European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00160.19M.0128.000
Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei auf Reassumierung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 24. September 2019 wies der Senat die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2019, GZ 39 R 139/19h‑74 (mit dem – unter anderem – die Beklagte zur Räumung eines Bestandobjekts und zur Zahlung rückständigen Mietzinses verpflichtet wurde) mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück; dieser Beschluss wurde den Parteien zugestellt.
Nunmehr beantragt die Beklagte die „Reassumierung“ dieses Beschlusses.
Da der Oberste Gerichtshof gemäß Art 92 Abs 1 B‑VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen ist und dessen Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar sind, sondern die Rechtslage im entschiedenen Einzelfall endgültig klären, sind Rechtsmittel gegen seine Entscheidungen unzulässig (RIS‑Justiz RS0117577).
Ein Fall für eine Berichtigung liegt nicht vor.
Der Antrag ist mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen (vgl 2 Ob 48/10p).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
