VwGH 2012/03/0022

VwGH2012/03/002220.6.2012

Rechtssatz

Die Rechtsauffassung der Behörde, die lange Laufzeit der Vereinbarung (sieben Jahre) und fehlende Kündigungsmöglichkeiten hätten zur Folge, dass die Vertragspartner des Beschwerdeführers einen "einklagbaren und somit durchsetzbaren Anspruch" erworben hätten, weshalb nicht mehr von einem "reinen Wildabschussvertrag" gesprochen werden könne, ist nicht nachvollziehbar. Auch beim Wildabschussvertrag steht den Abschussnehmern ein vertraglicher (einklagbarer und durchsetzbarer) Anspruch gegen den Vertragspartner zu. Die Laufzeit und das Fehlen einer Regelung für eine (vorzeitige ordentliche) Kündigung des Vertrages sagen im Übrigen nichts über die rechtliche Qualifikation der gegenständlichen Vereinbarung als Unterpachtvertrag oder als Wildabschussvertrag aus.

L65000 Jagd Wild — L65007 Jagd Wild Tirol — Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

 

Normen

JagdG Tir 2004 §11 Abs2;
JagdG Tir 2004 §18;
JagdG Tir 2004 §19 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Dokumentnummer

JWR_2012030022_20120620X03

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