Normen
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)
| 9 ObA 24/09h | OGH | 15.12.2009 |
Dokumentnummer
JJR_20091215_OGH0002_009OBA00024_09H0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das „Reisesechstel" iSd § 23 Abs 5 lit c des Kollektivvertrags für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (als Sechstel der täglichen Reiseaufwandsentschädigung [Tag- und Übernachtungsgeld lt. § 23 Abs 5 lit a]) ist mit dem im Kollektivvertrag geregelten Betriebsfahrtensatz (§ 23 Abs 5 lit b) nicht ident. Dies gilt auch für den Begriff des „Betriebsfahrtensatzes“, der in Punkt C der zwischen der TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung „Reisekostenregelung“ aus dem Jahr 1999 verwendet wird.
Normen
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)
| 9 ObA 24/09h | OGH | 15.12.2009 |
JJR_20091215_OGH0002_009OBA00024_09H0000_001
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