OGH 4Os151/30 (RS0092582)

OGH4Os151/3016.5.1930

Rechtssatz

Auch wenn die Verletzung mit einem solchen Werkzeug und auf solche Art, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, zugefügt wurde, ist zum Tatbestand des § 155 a StG (nunmehr § 87 StGB) die Feststellung der Absicht, schwer zu beschädigen, erforderlich. Vollbringung der Tat liegt nur dann vor, wenn die schwere Beschädigung tatsächlich zugefügt wurde. Andernfalls (keine oder nur leichte Verletzung) kommt nur Versuch in Frage.

Normen

StGB §87

4 Os 151/30OGH16.05.1930

Veröff: SSt 9/43

10 Os 132/65OGH08.09.1964
10 Os 71/68OGH18.06.1968
10 Os 106/68OGH10.09.1968

Veröff: EvBl 1969/49 S 76

9 Os 42/74OGH22.05.1974
11 Os 157/21dOGH01.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Dass das festgestellte Verhalten des Angeklagten – zweimaliges Werfen einer Glasflasche, wobei das Opfer durch den ersten Wurf am Rücken getroffen und es diesem beim zweiten Wurf gelang, der Glasflasche auszuweichen – vom Erstgericht unter den Tatbestand der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB subsumiert wurde, war unabhängig davon, ob der Hals der Flasche nach dem ersten Wurf abbrach, nicht zu beanstanden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19300516_OGH0002_0040OS00151_3000000_001

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