Normen
BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauRallg;
VwRallg;
Dokumentnummer
JWR_2007050170_20100511X02
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Auffassung der Behörde, dass mit dem vorliegenden Wintergarten zu dem früher bewilligten Gebäude in waag- und lotrechter Errichtung eine Vergrößerung vorgenommen wird, ist zutreffend. Hiebei handelt es sich um einen Zubau iSd § 14 Z. 1 NÖ BauO 1996, somit um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Hinweis E vom 15. Dezember 2009, 2008/05/0251, mwH). Dass die Vorder- sowie die Seitenfronten des Zubaus mit verschiebbaren Türelementen verglast wurden, die nach Außen geöffnet und jederzeit ohne größeren Aufwand entfernt werden könnten, vermag daran nichts zu ändern. Von daher erweist sich die Auffassung als nicht zielführend, es handle sich bei dem Wintergarten nicht um einen Zubau zu einem Gebäude, sondern lediglich um ein Vordach.
Normen
BauO NÖ 1996 §14 Z1;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §4 Z3;
BauRallg;
VwRallg;
JWR_2007050170_20100511X02
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