Rechtssatz
Nach der Beurteilung der Wettbewerbsprobleme im angefochtenen Bescheid besteht (ua) "die Gefahr der horizontalen Marktmachtübertragung durch Anbieten von Bündelprodukten, die von Mitbewerbern nur bedingt repliziert werden können"; diese Problematik wird auf dem bestehenden Markt durch die "hohe Bedeutung individueller Gesamtlösungen (zB Bündelung mit Produkten, die außerhalb der TKMVO 2003 liegen)" noch verschärft. Die Regulierungsbehörde hat damit das potenzielle Wettbewerbsproblem der Marktmachtübertragung nachvollziehbar dargelegt. Auch die Möglichkeit der Verbindungsnetzbetreiber(vor)auswahl für Endkunden stünde dem Anbieten von Bündelprodukten durch die Beschwerdeführerin nicht im Wege.
E000 EU- Recht allgemein — E3L E13206000 — Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8
Normen
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
EURallg;
TKG 2003 §35 Abs1;
TKG 2003 §35 Abs2 Z2;
TKG 2003 §37 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKMV 2003 §1 Z6;
VwRallg;
Dokumentnummer
JWR_2005030109_20051122X16
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