OGH 2Ob236/23d; 2Ob45/25v (RS0134623)

OGH2Ob236/23d; 2Ob45/25v29.4.2025

Rechtssatz

Ist Art 13 Abs 1 lit g der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 dahin auszulegen, dass ein Verstoß dagegen zu verneinen ist, wenn ein Kreditgeber, der Wohnbaukredite ohne und mit Hypothek, jeweils in mehreren Varianten anbietet (a. Kredit mit ausschließlichen Festzinsphasen, b. Kredite mit abwechselnd variablen Zinsen und Festzinsphasen und c. Kredite mit ausschließlich variablen Zinsen), jeweils ein (einziges) repräsentatives Beispiel für einen Wohnbaukredit ohne und für einen Wohnbaukredit mit Hypothek bereitstellt, oder erfordert die Bestimmung, dass für jede Verzinsungsform jeweils ein repräsentatives Beispiel anzuführen ist?

Normen

AEUV Lissabon Art267
RL 2014/17 /ЕU - Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge Art13 Abs1 litg

2 Ob 236/23dOGH23.01.2024
2 Ob 45/25vOGH29.04.2025

Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 27. 2. 2025, C-85/24, wie folgt geantwortet: Art 13 Abs 1 lit g der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass ein Kreditgeber, der zur Finanzierung des Baus einer Wohnung Kreditverträge, die durch eine Hypothek gesichert sind oder nicht, mit festem Zinssatz, mit variablem Zinssatz oder mit abwechselnd variablen Zinssätzen und Festzinsphasen anbietet, in den allgemeinen Informationen nur ein einziges Beispiel der von ihm angebotenen Kredite anzugeben hat, sofern dieses Beispiel repräsentativ ist. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20240123_OGH0002_0020OB00236_23D0000_000

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