einen Ort zu überstellen, der über eine Zelle verfügte, die mit einem Videoüberwachungssystem ausgestattet war, diese jedoch von den Polizeibeamten offenbar nie weiterverfolgt wurde [...].
(97) Der GH kann über die Zweckmäßigkeit dieser verschiedenen Optionen nur spekulieren. Auch wenn er anerkennt, dass die Ressourcen der Behörden begrenzt sind und diese im Hinblick auf Prioritäten und Ressourcen schwierige operative Entscheidungen zu treffen haben, ruft er den Grundsatz in Erinnerung, wonach es den Vertragsstaaten obliegt, ihre Einrichtungen so zu organisieren und ihre Beamten so auszubilden, dass sie den Anforderungen der Konvention entsprechen können [...]. Für den GH gilt [...] das umso mehr im Hinblick auf ein derart grundlegendes Recht wie das Recht auf Leben iSd. Art. 2 EMRK, wo es angebracht ist, ein besonders hohes Maß an Sorgfalt und Vorsicht an den Tag zu legen.
(98) Angesichts des Vorgesagten und insbesondere dessen, wie klar und explizit D. F. seine Selbstmordabsicht zum Ausdruck brachte, sowie dessen spezieller Situation von Verwundbarkeit konnten die Behörden diesen nicht ohne Überwachung für 40 Minuten alleine in einer Zelle lassen, ohne das Recht auf Leben iSd. Art. 2 EMRK zu missachten [...]. Der GH befindet auch, dass die Behörden die Selbstmordgefahr [...], von der sie Kenntnis hatten oder Kenntnis haben hätten müssen, mit vernünftigen und nicht übermäßigen Bemühungen abwehren hätten können. Die Verantwortung der Behörden ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass sie D. F. wie eine Person behandelten, die in der Lage war, dem Stress und Druck standzuhalten, dem sie ausgesetzt war, ohne seiner persönlichen Situation ausreichend Aufmerksamkeit zu widmen. Unabhängig von der Frage, ob die Polizeibeamten entsprechend den in einer solchen Situation anwendbaren Regeln handelten, indem sie D. F. nicht als eine Person anerkannten, die einer besonderen Behandlung bedurfte, begründeten sie die Verantwortung ihres Staates nach der Konvention. [...]
(99) Folglich kam es zu einer Verletzung des materiellen Aspekts von Art. 2 EMRK (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).
Zum verfahrensrechtlichen Aspekt
Zur Zulässigkeit
(101) [...] Die Regierung befindet, die Bf. hätte [im Hinblick auf diese Rüge] die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht erschöpft [...].
(104) [...] Letztere brachte vor dem Bundesgericht [...] insbesondere vor, dass im vorliegenden Fall ausreichend Elemente vorliegen würden, die auf eine Verletzung von Sorgfaltspflichten durch die Polizeibeamten hinwiesen, die an den Ereignissen beteiligt gewesen waren [...]. Sie legte auch dar, dass diese Verletzungen [...] gegen die Pflichten des Staates nach Art. 2 EMRK, das Leben einer Person zu schützen, verstoßen konnten.
(105) Das Bundesgericht antwortete auf diese Rügen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft (Limmattal/Albis) eine von der Polizei hinreichend unabhängige Einrichtung wäre und sie im vorliegenden Fall die Umstände rund um den Tod von D. F. von Amts wegen, rasch und ausreichend untersucht hätte. Dabei sei sie zur plausiblen Schlussfolgerung gelangt, dass es nicht genügend Hinweise auf die Begehung von Straftaten durch die fünf Polizisten gegeben hätte, die an den Ereignissen beteiligt gewesen waren [...].
(106) Der GH kommt vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung zum Schluss, dass die an ihn erhobene Beschwerde nicht wegen der Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges zurückgewiesen werden kann, da sich das Bundesgericht – wenn auch nur kurz – zum Inhalt der Rüge einer nicht ausreichend wirksamen und unparteiischen Untersuchung, wie sie Art. 2 EMRK verlangt, geäußert hat. Daher weist er die von der Regierung erhobene Einrede [...] zurück.
(107) Feststellend, dass dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen [...] Grund unzulässig ist, erklärt ihn der GH für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(116) Unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt verlangt Art. 2 EMRK [...] eine wirksame Untersuchung, wenn ein Individuum unter verdächtigen Umständen sein Leben verliert. Diese muss es den Behörden erlauben, die Ursachen für den Tod festzustellen sowie die möglichen Verantwortlichen dafür zu identifizieren, und zu deren Verurteilung führen können.
(131) [...] Angesichts der Bedeutung des Rechts auf Leben in einem demokratischen Rechtsstaat obliegt es dem GH zu prüfen, ob der Staat der Verpflichtung entsprach, ein effizientes Justizsystem einzurichten, und ob es die Untersuchung im konkreten Fall erlaubte, die wirksame Anwendung der innerstaatlichen Gesetze sicherzustellen, die das Recht auf Leben schützen. Eine solche Prüfung ist erforderlich, um das Vertrauen in die Beachtung des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit sicherzustellen.
(132) Daher geht es für den GH im vorliegenden Fall nicht darum zu entscheiden, ob das im Kanton Zürich eingerichtete System – nämlich die Durchführung einer Voruntersuchung durch die Staatsanwaltschaft, verbunden mit einem Ermächtigungsverfahren des Obergerichts [...] – in der Theorie mit der Verpflichtung iSd. Art. 2 EMRK vereinbar ist, eine wirksame Untersuchung vorzunehmen. Demgegenüber muss sich der GH fragen, ob die Weigerung, eine strafrechtliche Untersuchung zu eröffnen, im vorliegenden Fall angemessen und vertretbar war. Eine diesbezügliche Positionierung impliziert in keiner Weise eine Entscheidung über die Schuld der Polizisten im strafrechtlichen Sinn.
(133) Die Vorgaben des innerstaatlichen Rechts und die in diesem Bereich verfolgte Praxis bilden den Ausgangspunkt für die Prüfung des GH. Mit anderen Worten sieht sich dieser veranlasst zu prüfen, ob die Behörden im Fall des Todes des D. F. ihre eigenen verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten haben. Nun müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aber »minimale Hinweise« auf ein strafbares Verhalten vorliegen, um eine Ermächtigung [zu einer strafrechtlichen Verfolgung] zu erteilen. Nach diesem Ansatz verlangt die entsprechende Ermächtigung [...] eine Wahrscheinlichkeit für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, die kleiner ist als jene, die für die Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungen erforderlich ist. Dies gilt umso mehr für schwerwiegende Straftaten und insbesondere, wenn das Strafurteil wie im vorliegenden Fall den Tod einer Person betrifft.
(134) Im Rahmen der Prüfung des materiellen Aspekts von Art. 2 EMRK kam der GH zum Schluss, dass die Behörden die Selbstmordgefahr [...], von der sie Kenntnis hatten oder Kenntnis haben hätten müssen, mit vernünftigen und nicht übermäßigen Bemühungen abwehren hätten können. [...]
(135) Im Übrigen hält der GH fest, dass das IRMZ in seinem Autopsiebericht vom 29.10.2014 befand, dass die Unterbringung in einer Einzelzelle, »aktuelle« Suizidgedanken, Suizidversuche in der Vorgeschichte und ein »Alkoholproblem« mit Selbstmorden in Haft in Verbindung standen. Es betonte, dass im Fall von D. F. zumindest zwei dieser Faktoren gegeben waren. Weder das Obergericht noch das Bundesgericht nahmen jedoch in ihren jeweiligen Entscheidungen an irgendeiner Stelle Bezug auf diesen Bericht. Insbesondere berücksichtigte keines der Gerichte die Beobachtungen betreffend die beiden Kriterien, die laut dem genannten Institut im Fall des Sohnes der Bf. vorlagen.
(136) [...] Das genannte Institut wies gleichfalls darauf hin, dass es besser gewesen wäre, statt eines einfachen Notarztes einen Notfallpsychiater zu rufen. Das Bundesgericht wies das diesbezüglich von der Bf. formulierte Argument zurück und befand von vornherein, dass die Qualifikation des Notarztes keine Rolle gespielt hätte, da dieser nach dem Tod von D. F. angekommen wäre. Der GH beurteilt die von der Bf. vertretene These als ausreichend überzeugend, wonach ein Notfallpsychiater den Polizisten telefonisch präzise Anweisungen erteilen hätte können, um die Suizidgefahr zu begrenzen oder gar zu eliminieren. Diesbezüglich befand das Bundesgericht, dass die Behauptung der Bf., wonach ein Notfallpsychiater eine vollständige Prüfung der Situation vornehmen hätte können, rein hypothetisch wäre, und es konkretisierte, dass das Argument jedenfalls nicht stichhaltig wäre, da der Arzt nicht direkt vom Beamten R. B. gerufen worden war, sondern von der Verkehrsleitzentrale der Kantonspolizei Zürich. Es befand folglich, dass es zu keinem Zeitpunkt direkten Kontakt zwischen den Polizisten und dem Notarzt gegeben hatte. Der GH kann dieser Argumentation nicht beipflichten, da es [...] den Vertragsstaaten oblag, ihre Einrichtungen so zu organisieren und ihre Beamten so auszubilden, dass sie die Anforderungen aus der Konvention erfüllen konnten.
(137) Schließlich erinnert der GH an den Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 25.5.2011 betreffend die speziellen Maßnahmen, die im Fall von suizidalem Verhalten zu setzen sind. Dieses Dokument befürwortet, dass eine Person, die Selbstmordabsichten manifestiert, in einer Doppelzelle untergebracht oder – wenn die Umstände es erfordern – ständig überwacht wird. Zudem scheint es den Rückgriff auf einen Notfallpsychiater zu bevorzugen, auch wenn es nicht ausschließt, dass unter bestimmten Umständen ein Notarzt hinzugezogen wird. Ohne sich zur rechtlichen Bedeutung dieses Dokuments im Schweizer Recht zu äußern, hält der GH fest, dass diesen beiden Empfehlungen im Fall des Sohnes der Bf. nicht gefolgt wurde.
(138) Angesichts des Vorgesagten ist der GH nicht überzeugt davon, dass es keine »minimalen Hinweise« für ein strafbares Verhalten der Beamten gab, die an den zum Tod von D. F. führenden Ereignissen beteiligt waren. Angesichts des grundlegenden Wertes des Rechts auf Leben in einem demokratischen Rechtsstaat erschien die Weigerung der nationalen Gerichte, die Ermächtigung zur Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens zu erteilen, vor dem Hintergrund des innerstaatlichen Rechts und der innerstaatlichen Praxis deshalb weder angemessen noch vertretbar.
(139) Folglich kann man nicht befinden, dass – angesichts der Situation eines Individuums, das klar und wiederholt Selbstmordabsichten zum Ausdruck gebracht hatte [...] – die Art und Weise, wie das Schweizer Strafjustizsystem auf die glaubwürdige Behauptung einer Verletzung von Art. 2 EMRK reagierte, es erlaubte, die volle Verantwortlichkeit der Beamten im Hinblick auf ihre Rolle bei den fraglichen Ereignissen festzustellen. Deshalb garantierte das vorhandene System im vorliegenden Fall keine wirksame Umsetzung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, mit welcher die Achtung des Rechts auf Leben und vor allem die abschreckende Funktion des Strafrechts sichergestellt wurde.
(140) Daraus folgt, dass aufgrund des Fehlens eines im Hinblick auf die durch eine besondere Verwundbarkeit gekennzeichnete Situation des Sohnes des Bf. angemessenen »gesetzlichen« Schutzes, der geeignet war, das Recht auf Leben zu schützen und in Zukunft jedem ähnlichen lebensgefährdenden Vorgehen vorzubeugen, auch eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK erfolgte (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Lemmens).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 5.796,– für materiellen Schaden; € 50.000,– für immateriellen Schaden; € 22.307,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Keenan/GB v. 3.4.2001 = NL 2001, 65
Nachova u.a./BG v. 6.7.2005 (GK) = NL 2005, 187
Renolde/F v. 16.10.2008 = NL 2008, 290
De Donder und De Clippel/B v. 6.12.2011
Ketreb/F v. 19.7.2012
Keller/RUS v. 17.10.2013
Mustafa Tunç und Fecire Tunç/TR v. 14.4.2015 (GK) = NLMR 2015, 97
Fernandes de Oliveira/P v. 31.1.2019 (GK) = NLMR 2019, 21
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 30.6.2020, Bsw. 23405/16, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2020, 177) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
