Spruch:
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 EMRK - Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten.
Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (12:5 Stimmen).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Der aus Tunesien stammende Bf. wurde am 28.11.1999 in Rom im Besitz von 485 Gramm Heroin betreten und verhaftet. In dem daraufhin wegen Suchtgifthandels eingeleiteten Strafverfahren bestellte er am 23.12.1999 zwei Verteidiger seiner Wahl.
Am 25.2.2000 fand eine nicht öffentliche Verhandlung vor dem Richter der Vorverhandlung (giudice dell'udienza preliminare) statt, an der sowohl der Bf. als auch seine beiden Verteidiger teilnahmen. Ein Dolmetscher war nicht anwesend. Der Bf. gab an, er spreche Italienisch und habe den Inhalt der Anklage und der vorgelegten Beweise verstanden. Auf Antrag des Bf. beschloss der Richter die Anwendung des abgekürzten Verfahrens und vertagte die Verhandlung. (Anm: Das abgekürzte Verfahren (giudizio abbreviato) kann auf Antrag des Angeklagten angewendet werden, wenn eine Entscheidung über die Anklage schon aufgrund der Aktenlage des Vorverfahrens möglich ist. In diesem Fall findet keine öffentliche Verhandlung statt und die Parteien können ihre Vorbringen nur auf die im Akt enthaltenen Beweismittel stützen. Kommt es zu einer Verurteilung, so ist die Strafe um ein Drittel zu reduzieren. Das Urteil wird nicht öffentlich verkündet.)
Am 24.3.2000 fand eine weitere Verhandlung in Anwesenheit des Bf. und seiner Anwälte statt. Im Protokoll wurde festgehalten, dass der Bf. Italienisch spreche. Der Richter der Vorverhandlung verurteilte den Bf. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Geldstrafe von ca. € 20.658,-. Das Argument der Verteidigung, die beim Bf. gefundenen Drogen hätten nur seinem Eigenbedarf gedient, wurde nicht anerkannt, da die vom Bf. kurz vor seiner Verhaftung gekaufte Menge etwa 8.000 durchschnittlichen Tagesrationen entsprochen hätte. In seiner gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wiederholte der Bf. seine Behauptung, er habe nicht mit Drogen gehandelt. Am 1.9.2000 wurde einem seiner Anwälte mitgeteilt, dass eine Verhandlung für den 3.11.2000 anberaumt worden sei. Der Bf., der in einem römischen Gefängnis seine Strafe verbüßte, wurde am selben Tag informiert. Zwischen dem 1.9. und dem Tag der Verhandlung hatte der Bf. keinen Kontakt zu seinen Anwälten. Diese brachten am 23.10.2000 eine Stellungnahme ein, in der sie behaupteten, es gebe keinen Beweis dafür, dass die im Besitz des Bf. befindlichen Drogen für den Weiterverkauf bestimmt gewesen wären. Außerdem dürfe die chemische Analyse der Drogen nicht als Beweis zugelassen werden, da sie in Abwesenheit der Verteidiger des Bf. stattgefunden hätte. In der Verhandlung am 3.11.2000 beantragte einer der Verteidiger eine Vertagung und die Vorführung seines Mandanten. Das Berufungsgericht wies diesen Antrag ab, da der Bf. die Behörden nicht über seinen Wunsch informiert hätte, an der Verhandlung teilzunehmen. (Anm.: Nach ständiger Rechtsprechung des Corte di Cassazione hat ein inhaftierter Straftäter, der in einem abgekürzten Verfahren verurteilt wurde, das Recht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung, wenn er dies spätestens fünf Tage vor der Verhandlung beantragt.) Mit dem am gleichen Tag ergangenen Urteil wurde die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.
In seinem daraufhin erhobenen Rechtsmittel an den Kassationsgerichtshof (Corte di Cassazione) brachte der Bf. unter anderem vor, ihm sei die Teilnahme an der Berufungsverhandlung verweigert worden und die Verständigung über diese Verhandlung sei nicht in eine ihm verständliche Sprache übersetzt gewesen. Der Gerichtshof wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 24.1.2002 ab.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren), weil er nicht in der Lage gewesen sei, an der Berufungsverhandlung teilzunehmen.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK:
Der Bf. bringt vor, die Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei nicht öffentlich gewesen und in seiner Abwesenheit durchgeführt worden. Die Verständigung über die Verhandlung sei in italienischer Sprache erfolgt, die er nicht ausreichend verstehe. Er habe seine Vorführung nicht beantragt, da er erwartete, wie auch im erstinstanzlichen Verfahren vorgeführt zu werden, ohne dies verlangen zu müssen.
1. Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung:
a) Recht auf Teilnahme an einer Verhandlung:
Im Interesse eines fairen und gerechten Strafverfahrens ist es von größter Wichtigkeit, dass der Angeklagte bei seiner Verhandlung anwesend ist. Obwohl dies in Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht ausdrücklich erwähnt ist, zeigt der Zweck dieser Bestimmung eindeutig, dass eine Person, die einer Straftat angeklagt ist, ein Recht auf Teilnahme an der Verhandlung hat.
Der persönlichen Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungsverhandlung kommt jedoch nicht dieselbe Bedeutung zu wie in der Hauptverhandlung erster Instanz. Selbst wenn ein Berufungsgericht volle Jurisdiktion in Rechts- und Tatsachenfragen hat, verlangt Art. 6 EMRK nicht in allen Fällen ein Recht auf eine öffentliche Verhandlung und umso weniger ein Recht auf persönliche Anwesenheit. Bei der Prüfung dieser Frage sind die besonderen Umstände des Verfahrens und die Art und Weise zu berücksichtigen, wie die Interessen des Angeklagten vor allem im Hinblick auf die vom Berufungsgericht zu entscheidenden Fragen tatsächlich vertreten und geschützt wurden.
b) Recht des Angeklagten auf Information über die Beschuldigung:
Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK gewährt jeder angeklagten Person das Recht, unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Das durch Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK gewährte Recht auf unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher bezieht sich nicht nur auf mündliche Stellungnahmen in der Hauptverhandlung, sondern auch auf schriftliche Unterlagen und das Vorverfahren. Ein Angeklagter, der die Sprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht, hat daher ein Recht auf jene unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher, die notwendig ist, um die Sprache des Gerichts zu verstehen und sich verständlich zu machen. Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK geht jedoch nicht soweit, dass jedes einzelne Beweismittel oder offizielle Dokument schriftlich übersetzt werden muss. Auch eine mündliche sprachliche Unterstützung kann den Anforderungen der Konvention gerecht werden.
c) Verzicht auf das Recht auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung:
Weder Wortlaut noch Zweck des Art. 6 EMRK hindern eine Person daran, ausdrücklich oder stillschweigend auf ihr Recht auf ein faires Verfahren zu verzichten. Ein solcher Verzicht muss jedoch unmissverständlich sein. Bevor ein stillschweigender Verzicht auf ein wichtiges durch Art. 6 EMRK garantiertes Recht durch das Verhalten eines Angeklagten angenommen werden kann, muss nachgewiesen werden, dass er die Konsequenzen dieses Verhaltens vorhersehen konnte.
2. Anwendung im vorliegenden Fall:
Der Bf. war bei den beiden erstinstanzlichen Verhandlungen vor dem Richter der Vorverhandlung anwesend. Wie der Bf. vorbringt, waren diese Verhandlungen nicht öffentlich. Dies resultierte jedoch aus der Anwendung des abgekürzten Verfahrens, das der Bf. selbst beantragt hatte. Diese Verfahrensart hat ohne Zweifel Vorteile für den Angeklagten, wie insbesondere die Reduktion der Strafe im Falle einer Verurteilung. Auf der anderen Seite bringt das abgekürzte Verfahren einige Einschränkungen der Verfahrensrechte mit sich, insbesondere hinsichtlich der Öffentlichkeit der Verhandlungen und der Zulassung von Beweisen.
Der von zwei Anwälten unterstützte Bf. war ohne Zweifel in der Lage, die Konsequenzen seines Antrags auf Anwendung des abgekürzten Verfahrens vorherzusehen.
Angesichts dieser Überlegungen kann die nicht öffentliche Durchführung der Verhandlungen der ersten und zweiten Instanz nicht als eine Verletzung der Konvention angesehen werden. Es bleibt zu prüfen, ob seine Abwesenheit von der am 3.11.2000 stattgefundenen Verhandlung am Berufungsgericht Rom sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt hat.
Nach italienischem Recht hatte der Bf. ein unbestrittenes Recht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung, dessen Ausübung jedoch voraussetzte, dass er beantragte, in den Verhandlungssaal gebracht zu werden.
Das Berufungsgericht war nur zur Entscheidung über jene Aspekte des angefochtenen Urteils befugt, auf die sich das Rechtsmittel bezog. Der Bf. beschränkte sich in seiner Berufung auf eine Wiederholung der bereits vor dem Richter der Vorverhandlung vorgebrachten Argumente, nämlich dass die Drogen nur seinem Eigenbedarf gedient hätten. Sein Verteidiger bestritt außerdem die Zulässigkeit der Analyse der Drogen als Beweismittel.
Nach Ansicht des GH bezogen sich diese Gründe im Wesentlichen auf die rechtliche Qualifikation der Straftat und auf die Auslegung des innerstaatlichen Rechts bzw. die Gültigkeit eines Gutachtens. Die Tatsache, dass der Bf. im Besitz von Drogen gewesen war, wurde im Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Der Bf. war auf frischer Tat verhaftet worden und hatte nie versucht, die faktische Grundlage der Anklage zu bestreiten. Insbesondere soweit der Bf. weiterhin behauptete, die Drogen hätten seinem Eigenbedarf gedient, kann der GH nicht erkennen, inwiefern die Anwesenheit des Bf. in der Berufungsverhandlung in irgendeiner Weise die Qualifikation des Delikts des Drogenhandels, auf der seine Verurteilung beruhte, beeinflussen hätte können.
Der GH stellt weiters fest, dass die Staatsanwaltschaft Verurteilungen im abgekürzten Verfahren nicht bekämpfen kann, wenn die Entscheidung nicht von der Qualifikation des Delikts abweicht, und das Berufungsgericht Rom daher die über den Bf. verhängte Strafe nicht erhöhen konnte. Das Gericht konnte die in erster Instanz verhängte Strafe bestätigen, herabsetzen oder den Bf. freisprechen. Schließlich ist anzumerken, dass im abgekürzten Verfahren die Vorlage neuer Beweise grundsätzlich ausgeschlossen ist, da die Entscheidung aufgrund der in den Akten der Staatsanwaltschaft vorhandenen Dokumente ergehen muss. Der Bf. musste daher wissen, dass die Berufungsverhandlung im Prinzip auf eine Anhörung der Argumente der Parteien beschränkt sein würde, ohne dass neue Beweise vorgelegt oder Zeugen gehört würden.
Angesichts dieser Feststellungen und der Tatsache, dass sich der Bf. an dem erstinstanzlichen Verfahren beteiligen konnte, verlangten die Anforderungen eines fairen Verfahrens nach Ansicht des GH nicht die Anwesenheit des Bf. in der Berufungsverhandlung. Selbst unter der Annahme, dass dem Bf. ein solches Recht auf Anwesenheit zugekommen wäre, läge keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vor, da der Bf. über das Datum der Verhandlung informiert war und auf sein Recht auf eine Teilnahme daran verzichtet hat.
Zu diesem letzten Punkt hält die Große Kammer fest, dass sich aus den Akten eindeutig ergibt, dass der Bf. ausreichende Italienischkenntnisse hatte, um den Sinn des Schreibens zu erfassen, mit dem er über das Datum der Berufungsverhandlung informiert wurde. In den erstinstanzlichen Verhandlungen gab er selbst an, Italienisch zu sprechen und den Inhalt der Anklage verstanden zu haben. Außerdem lebte er im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits seit mindestens zehn Jahren in Italien. Diese Tatsachen gaben den italienischen Gerichten Grund genug für die Annahme, der Bf. wäre in der Lage, die Bedeutung der Verständigung über das Datum der Berufungsverhandlung zu erfassen.
Es ist bedauerlich, dass aus der Verständigung nicht hervorging, dass es Sache des Bf. wäre, spätestens fünf Tage vor der Verhandlung seine Vorführung zu beantragen. Es kann aber von einem Staat nicht verlangt werden, bei jedem einzelnen Verfahrensschritt im Einzelnen die Rechte und Pflichten des Angeklagten darzulegen. Es ist vielmehr Sache des Verteidigers, seinen Mandanten über den Gang des Verfahrens und die zur Wahrnehmung seiner Rechte notwendigen Schritte zu informieren. Der Bf. und sein Verteidiger wurden mehr als zwei Monate vor dem Verhandlungstermin verständigt. Während dieser Zeit hielten die Anwälte es nicht für nötig, den Bf. zu kontaktieren und nichts weist auf einen Versuch des Bf. hin, seinerseits Kontakt aufzunehmen. Der GH kann diesen Mangel an Kommunikation nur bedauern. Genaue Erklärungen über den Antrag, vorgeführt zu werden, hätten jeden möglichen Zweifel des Bf. in dieser Hinsicht zerstreuen können. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK räumt jeder angeklagten Person ein Recht ein, sich selbst zu verteidigen oder sich durch einen Anwalt verteidigen zu lassen. Der Staat kann jedoch nicht für jedes Versäumnis eines Verteidigers verantwortlich gemacht werden. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK verlangt nur dann ein Tätigwerden der zuständigen staatlichen Stellen, wenn das Versäumnis eines Verfahrenshilfeverteidigers, einen Mandanten wirksam zu vertreten, offensichtlich ist oder ihnen auf anderem Weg zur Kenntnis gebracht wird.
Im vorliegenden Fall hat der Bf. die Behörden nie auf Schwierigkeiten bei der Vorbereitung seiner Verteidigung aufmerksam gemacht. Da die Versäumnisse seiner Anwälte auch nicht offensichtlich waren, bestand keine Verpflichtung der staatlichen Stellen tätig zu werden, um eine wirksame Vertretung und Verteidigung des Bf. sicherzustellen. Der GH stellt zudem fest, dass die Unterlassung des Bf., einen Antrag auf Vorführung zur Verhandlung zu stellen, vom Berufungsgericht als Verzicht auf eine Teilnahme gewertet wurde. Unter den besonderen Umständen des Falles hält der GH dies für eine vernünftige und nicht willkürliche Schlussfolgerung. Außerdem hat der Bf. auch am Tag der Verhandlung nicht protestiert, als er bemerkte, nicht in den Verhandlungssaal gebracht zu werden und auch seine Anwälte haben in ihrer Stellungnahme an das Gericht vom 23.10.2000 die Vorführung ihres Mandanten nicht beantragt. Der in der Verhandlung selbst gestellte Antrag auf Vertagung kann das zuvor vom Bf. an den Tag gelegte Verhalten nicht aufwiegen.
Angesichts dieser Feststellungen und insbesondere des Verhaltens der italienischen Anwälte des Bf. haben die Gerichte zu Recht darauf geschlossen, der Bf. habe - stillschweigend, aber unmissverständlich - auf sein Recht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung vom 3.11.2000 verzichtet.
Daraus folgt, dass keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK vorliegt (12:5 Stimmen; gemeinsames Sondervotum der Richter Rozakis, Spielmann, Myjer und Richterin Ziemele; Sondervotum von Richter Zupancic).
Vom GH zitierte Judikatur:
Sutter/CH v. 22.2.1984, A/74, EuGRZ 1985, 229.
Kamasinski/A v. 19.12.1989, A/168, ÖJZ 1990, 412.
Kremzow/A v. 21.9.1993, A/268-B, NL 1993/5, 25; EuGRZ 1995, 537; ÖJZ
1994, 210.
Sejdovic/I v. 1.3.2006 (Große Kammer), NL 2006, 69.
Anm.: Die IV. Kammer hatte in ihrem Urteil vom 28.6.2005 mit 4:3 Stimmen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 18.10.2006, Bsw. 18114/02, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 248) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/06_5/Hermi.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
