European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00027.25S.0526.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Art 4 Z 28 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 dahin auszulegen, dass ein Fremdwährungskredit auch dann vorliegt, wenn zwei Verbraucher gemeinsam einen Kredit aufnehmen, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b dieser Vorschrift erfüllt?
2. Ist Art 23 der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredit durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b von Art 4 Z 28 der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung allein verlangen kann?
Falls die Frage 2. verneint wird:
3. Ist Art 23 der Richtlinie 2014/17/EU dahin auszulegen, dass bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredit durch zwei Verbraucher, von denen der eine, nicht aber der andere die Voraussetzungen der lit a oder der lit b von Art 4 Z 28 der Richtlinie erfüllt, derjenige Verbraucher, bei dem die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Umstellung des Kredits auf eine alternative Währung mit Zustimmung des anderen Verbrauchers oder gemeinsam mit ihm verlangen kann?
II. Das Verfahren über das Rechtsmittel der klagenden Parteien wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.
Begründung:
Zu I.:
A. Sachverhalt
[1] Die Kläger, ein Ehepaar, sind Verbraucher. Sie haben mit der Beklagten, einer österreichischen Bank, für einen Grundstückskauf und einen Hausbau in Österreich am 11. 5. 2021 einen Abstattungskreditvertrag über eine Kreditsumme von 470.000 EUR mit einer Laufzeit bis 10. 9. 2057 abgeschlossen. Vereinbart war danach auszugsweise:
„Sollzinssatz 0,625 % p.a. entsprechend der Entwicklung EURIBOR 3-Monats-Satz, Berechnungsbasis vorletzter Tagessatz vor Beginn einer Zinsperiode mit einem Aufschlag von 1,125 %-Punkten. Anpassung vierteljährlich durch Erhöhung oder Senkung entsprechend Indikatorentwicklung, erstmals am 1. 10. 2021, auf ganze Achtel (0,125) kaufmännisch runden.“
[2] Vereinbart war eine Rückzahlung in 420 monatlichen Raten. Als Sicherheit wurde die Einräumung eines Pfandrechts der Beklagten auf der mit dem Kredit finanzierten Liegenschaft vereinbart.
[3] Beide Kläger wohnten zum Zeitpunkt der Kreditvergabe (und wohnen nach wie vor) in Österreich. Die Zweitklägerin arbeitete zu diesem Zeitpunkt in Österreich und bezog ihr Gehalt in Euro, der Erstkläger arbeitete in Liechtenstein und bezog ein Einkommen in Schweizer Franken.
[4] Vor Abschluss des Kreditvertrags führten die Kläger Beratungsgespräche mit einem Mitarbeiter der Beklagten, welcher wusste, dass der Erstkläger in Liechtenstein arbeitet und ein Einkommen in Schweizer Franken bezieht. Es wurde weder von den Klägern noch vom Mitarbeiter der Beklagten über die Möglichkeit gesprochen, dass der Kredit allenfalls auch in Schweizer Franken abgeschlossen werden könnte. Zum damaligen Zeitpunkt hat die Beklagte keine Schweizer-Franken-Kredite vergeben.
[5] Es wurde auch nicht über eine mögliche künftige Konvertierung gesprochen. Den Klägern war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags die theoretische Möglichkeit, den Kredit in Schweizer Franken zu konvertieren, nicht bekannt.
[6] Die Kläger entschieden sich damals bewusst für einen Eurokredit, weil die Zinsen in beiden Ländern ungefähr gleich hoch waren und das finanzierte Bauprojekt in Österreich verwirklicht und daher in Euro bezahlt wurde. Außerdem bestand damals noch die Überlegung, dass der Erstkläger allenfalls irgendwann seinen Arbeitsort nach Österreich verlegen wird.
[7] Beide Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der mit dem Kredit finanzierten Liegenschaft, auf der sie auch leben. Beide Kläger sind Solidarschuldner des Kredits. Derzeit zahlt der Erstkläger, der ein höheres Gehalt als die Zweitklägerin bezieht, die gesamte Kreditrate zurück. Vom Einkommen der Zweitklägerin werden Sondertilgungen geleistet.
[8] In Zukunft planen die Kläger, dass die Zweitklägerin nicht auf Dauer zu 100 % berufstätig bleiben wird.
[9] Die Kläger erklärten gegenüber der Beklagten schriftlich, den Vertrag zum 30. 6. 2023 in Schweizer Franken umstellen zu wollen.
[10] Die Beklagte lehnte die Konvertierung ab.
B. Prozessstandpunkte der Parteien und bisheriges Verfahren
[11] Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Konvertierung des Kreditvertrags per 30. 6. 2023 in Schweizer Franken zu in der Klage näher genannten Konditionen festzulegen.
[12] Sie brachten – soweit für das Verständnis dieses Beschlusses relevant – zusammengefasst vor, dass der Kreditvertrag für den Erstkläger, zumal er sein Einkommen in Schweizer Franken beziehe, ein Fremdwährungskredit sei, weswegen das Recht bestehe, die Konvertierung des Euro‑Kredits in einen Schweizer-Franken-Kredit zu verlangen.
[13] Die Beklagte wandte ein, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die gewünschte Konvertierung nicht vorlägen. Bei gemeinsamer Aufnahme eines Kredits müsste es sich hinsichtlich beider Kreditnehmer um einen Fremdwährungskredit handeln, damit das gesetzliche Recht zu einer Konvertierung in eine alternative Währung bestehe. Die Annahme eines Rechts zur Konvertierung auch in der vorliegenden Konstellation, in der es sich nur aus Sicht des einen Kreditnehmers um einen Fremdwährungskredit handle (weil er sein Einkommen in einer anderen Währung beziehe als jener des Kredits), nicht aber aus Sicht des anderen Kreditnehmers (weil dieser in der Kreditwährung auch sein Einkommen beziehe), hätte zur Konsequenz, dass der andere Kreditnehmer plötzlich einen Fremdwährungskredit hätte und dadurch erst jenem Fremdwährungskreditrisiko ausgesetzt wäre, dessen Beseitigung eigentlich Ziel des Gesetzes, das bei einem Fremdwährungskredit das Recht zu einer Konvertierung gebe, sei. Eine solche Gesetzesauslegung wäre unsinnig.
[14] Das Erstgericht schloss sich der Rechtsansicht der Beklagten an und wies die Klage ab.
[15] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
[16] Die Kläger streben mit ihrer gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhobenen Revision die Stattgebung ihrer Klage an.
Rechtliche Beurteilung
[17] Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.
C. Relevante Rechtsvorschriften
1. Unionsrecht
Richtlinie 2014/17 /ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
[…]
28. „Fremdwährungskredit“ einen Kreditvertrag, bei dem der Kredit
a) auf eine andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder
b) auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
[…]
Artikel 23
Fremdwährungskredite
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für den Fall, dass sich ein Kreditvertrag auf einen Fremdwährungskredit bezieht, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags ein geeigneter Regelungsrahmen existiert, mit dem zumindest gewährleistet wird,
a) dass der Verbraucher unter festgelegten Bedingungen das Recht hat, den Kreditvertrag auf eine alternative Währung umzustellen, oder
b) dass andere Vorkehrungen getroffen wurden, um das für den Verbraucher im Rahmen des Kreditvertrags bestehende Wechselkursrisiko zu begrenzen.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte alternative Währung ist entweder
a) die Währung, in der der Verbraucher überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, wie zum Zeitpunkt der jüngsten Kreditwürdigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag durchgeführt wurde, angegeben, oder
b) die Währung des Mitgliedstaats, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder in welchem er bei Abschluss des Kreditvertrags seinen Wohnsitz hatte.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, ob dem Verbraucher die beiden in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Wahlmöglichkeiten oder nur eine zur Verfügung stehen, oder sie können den Kreditgebern die Festlegung überlassen, ob dem Verbraucher beide der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Wahlmöglichkeiten oder nur eine von diesen zur Verfügung steht.
[…]
2. Österreichisches Recht
Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG)
Fremdwährungskredite
§ 24.
(1) Ein Fremdwährungskredit ist ein Kreditvertrag, bei dem der Kredit
1. auf eine andere Währung lautet als die, in der der Verbraucher sein Einkommen bezieht oder die Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, oder
2. auf eine andere Währung als die Währung des Mitgliedstaats lautet, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
(2) Bei einem Fremdwährungskredit hat der Verbraucher das Recht, den Kreditvertrag jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen auf eine alternative Währung umzustellen. Im Kreditvertrag können andere Umstellungstermine in zumindest gleicher Anzahl festgelegt werden, sofern dies etwa durch abweichende Zinsanpassungstermine gerechtfertigt ist.
(3) Die in Abs. 2 genannte alternative Währung ist entweder
1. die Währung, in der der Verbraucher überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen der Kredit zurückgezahlt werden soll, wie zum Zeitpunkt der jüngsten Kreditwürdigkeitsprüfung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag durchgeführt wurde, angegeben, oder
2. die Währung des Mitgliedstaats, in welchem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder in welchem er bei Abschluss des Kreditvertrags seinen Wohnsitz hatte.
[…]
D. Begründung der Vorlage
[18] § 24 HIKrG setzt Art 23 der Richtlinie 2014/17 /ЕU um. § 24 Abs 1 HIKrG definiert den Begriff des Fremdwährungskredits entsprechend den Vorgaben der Richtlinie in Art 4 Z 28.
[19] Nach Art 23 Abs 1 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein geeigneter Regelungsrahmen existiert, mit dem zumindest gewährleistet wird, dass der Verbraucher unter festgelegten Bedingungen das Recht hat, den Kreditvertrag auf eine alternative Währung umzustellen (lit a), oder dass andere Vorkehrungen getroffen wurden, um das für den Verbraucher im Rahmen des Kreditvertrags bestehende Wechselkursrisiko zu begrenzen (lit b). § 24 Abs 2 HIKrG setzt diese Anordnung in der Variante der lit a um (ErläutRV 843 BlgNR 25. GP 10 f).
[20] Ziel des Rechts des Verbrauchers auf Umwandlung des Fremdwährungskredits ist, dass dieser dadurch das mit dem Fremdwährungskredit verbundene (Wechselkurs‑)Risiko während der Laufzeit des Kredits beschränken kann (vgl ErwGr 30 und Art 23 Abs 1 lit b der Richtlinie; aus der Lit zB Omlor, Verbraucherschutz bei Fremdwährungskrediten – Zugleich Besprechung von EuGH, Urt. v. 20. 9. 2017 – C‑186/16 [Andriciuc/Banca Românească], BKR 2018, 195 [199]; Welter in Gebauer/Wiedmann, Europäisches Zivilrecht3 [2021] Kap 13 Rz 193).
[21] Ein Fremdwährungskredit liegt nach § 24 Abs 1 HIKrG wie auch Art 4 Z 28 der Richtlinie 2014/17/EU nicht nur dann vor, wenn ein in Österreich ansässiger Verbraucher einen Kredit zB in Schweizer Franken aufnimmt, sondern auch, wenn er sein Einkommen – zB als Grenzgänger – in Schweizer Franken bezieht und in Österreich einen Euro‑Kredit aufnimmt (Stempkowski/Trzebin, Das Hypothekar- und Immobilienkredit-Gesetz [HIKrG] – Kurzüberblick, ecolex 2016, 289 [292]; Dehn, Hypothekar und Immobilienkredite für Verbraucher, in Leupold, Forum Verbraucherrecht 2016 [2016] 55 [73]; Tamerl in Schwimann/Kodek, ABGB-Praxiskommentar5 IX [2021] § 24 HIKrG Rz 8).
[22] Weder dem Wortlaut der Richtlinie noch jenem des HIKrG ist zu entnehmen, ob ein Fremdwährungskredit auch dann anzunehmen ist, wenn die in § 24 Abs 1 HIKrG bzw Art 4 Z 28 der Richtlinie aufgestellten Voraussetzungen zwar in Bezug auf den einen, nicht aber in Bezug auf den anderen Kreditnehmer erfüllt sind und diese den Kredit gemeinsam aufgenommen und sich gesamtschuldnerisch zu seiner Rückzahlung verpflichtet haben. Verneinte man in dieser Konstellation das Recht zur Konvertierung, so wäre jener Kreditnehmer, aus dessen Sicht ein Fremdwährungskredit vorliegt, weiterhin dem Fremdwährungsrisiko ausgesetzt. Bejahte man demgegenüber das Umwandlungsrecht, so führte dieses dazu, dass nunmehr aus Sicht des anderen Kreditnehmers ein Fremdwährungskredit mit dem ihm eigentümlichen Risiko vorläge.
[23] Aus Sicht des Senats ist entweder das gesetzliche Konvertierungsrecht zu bejahen oder zu verneinen; dafür, dass ein gesetzliches Konvertierungsrecht nur bestehe, wenn beide Kreditnehmer (wie im vorliegenden Fall) für die Konvertierung sind, gibt der Wortlaut weder der Richtlinie noch des HIKrG einen Ansatzpunkt; solches könnte sich aber unter Umständen aus dem Zweck der Richtlinie ergeben.
[24] Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt maßgebend von der Auslegung der angeführten Rechtsvorschriften der Richtlinie ab. Soweit ersichtlich wurde die hier vorliegende Konstellation bislang weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur behandelt. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs besteht im Hinblick auf die Vorlagefragen kein „acte clair“, weshalb die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung geboten ist.
Zu II.:
[25] Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.
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