AUSL StR167/90 (RS0103834)

AUSLStR167/9015.5.1990

Rechtssatz

Nur ein mit einer krankhaften Störung zusammenhängender Schlaf kann Hilflosigkeit des Bestohlenen bewirken; bei einem "gesunden" Schlaf hingegen ist das Opfer nicht hilflos, ist ein solcher doch mit jenen Fällen vergleichbar, in denen der Dieb die Unaufmerksamkeit oder auch die Abwesenheit eines anderen ausnützt.

Veröff: NJW 1990,2569 = JZ 1990,927

*D*

 

Normen

StGB §128 Abs1 Z1 A

Dokumentnummer

JJR_19900515_AUSL000_000STR00167_9000000_001

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