AUSL IVZR128/71 (RS0103624)

AUSLIVZR128/717.11.1973

Rechtssatz

1) Der Versicherer, der erkennen muß, daß der Versicherungsnehmer durch die Zahlung einer späteren Folgeprämie Anspruch auf Versicherungsschutz zu haben glaubt, muß Treu und Glauben darauf hinweisen, daß Versicherungsschutz erst wieder besteht, wenn der Versicherungsnehmer auch die rückständige frühere Prämie (Erstprämie oder frühere Folgeprämie) entrichtet hat.

2) Einer solchen Belehrung bedarf es auch dann, wenn die Prämienrückstände bereits angemahnt und alsdann im Mahnverfahren geltend gemacht waren.

Veröff: VersR 1974,121

*D*

 

Normen

VersVG §39

Dokumentnummer

JJR_19731107_AUSL000_0040ZR00128_7100000_001

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