OGH 9ObA24/09h (RS0125743)

OGH9ObA24/09h15.12.2009

Rechtssatz

Das „Reisesechstel" iSd § 23 Abs 5 lit c des Kollektivvertrags für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (als Sechstel der täglichen Reiseaufwandsentschädigung [Tag- und Übernachtungsgeld lt. § 23 Abs 5 lit a]) ist mit dem im Kollektivvertrag geregelten Betriebsfahrtensatz (§ 23 Abs 5 lit b) nicht ident. Dies gilt auch für den Begriff des „Betriebsfahrtensatzes“, der in Punkt C der zwischen der TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG und dem Zentralbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung „Reisekostenregelung“ aus dem Jahr 1999 verwendet wird.

Normen

KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU)

9 ObA 24/09hOGH15.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20091215_OGH0002_009OBA00024_09H0000_001

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